RDG § 20 Bußgeldvorschriften

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 oder § 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, zuwiderhandelt,
2.
ohne Registrierung nach § 10 Absatz 1 eine dort genannte Rechtsdienstleistung erbringt,
3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt oder
4.
entgegen § 11 Absatz 4 eine dort genannte Berufsbezeichnung oder Bezeichnung führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
2.
entgegen § 11a Absatz 1 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7, eine vorübergehende Rechtsdienstleistung erbringt oder
4.
entgegen § 15 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7, eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederholt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Braunschweig (11. Zivilkammer) - 11 O 3092/19
30. April 2020
11 O 3092/19 30. April 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 263/17
10. Juli 2018
VI ZR 263/17 10. Juli 2018
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 13/15
6. November 2015
2 AGH 13/15 6. November 2015
Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 983/09
22. März 2011
2 BvR 983/09 22. März 2011
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 6 S 3314/08
29. September 2009
6 S 3314/08 29. September 2009