SG § 42 Form der Beförderung

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Die Beförderung eines Berufssoldaten und eines Soldaten auf Zeit wird in einer Ernennungsurkunde verfügt, in der die Bezeichnung des höheren Dienstgrades enthalten sein muss. Die Beförderungen mehrerer Soldaten können in einer Urkunde verfügt werden.

(2) Die Beförderung zu einem Mannschaftsdienstgrad, die Beförderung eines Offizieranwärters zu einem Unteroffizierdienstgrad und die Beförderung eines Feldwebelanwärters zum Unteroffizier und Stabsunteroffizier werden mit der dienstlichen Bekanntgabe an den zu Ernennenden, jedoch nicht vor dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Tag wirksam. Dem Soldaten ist der Tag der dienstlichen Bekanntgabe seiner Beförderung zu bescheinigen.

(3) Für die Beförderung durch Aushändigung einer Urkunde gilt § 41 Abs. 2 und, wenn die Beförderung mehrerer Soldaten in einer Urkunde verfügt wird, § 41 Abs. 4 Satz 2 entsprechend. In Ausnahmefällen, insbesondere bei Aufenthalt des zu Befördernden außerhalb des Bundesgebietes, kann die ernennende Stelle die dienstliche Bekanntgabe der Beförderung anordnen. Insoweit gilt Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass dem Soldaten die Urkunde oder die Ausfertigung alsbald auszuhändigen ist.

Referenzen

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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 5/18
30. Oktober 2018
1 WDS-VR 5/18 30. Oktober 2018
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (1. Senat) - 1 M 57/18
1. Juni 2018
1 M 57/18 1. Juni 2018
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WB 34/16
30. März 2017
1 WB 34/16 30. März 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 6/16
26. Oktober 2016
1 WDS-VR 6/16 26. Oktober 2016
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (2. Senat) - 2 B 10648/16
29. August 2016
2 B 10648/16 29. August 2016
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (1. Wehrdienstsenat) - 1 WDS-VR 2/10
29. April 2010
1 WDS-VR 2/10 29. April 2010