RDG § 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

(1) Die für den Wohnsitz einer Person oder den Sitz einer Vereinigung zuständige Behörde kann den in den §§ 6, 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen und Vereinigungen die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen, wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs rechtfertigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn erhebliche Verstöße gegen die Pflichten nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 oder § 8 Abs. 2 vorliegen.

(2) Die bestandskräftige Untersagung ist bei der zuständigen Behörde zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister nach § 16 öffentlich bekanntzumachen.

(3) Von der Untersagung bleibt die Befugnis, unentgeltliche Rechtsdienstleistungen innerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen zu erbringen, unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 4 K 6016/20
12. Mai 2021
4 K 6016/20 12. Mai 2021
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 BA 3646/18
20. Juli 2020
L 4 BA 3646/18 20. Juli 2020
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 2 S 1972/18
26. Juli 2019
2 S 1972/18 26. Juli 2019
Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 5/14 R
18. September 2014
B 14 AS 5/14 R 18. September 2014