Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 C 11041/15

Tenor

Das Gesuch der Antragstellerin, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgericht W., den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. St. für befangen zu erklären, wird als rechtsmissbräuchlich abgelehnt.

Der Antrag, die Bestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 der Zuständigkeit für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 (Aktenzeichen 455) für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen eine Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde für Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) des Antragsgegners.

2

Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in G… im Landkreis Mainz-Bingen. Das Grundstück liegt im Schornsteinfegerbezirk „Alzey-Worms IV“, der sich auf das Gebiet sowohl des Landkreises Alzey-Worms als auch des Landkreises Mainz-Bingen erstreckt.

3

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 an die Kreisverwaltung Alzey-Worms führte die ADD aus, dass gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfZustV) die Behörde örtlich zuständig sei, in deren Verwaltungsbezirk der Bezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers liege. Überschreite ein solcher Bezirk den Verwaltungsbezirk einer Behörde, so bestimme gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfZustV die ADD die zuständige Behörde. Der Bezirk „Alzey-Worms IV“ überschreite den Bezirk der Kreisverwaltung Alzey-Worms, da er auch Teile umfasse, die zum Verwaltungsbezirk der Kreisverwaltung Mainz-Bingen gehörten. Vor diesem Hintergrund habe die ADD mit Schreiben vom 18. März 2014 an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen diese als zuständig für die Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren bestimmt. Weiterhin habe sie die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständig für den Erlass einer Duldungsverfügung bestimmt. Nicht erst die Verfahren in Bezug auf das bekannte Anwesen in G… hätten gezeigt, dass das Vorgehen der Bestimmung der zuständigen Behörde nur für einzelne Aufgaben nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz im Hinblick auf ein effizientes Verwaltungshandeln verbesserungsbedürftig erscheine. Für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ werde mit Wirkung zum 8. Dezember 2014 die Kreisverwaltung Alzey-Worms als zuständige Behörde bestimmt für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG. Davon unberührt bleibe die Zuständigkeit für Verfahren der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, die diese im Hinblick auf die Übertragung der Zuständigkeit für die Beitreibung von rückständigen Schornsteinfegergebühren durch Schreiben der ADD vom 18. März 2014 vor dem 8. Dezember 2014 eingeleitet habe und die zu diesem Datum noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden seien.

4

Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 2. Dezember 2014 an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen übersandte die ADD ihr das genannte Schreiben an die Kreisverwaltung Alzey-Worms und erklärte, die Entscheidung für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ vom 18. März 2014, mit welcher die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als für die Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren zuständig bestimmt worden sei, werde mit Wirkung zum 8. Dezember 2014 aufgehoben. Davon unberührt bleibe die Zuständigkeit für Verfahren, die vor dem 8. Dezember 2014 eingeleitet und noch nicht bestandskräftig abgeschlossen worden seien.

5

Gegen beide Schreiben legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der als unzulässig zurückgewiesen wurde (Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2015). Ihre auf Aufhebung der beiden Schreiben vom 2. Dezember 2014 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 20. Mai 2015 – 5 K 589/15.TR – als unzulässig ab. Bei dem in Streit stehenden Schreiben handele es sich um behördliche Verfahrenshandlungen im Sinne des § 44a VwGO. Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit Beschluss vom 21. September 2015 – 6 A 10610/15.OVG – ab. Das Verwaltungsgericht habe die Klage gegen die Zuständigkeitsbestimmung in den beiden Schreiben vom 2. Dezember 2014 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Ihr stehe § 44a VwGO entgegen. Verfahrenshandlungen im Sinne dieser Bestimmung seien unter anderem alle behördlichen Entscheidungen, die den äußeren, förmlichen Gang des Verfahrens beträfen. Hierzu gehöre auch die Bestimmung der zuständigen Behörde. So sei es auch vorliegend.

6

Ihre gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 9. Oktober 2015 – 6 A 10944/15.OVG – zurück.

7

Am 6. November 2015 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag mit dem Ziel gestellt, die Zuständigkeitsbestimmung der ADD vom 2. Dezember 2014 für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ für unwirksam zu erklären. Die Zuständigkeitsbestimmung der ADD vom 2. Dezember 2014 sei ein tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle. Zwar sei sie nicht in der Form einer Rechtsverordnung erlassen worden. Maßgeblich sei aber nicht die äußere Form, sondern der materielle Inhalt. Zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften gehörten nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalteten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berührten. Die Zuständigkeitsbestimmung der ADD sei wegen ihrer Außenwirkung keine bloß verwaltungsinterne Verwaltungsvorschrift. Wegen des verfassungsrechtlichen numerus clausus der Rechtsnormen habe die Zuständigkeitsbestimmung materiell den Charakter einer Rechtsverordnung, weil sie abstrakt-generell verfasst sei. Eine Regelung mit Außenwirkung und für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen sei beabsichtigt gewesen. Die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung betreffe den Kehrbezirk „Alzey-Worms IV“, in dem ihr Hausgrundstück liege, und berühre deshalb unmittelbar ihre subjektiv-öffentlichen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Zur Begründung in der Sache macht die Antragstellerin geltend, die Zuständigkeitsbestimmung sei auf § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfZustV gestützt, der unwirksam sei, weil er eine unzulässige Subdelegation vorsehe. Überdies sei auch das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz selbst verfassungswidrig.

8

Die Antragstellerin beantragt,

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festzustellen, dass die Bestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 der Zuständigkeit für den Bezirk „Alzey-Worms IV“ nach der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 23. Januar 2013 mit dem Aktenzeichen 455 nichtig ist.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Normenkontrollantrag abzulehnen.

12

Die Antragstellerin hat mehrfach beantragt, den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge anzuhalten, weil die bislang vorgelegten Unterlagen nicht vollständig seien. Der Antragsgegner hat hierzu erklärt, sämtliche vorhandene Unterlagen mit Bezug auf den hier in Rede stehenden Vorgang, den die Antragstellerin als Normsetzung ansehe, seien übersandt worden. Weitere Unterlagen existierten nicht und könnten deshalb auch nicht übersandt werden.

13

Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 hat die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgericht W. die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtiger Einschätzung dem Senat die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vollständig vorlägen. Zugleich hat sie die Antragstellerin gebeten, den Antrag auf Normenkontrolle bis zum 12. Februar 2016 zu begründen. Sie erhalte hierbei auch Gelegenheit, zu der Frage, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sei, ergänzend zu ihren Ausführungen in der Antragsschrift vom 6. November 2015 Stellung zu nehmen.

14

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2016 hat die Antragstellerin erneut beantragt, den Antragsgegner zur Vorlage der vollständigen Verwaltungsvorgänge anzuhalten, weil die bislang vorgelegten Akten ersichtlich unvollständig seien. Der Normenkontrollantrag solle näher begründet werden, nachdem Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners habe genommen werden können.

15

Unter dem 17. Februar 2016 hat die Vizepräsidentin die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Schreiben vom 12. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass die mit vorliegendem Normenkontrollantrag angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 bereits Gegenstand des Klageverfahrens der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Trier (Aktenzeichen: 5 K 589/15.TR) gewesen sei, in dem der Senat im Berufungzulassungsverfahren diese Zuständigkeitsbestimmung – ebenso wie die Vorinstanz – als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert habe (Beschluss des Senats vom 21. September 2015 – 6 A 10610/15.OVG –). Vor diesem Hintergrund bestehe nach gegenwärtiger Einschätzung keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge. Zugleich hat sie die Antragstellerin gebeten, nunmehr ihren Antrag auf Normenkontrolle bis zum 4. März 2016 zu begründen. Sie erhalte hierbei auch nochmals Gelegenheit, zu der Frage, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sei, ergänzend zu ihren Ausführungen in der Antragsschrift vom 6. November 2015 Stellung zu nehmen. Der Senat beabsichtige, über den Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Sie erhalte auch diesbezüglich Gelegenheit zur Stellungnahme.

16

Daraufhin hat die Antragstellerin die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 3. März 2016 abgelehnt. Die abgelehnte Richterin habe in der „Verfügung Blatt 40 GA“ und in dem gerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2016 aktenkundig gemacht, dass sie den Normenkontrollantrag ungeachtet der noch ausstehenden Antragsbegründung für unzulässig halte und es deshalb nicht für notwendig erachte, der Antragstellerin Akteneinsicht in die vollständigen Verwaltungsvorgänge zu gewähren oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schriftsatz vom 4. März 2016 hat die Antragstellerin sodann den Normenkontrollantrag begründet.

17

Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2016 das Gesuch der Antragstellerin, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. für befangen zu erklären, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Er hat ausgeführt, er könne über ein solches Ablehnungsgesuch in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin entscheiden. Die Aufforderung durch die Vizepräsidentin zur Begründung des Normenkontrollantrags und zur Stellungnahme zu der Zulässigkeitsfrage – ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO sei – ergebe allein dann einen Sinn, wenn sich die abgelehnte Richterin nicht bereits vor Kenntnis der erbetenen Antragsbegründung bzw. Stellungnahme auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags festgelegt habe. Mit der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs von der Antragstellerin aufgestellten Behauptung, eine Vorfestlegung der abgelehnten Richterin auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags sei in den beiden genannten gerichtlichen Schreiben aktenkundig gemacht worden, werde daher der für jeden ohne weiteres verständliche Inhalt dieses Schreibens ins Gegenteil verkehrt und damit ein das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar. Nichts anderes ergebe sich aus den Hinweisen der Vizepräsidentin in den beiden gerichtlichen Schreiben, dass dem Senat die einschlägigen Verwaltungsvorgänge vollständig vorlägen (Schreiben vom 11. Januar 2016) bzw. dass keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge bestehe (Schreiben vom 17. Februar 2016). Beide Aussagen in den zwei genannten Schreiben enthielten die ausdrückliche Einschränkung „nach gegenwärtiger Einschätzung“. Angesichts dessen sei auch nicht ansatzweise eine Vorfestlegung der abgelehnten Richterin zu erkennen. Gleiches gelte für den Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2016 auf das Klageverfahren der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Trier (5 K 589/15.TR) und das sich anschließende Berufungszulassungsverfahren (6 A 10610/15.OVG), in dem die mit vorliegendem Normenkontrollantrag angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen sei und als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert worden sei, sowie für den Hinweis auf die Absicht des Senats, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Alle Hinweise in den beiden Schreiben der Vizepräsidentin dienten ersichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs und lägen folglich im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Sie seien daher nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

18

Mit Schriftsatz vom 16. März 2016 lehnt die Antragstellerin nunmehr die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. sowie die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und Dr. St. wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Die mit Beschluss vom 7. März 2016 erfolgte Verwerfung ihres Befangenheitsantrags unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin sei objektiv willkürlich. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfe sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich die abgelehnte Richterin im Beschluss vom 7. März 2016 zum Richter in eigener Sache gemacht und die nunmehr ebenfalls abgelehnten Richter hätten in diesem Beschluss daran mitgewirkt. Das begründe auch gegen sie die Besorgnis der Befangenheit. Der Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 sei nicht eine bloße Formalentscheidung, sondern enthalte eine Bewertung des Verhaltens der abgelehnten Vizepräsidentin. Für eine objektiv willkürliche Handhabung spreche auch der Hinweis in dem Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2016, Randnummer 12. Dort gehe es um die Frage, ob die Zugehörigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts zu einer politischen Partei die Besorgnis der Befangenheit begründe. Diese Frage stelle sich hier nicht einmal im Ansatz.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der Beratung gewesen ist.

II.

20

Der Normenkontrollantrag, über den der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden kann (1.), ist unzulässig (2.).

21

1.) Das mit Schriftsatz vom 16. März 2016 gegen Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W., Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. B. und Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. St. angebrachte Ablehnungsgesuch der Antragstellerin ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. Der Senat kann über ein solches Ablehnungsgesuch in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 –, juris, Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 2 BvE 6/15 –, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 54 Rn. 16 m.w.N.).

22

Ein Befangenheitsgesuch ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich, wenn die Begründung des Gesuchs unter keinen denkbaren Gesichtspunkten die Ablehnung des Richters rechtfertigen kann und mit der Art und Weise der Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbräuchlicher Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012, a.a.O., m.w.N.).

23

Dies ist hier der Fall. Der Senat hat das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. unter Mitwirkung der abgelehnten Richterin mit Beschluss vom 7. März 2016 als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Die nunmehrige Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten drei Richter stellt sich als offensichtliche Fortsetzung des rechtsmissbräuchlichen Einsatzes des Instruments der Richterablehnung durch die Antragstellerin dar.

24

Die Antragstellerin macht zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs vom 16. März 2016 geltend, am Maßstab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe sich die abgelehnte Vizepräsidentin im Beschluss vom 7. März 2016 zum Richter in eigener Sache gemacht und die nunmehr ebenfalls abgelehnten Richter hätten in diesem Beschluss daran mitgewirkt, was auch gegen sie die Besorgnis der Befangenheit begründe. Über eine bloß formale Prüfung hinaus dürfe sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen. Der Verwerfungsbeschluss vom 7. März 2016 sei aber nicht eine bloße Formalentscheidung.

25

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein abgelehnter Richter nicht nur an bloßen Formalentscheidungen über ein Ablehnungsgesuch mitwirken. Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 2013. Darin wird zu den verfassungsrechtlichen Vorgaben zunächst dargelegt, dass bei strenger Beachtung der Voraussetzungen des gänzlich untauglichen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchs eine Entscheidung des abgelehnten Richters selbst mit der Verfassungsgarantie des Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in Konflikt gerät, weil die Prüfung keine Beurteilung des eigenen Verhaltens des abgelehnten Richters voraussetzt und deshalb keine Entscheidung in eigener Sache ist. Ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren soll indes nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, was eine enge Auslegung der Voraussetzungen gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 BvR 2853/11, juris, Rn. 30 m.w.N.). Sodann wird ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen eine völlige Ungeeignetheit des Ablehnungsgesuchs anzunehmen ist, und die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs durch das Fachgericht als unzulässig bei Anlegung dieser Maßstäbe als objektiv willkürlich und damit als Verstoß gegen Artikel 101 Abs. 1 Satz 2 GG beanstandet, weil es sich in dem vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Fall nicht um eine Formalentscheidung gehandelt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013, a.a.O., Rn. 30 ff.).

26

Nach den genannten Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts ist ein abgelehnter Richter demnach in zwei Fällen an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Zum einen in den klaren Fällen eines gänzlich untauglichen Ablehnungsgesuchs, in denen ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren eine echte Formalentscheidung ermöglicht. Zum anderen in den klaren Fällen eines missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs, in denen ein vereinfachtes Ablehnungsverfahren den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern soll.

27

In Einklang mit diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben hat der Senat mit Beschluss vom 7. März 2016 das Gesuch der Antragstellerin, die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts W. für befangen zu erklären, als rechtsmissbräuchlich abgelehnt. Er hat den offensichtlichen Missbrauch des Rechts der Richterablehnung darin erkannt, dass die zur Begründung des Ablehnungsgesuchs von der Antragstellerin aufgestellte Behauptung, eine Vorfestlegung der abgelehnten Vizepräsidentin auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ungeachtet der noch ausstehenden Antragsbegründung sei in den gerichtlichen Schreiben vom 11. Januar 2016 und vom 17. Februar 2016 aktenkundig gemacht worden, den für jeden ohne weiteres verständlichen Inhalt der Schreiben ins Gegenteil verkehrt. Denn die Aufforderung zur Begründung des Normenkontrollantrags und zur Stellungnahme zu der Frage, ob die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners tauglicher Gegenstand der Normenkontrolle ist, durch die abgelehnte Vizepräsidentin in den beiden genannten Schreiben ergibt allein dann einen Sinn, wenn sich die abgelehnte Richterin nicht bereits vor Kenntnis der erbetenen Antragsbegründung bzw. Stellungnahme auf die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags festgelegt hat, wie in dem Beschluss vom 7. März 2016 ausgeführt ist. Weshalb es sich entgegen der Annahme des Senats nicht um einen klaren Fall des Missbrauchs des Ablehnungsrechts handeln sollte, ist von der Antragstellerin mit ihrem Ablehnungsgesuch vom 16. März 2016 nicht dargetan worden.

28

Gleiches gilt bezüglich der Annahme des Senats im Beschluss vom 7. März 2016, die Antragstellerin übersehe, dass die beiden Hinweise der Vizepräsidentin zur Vollständigkeit der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge die ausdrückliche Einschränkung „nach gegenwärtiger Einschätzung“ enthielten. Dies wird von der Antragstellerin ebenfalls nicht in Abrede gestellt.

29

In Bezug auf den Hinweis in dem gerichtlichen Schreiben vom 17. Februar 2016 auf das Klageverfahren der Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Trier und das sich anschließende Berufungszulassungsverfahren, in dem die mit vorliegendem Normenkontrollantrag angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners bereits Gegenstand des Verfahrens gewesen und als behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44a VwGO qualifiziert worden sei, sowie bezüglich des Hinweises auf die Absicht des Senats, gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ging der Senat im Beschluss vom 7. März 2016 davon aus, dass die Hinweise der Vizepräsidentin ersichtlich der Gewährung rechtlichen Gehörs dienten und folglich im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung lägen. Sie seien – so der Senat unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Februar 2016 – 2 BvE 6/15 –, juris, Rn. 12 – daher nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Die Bezugnahme auf den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist entgegen der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 16. März 2016 vertretenen Auffassung offensichtlich kein Beleg für eine objektiv willkürliche Handhabung ihres Ablehnungsgesuchs im Beschluss des Senats vom 7. März 2016. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem in Bezug genommenen Beschluss vom 18. Februar 2016 ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter des Bundesverfassungsgerichts als offensichtlich unzulässig verworfen unter Mitwirkung des abgelehnten Richters. Es hat dabei nicht nur – wie von der Antragstellerin in ihrem weiteren Ablehnungsgesuch vom 16. März 2016 behauptet – ausgeführt, dass die Zugehörigkeit eines Richters zu einer politischen Partei für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht zu rechtsfertigen vermag. Es hat vielmehr darüber hinaus dargetan, dass die im Berichterstatterschreiben gegebenen rechtlichen Hinweise – unter anderem auf Bedenken hinsichtlich der Parteifähigkeit sowie der Antragsbefugnis der dortigen Antragstellerin – im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung lägen und daher nicht geeignet seien, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2016, a.a.O., Rn. 3 und 12). In diesem Punkt, nämlich in den rechtlichen Hinweisen durch einen an der Entscheidung beteiligten Richter im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung, die eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermögen, besteht der Bezug zu dem vorliegenden Verfahren, woraus sich der Hinweis in dem Beschluss des Senats vom 7. März 2016 auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erklärt.

30

Vor diesem Hintergrund stellt sich das weitere Ablehnungsgesuch der Antragstellerin vom 16. März 2016 gegen alle an der Entscheidung über ihr erstes Ablehnungsgesuch beteiligten Richter als bloße Fortsetzung des offensichtlichen Missbrauchs des Ablehnungsrechts dar. In einem solchen klaren Fall eines missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. Zwar ist die Überschreitung der durch Artikel 101 Abs.1 Satz 2 GG gezogenen Grenzen bei Bescheidung eines ersten Befangenheitsantrags unter Mitwirkung des abgelehnten Richters nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit auszulösen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013, a.a.O., Rn. 35 f.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass nach Ablehnung eines Befangenheitsantrags als rechtsmissbräuchlich unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ein zweites Ablehnungsgesuch gegen alle an dieser Entscheidung beteiligten Richter von diesen niemals geprüft und beschieden werden dürfte. Im klaren Fall eines missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs bleibt es vielmehr dabei, dass die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sind. Anderenfalls könnte durch Stellung eines zweiten missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs ein aufwendiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren durch den offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts nicht verhindert werden (vgl. zu diesem Ziel BVerfG, Beschluss vom 11. März 2013, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.).

31

2.) Der Normenkontrollantrag, über den der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheidet, ist unzulässig.

32

Das Normenkontrollverfahren ist nicht statthaft, weil es sich bei den von der Antragstellerin zur Prüfung gestellten Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 nicht um einen zulässigen Verfahrensgegenstand im Sinne von § 47 Abs. 1 VwGO handelt.

33

Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 4 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) entscheidet das Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit einer im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift. Die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners ist keine solche Rechtsvorschrift. Sie ist weder in der Form einer Satzung noch in der einer Rechtsverordnung getroffen worden.

34

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören allerdings zu den im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften nach der Zweckrichtung der Normenkontrolle und dem danach gebotenen weiten Begriffsverständnis nicht nur Satzungen und Rechtsverordnungen, sondern auch solche abstrakt-generellen Regelungen der Exekutive, die rechtliche Außenwirkung gegenüber dem Bürger entfalten und auf diese Weise dessen subjektiv-öffentlichen Rechte unmittelbar berühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 – 5 CN 1/03 –, juris, Rn. 24 = BVerwGE 122, 264). Die angegriffene Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners stellt jedoch auch keine solche abstrakt-generelle Regelung der Exekutive dar.

35

Die Zuständigkeitsbestimmung des Antragsgegners vom 2. Dezember 2014 beruht auf § 1 Abs. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfZustV) vom 23. Januar 2013. Danach ist örtlich zuständig die Behörde, in deren Verwaltungsbezirk der Bezirk des bevollmächtigten Bezirkschornsteinfegers liegt. Überschreitet ein solcher Bezirk den Verwaltungsbezirk einer Behörde, so bestimmt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die zuständige Behörde. Da der Schornsteinfegerbezirk „Alzey-Worms IV“ den Bezirk der Kreisverwaltung Alzey-Worms insofern überschreitet, als er auch Teile umfasst, die zum Verwaltungsbezirk Mainz-Bingen gehören, hat die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit Schreiben vom 2. Dezember 2014 die zuständige Behörde für die Ausführung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 SchfHwG für den Bezirk „Alzey-Worm IV“ bestimmt. Dies stellt keine abstrakt-generelle Regelung dar, sondern die Regelung eines konkreten Einzelfalles auf der Grundlage der abstrakt-generellen Regelung des § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfZustV.

36

Angesichts der fehlenden Statthaftigkeit des Normenkontrollantrags bestand keine Veranlassung zur Beiziehung weiterer Verwaltungsvorgänge, wie dies von der Antragstellerin angeregt worden ist. Unabhängig davon hat der Antragsgegner auch nachvollziehbar dargelegt, dass er bereits sämtliche einschlägigen Verwaltungsvorgänge vorgelegt hat und daher keine weiteren Unterlagen vorlegen kann.

37

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

39

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

40

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.

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