Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.

SG § 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der Soldat hat Anspruch auf Geld- und Sachbezüge, Versorgung, Reise- und Umzugskostenvergütung nach Maßgabe besonderer Gesetze. Zu den Sachbezügen gehört auch die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Die Weiterführung der sozialen Krankenversicherung für seine Angehörigen, die Arbeitslosenversicherung und Versicherung in den gesetzlichen Rentenversicherungen werden gesetzlich geregelt.

(2) Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes (Sanitätsoffizier-Anwärter), die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung, ein Ausbildungsgeld (Grundbetrag, Familienzuschlag) sowie Einmalzahlungen im Rahmen von Besoldungsanpassungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder Studiengebühren. Die Höhe des Ausbildungsgeldes wird durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Dienstbezüge derjenigen Dienstgrade festgesetzt, die die Sanitätsoffizier-Anwärter während ihrer Ausbildung durchlaufen. Die Rechtsverordnung regelt ferner das Nähere über die Gewährung des Ausbildungsgeldes sowie über die Anrechnung von Einkünften aus einer mit der Ausbildung zusammenhängenden Tätigkeit.

(3) Die §§ 76, 84a und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.

(4) Den Soldaten kann bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

(5) Soldatinnen haben Anspruch auf Mutterschutz in entsprechender Anwendung des Mutterschutzgesetzes. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung, die die Eigenart des militärischen Dienstes berücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 13 VS 43/21
23. Mai 2025
L 13 VS 43/21 23. Mai 2025
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 W-VR 12.24
5. Dezember 2024
1 W-VR 12.24 5. Dezember 2024
Urteil vom Verwaltungsgericht Hamburg (21. Kammer) - 21 K 1340/20
11. April 2024
21 K 1340/20 11. April 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 31/23
14. Dezember 2023
1 WB 31/23 14. Dezember 2023
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 6 ZB 23.1007
19. September 2023
6 ZB 23.1007 19. September 2023
Urteil vom Hessisches Landessozialgericht (8. Senat) - L 8 BA 13/20
24. August 2023
L 8 BA 13/20 24. August 2023
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (11. Senat) - L 11 KR 386/23
25. April 2023
L 11 KR 386/23 25. April 2023
Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 5 KR 2/23
13. April 2023
L 5 KR 2/23 13. April 2023
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht - 14 PA 355/22
29. März 2023
14 PA 355/22 29. März 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 1 WB 36/22, 1 WB 5/23, 1 WB 36/22, 1 WB 5/23
20. Februar 2023
1 WB 36/22, 1 WB 5/23, 1 WB 36/22, 1 WB 5/23 20. Februar 2023