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SchwbAV 1988 § 17 Leistungsarten

Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung

(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden

1.
an schwerbehinderte Menschen
a)
für technische Arbeitshilfen (§ 19),
b)
zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),
c)
zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (§ 21),
d)
zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung (§ 22),
e)
(weggefallen)
f)
zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten (§ 24) und
g)
in besonderen Lebenslagen (§ 25),
2.
an Arbeitgeber
a)
zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen (§ 26),
b)
für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
c)
für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26 b),
d)
für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und
e)
bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 27),
3.
an Träger von Integrationsfachdiensten zu den Kosten ihrer Inanspruchnahme (§ 27a) einschließlich freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen zu den Kosten einer psychosozialen Betreuung schwerbehinderter Menschen (§ 28) sowie an Träger von Inklusionsbetrieben (§ 28a),
4.
zur Durchführung von Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 29).
Daneben können solche Leistungen unter besonderen Umständen an Träger sonstiger Maßnahmen erbracht werden, die dazu dienen und geeignet sind, die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Aufnahme, Ausübung oder Sicherung einer möglichst dauerhaften Beschäftigung) zu ermöglichen, zu erleichtern oder zu sichern.

(1a) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz.

(1b) Schwerbehinderte Menschen haben im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Andere als die in Absatz 1 bis 1b genannten Leistungen, die der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben nicht oder nur mittelbar dienen, können nicht erbracht werden. Insbesondere können medizinische Maßnahmen sowie Urlaubs- und Freizeitmaßnahmen nicht gefördert werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (8. Kammer) - 8 K 3735/22
16. Juli 2024
8 K 3735/22 16. Juli 2024
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 1883/22
24. April 2024
12 A 1883/22 24. April 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße (2. Kammer) - 2 K 30/23.NW
2. Juni 2023
2 K 30/23.NW 2. Juni 2023
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 7 K 3835/21
21. November 2022
7 K 3835/21 21. November 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 392/18
7. April 2022
1 A 392/18 7. April 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 8 K 4171/20
1. Februar 2022
A 8 K 4171/20 1. Februar 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Minden - 6 K 3300/18
14. Juni 2019
6 K 3300/18 14. Juni 2019
Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (6. Kammer) - 6 A 2151/16 SN
18. April 2018
6 A 2151/16 SN 18. April 2018
Urteil vom Verwaltungsgericht Lüneburg (4. Kammer) - 4 A 100/16
14. November 2017
4 A 100/16 14. November 2017
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (22. Kammer) - 22 K 864.16
8. November 2017
22 K 864.16 8. November 2017