Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.
SG § 69 Zuständigkeit
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.