SchfHwG § 15 Anlassbezogene Überprüfungen

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben die Befugnis zur Durchführung von Überprüfungen in ihrem jeweiligen Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1.
die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist oder
2.
unmittelbar von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Die Überprüfung ist der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe und des Ergebnisses unverzüglich anzuzeigen. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 2 A 802/17
25. April 2019
2 A 802/17 25. April 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (6. Kammer) - 6 A 975/14
15. Juli 2015
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Urteil vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 LB 165/12
14. Februar 2013
8 LB 165/12 14. Februar 2013