Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausländer beschäftigt und hierbei eine Lage ausnutzt, in der sich der Ausländer durch eine gegen ihn gerichtete Tat eines Dritten nach § 232a Absatz 1 bis 5 oder § 232b des Strafgesetzbuchs befindet.
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SchwarzArbG 2004 § 10a Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
Referenzen
- SchwarzArbG 2004 § 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten 1x
- § 232 2x (nicht zugeordnet)