RuStAG § 5

Staatsangehörigkeitsgesetz

Durch die Erklärung, deutscher Staatsangehöriger werden zu wollen, erwirbt das vor dem 1. Juli 1993 geborene Kind eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn

1.
eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist,
2.
das Kind seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und
3.
die Erklärung vor der Vollendung des 23. Lebensjahres abgegeben wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Gerichtsbescheid vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (5. Kammer) - 5 K 535/16.NW
29. November 2017
5 K 535/16.NW 29. November 2017