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SEBG § 16 Nichtaufnahme oder Abbruch der Verhandlungen

Gesetz über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft

(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann beschließen, keine Verhandlungen aufzunehmen oder bereits aufgenommene Verhandlungen abzubrechen. Für diesen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich, die mindestens zwei Drittel der Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten. Die Vorschriften für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer, die in den Mitgliedstaaten gelten, in denen die SE Arbeitnehmer beschäftigt, finden Anwendung.

(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 beendet das Verfahren zum Abschluss der Vereinbarung nach § 21. Ist ein solcher Beschluss gefasst worden, finden die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes keine Anwendung.

(3) Wird eine SE durch Umwandlung gegründet, kann ein Beschluss nach Absatz 1 nicht gefasst werden, wenn den Arbeitnehmern der umzuwandelnden Gesellschaft Mitbestimmungsrechte zustehen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 3/23
26. November 2024
1 ABR 3/23 26. November 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 6/23
26. November 2024
1 ABR 6/23 26. November 2024
Beschluss vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 37/20
26. November 2024
1 ABR 37/20 26. November 2024
EuGH-Vorlage vom Bundesarbeitsgericht - 1 ABR 37/20 (A)
17. Mai 2022
1 ABR 37/20 (A) 17. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 134/20
23. Februar 2021
21 W 134/20 23. Februar 2021
Beschluss vom Unknown court (2. Zivilsenat) - II ZB 20/18
23. Juli 2019
II ZB 20/18 23. Juli 2019
Beschluss vom Landgericht Berlin (102. Kammer für Handelssachen) - 102 O 120/17 AktG
1. April 2019
102 O 120/17 AktG 1. April 2019
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 19 TaBV 1/18
9. Oktober 2018
19 TaBV 1/18 9. Oktober 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 29/18
27. August 2018
21 W 29/18 27. August 2018
Beschluss vom Landgericht München II - 38 O 15760/17
26. Juni 2018
38 O 15760/17 26. Juni 2018