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RechPensV § 16 Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen

Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Zu dem Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Rückstellungen" gehört insbesondere die Rückstellung für drohende Verluste; erreicht sie einen größeren Umfang, so ist sie in der Bilanz oder im Anhang getrennt auszuweisen.

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