SG § 83 Besondere Vorschriften für das Vorverfahren

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

(1) Der Widerspruch gegen Verwaltungsakte, die auf Grund des Vierten Abschnitts dieses Gesetzes durch die Wehrersatzbehörden ergehen, ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) Über den Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid (§ 72 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Satz 1), den Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und den Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid (§ 71 Satz 5 und § 73 Satz 3) entscheidet die Wehrbereichsverwaltung. Der Widerspruch gegen den Heranziehungsbescheid, der Widerspruch gegen die Aufhebung eines Heranziehungsbescheides und der Widerspruch gegen den Untersuchungsbescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 799/14
22. Juli 2014
1 B 799/14 22. Juli 2014
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (7. Kammer) - S 7 AR 37/05 ER PKH
12. Januar 2006
S 7 AR 37/05 ER PKH 12. Januar 2006