RVG § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt

Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeordnet ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Person beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Arnsberg - IV-1 StVK 51/14 (12 Js 1200/12 V StA Essen)
4. Oktober 2016
IV-1 StVK 51/14 (12 Js 1200/12 V StA Essen) 4. Oktober 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig (6. Zivilsenat) - 6 SchH 2/13
26. April 2013
6 SchH 2/13 26. April 2013