Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. März 2016 - 6 K 2111/14 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid mit dem Kosten in Höhe von 160,20 EUR für eine schornsteinfegerrechtliche Ersatzvornahme festgesetzt werden.
Mit Feuerstättenbescheid vom 21.10.2013 ordnete der für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Kläger an, eine Überprüfung der Abgasleitung im Schacht für den Gas-Heizkessel im Keller (Aufstellraum) sowie des Gas-Heizkessels im Keller (Aufstellraum) in dem Zeitraum zwischen Juli und September 2013 durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen.
Nachdem der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister der Beklagten mitgeteilt hatte, dass der Kläger die Durchführung der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten in dem vorgesehenen Zeitraum nicht nachgewiesen habe, erließ die Beklagte nach Anhörung des Klägers am 31.3.2014 einen Zweitbescheid nach § 25 SchfHwG, mit dem dem Kläger aufgegeben wurde, die Abgasleitung und den Gas-Heizkessel überprüfen zu lassen und den Nachweis über die Ausführung dieser Arbeiten bis zum 25.4.2014 schriftlich vorzulegen. Für den Fall des Nichtbefolgens wurde dem Kläger die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angedroht und die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 200,- EUR veranschlagt. Zur Begründung wurde ausgeführt, da der Kläger den erforderlichen Nachweis über die Durchführung der ihm auferlegten Schornsteinfegerarbeiten nicht erbracht habe, hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG vorgelegen. Bei der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister vom Kläger überreichten Kopie einer Rechnung der Firma G...- Heizung, Sanitär, Solartechnik - nach der eine Reinigung und Überprüfung der Gasheizung durchgeführt worden sei, handele es sich weder um einen zugelassenen Betrieb im Sinne des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes noch entspreche der Nachweis den Formvorschriften des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 2 zu § 5 KÜO. Es sei daher davon auszugehen, dass die vorgeschriebenen Arbeiten nicht fristgemäß durchgeführt worden seien.
Mit Bescheid vom 12.5.2014 setzte die Beklagte die mit Zweitbescheid vom 31.3.2014 angedrohte Ersatzvornahme fest und ordnete deren Durchführung am 26.5.2014 um 10.30 Uhr an. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 11.3.2016 - 6 K 2113/14 - abgewiesen.
Da an dem für die Durchführung der Ersatzvornahme anberaumten Termin aufgrund eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers nur die Abgaswegeüberprüfung für das Jahr 2013 ohne CO-Überprüfung (Kohlenmonoxid-Gehalt) vorgenommen werden konnte, wurde als Folgetermin der 17.6.2014 festgelegt. Diesen Termin hob die Beklagte wieder auf, nachdem der Kläger mit Schreiben vom 6.6.2014 das amtliche Formblatt zum Nachweis der Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten vorgelegt hatte, aus dem hervorging, dass die ihm auferlegten Schornsteinfegerarbeiten bereits am 22.5.2014 durch einen von ihm beauftragten Schornsteinfegerbetrieb ordnungsgemäß ausgeführt worden waren.
Mit dem streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 7.7.2014 setzte die Beklagte die von dem Kläger zu tragenden Kosten der Ersatzvornahme auf 100,20 EUR fest (Ziff. 1) und erhob zugleich für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme Gebühren in Höhe von 60,- EUR (Ziff. 2). Zur Begründung ist ausgeführt, auf der Grundlage des Feuerstättenbescheides des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters vom 21.10.2013 und des Zweitbescheides vom 31.3.2014 bzw. des Festsetzungsbescheides vom 12.5.2014 sei am 26.5.2014 die Ersatzvornahme zur Überprüfung und Reinigung der klägerischen Befeuerungsanlage gemäß der Kehr- und Überprüfungsordnung durchgeführt worden. Die Notwendigkeit der Maßnahme sei dem Kläger ausführlich erläutert worden. Dennoch habe er es unterlassen, ihr den entsprechenden Nachweis über die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten fristgerecht zukommen zu lassen. Die Ersatzvornahme sei durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt worden. Danach errechneten sich die Kosten der Ersatzvornahme aus der Festsetzung der Ersatzvornahme durch die Beklagte in Höhe von 60,- EUR und der Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 12.6.2014 (Durchführung der Ersatzvornahme) in Höhe von 100,20 Euro, daraus ergebe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 160,20 Euro. Rechtsgrundlage der Kostenerstattung sei § 26 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 77 SVwG i.V.m dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörden im Saarland (Geb.-Nr. 610.10) in den jeweils geltenden Fassungen.
Am 16.7.2014 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten ein. Er machte geltend, in dem Bescheid würden unzulässigerweise Kosten für die Festsetzung der Ersatzvornahme in Höhe von 60,- EUR berechnet und darüber hinaus von dem Bezirksschornsteinfegermeister noch 100,20 EUR für die Durchführung der Ersatzvornahme in Rechnung gestellt. In der Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters sei dabei ebenfalls ein Grundbetrag für die Ersatzvornahme in Höhe von 60,- EUR enthalten. Außerdem sei die Ersatzvornahme von dem Bezirksschornsteinfegermeister überhaupt nicht durchgeführt worden.
Mit Widerspruchbescheid vom 3.12.2014 hat der Kreisrechtsausschuss des Landkreises ... den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Leistungsbescheid sei rechtmäßig auf der Grundlage von § 26 Abs. 2 SchfHwG ergangen. Die Kostenforderung beruhe auf einer rechtmäßig angedrohten, festgesetzten und ausgeführten Ersatzvornahme zur Erbringung der im Zweitbescheid des Beklagten nach § 25 SchfHwG festgesetzten Arbeiten. Die Ersatzvornahme sei zwingend vom Bezirksschornsteinfegermeister durchzuführen und ausweislich der Rechnung vom 12.6.2014 sei sie auch von diesem ausgeführt worden. Die Kostenforderung sei der Höhe nach nicht zu beanstanden. Die Gebühr der Beklagten für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme beruhe auf Nr. 610/10 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses. Darüber hinaus sei die Beklagte nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG berechtigt gewesen, die ihr wegen der Begleichung der Rechnung des mit der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entstandenen Kosten gegenüber dem Kläger geltend zu machen. Da es um Erhebung von Kosten für zwei unterschiedliche Tätigkeiten gehe (einerseits die Amtshandlung der Beklagten und zum anderen die Tätigkeit des Schornsteinfegers im Rahmen der Ersatzvornahme) sei ein Verstoß gegen gebührenrechtliche Grundsätze ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Berechnung der Ersatzvornahme in unangemessener Höhe gebe es nicht.
Am 22.12.2014 hat der Kläger Klage erhoben und ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen geltend gemacht, es liege ein Ermessensausfall vor, da gemäß der Nr. 610 des Gebührenverzeichnisses für den Erlass eines Verwaltungsakts zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung ein Gebührenrahmen von 38,30 EUR bis 76,50 EUR festgesetzt worden sei. Die Beklagte habe diese Gebühr mit 60,- EUR veranschlagt, ohne dies indessen zu begründen. Die Festsetzung der Kosten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers stelle sich ebenfalls als rechtswidrig dar, da dieser die Arbeiten überhaupt nicht durchgeführt habe.
Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 7.7.2014 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises ... vom 3.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide schriftlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit dem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil vom 11.3.2016 - 6 K 2111/14 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers zu den in Ziff. 1 des Leistungsbescheides geltend gemachten Kosten der Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG in Höhe von 100,20 EUR lägen vor. Der Zweitbescheid vom 31.3.2014 sei als Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme nach § 26 Abs. 1 SchfHwG sofort vollziehbar und unterläge auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken. Zu Recht habe die Beklagte auch mit Bescheid vom 12.5.2014 die Ersatzvornahme festgesetzt, nachdem sie dem Kläger in dem Zweitbescheid zugleich die Ersatzvornahme angedroht habe und der Kläger seiner Verpflichtung, die festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen und der Beklagten nachzuweisen, nicht binnen der festgesetzten Frist nachgekommen sei. Dabei seien dem Kläger als zur Tragung der Kosten der Ersatzvornahme Verpflichteten alle Kosten aufzuerlegen, welche die Beklagte an den mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Schornsteinfeger zahlen müsse. Dazu gehörten auch die Kosten einer fehlgeschlagenen beziehungsweise abgebrochenen Ersatzvornahme. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten bevollmächtigten Schornsteinfeger der Beklagten insoweit in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von insgesamt 100,20 EUR außer Verhältnis zu den von diesem erbrachten Leistungen stünden, seien von dem Kläger weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere unterliege der von dem Schornsteinfeger für die Ersatzvornahme in Ansatz gebrachte Grundbetrag in Höhe von 60,- EUR keinen durchgreifenden Bedenken. Unerheblich sei, dass der Kläger die ihm mit Zweitbescheid aufgegebenen Schornsteinfegerarbeiten bereits vor dem festgesetzten Termin zur Durchführung der Ersatzvornahme durch einen von ihm beauftragten Schornsteinfegerbetrieb habe durchführen lassen, da der Kläger die Beklagte über die bereits durchgeführten Schornsteinfegerarbeiten nicht in Kenntnis gesetzt habe und den erforderlichen Nachweis erst nach dem für die Durchführung der Ersatzvornahme festgesetzten Termin vorgelegt habe. Auch die von der Beklagten für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme in Ziff. 2 des Leistungsbescheides festgesetzten Gebühren in Höhe von 60,- EUR begegneten keinen Bedenken. Nach Nr. 610/10 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses betrage der Gebührenrahmen für die Anordnung der Ersatzvornahme zwischen 50,- und 100,- EUR. Mit den für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme erhobenen Gebühren in Höhe von 60,- EUR halte sich die Beklagte in dem insoweit vorgegebenen Rahmen.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 23.10.2017, zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, die Gebührenfestsetzung der Beklagten sei willkürlich, weil der Bezirksschornsteinfegermeister 100,- EUR für eine Leistung verlange, für die ein anderer Schornsteinfeger nur 47,50 EUR abrechne. Die durchgeführten Arbeiten des von ihm beauftragten Schornsteinfegers seien dieselben gewesen, die der Bezirksschornsteinfegermeister habe durchführen wollen. Wenn dieser mit der Gebührenhöhe abweiche, sei das zu begründen. Wenn die Beklagte mitteile, dass keine Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Höhe der Kosten gegeben sei, möge sie mitteilen, welche zusätzlichen Arbeiten der Bezirksschornsteinfegermeister durchgeführt habe und weshalb keine Vergleichbarkeit vorliege. Soweit sie erkläre, der Aufwand und die Kosten der Vorbereitung einer Ersatzvornahme seien oft wesentlich größer, handele es sich um Vermutungen der Beklagten, die durch nichts belegt seien. Des Weiteren werde eine Tätigkeit in Rechnung gestellt, die überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Die Ersatzvornahme sei nämlich daran gescheitert, dass an der Heizung eine defekte Sicherung vorhanden gewesen sei. Der Bezirksschornsteinfeger habe deshalb keine Arbeiten verrichten können. Die übrigen Arbeiten habe der von dem Kläger beauftragte Schornsteinfeger erledigt. Daher habe die Behörde eine Tätigkeit in Rechnung gestellt, die überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Eine gesetzliche Regelung für die Gebührenerhebung fehle in § 25 SchfHwG. An einer wirksamen Gebührenregelung für die Ersatzvornahme fehle es daher letztendlich.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.3.2016 - 6 K 2111/14 - den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landreises ... vom 3.12.2014 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aufgrund der fehlenden Befugnis zur Durchführung der Ersatzvornahme des von dem Kläger beauftragten Schornsteinfegers sei es irrelevant, welchen Betrag dieser dem Kläger berechnet habe. Die Durchführung der behördlich angeordneten Ersatzvornahme obliege als hoheitliche Tätigkeit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Im Übrigen beziehe sich das Angebot des Schornsteinfegers, das der Kläger vorgelegt habe, nicht auf die Ersatzvornahme, sondern auf Kehr- und Messtätigkeiten, sodass es keine Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Kostenhöhe gegeben sei. Soweit der Kläger darauf verweise, die Rechnung seines Schornsteinfegers entspreche der Kehr- und Überprüfungsgebührenverordnung, sei darauf hinzuweisen, dass diese für die Ersatzvornahme nicht einschlägig sei. Gemäß § 6 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) seien Gebühren nach Anlage 3 (Gebührenverzeichnis) für die Feuerstättenschau nach § 14 Abs. 1 SchfHwG, den Feuerstättenbescheid nach § 14 Abs. 2 SchfHwG und für eine anlassbezogene Überprüfung nach § 15 Abs. 1 SchfHwG zu entrichten. In dieser Vorschrift sei eine Gebührenregelung für die Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG nicht vorgesehen. Daher habe der Bezirksschornsteinfeger diese nicht seiner Rechnung zugrunde legen müssen. Ursprünglich hätten für die Ersatzvornahme in § 6 KÜO zwei Gebührentatbestände geschaffen werden sollen. Ein Grundwert, der den gesamten zusätzlichen Aufwand im Vorfeld der Durchführung der Ersatzvornahme abdecke, und die Gebühr „vor Ort“. Hier hätte der tatsächliche Arbeitsaufwand vor Ort pro Minute abgerechnet werden können. Letztlich sei die Ersatzvornahme aber nicht in § 6 KÜO aufgenommen worden. Daran zeige sich, dass diese nicht anwendbar sei. Gleichzeitig zeige die ursprünglich geplante Änderung, dass die Ersatzvornahme mit der eigentlichen Schornsteinfegerarbeit nicht vergleichbar sei, sondern einen wesentlich höheren Aufwand verursache, der entsprechend honoriert werden müsse. Insoweit sei für den von dem Bezirksschornsteinfeger in Ansatz gebrachten Grundbetrag in Höhe von 60,- EUR zu berücksichtigen, dass der Aufwand und die Kosten der Vorbereitung zu einer Ersatzvornahme wesentlich größer seien als der Zeitaufwand für die Schornsteinfegerarbeit vor Ort. Der Zeitaufwand für die E-Mail-Korrespondenz mit der Beklagten und dem Kläger sowie den Gesprächsterminen mit dem Kläger und der Beklagten belaufe sich auf 210 Minuten bzw. 3 ½ Stunden. Des Weiteren habe der Bezirksschornsteinfeger einen Aufwand in Form der Terminabsprache mit dem Kläger gehabt. Der zusätzliche Zeitaufwand im Vorfeld der Ersatzvornahme habe für den Schriftverkehr mit der Behörde und dem Kläger sowie dem Gesprächstermin mit dem Kläger und der Behörde 3 ½ Stunden betragen. Für die Telefonate zum Zwecke der Terminvereinbarung komme nochmals ca. ½ Stunde hinzu. Der Gesamtaufwand habe vier Stunden betragen. Damit habe der Bezirksschornsteinfeger gerade einmal 15 EUR pro Stunde bzw. 0,25 EUR pro Minute seines Arbeitsaufwandes erhalten. Von anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern würden Grundwerte für die Ersatzvornahme erhoben, die den zusätzlichen Aufwand für die Ersatzvornahme abdeckten. Zum damaligen Zeitpunkt seien 97,- EUR durchaus üblich gewesen. Konkret hätten folgende Zeiten Eingang in die Berechnung des Bezirksschornsteinfegers gefunden:
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- Abstimmung zum 6-Augen-Gespräch in A-Stadt: | 5 Minuten |
- Termin des o.g. Gesprächs am 21.2.14: | 60 Minuten |
(davon Hin- und Rückfahrt (13 km) mit je 10 Minuten) | |
- Beschäftigung mit dem anschließenden Bericht des Klägers: | 5 Minuten |
- Abstimmung des Termins der Ersatzvornahme: | 5 Minuten |
- Kostenaufstellung für das Ordnungsamt für die Ersatzvornahme: | 5 Minuten |
- Termin der Ersatzvornahme, | |
(separate Anfahrt: Hin- und Rückweg siehe oben) | 20 Minuten |
Gesamt | 100 Minuten |
Je Arbeitsminute habe der Schornsteinfegermeister 1 EUR angesetzt. Um alle Unstimmigkeiten im Vorfeld auszuschließen, habe er den Zeitaufwand um 40 Minuten gekürzt. So errechneten sich die angesetzten 60 EUR für den zusätzlichen Aufwand für die Ersatzvornahme. Der tatsächliche Aufwand sei deutlich höher gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Kreisrechtsausschusses des Landkreises ... Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 6 VwGO) des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2014 abgewiesen.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises ... vom 3.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dem Leistungsbescheid hat die Beklagte die von dem Kläger zu tragenden Kosten für die Ausführung der Ersatzvornahme entsprechend der Rechnung des Schornsteinfegermeisters vom 12.6.2014 auf 100,20 EUR festgesetzt (Ziffer 1) und zusätzlich für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme Gebühren in Höhe von 60,- EUR (Ziffer 2) erhoben, insgesamt also 160,20 EUR von dem Kläger gefordert. Die Festsetzung der in Ziffer 1 des Bescheides erhobenen Kosten beruhte auf der Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters ... vom 12.6.2014, in der im Einzelnen folgende Positionen aufgeführt sind:
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Grundbetrag Ersatzvornahme | 60,00 EUR |
Grundbetrag Überprüfung/Kehrung | 11,22 EUR |
Arbeitsgang Überprüfung/Kehrung | 9,02 EUR |
Abgasschornstein Gasfeuerstätte/n bis 11,4 m/min/m2 | 3,96 EUR |
| 84,20 EUR |
+ 19 % Mwst. | __________ |
Rechnungsbetrag | 100,20 EUR |
Der Leistungsbescheid der Beklagten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG kann die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme richtet sich nach den §§ 18, 19, 21 SVwVG und setzt das Vorliegen eines unanfechtbaren oder vollziehbaren auf Vornahme einer Handlung gerichteten Verwaltungsaktes und eine wirksame Androhung, die mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann, voraus. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass der Zweitbescheid vom 31.3.2014, mit dem die Beklagte dem Kläger aufgegeben hatte, die Abgasleitung für den Gas-Heizkessel im Keller und den Gas-Heizkessel nach Nr. 3.1 der Anlage 1 zur KÜO überprüfen zu lassen und ihr den Nachweis über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bis zum 25.4.2014 schriftlich vorzulegen, als Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbar war und auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken unterlag. Da die Beklagte dem Kläger in dem Zweitbescheid zugleich für den Fall der Nichtvornahme der angeordneten Schornsteinfegerarbeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angedroht hat und der Kläger unstreitig seiner Verpflichtung, die im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen und der Beklagten nachzuweisen, nicht binnen der ihm bis zum 25.4.2014 gesetzten Frist nachgekommen ist, hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 12.5.2014 die Ersatzvornahme festgesetzt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden.
Hinsichtlich der für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme in dem Leistungsbescheid vom 7.7.2014 festgesetzten Gebühren in Höhe von 60,- EUR bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Gebührenerhebung für den Erlass eines Verwaltungsakts zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung beruht auf § 26 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 77 SVwVG i.V.m. dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörden im Saarland. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SaarlGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 - 3 SaarlGebG richten sich Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Nach § 7 Abs. 1 SaarlGebG ist eine Rahmengebühr nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung mit Verordnung vom 26.5.2014 (Amtsbl. I Seite 173) das Allgemeine Gebührenverzeichnis (GebVerz) erlassen. Nach der Gebührennummer 610.9 sind für die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG Gebühren in Höhe von 50,- - 100,- EUR zulässig. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes liegen vor, denn die Beklagte hat - wie dargelegt - zu Recht mit Festsetzungsbescheid die Ersatzvornahme angeordnet, nachdem der Kläger seiner Verpflichtung, die im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen und dies nachzuweisen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen war. Dass die Überprüfung der Abgasleitung und des Gas-Heizkessels an dem festgelegten Termin wegen eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers nicht erfolgte und damit die Ersatzvornahme letztlich nicht durchgeführt werden konnte, ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, die dem behördlichen Verwaltungsaufwand für den Erlass des Festsetzungsbescheides Rechnung trägt, nicht von Bedeutung. Auf die Vornahme der Amtshandlung der Beklagten hat sich dieser Umstand nicht ausgewirkt. Die von der Beklagten festgesetzten Gebühren in Höhe von 60,- EUR halten sich in dem unteren Gebührenrahmen und sind daher nicht unangemessen.
Auch die Auslagen für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters, die in der Rechnung vom 12.6.2014 aufgeführt sind, sind als besondere Auslagen erstattungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SaarlGebG sind mit der Gebühr die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Nach § 2 Abs. 2 e) SaarlGebG sind besondere Auslagen die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Dazu gehören auch die bei der Ersatzvornahme an die beauftragten Personen und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge. Die Beklagte war daher berechtigt, die von dem Bezirksschornsteinfeger in Rechnung gestellten Beträge bei dem Kläger geltend zu machen. Gegen die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der im Einzelnen in der Rechnung vom 12.6.2014 aufgelisteten Beträge
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Grundbetrag Ersatzvornahme | 60,00 EUR |
Grundbetrag Überprüfung/Kehrung | 11,22 EUR |
Arbeitsgang Überprüfung/Kehrung | 9,02 EUR |
Abgasschornstein Gasfeuerstätte/n bis 11,4 m/min/m2 | 3,96 EUR |
| 84,20 EUR |
+ 19 % Mwst. | __________ |
Rechnungsbetrag | 100,20 EUR |
bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erstattungsfähig sind die Kosten, die der ordnungsgemäß von der Behörde mit der Fremdvornahme beauftragte Dritte dieser in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Soweit der Kläger im Hinblick auf den als „Grundbetrag Ersatzvornahme“ ausgewiesenen Betrag in Höhe von 60 EUR geltend macht, es liege hier eine doppelte Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme vor, weil die Beklagte bereits Gebühren in dieser Höhe vereinnahmt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Tatbestände handelt, zum einen der Verwaltungsaufwand der Behörde und zum anderen die „Dienstleistung“ des mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten Dritten, die angerechnet werden. Der in der Rechnung vom 12.6.2014 als „Grundbetrag Ersatzvornahme“ bezeichnete Betrag in Höhe von 60 EUR steht dabei in einem angemessenen Verhältnis zu dem im konkreten Fall benötigten Aufwand des von der Beklagten mit der Ersatzvornahme beauftragten Bezirksschornsteinfegermeisters. Zunächst leuchtet ohne weiteres ein, dass die Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung einen unterschiedlichen und größeren organisatorischen Aufwand des mit der Durchführung beauftragten Schornsteinfegers verursacht, als die in Absprache und mit Einverständnis des betroffenen Eigentümers erfolgende regelmäßige Überprüfung. Im konkreten Fall habe dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren zufolge der zusätzliche Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters im Vorfeld der Ersatzvornahme für den Schriftverkehr mit der Behörde und dem Kläger sowie dem Gesprächstermin mit dem Kläger und der Behörde 3 ½ Stunden betragen. Für die Telefonate zum Zwecke der Terminvereinbarung komme nochmals ca. ½ Stunde hinzu. Der Gesamtaufwand habe vier Stunden betragen. Damit habe der Bezirksschornsteinfeger gerade einmal 15 EUR pro Stunde bzw. 0,25 Euro pro Minute seines Arbeitsaufwandes erhalten. Von anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern würden Grundwerte zur Ersatzvornahme erhoben, die den zusätzlichen Aufwand für die Ersatzvornahme abdeckten. Zum damaligen Zeitpunkt seien 97,- EUR durchaus üblich gewesen. Konkret hätten folgende Zeiten Eingang in die Berechnung des Bezirksschornsteinfegers gefunden:
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- Abstimmung zum 6-Augen-Gespräch in A-Stadt: | 5 Minuten |
- Termin des o.g. Gesprächs am 21.2.14: | 60 Minuten |
(davon Hin- und Rückfahrt (13 km) mit je 10 Minuten) | |
- Beschäftigung mit den anschließenden Bericht des Klägers: | 5 Minuten |
- Abstimmung des Termins der Ersatzvornahme: | 5 Minuten |
- Kostenaufstellung für das Ordnungsamt für die Ersatzvornahme: | 5 Minuten |
- Termin der Ersatzvornahme, | |
(separate Anfahrt: Hin- und Rückweg siehe oben) | 20 Minuten |
Gesamt | 100 Minuten |
Je Arbeitsminute habe der Schornsteinfegermeister 1 EUR angesetzt. Um alle Unstimmigkeiten im Vorfeld auszuschließen, habe er den Zeitaufwand um 40 Minuten gekürzt. So errechneten sich die angesetzten 60 EUR für den zusätzlichen Aufwand für die Ersatzvornahme. Der tatsächliche Aufwand sei deutlich höher gewesen.
Nach Maßgabe dieser Darlegungen, die im Übrigen durch die in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen dokumentierten Verfahrensabläufe und Korrespondenzen bestätigt werden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Angemessenheit des von dem Bezirksschornsteinfegermeister berechneten Grundbetrages für die Ersatzvornahme in Höhe von 60 EUR. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der mit der Ersatzvornahme beauftragte Schornsteinfegermeister habe die Arbeiten nicht durchgeführt. Dass die erforderlichen Arbeiten an dem vorgesehenen Termin nicht vorgenommen werden konnten, lag an dem Defekt der Heizungsanlage und damit an Umständen, die der Kläger zu vertreten hatte. Darüber hinaus hätte es dem Kläger oblegen, den Nachweis, dass die auferlegten Arbeiten bereits zuvor von einem von ihm beauftragten Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt worden waren, der Beklagten rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin anzuzeigen. Dadurch wäre der Einsatz des von der Beklagten beauftragten Schornsteinfegers vermieden worden. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden, dass auch das einstündige Gespräch am 21.2.2014 zur gütlichen Einigung in der Rechnung berücksichtigt wurde. Da eine Einigung nicht erzielt wurde, zählt auch diese zeitliche Befassung mit der Angelegenheit zu dem Gesamtaufwand des Schornsteinfegermeisters im Vorfeld der Ersatzvornahme. Ebenso wenig kann der Kläger aus dem als Kopie eines E-Mail-Ausdruckes vom 25.4.2015 vorgelegten angeblich kostengünstigeren Angebot eines von ihm beauftragten Schornsteinfegers etwas zu seinen Gunsten herleiten, da dieses sich ausdrücklich nur auf Kehr- und Messtätigkeiten und nicht auf eine Ersatzvornahme bezieht und daher in diesem Zusammenhang nicht zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann.
Die weiteren auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) berechneten Beträge (Grundbetrag Überprüfung/Kehrung in Höhe von 11,22 EUR, Arbeitsgang Überprüfung/Kehrung in Höhe von 9,02 EUR und 3,96 EUR für Abgasschornstein Gasfeuerstätten) begegnen ebenfalls keinen Bedenken und wurden von dem Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Der Kläger hat als pflichtiger Eigentümer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG auch die für die Durchführung der Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger zur Kostenerstattung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein „Ermessensausfall“ nicht festzustellen. Das in § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG der Beklagten eingeräumte Ermessen („kann“) ist dergestalt intendiert, d.h. von der Norm vorgegeben, dass der Pflichtige bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in der Regel auch zur Erstattung der Kosten heranzuziehen ist(vgl. insoweit bspw. auch § 46 Abs. 1 SPolG). Ein atypischer Ausnahmefall, der aufgrund besonderer Einzelfallumstände eine abweichende Entscheidung der Beklagten geboten hätte, ist hier nicht gegeben. Der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung der Beklagten steht - wie schon erwähnt - insbesondere nicht entgegen, dass der von der Beklagten mit der Ersatzvornahme an dem festgelegten Termin beauftragte Schornsteinfegermeister wegen eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers die erforderlichen Arbeiten tatsächlich nicht durchführen konnte, denn auch die Kosten einer solchen “fehlgeschlagenen“ Ersatzvornahme, die hier auf einer im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Störung beruht, sind Kosten im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7.7.2014 erweist sich demnach insgesamt als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.3, 47 GKG auf 160,20 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung durch die Berichterstatterin (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch ansonsten zulässige Berufung (vgl. §§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 6 VwGO) des Klägers ist unbegründet.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2014 abgewiesen.
Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 7.7.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Landkreises ... vom 3.12.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Mit dem Leistungsbescheid hat die Beklagte die von dem Kläger zu tragenden Kosten für die Ausführung der Ersatzvornahme entsprechend der Rechnung des Schornsteinfegermeisters vom 12.6.2014 auf 100,20 EUR festgesetzt (Ziffer 1) und zusätzlich für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme Gebühren in Höhe von 60,- EUR (Ziffer 2) erhoben, insgesamt also 160,20 EUR von dem Kläger gefordert. Die Festsetzung der in Ziffer 1 des Bescheides erhobenen Kosten beruhte auf der Rechnung des Bezirksschornsteinfegermeisters ... vom 12.6.2014, in der im Einzelnen folgende Positionen aufgeführt sind:
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Grundbetrag Ersatzvornahme | 60,00 EUR |
Grundbetrag Überprüfung/Kehrung | 11,22 EUR |
Arbeitsgang Überprüfung/Kehrung | 9,02 EUR |
Abgasschornstein Gasfeuerstätte/n bis 11,4 m/min/m2 | 3,96 EUR |
| 84,20 EUR |
+ 19 % Mwst. | __________ |
Rechnungsbetrag | 100,20 EUR |
Der Leistungsbescheid der Beklagten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG kann die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme richtet sich nach den §§ 18, 19, 21 SVwVG und setzt das Vorliegen eines unanfechtbaren oder vollziehbaren auf Vornahme einer Handlung gerichteten Verwaltungsaktes und eine wirksame Androhung, die mit dem Verwaltungsakt verbunden werden kann, voraus. Insoweit hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zutreffend darauf verwiesen, dass der Zweitbescheid vom 31.3.2014, mit dem die Beklagte dem Kläger aufgegeben hatte, die Abgasleitung für den Gas-Heizkessel im Keller und den Gas-Heizkessel nach Nr. 3.1 der Anlage 1 zur KÜO überprüfen zu lassen und ihr den Nachweis über die Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten bis zum 25.4.2014 schriftlich vorzulegen, als Vollstreckungsgrundlage für die Ersatzvornahme nach § 25 Abs. 4 SchfHwG sofort vollziehbar war und auch ansonsten keinen rechtlichen Bedenken unterlag. Da die Beklagte dem Kläger in dem Zweitbescheid zugleich für den Fall der Nichtvornahme der angeordneten Schornsteinfegerarbeiten gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger angedroht hat und der Kläger unstreitig seiner Verpflichtung, die im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen und der Beklagten nachzuweisen, nicht binnen der ihm bis zum 25.4.2014 gesetzten Frist nachgekommen ist, hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 12.5.2014 die Ersatzvornahme festgesetzt. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil verwiesen werden.
Hinsichtlich der für die Festsetzung und Durchführung der Ersatzvornahme in dem Leistungsbescheid vom 7.7.2014 festgesetzten Gebühren in Höhe von 60,- EUR bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Gebührenerhebung für den Erlass eines Verwaltungsakts zur zwangsweisen Durchsetzung einer verweigerten Kehrung oder Überprüfung beruht auf § 26 Abs. 2 SchfHwG i.V.m. § 77 SVwVG i.V.m. dem Allgemeinen Gebührenverzeichnis für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörden im Saarland. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 a SaarlGebG sind für Amtshandlungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben, soweit die Amtshandlungen in dem Allgemeinen oder einem Besonderen Gebührenverzeichnis aufgeführt sind. Das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse werden nach § 1 Abs. 2 SaarlGebG durch Rechtsverordnung gemäß den §§ 5 und 6 erlassen. In das Allgemeine und die Besonderen Gebührenverzeichnisse dürfen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SaarlGebG nur Amtshandlungen und Inanspruchnahmen staatlicher Einrichtungen aufgenommen werden, die individuell zurechenbar sind. Die Gebührenverzeichnisse enthalten feste Gebühren, Wert- und Rahmengebühren (§ 6 Abs. 2 SaarlGebG). Nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 - 3 SaarlGebG richten sich Gebühren bei den festen und den Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweiges. Nach § 7 Abs. 1 SaarlGebG ist eine Rahmengebühr nach dem Verwaltungsaufwand und nach dem Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berechnen. Auf dieser Grundlage hat die Landesregierung mit Verordnung vom 26.5.2014 (Amtsbl. I Seite 173) das Allgemeine Gebührenverzeichnis (GebVerz) erlassen. Nach der Gebührennummer 610.9 sind für die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 26 SchfHwG Gebühren in Höhe von 50,- - 100,- EUR zulässig. Die Voraussetzungen des Gebührentatbestandes liegen vor, denn die Beklagte hat - wie dargelegt - zu Recht mit Festsetzungsbescheid die Ersatzvornahme angeordnet, nachdem der Kläger seiner Verpflichtung, die im Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen und dies nachzuweisen, nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist nachgekommen war. Dass die Überprüfung der Abgasleitung und des Gas-Heizkessels an dem festgelegten Termin wegen eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers nicht erfolgte und damit die Ersatzvornahme letztlich nicht durchgeführt werden konnte, ist für die Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung, die dem behördlichen Verwaltungsaufwand für den Erlass des Festsetzungsbescheides Rechnung trägt, nicht von Bedeutung. Auf die Vornahme der Amtshandlung der Beklagten hat sich dieser Umstand nicht ausgewirkt. Die von der Beklagten festgesetzten Gebühren in Höhe von 60,- EUR halten sich in dem unteren Gebührenrahmen und sind daher nicht unangemessen.
Auch die Auslagen für die Tätigkeit des Bezirksschornsteinfegermeisters, die in der Rechnung vom 12.6.2014 aufgeführt sind, sind als besondere Auslagen erstattungsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 SaarlGebG sind mit der Gebühr die der Behörde oder dem Organ erwachsenen Auslagen mit Ausnahme der besonderen Auslagen abgegolten. Diese sind von dem Gebührenschuldner zu erstatten. Nach § 2 Abs. 2 e) SaarlGebG sind besondere Auslagen die Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zu zahlen sind. Dazu gehören auch die bei der Ersatzvornahme an die beauftragten Personen und Hilfspersonen zu zahlenden Beträge. Die Beklagte war daher berechtigt, die von dem Bezirksschornsteinfeger in Rechnung gestellten Beträge bei dem Kläger geltend zu machen. Gegen die Heranziehung des Klägers zur Erstattung der im Einzelnen in der Rechnung vom 12.6.2014 aufgelisteten Beträge
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Grundbetrag Ersatzvornahme | 60,00 EUR |
Grundbetrag Überprüfung/Kehrung | 11,22 EUR |
Arbeitsgang Überprüfung/Kehrung | 9,02 EUR |
Abgasschornstein Gasfeuerstätte/n bis 11,4 m/min/m2 | 3,96 EUR |
| 84,20 EUR |
+ 19 % Mwst. | __________ |
Rechnungsbetrag | 100,20 EUR |
bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Erstattungsfähig sind die Kosten, die der ordnungsgemäß von der Behörde mit der Fremdvornahme beauftragte Dritte dieser in Rechnung gestellt hat, sofern keine groben Fehlgriffe in der Preiskalkulation erkennbar sind oder überflüssige Maßnahmen durchgeführt worden sind. Soweit der Kläger im Hinblick auf den als „Grundbetrag Ersatzvornahme“ ausgewiesenen Betrag in Höhe von 60 EUR geltend macht, es liege hier eine doppelte Veranschlagung der Kosten der Ersatzvornahme vor, weil die Beklagte bereits Gebühren in dieser Höhe vereinnahmt, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um zwei unterschiedliche Tatbestände handelt, zum einen der Verwaltungsaufwand der Behörde und zum anderen die „Dienstleistung“ des mit der Durchführung der Ersatzvornahme beauftragten Dritten, die angerechnet werden. Der in der Rechnung vom 12.6.2014 als „Grundbetrag Ersatzvornahme“ bezeichnete Betrag in Höhe von 60 EUR steht dabei in einem angemessenen Verhältnis zu dem im konkreten Fall benötigten Aufwand des von der Beklagten mit der Ersatzvornahme beauftragten Bezirksschornsteinfegermeisters. Zunächst leuchtet ohne weiteres ein, dass die Ersatzvornahme als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung einen unterschiedlichen und größeren organisatorischen Aufwand des mit der Durchführung beauftragten Schornsteinfegers verursacht, als die in Absprache und mit Einverständnis des betroffenen Eigentümers erfolgende regelmäßige Überprüfung. Im konkreten Fall habe dem Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren zufolge der zusätzliche Zeitaufwand des Bezirksschornsteinfegermeisters im Vorfeld der Ersatzvornahme für den Schriftverkehr mit der Behörde und dem Kläger sowie dem Gesprächstermin mit dem Kläger und der Behörde 3 ½ Stunden betragen. Für die Telefonate zum Zwecke der Terminvereinbarung komme nochmals ca. ½ Stunde hinzu. Der Gesamtaufwand habe vier Stunden betragen. Damit habe der Bezirksschornsteinfeger gerade einmal 15 EUR pro Stunde bzw. 0,25 Euro pro Minute seines Arbeitsaufwandes erhalten. Von anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern würden Grundwerte zur Ersatzvornahme erhoben, die den zusätzlichen Aufwand für die Ersatzvornahme abdeckten. Zum damaligen Zeitpunkt seien 97,- EUR durchaus üblich gewesen. Konkret hätten folgende Zeiten Eingang in die Berechnung des Bezirksschornsteinfegers gefunden:
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- Abstimmung zum 6-Augen-Gespräch in A-Stadt: | 5 Minuten |
- Termin des o.g. Gesprächs am 21.2.14: | 60 Minuten |
(davon Hin- und Rückfahrt (13 km) mit je 10 Minuten) | |
- Beschäftigung mit den anschließenden Bericht des Klägers: | 5 Minuten |
- Abstimmung des Termins der Ersatzvornahme: | 5 Minuten |
- Kostenaufstellung für das Ordnungsamt für die Ersatzvornahme: | 5 Minuten |
- Termin der Ersatzvornahme, | |
(separate Anfahrt: Hin- und Rückweg siehe oben) | 20 Minuten |
Gesamt | 100 Minuten |
Je Arbeitsminute habe der Schornsteinfegermeister 1 EUR angesetzt. Um alle Unstimmigkeiten im Vorfeld auszuschließen, habe er den Zeitaufwand um 40 Minuten gekürzt. So errechneten sich die angesetzten 60 EUR für den zusätzlichen Aufwand für die Ersatzvornahme. Der tatsächliche Aufwand sei deutlich höher gewesen.
Nach Maßgabe dieser Darlegungen, die im Übrigen durch die in den beigezogenen Verwaltungsunterlagen dokumentierten Verfahrensabläufe und Korrespondenzen bestätigt werden, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Angemessenheit des von dem Bezirksschornsteinfegermeister berechneten Grundbetrages für die Ersatzvornahme in Höhe von 60 EUR. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, der mit der Ersatzvornahme beauftragte Schornsteinfegermeister habe die Arbeiten nicht durchgeführt. Dass die erforderlichen Arbeiten an dem vorgesehenen Termin nicht vorgenommen werden konnten, lag an dem Defekt der Heizungsanlage und damit an Umständen, die der Kläger zu vertreten hatte. Darüber hinaus hätte es dem Kläger oblegen, den Nachweis, dass die auferlegten Arbeiten bereits zuvor von einem von ihm beauftragten Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt worden waren, der Beklagten rechtzeitig vor dem festgesetzten Termin anzuzeigen. Dadurch wäre der Einsatz des von der Beklagten beauftragten Schornsteinfegers vermieden worden. Es ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden, dass auch das einstündige Gespräch am 21.2.2014 zur gütlichen Einigung in der Rechnung berücksichtigt wurde. Da eine Einigung nicht erzielt wurde, zählt auch diese zeitliche Befassung mit der Angelegenheit zu dem Gesamtaufwand des Schornsteinfegermeisters im Vorfeld der Ersatzvornahme. Ebenso wenig kann der Kläger aus dem als Kopie eines E-Mail-Ausdruckes vom 25.4.2015 vorgelegten angeblich kostengünstigeren Angebot eines von ihm beauftragten Schornsteinfegers etwas zu seinen Gunsten herleiten, da dieses sich ausdrücklich nur auf Kehr- und Messtätigkeiten und nicht auf eine Ersatzvornahme bezieht und daher in diesem Zusammenhang nicht zu Vergleichszwecken herangezogen werden kann.
Die weiteren auf der Grundlage des Gebührenverzeichnisses der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) berechneten Beträge (Grundbetrag Überprüfung/Kehrung in Höhe von 11,22 EUR, Arbeitsgang Überprüfung/Kehrung in Höhe von 9,02 EUR und 3,96 EUR für Abgasschornstein Gasfeuerstätten) begegnen ebenfalls keinen Bedenken und wurden von dem Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert in Frage gestellt.
Der Kläger hat als pflichtiger Eigentümer nach § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG auch die für die Durchführung der Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu tragen. Die Entscheidung der Beklagten, den Kläger zur Kostenerstattung heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein „Ermessensausfall“ nicht festzustellen. Das in § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG der Beklagten eingeräumte Ermessen („kann“) ist dergestalt intendiert, d.h. von der Norm vorgegeben, dass der Pflichtige bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift in der Regel auch zur Erstattung der Kosten heranzuziehen ist(vgl. insoweit bspw. auch § 46 Abs. 1 SPolG). Ein atypischer Ausnahmefall, der aufgrund besonderer Einzelfallumstände eine abweichende Entscheidung der Beklagten geboten hätte, ist hier nicht gegeben. Der Rechtmäßigkeit der Kostenforderung der Beklagten steht - wie schon erwähnt - insbesondere nicht entgegen, dass der von der Beklagten mit der Ersatzvornahme an dem festgelegten Termin beauftragte Schornsteinfegermeister wegen eines Defekts an der Heizungsanlage des Klägers die erforderlichen Arbeiten tatsächlich nicht durchführen konnte, denn auch die Kosten einer solchen “fehlgeschlagenen“ Ersatzvornahme, die hier auf einer im Verantwortungsbereich des Klägers liegenden Störung beruht, sind Kosten im Sinne des § 26 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG.
Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7.7.2014 erweist sich demnach insgesamt als rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs.3, 47 GKG auf 160,20 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.