Für die Anfechtung von Entscheidungen des Rechtspflegers gelten die §§ 11 und 23 Absatz 2 in der vor dem 1. Oktober 1998 geltenden Fassung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor diesem Datum verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
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RPflG 1969 § 39 Überleitungsvorschrift
Rechtspflegergesetz
Referenzen
- RPflG 1969 § 11 Rechtsbehelfe 1x
- RPflG 1969 § 12 Bezeichnung des Rechtspflegers 1x
- RPflG 1969 § 13 Ausschluss des Anwaltszwangs 1x
- RPflG 1969 § 14 Kindschafts- und Adoptionssachen 1x
- RPflG 1969 § 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen 1x
- RPflG 1969 § 16 Nachlass- und Teilungssachen; Europäisches Nachlasszeugnis 1x
- RPflG 1969 § 17 Registersachen und unternehmensrechtliche Verfahren 1x
- RPflG 1969 § 18 Insolvenzverfahren 1x
- RPflG 1969 § 19 Aufhebung von Richtervorbehalten 1x
- RPflG 1969 § 20 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten 1x
- RPflG 1969 § 21 Festsetzungsverfahren 1x
- RPflG 1969 § 22 Gerichtliche Geschäfte in Straf- und Bußgeldverfahren 1x
- RPflG 1969 § 23 Verfahren vor dem Bundespatentgericht 1x