Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 7 K 3196/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerin zu 2.

Tatbestand

 
Der Kläger zu 1 begehrt im Namen der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, die Beseitigung von Vollzugsfolgen.
Die am ...2012 verstorbene Mutter der Kläger war Eigentümerin des Hausgrundstücks ... in der Altstadt von ... Nach den Angaben des Klägers zu 1 besteht das Hausgrundstück aus einem Vorderhaus mit 4 Vollgeschossen und einem Hinterhaus mit 3 Vollgeschossen, jeweils mit entsprechenden Wohneinheiten, sowie einem zweigeschossigen Seitengebäude. Gegenüber der Mutter der Kläger hatte der Bezirksschornsteinfeger mit Feuerstättenbescheid vom 10.06.2010 die durchzuführenden Kehr- und Überprüfungsarbeiten festgesetzt. Mit Bescheid vom 12.08.2013 forderte die Beklagte zu 1 den Kläger zu 1 und - separat - seine Schwester, die Klägerin zu 2, als gesetzliche Erben und Rechtsnachfolger der Mutter auf, die festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten bis spätestens zum 09.09.2013 von einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb ausführen zu lassen und dies nachzuweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie die Ersatzvornahme durch den Bezirksschornsteinfeger an, gegebenenfalls unter Hinzuziehung des Polizeivollzugsdienstes. Für den Fall der Zutrittsverweigerung wurde ferner die Hinzuziehung eines Schlüsseldienstes angekündigt. Seinen hiergegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 14.10.2013 - ... - ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2016 zurück. Eine am 20.06.2012 erlassene Betretensanordnung hatte die Beklagte zu 1 mit Verfügung vom 15.07.2013 wieder aufgehoben.
Unter dem 07.11.2013 erließ die Beklagte zu 1 gegenüber den drei Mietern Duldungsverfügungen und kündigte dem Kläger zu 1 mit Schreiben vom 21.11.2013 die Zwangsvollstreckungsmaßnahme für den 25.11.2013 an. Außerdem bat sie die Polizeidirektion H... mit Schreiben vom 07.11.2013 um Amtshilfe für die Durchführung des Zwangsmittels des unmittelbaren Zwangs.
Am Morgen des 25.11.2013 öffnete der Kläger zu 1 der Polizei, die in Begleitung von mehreren Mitarbeitern der Beklagten zu 1, des Bezirksschornsteinfegers und seines Mitarbeiters sowie der Klägerin zu 2 mit ihrer Prozessbevollmächtigten vor der Tür seiner Wohnung im 2. Obergeschoss stand, nicht. Als nach einer Weile ein Zischen in der Wohnung zu vernehmen war, wurde das Haus wegen des Verdachts austretenden Gases geräumt. Das Polizeirevier-... forderte Verstärkung durch die Einsatztruppe der Polizei in ... sowie die Feuerwehr und das Deutsche Rote Kreuz an. Die ... wurde bis 11:30 Uhr abgesperrt und die Bewohner der Nachbargebäude evakuiert. Gegen ca. 10:30 Uhr bzw. 11:00 Uhr öffnete das Einsatzkommando der Polizei mit einem Rammbock gewaltsam die Wohnungstür des Klägers zu 1, wobei zuerst die Glaselemente in der Tür entfernt wurden, um so das möglicherweise in der Wohnung noch vorhandene Gas entweichen zu lassen. Anschließend wurde der Kläger zu 1 vorübergehend in Gewahrsam genommen. Gegen 11:40 Uhr wurde mit der Ersatzvornahme begonnen. Die Beamten der Polizei blieben bis zur Übergabe des Gebäudes an den Kläger zu 1 vor Ort. Die Rechnung des Schlüsseldienstes vom 26.11.2013 weist sechs Türnotöffnungen und die Montage eines neuen Einsteckschlosses aus (757,04 EUR).
Mit Schreiben vom 26.04.2015 forderte der Kläger zu 1 die Beklagte zu 1 auf, an ihn bis zum 06.05.2015 eine sofortige Abschlagszahlung in Höhe von 1.000 EUR zu leisten zur Instandsetzung von Schäden, die bei der rechtsmissbräuchlichen Gewaltaktion am 25.11.2013 an der Wohnungsabschlusstür seiner Wohnung im 2. Obergeschoss des Hinterhauses, an den Schließanlagen weiterer Wohnungsabschlusstüren, an der Schließanlage der Zimmertür in der Wohneinheit im Erdgeschoss des Hinterhauses und an der Schließanlage der abgeschlossenen Tür der Flurtoilette im 1. Obergeschoss des Hinterhauses verursacht worden seien. Zur Begründung führte er aus, Mitarbeiter des Baurechtsamts hätten in Kenntnis seines Eilantrags am 25.11.2013 gegenüber der Polizei behauptet, er sei ein psychisch gestörter, potentieller Amokläufer, und um Amtshilfe gegen ihn gebeten. Wohl aufgrund dieser Vorinformationen habe die Polizei ohne Ankündigung die Scheiben seiner Wohnungsabschlusstür im 2. Obergeschoss Hinterhaus eingeschlagen, dann die Tür aus den Angeln geschlagen, ihn gefesselt, verhaftet und außer Haus in Polizeigewahrsam genommen. In seiner Abwesenheit hätten Mitarbeiter des Baurechtsamts dann drei weitere in seinem Besitz befindliche Wohnungen und die Zimmertür in einer seiner Wohnungen aufbrechen lassen und schließunfähig belassen. Ferner habe sie eine weitere Wohnungsabschlusstür aufbrechen lassen, diese mit einem provisorischen Zylinder und Einsteckschloss wieder schließbar machen und noch eine abgeschlossene Flurtoilette aufbrechen lassen. Ferner wandte er sich gegen eine Zahlungsaufforderung der Beklagten zu 1, der zwei Rechnungen des Bezirksschornsteinfegermeisters und eine Rechnung des Schlüsseldienstes über einen Gesamtbetrag von 1.474,72 EUR beilagen.
Am 22.06.2015 hat der Kläger zu 1 im Namen der Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, Klage erhoben gegen „das Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Er beantragt sinngemäß,
die Beklagten zu verurteilen, zur Beseitigung der Vollzugsfolgen der Ersatzvornahme vom 25.11.2013 eine Anzahlung in Höhe von 1.000 EUR sofort zu bezahlen.
Zur Begründung trägt er vor, die Gewaltmaßnahme vom 25.11.2013 sei vollzogen worden, ohne dass dafür ein Verwaltungsakt erlassen worden sei, in dem der Zeitpunkt und die gesetzlichen Grundlagen hierfür bekannt gegeben worden wären. Eine Anfechtungsklage habe er daher nicht erheben können. Seine Schwester und er seien als Mitglieder der Erbengemeinschaft ... im Hinblick auf den Folgenbeseitigungsanspruch eine notwendige Streitgenossenschaft. Gemäß § 62 ZPO werde der säumige Streitgenosse durch den nicht säumigen vertreten. Die Leistungsklage sei notwendig, da mit der Anzahlung ein Schreinerbetrieb zur Instandsetzung der Türschäden beauftragt werden solle. Die Beklagte zu 1 habe am 25.11.2013 insgesamt sieben Türen in seinem Anwesen aufgebrochen und dabei teilweise schwer beschädigt. Die Beklagte zu 1 habe sich hierbei zu Unrecht auf einen Zweitbescheid gemäß § 25 SchfHwG berufen und hieraus eine Gewaltanwendungsermächtigung abgeleitet und diese zum Schaden der Erbengemeinschaft vollzogen. Sie hätte aber zuvor den Bezirksschornsteinfeger nach § 26 SchfHwG im Wege der Ersatzvornahme beauftragen müssen. Dies sei eine Sonderregelung im Vergleich zu § 19 LVwVG. § 26 SchfHwG nehme Bezug auf § 1 SchfHwG, der den Eigentümern die Verpflichtung auferlege, anstelle des Staates die Schornsteinfeger zu beauftragen. Die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten sei den Eigentümern dadurch nicht auferlegt worden. Dies sei das Missverständnis der Beklagten zu 1, die weitergehend die rechtsirrige Auffassung vertrete, dass § 1 SchfHwG Art. 13 GG einschränke und die Vermieter ermächtige, zur Durchsetzung des Betretungsrechts des Schornsteinfegers gewaltsam in Wohnungen ihrer Mieter einzudringen. Auf dieser Basis habe die Beklagte zu 1 am 25.11.2013 die Scheiben einer Wohnungseingangstür einschlagen und mit einem Rammbock die Tür aus den Angeln schlagen lassen sowie weitere vier Wohnungen, eine Zimmertür in einer Wohnung und auch noch eine abgeschlossene Toilettentür aufgebrochen. Aufgrund der eingeschlagenen Scheiben habe die Wohnungseingangstür der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hinterhauses nun keinen Feuerwiderstandswert mehr und sei nur provisorisch abgedichtet. Zwei weitere Wohnungen seien nur provisorisch mit einem Vorhängeschloss gesichert, da die Schließzylinder beim Aufbrechen zerstört worden seien. Eine weitere Wohnung sei zwar schließbar, aber die Schließbleche seien beim Aufbruch abmontiert worden und verschwunden. Eine weitere Wohnung habe der Wohnungsinhaber wieder schließbar gemacht, aber das Zimmer sei nicht mehr schließbar. Bei der Toilettentür sei das Einsteckschloss so beschädigt worden, dass die Tür zwar schließbar sei, aber der Schlüssel nicht mehr so weit gedreht werden könne, dass der Schlüssel unverschlossen abgezogen werden könne. Die von der Beklagten zu 1 gegen die Türen angewendete Gewalt sei ohne gesetzliche Ermächtigung erfolgt und weder verhältnismäßig noch angemessen gewesen. Weder sei ihm gegenüber eine Duldungsverfügung erlassen worden noch stelle der Zweitbescheid gemäß § 25 SchfHwG eine Betretensanordnung dar. Ohne diese sei das Eindringen rechtswidrig gewesen.
Die Klägerin zu 2 trägt vor, sie habe dem Kläger zu 1 keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt. Die ohne ihren Auftrag und ohne ihre Vollmacht erfolgte Klageerhebung genehmige sie nicht.
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Die Beklagte zu 1 trägt vor, es sei zwar denkbar, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollzugsfolgenbeseitigung schon vor Bestandskraft eines Bescheides bestehe, hier sei aber zweifelhaft, ob der Kläger für den begehrten Schadensersatzanspruch den richtigen Rechtsweg und die statthafte Klageart gewählt habe. Zudem seien Ausgangsbescheid, Vollstreckung und Ersatzvornahme rechtmäßig, so dass ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht bestehe. Der Kläger zu 1 habe sich am Tag der Ersatzvornahme in seiner Wohnung befunden, habe die Tür aber trotz mehrfachem Klingeln und Klopfen und trotz Ansprache durch die Polizei nicht geöffnet. Eine Mieterin sei persönlich, eine weitere durch einen Freund vertreten gewesen. Lediglich in einer vermieteten Wohneinheit sei niemand anwesend gewesen, um die Tür zu öffnen. Die übrigen Wohneinheiten würden durch den Kläger zu 1 selbst genutzt. Die durch das Aufbrechen der übrigen Türen entstandenen Schäden wären vermeidbar gewesen, wenn der Kläger zu 1 nach Aufforderung durch die Polizei den Zutritt gewährt hätte. Zudem sei die Höhe der Forderung nicht substantiiert dargelegt. Es sei ferner zweifelhaft, ob der Kläger zu 1 Leistung an die Erbengemeinschaft verlangen könne. Ferner sei fraglich, ob sie überhaupt Klagegegner sei. Sie beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Der Beklagte zu 2 trägt vor, es sei bereits zweifelhaft, ob der Kläger zu 1 für die begehrte Folgenbeseitigung in Form von Schadenersatz überhaupt den richtigen Rechtsweg und die statthafte Klageart gewählt habe. Im Übrigen sei die Maßnahme rechtmäßig gewesen, so dass auch ein eventueller Folgenbeseitigungsanspruch nicht bestehe. Das Polizeipräsidium ... sei nur im Wege der Vollstreckungshilfe für die Beklagte zu 1 tätig geworden. Es sei daher schon nicht klar, inwiefern das Land, vertreten durch das Polizeipräsidium ..., überhaupt Klagegegner sei. Hilfsweise beantragt er,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Mit Zuschlagsbeschluss vom 07.06.2016 - 1 K 164/13 - hat das Amtsgericht ... das Anwesen ... an den Ersteher ... zugeschlagen. Hiergegen hat der Kläger zu 1 am 23.06.2016 Beschwerde beim Landgericht ... eingelegt (...). Das Beschwerdeverfahren wurde weggelegt, nachdem der Kläger mehrmals erklärt hatte, dass er das Verfahren nicht durchführen wolle. Am 01.09.2016 wurde das Anwesen zwangsgeräumt.
15 
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit sind die Beteiligten in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Ladungen waren auch ordnungsgemäß. Das gilt auch für die Ladung des Klägers zu 1, der vor Aufruf des Verfahrens den Sitzungssaal verlassen hat. Er wohnte im Zeitpunkt der Zustellung in einem Wohnheim der ... für Wohnungslose, einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO. Da er dort nicht angetroffen wurde, konnte die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Dass dies geschehen ist, bestreitet der Kläger zu 1 nicht. Unschädlich ist, dass der Postbedienstete auf dem entsprechenden Formular die Nr. 7.1 angekreuzt (Geschäftsraum) und unter Nr. 7.2 die Person vermerkt hat, der er das Schriftstück übergeben hat, anstatt die Eintragungen unter Nr. 8.1 bis 8.3 (Gemeinschaftseinrichtung) vorzunehmen. Ohne Belang ist auch der Einwand des Klägers zu 1, auf dem Zustellumschlag sei kein Datumsvermerk angebracht gewesen. Denn dieser Datumsvermerk ist bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Zudem hat der Kläger zu 1 den Zustellumschlag nicht vorgelegt. Es ist daher kein Nachweis vorhanden, dass die Datumsangabe auf dem Umschlag tatsächlich fehlt. In der Postzustellungsurkunde ist angegeben, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden sei. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO. Sie bezeugt die darin festgehaltenen Tatsachen, unter anderem das Vermerken des Datums der Zustellung. Die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen kann durch bloßes Bestreiten nicht in Zweifel gezogen werden. Aber selbst wenn die Ladung in einem der genannten Punkte fehlerhaft wäre, wäre dieser Fehler nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - 6 S 1870/15 -, VBlBW 2016, 328).
18 
Die Kammer konnte auch in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Schreiben des Klägers zu 1 vom 17.11.2016 stellt kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO dar, da der Kläger zu 1 darin nur auf angeblich anhängige Ablehnungsgesuche verweist, über die noch nicht entschieden sei. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre das Gesuch offensichtlich unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangsbesetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, juris; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, NJW 2013, 1665; BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - V S 10/07 -, NJW 2009, 3806 m.w.N.). So liegt es hier. Hinsichtlich der Vorsitzenden beruft sich der Kläger zu 1 im Wesentlichen darauf, dass über seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs noch nicht entschieden worden sei. Diese Behauptung ist indes unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof ... die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 mit Beschluss vom 05.09.2016 - ... - verworfen hat. Soweit sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19.08.2016, mit dem er gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs Beschwerde eingelegt hat, als weiteres Ablehnungsgesuch aufzufassen sein sollte, ist es ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn die neuen Rügen, die er dort hinsichtlich der Vorsitzenden erhebt, richten sich gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren ... und 7 K ..., die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Im Übrigen sind die Rügen völlig haltlos und daher offensichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Gleiches gilt für die Ablehnung der Richterinnen ... und ... - sowie des vorliegend nicht zur Entscheidung berufenen Richters ... Auch diese Ablehnungsgesuche sind offensichtlich untauglich und daher unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Ablehnende muss grundsätzlich Befangenheitsgründe vortragen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05 -, juris). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu 1 lediglich auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs und vermeintliche Verfahrensfehler, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt zu begründen vermögen.
19 
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu 1 eine Anzahlung bzw. Abschlagszahlung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme, welche die Beklagte zu 1 mit Hilfe von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des Beklagten zu 2 durchgeführt hat. Gerichtet hat er diese Klage gegen das „Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Diese mehrdeutige Bezeichnung des Klagegegners bedarf der Auslegung, da der Kläger zu 1 seine Erklärung trotz einer schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht weiter präzisiert hat.
20 
Der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur davon ausgehen, dass sowohl das Land ... als auch die Stadt ... Klagegegner sind. Denn bei beiden handelt es sich um eigenständige Rechtsträger, die zueinander in keinem Vertretungsverhältnis stehen. Für diese Auslegung spricht auch das Klagevorbringen. Der Kläger zu 1 macht geltend, dass bei der Durchführung der festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme Wohnungstüren im Anwesen ... beschädigt worden seien. Als Verantwortliche für diese angeblichen Beschädigungen könnten gemäß § 60 Abs. 5 PolG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG sowohl die Beklagte zu 1 als die um Amts- bzw. Vollzugshilfe ersuchende Behörde, welche die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt, in Betracht kommen als auch der Beklagte zu 2, der als ersuchte Behörde für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist. Da der Kläger zu 1 neben der fehlenden Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme auch die konkrete Durchführung des unmittelbaren Zwangs seitens der Polizeivollzugsbeamten rügt, ist davon auszugehen, dass sich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 2 richtet.
21 
Die so ausgelegte Klage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig.
22 
Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,00 EUR als Anzahlung auf den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Als Schadensersatzbegehren, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre, kann seine Klage angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und der Ankündigung, die Anzahlung für die Reparatur der bei der Ersatzvornahme beschädigten Türen zu benötigen, nicht verstanden werden. Eine Auslegung des Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage scheidet angesichts des klaren Wortlauts seines Klageantrags ebenfalls aus. Zudem fehlte einer solchen Klage mit Blick auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung der zugrundeliegenden Maßnahmen das Feststellungsinteresse.
23 
Die statthafte Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2 unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 1 unbegründet.
24 
Der Kläger zu 1 hat die Klage im Namen der Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, erhoben. Da eine Erbengemeinschaft entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 mangels Rechts- bzw. Beteiligtenfähigkeit nicht selbst am Prozess als Klägerin beteiligt sein kann (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, juris), ist davon auszugehen, dass beide Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger anzusehen sind. Die Klage der Klägerin zu 2 ist jedoch unwirksam, da der Kläger zu 1 sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hat. Der Kläger zu 1 war nicht befugt, die Klage als Vertreter der Klägerin zu 2 zu erheben. Denn sie hat ihm keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt und auch deren Genehmigung abgelehnt.
25 
Die Vollmacht für die Klägerin zu 2 ist auch nicht entbehrlich, wie der Kläger zu 1 meint, weil die Kläger als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft notwendige Streitgenossen wären. Zwar sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet. Insoweit bildet die Miterbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO). In diesem Fall müssen Klagen aber von allen Streitgenossen erhoben werden; sind nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt, ist die Klage unzulässig. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gesamthandsgemeinschaften die Klagen einzelner Mitglieder oder Klagen der unvollständigen Gesamthandsgemeinschaft unzulässig sind (VG Würzburg, Urteil vom 28.03.2012 - W 6 K 11.363 -, juris).
26 
Der Kläger ist als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB allerdings ausnahmsweise berechtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck grundsätzlich auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, juris m.w.N.). Wird - wie hier - behauptet, durch die Ersatzvornahme sei eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung; jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 7 C 22.96 -, ZIP 1997, 940; Urteil vom 17.09.1998 - 7 C 6.98 -, ZIP 1998, 1976, 1977; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, juris). Miterben, die Ansprüche nach § 2039 BGB verfolgen, sind aber entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 8 B 104.02 -, juris).
27 
Trotz der danach gegebenen Unwirksamkeit der Klage der Klägerin zu 2 ist die Klage des Klägers zu 1 aufgrund der genannten Befugnis nach § 2039 Satz 1 BGB zulässig.
28 
Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1 steht auch der Verlust des (Gesamthands-)Eigentums der Erbengemeinschaft an dem Anwesen ... aufgrund der nach Klageerhebung durchgeführten Zwangsversteigerung nicht entgegen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO - der nach § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) - schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1980 - 11 A 2306/78 -, juris; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 265 RdNr. 3). Danach ist vorliegend das Grundstück ... streitbefangen. Denn der Kläger zu 1 begehrt als Miterbe eine Abschlagszahlung bzw. Anzahlung für Beschädigungen an dem Anwesen ... aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, BVerwGE 151, 228). Sein Anspruch beruht damit auf der rechtlichen Beziehung der Erbengemeinschaft zu dem Grundstück ... Dass die Erbengemeinschaft das (Gesamthands-)Eigentum an diesem Grundstück aufgrund der Zwangsversteigerung, die ebenfalls einen Erwerb im Sinne von § 265 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 37/00 -, juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 265, RdNr. 9), verloren hat, hindert den Kläger zu 1 daher nicht, den vor der Zwangsversteigerung rechtshängig gemachten Anspruch weiterzuverfolgen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
29 
Dennoch ist die erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Zwangsversteigerung insofern beachtlich, als die Änderung der materiellen Berechtigung dazu führt, dass grundsätzlich nur auf Leistung an den neuen Eigentümer geklagt werden kann (BGH, Urteile vom 18.03.1986 - X ZR 4/85 -, juris, und vom 07.11.1957 - II ZR 280/55 -, BGHZ 26, 31). Der Kläger zu 1, der in der mündlichen Verhandlung, in der auf die Folgen der Zwangsversteigerung hingewiesen worden ist, nicht anwesend war, hat seine Klage nicht entsprechend umgestellt. Eine derartige Umstellung des Klageantrags kann angesichts seines Widerstands gegen die Zwangsversteigerung seinem Vorbringen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden.
30 
Die trotz der Zwangsversteigerung nach wie vor auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Klage des Klägers zu 1 ist daher unbegründet. Denn das (Gesamthands-)Eigentum der Erbengemeinschaft an diesem Anwesen ist durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 07.06.2016 (...) im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf den Ersteher übergegangen (vgl. §§ 180 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Zweifel an der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs bestehen nicht. Der vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 13.10.2016 erklärte Widerruf „sämtlicher erbrechtlicher und eigentumsrechtlicher Erklärungen“ hat hierauf keinen Einfluss, weil es sich bei der Zwangsversteigerung um eine Veräußerung kraft Hoheitsakts handelt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 - 3 C 58.88 -, RdNr. 29, juris). Auch das vom Kläger zu 1 gegen den Zuschlagsbeschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren steht dem Übergang des Eigentums nicht entgegen. Denn der Eigentumsübergang knüpft an den Zuschlagsbeschluss und nicht an den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. dessen Rechtskraft an (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1992, VersR 1992, 1466). Im Übrigen hat der Kläger zu 1 nach Mitteilung des Landgerichts ... mehrfach bekundet, dass er das Beschwerdeverfahren nicht weiter durchführen wolle.
31 
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klägers zu 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1 als vollmachtloser Vertreter erhobenen Klage der Klägerin zu 2 trägt der Kläger zu 1 die Kosten als Veranlasser (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1981 - A 12 S 414/81 -, juris).
32 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss
34 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
16 
Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl nicht alle Beteiligten in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten waren. Auf die Möglichkeit einer Entscheidung in Abwesenheit sind die Beteiligten in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
17 
Die Ladungen waren auch ordnungsgemäß. Das gilt auch für die Ladung des Klägers zu 1, der vor Aufruf des Verfahrens den Sitzungssaal verlassen hat. Er wohnte im Zeitpunkt der Zustellung in einem Wohnheim der ... für Wohnungslose, einer Gemeinschaftseinrichtung gemäß § 178 Abs. 1 ZPO. Da er dort nicht angetroffen wurde, konnte die Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter erfolgen. Dass dies geschehen ist, bestreitet der Kläger zu 1 nicht. Unschädlich ist, dass der Postbedienstete auf dem entsprechenden Formular die Nr. 7.1 angekreuzt (Geschäftsraum) und unter Nr. 7.2 die Person vermerkt hat, der er das Schriftstück übergeben hat, anstatt die Eintragungen unter Nr. 8.1 bis 8.3 (Gemeinschaftseinrichtung) vorzunehmen. Ohne Belang ist auch der Einwand des Klägers zu 1, auf dem Zustellumschlag sei kein Datumsvermerk angebracht gewesen. Denn dieser Datumsvermerk ist bei einer Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht erforderlich. Zudem hat der Kläger zu 1 den Zustellumschlag nicht vorgelegt. Es ist daher kein Nachweis vorhanden, dass die Datumsangabe auf dem Umschlag tatsächlich fehlt. In der Postzustellungsurkunde ist angegeben, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag des Schriftstücks vermerkt worden sei. Die Postzustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO. Sie bezeugt die darin festgehaltenen Tatsachen, unter anderem das Vermerken des Datums der Zustellung. Die Richtigkeit der bezeugten Tatsachen kann durch bloßes Bestreiten nicht in Zweifel gezogen werden. Aber selbst wenn die Ladung in einem der genannten Punkte fehlerhaft wäre, wäre dieser Fehler nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2016 - 6 S 1870/15 -, VBlBW 2016, 328).
18 
Die Kammer konnte auch in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Das Schreiben des Klägers zu 1 vom 17.11.2016 stellt kein Ablehnungsgesuch im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 ZPO dar, da der Kläger zu 1 darin nur auf angeblich anhängige Ablehnungsgesuche verweist, über die noch nicht entschieden sei. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre das Gesuch offensichtlich unzulässig und daher rechtsmissbräuchlich. In der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der Ausgangsbesetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden können, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (BSG, Beschluss vom 07.09.2016 - B 10 SF 2/16 C, juris; BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 -, juris; BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, NJW 2013, 1665; BFH, Beschluss vom 25.08.2009 - V S 10/07 -, NJW 2009, 3806 m.w.N.). So liegt es hier. Hinsichtlich der Vorsitzenden beruft sich der Kläger zu 1 im Wesentlichen darauf, dass über seine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs noch nicht entschieden worden sei. Diese Behauptung ist indes unzutreffend, da der Verwaltungsgerichtshof ... die sofortige Beschwerde des Klägers zu 1 mit Beschluss vom 05.09.2016 - ... - verworfen hat. Soweit sein Vorbringen in dem Schriftsatz vom 19.08.2016, mit dem er gegen die Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs Beschwerde eingelegt hat, als weiteres Ablehnungsgesuch aufzufassen sein sollte, ist es ebenfalls offensichtlich unzulässig. Denn die neuen Rügen, die er dort hinsichtlich der Vorsitzenden erhebt, richten sich gegen die Entscheidungen in den Eilverfahren ... und 7 K ..., die gänzlich andere Sachverhalte betreffen. Im Übrigen sind die Rügen völlig haltlos und daher offensichtlich nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im vorliegenden Verfahren zu begründen. Gleiches gilt für die Ablehnung der Richterinnen ... und ... - sowie des vorliegend nicht zur Entscheidung berufenen Richters ... Auch diese Ablehnungsgesuche sind offensichtlich untauglich und daher unter Beteiligung der abgelehnten Richter als unzulässig zu verwerfen. Der Ablehnende muss grundsätzlich Befangenheitsgründe vortragen und glaubhaft machen, die sich individuell auf den oder die an der zu treffenden Entscheidung beteiligten Richter beziehen. Eine Ablehnung des gesamten Spruchkörpers ist daher grundsätzlich unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2006 - 3 B 182.05 -, juris). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Abgesehen davon beruft sich der Kläger zu 1 lediglich auf die seiner Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Ablehnungsgesuchs und vermeintliche Verfahrensfehler, die eine Befangenheit unter keinem Gesichtspunkt zu begründen vermögen.
19 
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger zu 1 eine Anzahlung bzw. Abschlagszahlung aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs im Zusammenhang mit einer Ersatzvornahme, welche die Beklagte zu 1 mit Hilfe von Polizeivollzugsbeamten im Dienst des Beklagten zu 2 durchgeführt hat. Gerichtet hat er diese Klage gegen das „Land ..., vertreten durch die Stadt ...“. Diese mehrdeutige Bezeichnung des Klagegegners bedarf der Auslegung, da der Kläger zu 1 seine Erklärung trotz einer schriftlichen Aufforderung des Gerichts nicht weiter präzisiert hat.
20 
Der Empfänger der prozessualen Erklärung kann bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise nur davon ausgehen, dass sowohl das Land ... als auch die Stadt ... Klagegegner sind. Denn bei beiden handelt es sich um eigenständige Rechtsträger, die zueinander in keinem Vertretungsverhältnis stehen. Für diese Auslegung spricht auch das Klagevorbringen. Der Kläger zu 1 macht geltend, dass bei der Durchführung der festgesetzten Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Wege der Ersatzvornahme Wohnungstüren im Anwesen ... beschädigt worden seien. Als Verantwortliche für diese angeblichen Beschädigungen könnten gemäß § 60 Abs. 5 PolG i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG sowohl die Beklagte zu 1 als die um Amts- bzw. Vollzugshilfe ersuchende Behörde, welche die Verantwortung für die Rechtsmäßigkeit der zu treffenden Maßnahme trägt, in Betracht kommen als auch der Beklagte zu 2, der als ersuchte Behörde für die Art und Weise der Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist. Da der Kläger zu 1 neben der fehlenden Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme auch die konkrete Durchführung des unmittelbaren Zwangs seitens der Polizeivollzugsbeamten rügt, ist davon auszugehen, dass sich seine Klage auch gegen den Beklagten zu 2 richtet.
21 
Die so ausgelegte Klage ist zwar statthaft, jedoch unzulässig.
22 
Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1.000,00 EUR als Anzahlung auf den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Als Schadensersatzbegehren, für das der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben wäre, kann seine Klage angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf einen Folgenbeseitigungsanspruch und der Ankündigung, die Anzahlung für die Reparatur der bei der Ersatzvornahme beschädigten Türen zu benötigen, nicht verstanden werden. Eine Auslegung des Klagebegehrens als Fortsetzungsfeststellungsklage zum Zwecke der Erhebung einer Schadensersatzklage scheidet angesichts des klaren Wortlauts seines Klageantrags ebenfalls aus. Zudem fehlte einer solchen Klage mit Blick auf die bereits vor Klageerhebung eingetretene Erledigung der zugrundeliegenden Maßnahmen das Feststellungsinteresse.
23 
Die statthafte Klage ist hinsichtlich der Klägerin zu 2 unzulässig und hinsichtlich des Klägers zu 1 unbegründet.
24 
Der Kläger zu 1 hat die Klage im Namen der Erbengemeinschaft bestehend aus ihm und seiner Schwester, der Klägerin zu 2, erhoben. Da eine Erbengemeinschaft entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 mangels Rechts- bzw. Beteiligtenfähigkeit nicht selbst am Prozess als Klägerin beteiligt sein kann (vgl. ausführlich BGH, Beschluss vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05 -, juris), ist davon auszugehen, dass beide Mitglieder der Erbengemeinschaft als Kläger anzusehen sind. Die Klage der Klägerin zu 2 ist jedoch unwirksam, da der Kläger zu 1 sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben hat. Der Kläger zu 1 war nicht befugt, die Klage als Vertreter der Klägerin zu 2 zu erheben. Denn sie hat ihm keine Vollmacht zur Klageerhebung erteilt und auch deren Genehmigung abgelehnt.
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Die Vollmacht für die Klägerin zu 2 ist auch nicht entbehrlich, wie der Kläger zu 1 meint, weil die Kläger als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft notwendige Streitgenossen wären. Zwar sind Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft nach Maßgabe der §§ 2032 ff. BGB in Bezug auf den Nachlass grundsätzlich nur zu gemeinschaftlichem Handeln berechtigt bzw. verpflichtet. Insoweit bildet die Miterbengemeinschaft eine notwendige Streitgenossenschaft (§ 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 2. Alt. ZPO). In diesem Fall müssen Klagen aber von allen Streitgenossen erhoben werden; sind nicht alle notwendigen Streitgenossen am Verfahren beteiligt, ist die Klage unzulässig. Auch ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei Gesamthandsgemeinschaften die Klagen einzelner Mitglieder oder Klagen der unvollständigen Gesamthandsgemeinschaft unzulässig sind (VG Würzburg, Urteil vom 28.03.2012 - W 6 K 11.363 -, juris).
26 
Der Kläger ist als Miterbe nach § 2039 Satz 1 BGB allerdings ausnahmsweise berechtigt, unter den dort genannten Voraussetzungen in eigenem Namen und aus eigenem Recht ohne Mitwirkung der anderen Miterben zugunsten der Gesamthandsgemeinschaft zum Nachlass gehörende, auch öffentlich-rechtliche Ansprüche geltend zu machen und zu diesem Zweck grundsätzlich auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.05.1998 - 11 C 7.97 -, juris m.w.N.). Wird - wie hier - behauptet, durch die Ersatzvornahme sei eine (ungeteilte) Erbengemeinschaft geschädigt worden, so hat zwar nur diese selbst einen Anspruch auf (Vollzugs-)Folgenbeseitigung; jedoch kann dieser Anspruch der Erbengemeinschaft in entsprechender Anwendung des § 2039 BGB von jedem Mitglied einzeln geltend gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1997 - 7 C 22.96 -, ZIP 1997, 940; Urteil vom 17.09.1998 - 7 C 6.98 -, ZIP 1998, 1976, 1977; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 3 S 2003/12 -, juris). Miterben, die Ansprüche nach § 2039 BGB verfolgen, sind aber entgegen der Ansicht des Klägers zu 1 keine notwendigen Streitgenossen im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO (BVerwG, Beschluss vom 14.10.2002 - 8 B 104.02 -, juris).
27 
Trotz der danach gegebenen Unwirksamkeit der Klage der Klägerin zu 2 ist die Klage des Klägers zu 1 aufgrund der genannten Befugnis nach § 2039 Satz 1 BGB zulässig.
28 
Der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1 steht auch der Verlust des (Gesamthands-)Eigentums der Erbengemeinschaft an dem Anwesen ... aufgrund der nach Klageerhebung durchgeführten Zwangsversteigerung nicht entgegen. Nach § 265 Abs. 1 ZPO - der nach § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbar ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) - schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss, § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Streitbefangen ist eine Sache, wenn auf der rechtlichen Beziehung zu ihr die Sachlegitimation beruht (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.1980 - 11 A 2306/78 -, juris; Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 265 RdNr. 3). Danach ist vorliegend das Grundstück ... streitbefangen. Denn der Kläger zu 1 begehrt als Miterbe eine Abschlagszahlung bzw. Anzahlung für Beschädigungen an dem Anwesen ... aufgrund eines Folgenbeseitigungsanspruchs. Dieser Anspruch entsteht, wenn durch einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Urteil vom 19.02.2015 - 1 C 13.14 -, BVerwGE 151, 228). Sein Anspruch beruht damit auf der rechtlichen Beziehung der Erbengemeinschaft zu dem Grundstück ... Dass die Erbengemeinschaft das (Gesamthands-)Eigentum an diesem Grundstück aufgrund der Zwangsversteigerung, die ebenfalls einen Erwerb im Sinne von § 265 ZPO darstellt (BGH, Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 37/00 -, juris; Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 265, RdNr. 9), verloren hat, hindert den Kläger zu 1 daher nicht, den vor der Zwangsversteigerung rechtshängig gemachten Anspruch weiterzuverfolgen (vgl. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
29 
Dennoch ist die erst nach Rechtshängigkeit erfolgte Zwangsversteigerung insofern beachtlich, als die Änderung der materiellen Berechtigung dazu führt, dass grundsätzlich nur auf Leistung an den neuen Eigentümer geklagt werden kann (BGH, Urteile vom 18.03.1986 - X ZR 4/85 -, juris, und vom 07.11.1957 - II ZR 280/55 -, BGHZ 26, 31). Der Kläger zu 1, der in der mündlichen Verhandlung, in der auf die Folgen der Zwangsversteigerung hingewiesen worden ist, nicht anwesend war, hat seine Klage nicht entsprechend umgestellt. Eine derartige Umstellung des Klageantrags kann angesichts seines Widerstands gegen die Zwangsversteigerung seinem Vorbringen auch nicht im Wege der Auslegung entnommen werden.
30 
Die trotz der Zwangsversteigerung nach wie vor auf Leistung an die Erbengemeinschaft gerichtete Klage des Klägers zu 1 ist daher unbegründet. Denn das (Gesamthands-)Eigentum der Erbengemeinschaft an diesem Anwesen ist durch den Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts ... vom 07.06.2016 (...) im Zwangsversteigerungsverfahren zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft auf den Ersteher übergegangen (vgl. §§ 180 Abs. 1, 90 Abs. 1 ZVG). Zweifel an der Wirksamkeit des Eigentumsübergangs bestehen nicht. Der vom Kläger zu 1 mit Schreiben vom 13.10.2016 erklärte Widerruf „sämtlicher erbrechtlicher und eigentumsrechtlicher Erklärungen“ hat hierauf keinen Einfluss, weil es sich bei der Zwangsversteigerung um eine Veräußerung kraft Hoheitsakts handelt (BVerwG, Urteil vom 19.03.1992 - 3 C 58.88 -, RdNr. 29, juris). Auch das vom Kläger zu 1 gegen den Zuschlagsbeschluss eingeleitete Beschwerdeverfahren steht dem Übergang des Eigentums nicht entgegen. Denn der Eigentumsübergang knüpft an den Zuschlagsbeschluss und nicht an den Ablauf der Beschwerdefrist bzw. dessen Rechtskraft an (OLG Hamm, Urteil vom 06.03.1992, VersR 1992, 1466). Im Übrigen hat der Kläger zu 1 nach Mitteilung des Landgerichts ... mehrfach bekundet, dass er das Beschwerdeverfahren nicht weiter durchführen wolle.
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Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich des Klägers zu 1 aus § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der vom Kläger zu 1 als vollmachtloser Vertreter erhobenen Klage der Klägerin zu 2 trägt der Kläger zu 1 die Kosten als Veranlasser (dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.1981 - A 12 S 414/81 -, juris).
32 
Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist.
33 
Beschluss
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Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.000,-- festgesetzt.
35 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

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