Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 A 213/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldaten nach dem Bundesbesoldungsgesetz (BBesG).
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Der Kläger trat zum 01. Juli 1993 in die Bundeswehr ein und wurde mit Wirkung zum 30. September 2006 in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen. Derzeit hat er den Rang eines Hauptbootsmannes (Besoldungsgruppe A 8) inne und wird als Minentaucherbootsmann beim Seebataillon Minentaucherkompanie verwendet (Verwendungsreihe 37 – Minentaucher).
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Am 13. Januar 2016 beantragte er die Gewährung eines Zuschlags zur Besoldung für Soldaten in einem Verwendungsbereich mit Personalmangel gemäß § 44 BBesG rückwirkend zum 23. Mai 2015. Er wies in seinem Antrag darauf hin, dass die personellen Zielvorgaben in der Verwendungsreihe 37 seit Jahren nicht erreicht worden seien und deshalb ein starker Anstieg der physischen und psychischen Anforderungen an die verbliebenen Soldaten zu verzeichnen sei.
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Mit Bescheid vom 29. Februar 2016, dem Kläger zugegangen am 05. April 2016, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass sich die Gewährung des Personalbindungszuschlages nach der Zentralen Dienstvorschrift A-1336/3 – ZDv - „Gewährung eines Personalbindungszuschlags für Soldatinnen und Soldaten“ (Stand: Dezember 2015) richte. Diese verweise hinsichtlich der Frage, welche Fachtätigkeitsbereiche wegen Personalmangels für die Zulage in Betracht kämen, in Nr. 302 auf die Aufstellung in Anlage 6.1 zur ZDv. Dort wiederum sei vorgesehen, dass der Personalbindungszuschlag für Soldaten innerhalb der Verwendungsreiche 37 (Minentaucher) nur für Soldaten auf Zeit gewährt werde, und auch dann nur im Falle einer Weiterverpflichtung und sofern jene in den letzten 36 Dienstmonaten erfolgt sei.
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Hiergegen wandte sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 08. April 2016. Er verwies darauf, dass sowohl nach der gesetzlichen Vorschrift als auch nach der ZDv Ziffer 201 der Personalbindungszuschlag nicht nur für Soldaten auf Zeit, sondern auch für Berufssoldaten vorgesehen sei.
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Mit Bescheid vom 09. Mai 2016, dem Kläger am 25. Mai 2016 zugestellt, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Sie trug vor, dass § 44 eine Ermessens-Vorschrift darstelle, welche durch die ZDv konkretisiert sei. Diese sehe grundsätzlich die Gewährung des Zuschlags für Berufssoldaten und für Soldaten auf Zeit vor. Allerdings seien nach der Anlage 6.1 zur ZDv für die Verwendungsreihe der Minentaucher nur Soldaten auf Zeit als Zuschlagsberechtigte vorgesehen.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage vom 20. Juni 2016.
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Er macht geltend, die ablehnenden Bescheide seien rechtswidrig, weil sie in ermessenfehlerhafter Weise zustande gekommen seien. Die von der Beklagten der Entscheidung zugrunde gelegte Anlage 6.1 zur ZDv sei eine gesetzeswidrige Verengung des Kreises möglicher Berechtigter. Sie könne die Anspruchsvoraussetzungen nicht abschließend regeln, denn sie sehe die Zulagengewährung lediglich für Soldaten auf Zeit vor, hingegen würden das Gesetz sowie auch die ZDv selbst die Zulage sowohl für Soldaten auf Zeit als auch für Berufssoldaten vorsehen. Eine derartige Einengung des Gesetzes sei aber nicht mit dem gesetzlichen Zweck des Ermessens vereinbar. Jedenfalls hätte sich die Beklagte damit auseinandersetzen müssen, ob zumindest ausnahmsweise ein Personalbindungszuschlag gezahlt werden könne. Sie hätte insbesondere den gravierenden Personalmangel und die absehbare Überalterung in der Verwendungsreihe der Marinetaucher berücksichtigen müssen sowie den Umstand, dass der Schwellenwert für die personale Zielvorgabe bei den Minentauchern auch in den kommenden Jahren um mehr als 10 % unterschritten würde. Es komme nicht darauf an, ob es vorliegend einen privaten Arbeitsmarkt für Minentaucher gebe, da ja jedenfalls Soldaten auf Zeit nach der Anlage 6.1 Berücksichtigung finden würden.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Februar 2016 und des Beschwerdebescheides vom 09. Mai 2016 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Im Wesentlichen hält die Beklagte dabei an der rechtlichen Begründung der Bescheide fest. Ferner weist sie darauf hin, dass selbst bei Vorliegen eines Personalmangels und Bestimmung eines entsprechenden Verwendungsbereiches mit Personalmangel kein Anspruch auf die Zulage bestehe. Im Übrigen liege in der Beschränkung der Gewährung eines Personalbindungszuschlags auf Soldaten auf Zeit keine Aushebelung der gesetzlichen Regelung, da es jene gerade dem Bundesministerium der Verteidigung eröffne, die Voraussetzungen des Personalbindungszuschlags im Einzelnen zu treffen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine in der Sache neuerliche Entscheidung durch die Beklagte, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO.
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1. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist die Bestimmung des § 44 BBesG in Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 15. Mai 2015, In Kraft getreten zum 23. Mai 2015. Nach dieser Vorschrift kann Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit in vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereichen mit Personalmangel ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag zum Sold gewährt werden.
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Der Kläger hat vorliegend keinen Anspruch nach dieser Norm, weil er bereits deren tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Er ist als Berufssoldat in der Verwendungsreihe „Marinewaffendienst – Minentaucher“ nicht Soldat in einem vom Bundesministerium der Verteidigung bestimmten Verwendungsbereich mit Personalmangel im Sinne des § 44 Abs. 1 BBesG. Ein solcher besteht nämlich für Minentaucher nur insoweit, als Soldaten auf Zeit betroffen sind, nicht aber für den Kläger als Berufssoldat.
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Der Begriff des Personalmangels ist legaldefiniert in § 44 Abs. 2 BBesG. Hiernach liegt dieser vor, wenn in einem Verwendungsbereich seit mindestens sechs Monaten die personellen Zielvorgaben zu nicht mehr als 90 % erfüllt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser Schwellenwert innerhalb der nächsten sechs Monate überschritten wird. Die Beklagte hat zu den Einzelheiten der Gewährung und der Festlegung der Verwendungsbereiche mit Personalmangel die Zentrale Dienstvorschrift A1 1336/3 „Gewährung eines PBZ für Soldatinnen und Soldaten“ erlassen. In deren Ziffer 201 wird auf die Anlage 6.1 „Festlegung der Fachtätigkeitsbereiche/ Fachtätigkeiten mit Personalmangel sowie des Prozentsatzes zur Festsetzung der Prämienhöhe“ Bezug genommen. In der Anlage 6 hat die Beklagte in tabellarischer Form den Kreis potentieller Bezugsberechtigter (soweit für die vorliegende Entscheidung relevant) nach Verwendungsreihen aufgelistet; entsprechend werden in den ersten Spalten die Laufbahn, die Verwendungsreihe sowie deren Bezeichnung geführt (so für den Kläger im vorliegenden Fall die Verwendungsreihe 37, Minentaucher). In der Spalte „ggf. regional begrenzt auf“ werden für die jeweilige Verwendungsreihe Eingrenzungen nach dem Standort (z.B. „Standort “) vorgenommen. Die letzten drei Zeilen sind unter der Überschrift „Anwendungsmöglichkeiten“ zusammengefasst. Dort findet sich zunächst eine Zeile zur „Zuschlagshöhe in %“, eine weitere Zeile zur maximalen Dauer der Zuschlagsgewährung in Monaten und im Abschnitt „Bemerkungen“ für die hier streitgegenständliche Gruppe der Angehörigen der Verwendungsreihe „Marinewaffendienst – Minentaucher“ die Festlegung „Einmalzahlung – SaZ bei WV in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten“, also ein Bindungszuschlag lediglich für Soldaten auf Zeit, unter der zusätzlichen Einschränkung für diejenigen Soldaten auf Zeit, deren Weiterverpflichtung in den letzten 36 aktiven Dienstmonaten erfolgt ist.
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2. Diese Festsetzung ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Vielmehr hat die Beklagte im Rahmen des ihr zustehenden Organisations- und Auswahlermessens (a.) die Bereiche, in denen im Sinne des § 44 Abs. 1, Abs. 2 BBesG ein Personalmangel besteht in nicht zu beanstandender Weise konkretisiert (b.). Dem steht auch die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen (c.). Schließlich kommt es auch auf die vom Kläger geltend gemachte Mehrbelastung im Dienstalltag nicht an (d.).
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a. Die Frage, ob und inwieweit ein Personalmangel für eine bestimmte Dienstreihe vorliegt, ist im Wesentlichen durch einen Akt wertender und planender Prognose des Dienstherrn als Ausdruck seines Organisationsermessens vorgeprägt. Sie bedarf insbesondere der Konkretisierung durch die Beklagte, da die Ausweisung von Dienststellen im Haushaltsplan insoweit nicht hinreichend Aufschluss bietet.
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Die Personal- und Organisationsgewalt umfasst dabei die Festlegung von Aufgaben, Prioritäten, der Verteilung von Aufgaben auf die einzelnen Organisationseinheiten sowie die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung durch bestmöglichen Einsatz von Personal und der zur Verfügung stehenden Sachmittel. Angesichts der der Beklagten insoweit zukommenden Einschätzungsprärogative und Gestaltungsfreiheit ist die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob es in unsachlicher Weise gebraucht worden ist (vgl. allgemein Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. August 2010 – 3 MB 18/10 –, Rn. 11, juris, mwN.).
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Die Festlegung der militärischen Zielvorgaben im Haushaltsplan ihrerseits spiegelt dabei die Organisations- und Planungshoheit der Beklagten wider, soweit sie sich (auch) auf die Feststellung des militärischen Bedarfs bezieht, der sich seinerseits an dem Gebot aus Art. 87a GG zu orientieren hat, das Gefüge der Streitkräfte so zu gestalten, dass sie ihren militärischen Aufgaben gewachsen sind (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2014 – 1 WB 42/13 –, Rn. 26, juris, mwN.).
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Der Begriff des Personalmangels verweist dabei zunächst über die Bezugnahme auf die personellen Zielvorgaben in § 44 Abs. 2 BBesG auf die militärische Personalplanung im Rahmen des Haushaltsplans. Allerdings können die konkreten Planungszahlen nach Absatz 2 dem Bundeshaushaltsplan nicht entnommen werden. Die Planstellenübersichten im Einzelplan des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten keine Zuordnung der Berufs- und Zeitsoldaten auf die Laufbahnen und Verwendungsbereiche oder Regionen (vgl. Bundeshaushaltsplan 2017, Einzelplan 14, S. 131 ff., abgedruckt als Anlage zur Bt. Drcks. 18/9200 vom 10. August 2016, S. 1999). Die dort festgelegten Gesamtstärken können daher nach Auffassung des Gerichts allenfalls als Obergrenze herangezogen werden; in ihrem Rahmen müssen sich nach Absatz 2 die Planungszahlen bewegen (vgl. auch Tintelott in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten, Rn. 6). Eine Aussage, ob und wieweit dieser abstrakten Planung auch die tatsächliche Truppenstärke, aufgeteilt insbesondere nach konkreter Verwendungsreihe und regionaler Verteilung, entspricht und wo mögliche Defizite bestehen, ist dem Plan hingegen nicht zu entnehmen.
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Damit liegt, soweit Absatz 2 der genannten Vorschrift dem Dienstherrn Vorgaben hinsichtlich des Vorliegens eines Personalmangels gibt, zwar eine gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung vor. Diese wird aber ihrerseits maßgeblich vorgeprägt durch die verwaltungs- bzw. verteidigungspolitischen Entscheidungen der Beklagten bezüglich der Stellenplanung, die ihrerseits gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind. Auch die konkrete Feststellung, ob und inwieweit diese Vorgaben im Einzelnen für die konkreten Dienstreihen erfüllt werden, obliegt dabei der Beklagten bei eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.
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b. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, ist die Festsetzung in Anlage 6 zur ZDv, dass ein Personalmangel bei Minentauchern lediglich hinsichtlich Soldaten auf Zeit besteht, nicht zu beanstanden. Dass die Beklagte bei der Ermittlung der Personalstärken für die konkrete Verwendungsreihe von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen ist, hat der Kläger ausdrücklich nicht geltend gemacht. Er verweist allein darauf, dass im Falle eines durch die Beklagte angenommenen Personalmangels für Soldaten auf Zeit auch die Berufssoldaten dieser Verwendungsreihe für den Bindungszuschlag von Gesetzes wegen zu berücksichtigen seien. Dem vermag das Gericht aber nicht zu folgen, denn aus dem Umstand, dass bei Soldaten auf Zeit durch die Beklagte ein Personalmangel im Bereich Minentaucher festgestellt wurde, folgt nicht, dass dieser zugleich bei Berufssoldaten vorliegen muss.
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So verweist der Kläger zwar zunächst zutreffend darauf, dass von Gesetzes wegen der Personalbindungszuschlag nach § 44 Abs. 1 BBesG „Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit“ gewährt werden kann. Aus diesem bloßen Wortlaut ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht zu folgern, dass nach dem gesetzgeberischen Willen stets beide Gruppen gleicher Maßen zu berücksichtigen sind, oder dass ein Personalmangel bei Soldaten auf Zeit stets auch einen Personalmangel für Berufssoldaten im Sinne der Vorschrift bedeutet. Vielmehr spricht bereits die amtliche Überschrift der Norm, „Personalbindungszuschlag“, gegen eine solche Lesart.
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Bereits dem Wortsinn nach wird die Gewährung des Zuschlages nämlich in den Kontext gesetzt, dass eine weitere (zeitliche) Bindung bestimmter Soldaten an die Bundeswehr durch finanzielle Anreize gefördert werden soll. Dies bringt zum Ausdruck, dass dem gesetzgeberischen Ziel nach die Bindung des militärischen Personals an die Bundeswehr unterstützt werden soll (vgl. die amtliche Begründung des Gesetzesentwurfs in BT Drcks. 28/3697, S. 31 f.). Die Einführung des § 44 BBesG sollte dazu dienen, dem zunehmenden Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt durch finanzielle Anreize zu begegnen, die „bedarfsabhängig und zeitnah angewendet werden können, um der vom Dienstherrn ungewollten vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam entgegentreten zu können“, wobei der Gesetzgeber es als von besonderer Bedeutung erachtet hat, dass sich mehr als zwei Drittel der Soldatinnen und Soldaten in einem Dienstverhältnis auf Zeit befinden, und gerade diese militärisch erfahrenen Fachkräfte „so lange wie möglich“ an die Bundeswehr gebunden werden sollten (BT Drucks. 18/3697, S. 43).
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Daraus folgt weiter, dass die Berücksichtigung von Berufssoldaten nach der gesetzgeberischen Intention keinen der Weiterverpflichtung von Soldaten auf Zeit per se gleichrangigen Regelungsgehalt darstellt. Das Bedürfnis für eine solche Bindung durch einen entsprechenden Bindungszuschlag besteht nämlich im Wesentlichen bei Soldaten auf Zeit: Berufssoldaten im Sinne des § 39 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (SG) sind auf Lebenszeit ernannt, ihr Dienstverhältnis endet im Regelfall nach § 43 Abs. 1 SG durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand. Dem gegenüber endet das Dienstverhältnis der Soldaten auf Zeit gemäß § 54 Abs. 1 SG im Regelfall schon durch bloßen Zeitablauf. Bereits der im Wortlaut des § 44 BBesG verankerte Zweck dieser Vorschrift, eine Bindung von Soldaten herbeizuführen zur Verhinderung einer Abwanderung in privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, kann damit bei Soldaten auf Zeit dadurch erreicht werden, dass sich jene durch eine Weiterverpflichtung über ihre ursprünglich begrenzte Dienstzeit hinaus weiter an die Bundeswehr binden können. Bei Berufssoldaten hingegen ist eine solche Bindung durch finanzielle Anreize im Regelfalle nicht vonnöten: Sie ist bereits durch die Ernennung zum Berufssoldaten gesichert. Eine weitere Steigerung dieser Bindung durch finanzielle Anreize ist als solches dann auch gar nicht möglich. Lediglich in dem Ausnahmefall, dass ein Soldat auf seinen Wunsch die eigene Entlassung betreibt (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 iVm. § 46 Abs. 3 SG), könnte ein Bindungszuschlag seinen gesetzgeberischen Zweck erfüllen.
Dies unterstreicht die Begründung des Gesetzesentwurfs, wenn sie im Weiteren ausführt: „In Tätigkeitsbereichen, in denen die zivile Wirtschaft vergleichbare und hochdotierte Arbeitsplätze (z. B. für Ingenieure) anbietet, gilt es zudem auch, dem Risiko einer Kündigung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten zu begegnen“, (BT Drucks. 18/3697, S. 44). Neben dem zahlenmäßig geringeren Kreis der Betroffenen ist auch die Konstellation qualitativ eine andere: Gilt es bei Soldaten auf Zeit nach dem Gesetzgeber, dem schon wegen Zeitablaufs zwingend anstehenden Ende der Dienstzeit entgegen zu wirken, besteht ein vergleichbarer Anwendungsbereich für eine Anreizregelung überhaupt nur bei einer - nach Auffassung der Kammer nur in den seltensten Fällen praktisch werdenden – (anstehenden) Kündigung des Dienstverhältnisses. Auch hieraus wird deutlich, dass mit der Formulierung in § 44 Abs. 1 BBesG eine zwingend gleichrangige Behandlung von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit nicht gemeint sein kann.
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Dies würde im Übrigen auch einer zweckgerichteten Handhabung durch die Beklagte widersprechen. Es obliegt nämlich wiederum ihrem Organisationsermessen, wie viele Soldaten auf Zeit bzw. wie viele Berufssoldaten sie in einer konkreten Verwendungsreihe in ihrem Bedarf einplant. Im Vergleich zwischen geplantem Bedarf und der tatsächlichen Truppenstärke wäre es aber sachwidrig und letztlich auch nicht vereinbar mit dem Gesetzeswortlaut, die Trennung zwischen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aufzuheben und stets bei einem Personalmangel hinsichtlich Soldaten auf Zeit auch Berufssoldaten zwingend zu berücksichtigen. Innerhalb einer Verwendungsreihe bedeutet ein Mangel an Soldaten auf Zeit nicht automatisch, dass ein selbiger Personalmangel auch hinsichtlich der Berufssoldaten vorliegt. Mag auch die Diensttätigkeit als solche identisch sein, besteht dennoch wie zuvor dargelegt rechtlich wie auch fiskalisch ein Unterschied zwischen beiden Gruppen, der jedenfalls hinsichtlich der Frage, ob ein Bindungszuschlag gewährt wird, eine unterschiedliche Behandlung auch rechtfertigt.
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c.) Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Kläger verweist. Die vom Kläger zitierte Passage aus dem Urteil vom 08. Juli 1970 – VI C 37.66 – ist hier nämlich lediglich auf den ersten Blick einschlägig, trifft aber tatsächlich keinerlei Aussagen zur Auslegung von Tatbestandsmerkmalen, welche ihrerseits an der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn unterliegende Akte anknüpfen.
So heißt es in dem genannten Urteil: „Der Aufzählung in den Verwaltungsvorschriften kann ein erschöpfender und andere Fälle ausschließender Charakter nicht beigelegt werden, weil dies auf eine mit der Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften nicht zu vereinbarende Einengung des Gesetzes selbst hinauskäme“ (BVerwG, Urteil vom 08. Juli 1970 – VI C 37.66 –, BVerwGE 36, 29-33, juris, Rn. 19). Das Gericht bezog sich dabei auf die Frage, wie der Begriff des „Einkommens“ in § 158 Bundesbeamtengesetz a.F. auszulegen war. Dies war aber eine reine Rechts- und Auslegungsfrage, nicht – wie hier – eine Streitigkeit um die praktische Umsetzung einer Norm, die bereits im Tatbestand auf originäre Organisationsakte der Verwaltung verweist.
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Es handelt sich bei der Anlage 6 zur ZDv nämlich nicht um eine bloße Definition eines Tatbestandsmerkmals. Vielmehr erfüllt die Tabelle nach Ansicht des Gerichts eine doppelte Funktion: sie wirkt zum einen als notwendige, im Gesetz vorausgesetzte Konkretisierung des Tatbestandes, zum anderen ermessenslenkend. So verweist bereits der Wortlaut des § 44 Abs. 1 BBesG gerade auf die durch das Bundesministerium zu treffenden Festsetzungen hinsichtlich der Truppenstärken und der Identifizierung von Personaldefiziten. Dies wird umgesetzt durch die Ausweisung der Verwendungsreihen mit Personaldefiziten sowohl in geographischer als auch in statusrechtlicher Hinsicht in den letzten drei Spalten der Tabelle. Zum anderen entfalten die Festsetzungen hinsichtlich der Gewährung der Zulage im konkreten Einzelfall weitere ermessenslenkende Bestimmungen für die Dauer und Höhe der Zulagengewährung sowie weitere Einschränkungen bezüglich der Frage, welche konkreten Soldaten innerhalb einer Verwendungsreihe mit Personalmangel im Sinne des § 44 BBesG anspruchsberechtigt sind.
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d. Insbesondere musste sich die Beklagte dabei entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht mit der geltend gemachten Mehrbelastung auseinandersetzen, die er als Berufssoldat erfährt in einer Verwendungsreihe, in der zu wenig Soldaten auf Zeit beschäftigt sind.
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§ 44 Abs. 1 BBesG knüpft allein an die Ausweisung des Personalmangels durch das Ministerium der Verteidigung an, unabhängig von einer tatsächlichen Mehrbelastung. Jene ist als Diensttätigkeit bezogener Umstand nämlich lediglich bei dem Alimentationsprinzip unterliegenden finanziellen Leistungen zu berücksichtigen. Der Grundsatz der amtsangemessenen Besoldung knüpft als solcher an das Amt im statusrechtlichen wie auch im funktionalen Sinne an (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvL 1/10 –, Rn. 18, juris mwN.). Hingegen handelt es sich bei dem Personalbindungszuschlag um ein besoldungsrechtliches Instrument eigener Art ohne alimentativen Charakter (so ausdrücklich die gesetzgeberische Begründung, BT Drucksache 18/3697, S. 32; vgl. auch Tintelott in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 63. Update 2/17, § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten, Rn. 1, juris). Damit werden keine aktuellen oder vergangenen dienstlichen Belastungen honoriert, sondern es soll auf die künftige Personalentwicklung steuernd eingewirkt werden.
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Dies wird auch deutlich durch die Systematik des § 44, der in seinem Abs. 7 den Personalbindungszuschlag in Bezug setzt zum Personalgewinnungszuschlag nach § 43, zur Prämie nach § 43a und zu der Verpflichtungsprämie nach § 43b BBesG. Zuschläge, welche an die Ausfüllung eines konkreten Amtes im Sinne des Dienstpostens anknüpfen wie die §§ 45, 47 BBesG haben hingegen keinerlei anspruchsmindernde Auswirkungen. Auch dies zeigt, dass Ziel der Vorschrift nicht die Herstellung und Förderung einer amtsangemessenen Besoldung ist, sondern allein die Steigerung der finanziellen Attraktivität des Dienstes (mit dem Ziel einer Weiterverpflichtung) bezweckt wird. Auf die Frage, ob sich der Fachkräftemangel mittel- oder gar langfristig auch negativ auf die einzelnen Soldaten, für deren Tätigkeitsbereich ein Personalmangel besteht, auswirkt, kam es daher für die Entscheidung der Beklagten gar nicht an.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.
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Referenzen
- BBesG § 45 Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen 1x
- BBesG § 47 Zulagen für besondere Erschwernisse 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- BBesG § 44 Personalbindungszuschlag für Soldaten 13x
- BBesG § 43b Verpflichtungsprämie für Soldaten auf Zeit 1x
- VwGO § 167 1x
- VwGO § 113 1x
- SG § 43 Beendigungsgründe 1x
- SG § 54 Beendigungsgründe 1x
- SG § 46 Entlassung 1x
- VwGO § 154 1x
- Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 MB 18/10 1x
- 1 WB 42/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 1/10 1x (nicht zugeordnet)