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SchfHwG § 24 Bußgeldvorschriften

Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 3, eine Reinigung, eine Überprüfung oder eine Schornsteinfegerarbeit nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2.
entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 oder § 19a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3.
entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Zutritt nicht gestattet,
3a.
entgegen § 2 Absatz 2 Nummer 2 ein Gerät verwendet,
4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig absendet,
5.
entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 Satz 1 das Formblatt oder eine Bescheinigung nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
6.
entgegen § 5 Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7.
entgegen § 13 das Kehrbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
8.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 ein Kehrbuch, einen Feuerstättenbescheid oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt oder ein elektronisches Kehrbuch oder dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
9.
entgegen § 19 Absatz 3 Satz 7 dort genannte Daten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig löscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 und 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht München - M 16 K 19.497
14. November 2024
M 16 K 19.497 14. November 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Aachen - 9 K 345/20
16. Juli 2021
9 K 345/20 16. Juli 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 L 1261.16
4. August 2017
8 L 1261.16 4. August 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 L 361.16
13. März 2017
8 L 361.16 13. März 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (8. Kammer) - 8 L 183.16
29. Oktober 2016
8 L 183.16 29. Oktober 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 C 11041/15
21. März 2016
6 C 11041/15 21. März 2016
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 5/14
17. Dezember 2015
7 C 5/14 17. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RBs 355/14
13. Januar 2015
3 RBs 355/14 13. Januar 2015
Urteil vom Amtsgericht Detmold - 4 OWi-35 Js 1089/14-343/14
10. Oktober 2014
4 OWi-35 Js 1089/14-343/14 10. Oktober 2014