SG § 43 Beendigungsgründe

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.

(2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch

1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Koblenz (2. Kammer) - 2 K 980/20.KO
1. September 2021
2 K 980/20.KO 1. September 2021
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 213/16
18. Mai 2017
12 A 213/16 18. Mai 2017