Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 174/22
Tenor
Auf den Einspruch des Klägers wird das Versäumnisurteil des Senats vom 25.04.2024 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das am 31.10.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.10.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und zu 10 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis des Klägers im Termin vom 25.04.2024 entstandenen Kosten, die der Kläger trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO iVm § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.
2Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, während auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung teilweise abzuändern war.
31.
Nachdem der Kläger gegen das ihm am 04.06.2024 zugestellte Versäumnisurteil des Senats vom 25.04.2024 mit beim Gericht am 13.06.2024 eingegangenen Schriftsatz form- und fristgerecht Einspruch eingelegt und diesen Einspruch innerhalb der nachgelassenen Frist begründet hat, ist der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Einspruch befand.
2.
Die Berufung der Beklagten ist begründet.
a)
Gegenstand der Berufung der Beklagten ist nur noch ihre Verurteilung zur Zahlung von 5.074,98 €, nachdem sie ihre Berufung zurückgenommen haben, soweit diese sich gegen die Abweisung ihrer Widerklage richtete.
b)
Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert.
Seine Aktivlegitimation folgt allerdings entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon aus dem Umstand, dass er „allein die Interessen der Beklagten wahrgenommen“ hat.
Da sowohl die Vergütungsvereinbarung vom 25.07.2016, die Rechnung vom 25.12.2021 als auch die Schriftsätze des Klägers die Bezeichnung „A. Rechtsanwälte“ enthalten und im Kopf der Rechnung vom 15.12.2021 wie auch den Schriftsätzen ein Rechtsanwalt X. L. aufgeführt ist, käme in Betracht, dass es sich bei den „A. Rechtsanwälten“ um eine (Anwalts-)Sozietät (in der Rechtsform einer GbR) handelt, mit der Folge, dass das Mandat nicht dem Kläger als Einzelanwalt, sondern mit einer GbR zustande gekommen wäre. Denn wenn der für den Abschluss eines Anwaltsvertrages angesprochene Rechtsanwalt Mitglied einer Sozietät ist, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Anwaltssozietät beauftragt wird (Mennemeyer in Fahrendorf/Mennemeyer, Anwaltshaftung 10. Auflage, Kap. 1 Rn. 114). In diesem Fall wäre der Kläger nicht legitimiert, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, auch wenn er alleine für die Beklagten tätig geworden wäre.
Der Kläger hat jedoch im Termin nachvollziehbar und letztlich von den Beklagten auch nicht mehr angegriffen erklärt, dass er von Beginn an bis heute als Einzelanwalt tätig sei während Rechtsanwalt L. seinerseits eine eigene Kanzlei führe und nur punktuell als Einzelanwalt für ihn tätig sei.
c)
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG nebst der Pauschale in Höhe von 5.074,98 € ist indes nicht durchsetzbar.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang dieser Anspruch entstanden ist, da der Durchsetzung dieses Anspruchs auf Zahlung dieser Vergütung die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung, § 214 BGB, entgegensteht.
Zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheides im Jahr 2021, mit welcher die Verjährung nach § 204 Abs. Nr.3 BGB iVm § 167 ZPO frühestens gehemmt werden konnte, war die 3jährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) abgelaufen.
10aa)
Die Verjährungsfrist hatte gem. § 199 Abs. 1 BGB bereits mit Ablauf des 31.12.2015 zu laufen begonnen, da die Zahlungsansprüche zu diesem Zeitpunkt bereits nach § 8 Abs. 1 RVG fällig und somit iSv § 199 Abs. Nr.1 BGB entstanden waren.
Die Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG betrifft ausschließlich die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers. Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit ist die Angelegenheit beendet, wenn der Gegner die geltend gemachten Ansprüche endgültig ablehnt (vgl. Hartung/Schons/Enders/Enders, 3. Aufl. 2017, RVG § 8 Rn. 15). Hier hatte der Haftpflichtversicherer des Krankenhausträgers die Ansprüche nach dem eigenen Vorbringen des Klägers mit Schreiben vom 24.02.2015 endgültig abgelehnt. Hiermit, spätestens aber mit der Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Ende 2015 war demnach die Angelegenheit beendet.
bb)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unerheblich, dass er seine Honorarforderungen erst Ende 2021 in Rechnung gestellt hat. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 RVG ist der Lauf der Verjährung nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
Dem steht nicht entgegen, dass nach Ziffer 14. der Vergütungsvereinbarung die Ansprüche aus dieser Vereinbarung 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig sein sollten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
13Die Fälligkeitsvereinbarung in Ziff. 14 ist nämlich nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr.1 BGB unwirksam, weil sie die Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
14aaa)
Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv §§ 305 ff BGB.
Nach § 305 Abs. 1 S. 1 BGB gelten die §§ 305 ff. BGB dann, wenn die Vertragsbedingungen der Vergütungsvereinbarung, die eine Vertragspartei verwendet oder verwenden will, für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. AGB liegen nur dann nicht vor, wenn die Vertragsbedingungen zwischen dem Anwalt und dem Mandanten im Einzeln ausgehandelt worden sind, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Für das Vorliegen einer Individualvereinbarung trägt dabei der Verwender die Beweislast (BGH, Urteil vom 03.041998 – V ZR 6/97 –, juris Rn. 20 zu § 1 Abs. 2 AGBG).
Hier hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, dass er sich gut an das Zustandekommen der Vereinbarung erinnern könne. Er habe die Punkte einzeln mit dem Kläger ausgehandelt bzw. besprochen. Hinsichtlich Ziffer 14. der Vereinbarung hat der Kläger dabei eingeräumt, sich nicht erinnern zu können, diese mit dem Beklagten ausgehandelt zu haben; er hat insoweit nur angeben können, dass diese Ziffer nicht bei allen Verträgen gleich laute. Die Fälligkeitsklausel werde indes lediglich hinsichtlich der Laufzeit von ihm individuell angepasst, nicht aber die Regelung, dass die Honoraransprüche grundsätzlich (erst) nach einem - variierenden - Zeitraum fällig werden würden. Demnach wurde bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers die Regelung unter Ziffer 14. nicht zwischen den Parteien ausgehandelt, sondern einseitig von ihm vorgegeben.
Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gilt § 306 BGB auch dann, wenn die vorformulierten Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Anwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
bbb)
Die Fälligkeitsregelung ist mit wesentlichen Grundgedanken, nämlich mit der Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB, nicht zu vereinbaren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 28.11.2017 – X ZR 42/16, NJW 2018, 1157 ff) gehört die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts. Zwar sind Abweichungen hiervon nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht schlechterdings ausgeschlossen. Hierbei sind aber die für die Ausgestaltung vertraglicher Beziehungen durch vorformulierte Bedingungen allgemein geltenden Dispositionsgrundsätze und -grenzen zu beachten.
Eine formularmäßige Verlängerung der Verjährungsfrist ist nur dann angemessen, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist und maßvoll erfolgt, wobei es für die Ausgewogenheit einer Klausel spricht, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (BGH, Urteil vom 08.11.2017 – VIII ZR 13/17 NJW 2017, 3707 ff).
Hieraus ergibt sich, dass die Fälligkeitsregelung in Ziff. 14 der Vereinbarung unangemessen ist. Mit dieser Regelung wird - mittelbar - die Regelverjährung von 3 Jahren verlängert, indem die Fälligkeit der Ansprüche und somit auch der Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. Nr. 1 BGB hinausgeschoben und verlängert wird.
19Mit dieser Klausel hat der Kläger einseitig seine Interessen auf Kosten der Beklagten durchgesetzt, ohne dass diese Benachteiligung sachlich gerechtfertigt war oder durch irgendwelche Vorteile für die Beklagten kompensiert wurde.
20Bei der Beurteilung der Klausel war insbesondere zu berücksichtigen, dass es im freien Belieben des Klägers stand, wann seine Ansprüche (nach dem Entstehen) durch eine Inrechnungstellung fällig wurden. Rein denktheoretisch hätte er die Ansprüche sogar erst nach einem Zeitraum von mehr 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 202 Abs. 2 BGB) fällig stellen und den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzen können.
21Ein wie auch immer gearteter Vorteil für die Beklagten ist mit dieser Klausel nicht verbunden. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sinngemäß ausgeführt hat, der Vorteil der Mandanten läge darin, dass hiermit das Zahlungsziel verlängert werde, verfängt dieser Einwand nicht. Es blieb und bleibt dem Kläger nämlich unbenommen, mit den Mandanten nach der Inrechnungstellung Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarungen zu treffen, wie er es auch nach seinem eigenen Vorbringen im vorliegenden Fall getan hat. Hieran, nämlich anhand der tatsächlichen Handhabung durch den Kläger, zeigt sich zugleich besonders eindrucksvoll die einseitige Interessendurchsetzung durch den Kläger, wobei sich der Senat bewusst ist, dass die Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen hat und es darauf, ob die Bestimmung im konkreten Einzelfall angemessen ist, nicht ankommt. Die tatsächliche Handhabung im vorliegenden Fall bestätigt gleichwohl die Unangemessenheit der Klausel. So hat der Beklagte zu 1) nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bis in Jahr 2017 hinein Ratenzahlungen auf die in Rede stehenden Forderungen erbracht.
22cc)
Der Verjährung steht entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) - unstreitig - Ratenzahlungen auf die hier in Rede stehenden Ansprüche erbracht. Zwar liegt hierin ein Anerkenntnis der Beklagten iSv § 212 Abs. 1 Nr.1 BGB. Dies ändert indes nichts daran, dass die Ansprüche zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides Ende 2021 verjährt waren. Der Beklagte zu 1) hat nämlich nach dem eigenen Vorbringen des Klägers im Senatstermin die letzte Ratenzahlung im Jahr 2017 erbracht und dem Kläger mitgeteilt, nun nicht mehr zahlen zu können. Spätestens mit dem auf die letzte Ratenzahlung folgenden Tag begann die Verjährungsfrist wieder zu laufen und war mit Ablauf des 31.12.2020 abgelaufen.
3.
Die Berufung des Klägers hingegen hat keinen Erfolg.
Die Klage ist mit sämtlichen Forderungen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, unbegründet.
a)
Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten Honorar iHv 7.000 € brutto aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Honorarvereinbarung (Pos. 9 der Rechnung vom 15.12.2021) zu.
Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Vereinbarung wegen § 4b S.1 2.Alt RVG in der bis zum 30.09.2021 gültigen Fassung unwirksam ist.
Der Anspruch auf Zahlung des Honorars ist nämlich ebenso wie der Anspruch auf Zahlung der Geschäftsgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG ohnehin verjährt , da auch diese Position ausschließlich die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers betrifft. Insofern wird auf die Ausführungen unter 2 c) verwiesen
b)
Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet, soweit er hiermit seinen Anspruch auf Zahlung der Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe in Höhe von 1.045,12 € nach Ziff. 3335 VV zum RVG (Pos. 4 der Rechnung vom 15.12.2021) weiterverfolgt.
aa)
Dieser Anspruch war zwar zum Zeitpunkt der Beantragung des Mahnbescheids noch nicht verjährt, da die Fälligkeit nach § 8 Abs.1 S. 1, 1. Alt. RVG erst mit der Erledigung des Auftrags - der Kündigung des Vertrags durch die Beklagten - im Jahr 2019 eingetreten ist. Zuvor war - im Unterschied zu der Verfahrensgebühr nach Ziff. 2300 VV zum RVG - noch keine Fälligkeit nach § 8 Abs. S. 1, 2. Alt RVG eingetreten, da die Angelegenheit zum Zeitpunkt der Kündigung gemäß § 16 Nr. 2 RVG noch nicht beendet war.
Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass mit der Vergütungsvereinbarung die Vorschrift von § 16 Nr. 2 RVG "abbedungen" sei, hätte dies zur Konsequenz, dass auch dieser Anspruch bereits verjährt wäre, da das PKH-Verfahren durch Bewilligungsbeschluss des Landgerichts Paderborn vom 24.02.2016 beendet war, so dass bei isolierter Betrachtung Ende 2019 Verjährung eingetreten wäre.
Es ist dem Senat allerdings bereits unverständlich, durch welche Regelung in der Vergütungsvereinbarung die Vorschrift von § 16 Nr. 2 RVG, wonach das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit sind, abbedungen werden soll.
bb)
Der Durchsetzung dieses Anspruchs steht indes die Forderungssperre nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO entgegen.
Nach dieser Vorschrift bewirkt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dass ein beigeordneter Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen kann.
Die Forderungssperre gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände, auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren. Das gilt auch für die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe (Ziff. 3335 VV zum RVG), wenn dem Prozesskostenhilfegesuch der Partei später stattgegeben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21.02.2008 - I ZR 142/06). Entgegen der Darstellung des Klägers ist die Forderungssperre gem. § 122 Abs. 1 Nr.3 ZPO auch nicht dadurch beendet worden, dass seine Beiordnung in dem Rechtsstreit gegen den Krankenhausträger „aufgehoben" wurde. Der Vortrag des Klägers hierzu ist unvollständig. Wie sich aus dem von den Beklagten im Laufe des Berufungsverfahrens Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 19.07.2022 ergibt, erfolgte die Aufhebung der Beiordnung gem. § 121 ZPO, § 48 Abs. 2 BRAO mit Wirkung für die Zukunft. Dem Kläger stehen daher nach wie vor die bis zum Erlass des Aufhebungsbeschlusses entstandenen Gebühren gegen die Staatskasse zu. Die Forderungssperre des § 122 Abs. 1 Nr.3 ZPO bleibt von dieser Aufhebung unberührt.
Sie endet erst mit Aufhebung der Bewilligung nach § 124 ZPO (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl. § 122 Rn. 11).
Die Forderungssperre wurde auch nicht durch die Vergütungsvereinbarung abbedungen. Die Vorschrift des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist zwingend. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen Anwalt und Partei sind unwirksam. (vgl. MüKoZPO/Wache, 7. Aufl. 2025, ZPO § 122 Rn. 11, beck-online).
29Die Vorschrift von § 122 I Nr.3 ZPO greift entgegen der Auffassung des Klägers auch vorliegend ein.
30Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers auch auf den Beklagten zu 1) anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass dieser nicht Partei des Rechtsstreits ist. Dies ergibt eine Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Mit dieser haben sich die Beklagten u.a. dazu verpflichtet, "die gesetzlichen Gebühren und Auslagen aus der außergerichtlichen Tätigkeit" des Klägers für "die Auftraggeber" und deren Tochter (zuzüglich der Pauschale) zu zahlen. Bereits aus diesem Wortlaut, aber auch aus Sinn und Zweck der Vereinbarung, ergibt sich, dass die Beauftragung des Klägers mit der Maßgabe erfolgte, dass der Beklagte zu 1) nur für die gesetzlichen Gebühren haften sollte, welche in der Person der Beklagten zu 2) und in der Person der Tochter entstanden. Eine hierüber hinausgehende Vergütungspflicht des Beklagten zu 1) wollte dieser - auch für den Kläger ersichtlich - hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren nicht eingehen. Hiervon ging im Übrigen auch der Kläger selbst aus. Er hat die Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe, Ziff. 3335 VV zum RVG, auch dem Beklagten zu 1) in Rechnung gestellt, obwohl diese Gebühr nicht im Verhältnis zum Beklagten zu 1) entstanden war.
Dann aber kann auch der Beklagte zu 1) dem Kläger sämtliche gebührenrechtliche Einwendungen erheben, wie sie in der Person der Beklagten zu 2) und der Tochter bestanden, wozu auch die Vorschrift des § 122 I Nr.3 ZO gehört.
c)
Schließlich hat die Berufung des Klägers auch keinen Erfolg, soweit er hiermit die Zahlung von Auslagen in Höhe von 103,95 € weiter verfolgt.
Auch insoweit kann dahin gestellt bleiben, ob die Vergütungsvereinbarung unwirksam ist und die Beklagten lediglich die gesetzliche Vergütung schulden, § 4b RVG. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend substantiiert dazu vorgetragen, aus welchen Gründen ihm der Zahlungsanspruch zustehen soll. Der pauschale Verweis auf Nr. 6 der Vergütungsvereinbarung genügt hierfür nicht, zumal hiernach lediglich die im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit angefallenen Kosten erstattungspflichtig sein sollen. Bei den geltend gemachten Kosten handelt es sich um Auslagen nach dem Gerichtskostengesetz (Ziff. 9000 ff KV GKG), welche in dem gerichtlichen Verfahren angefallen sind. Es ist daher noch nicht einmal dargelegt, dass der Kläger diese Kosten verauslagt hat.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344, 516 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- §§ 305 ff BGB 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 305 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 344 Versäumniskosten 1x
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 342 Wirkung des zulässigen Einspruchs 1x
- BGB § 214 Wirkung der Verjährung 1x
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 1x
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 3x
- BGB § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- RVG § 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung 2x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 1x
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 1x
- BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen 3x
- RVG § 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung 3x
- RVG § 10 Berechnung 1x
- BGB § 307 Inhaltskontrolle 1x
- BGB § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag 2x
- § 1 Abs. 2 AGBG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 310 Anwendungsbereich 1x
- BGB § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung 1x
- BGB § 212 Neubeginn der Verjährung 1x
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 3x
- ZPO § 122 Wirkung der Prozesskostenhilfe 5x
- BRAO § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung 1x
- § 122 I Nr.3 ZO 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 6/97 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (10. Zivilsenat) - X ZR 42/16 1x
- VIII ZR 13/17 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 142/06 1x (nicht zugeordnet)