(1) Die Datenübermittlung erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle.
(2) Der Träger der Sozialhilfe übermittelt die in § 118 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten der einbezogenen Abgleichsfälle an die Vermittlungsstelle; die Übermittlung an die Vermittlungsstelle kann auch über eine von der zuständigen Landesbehörde bestimmte zentrale Landesstelle erfolgen. Der übermittelte Anfragedatensatz (Anlage 1) muß den Familiennamen, den Geburtsnamen, soweit er vom Familiennamen abweicht, den Vornamen (Rufnamen), das Geburtsdatum und das Geschlecht und soweit bekannt den Geburtsort, die Nationalitäten, die Anschrift und die Dauer des Sozialleistungsbezugs (Leistungszeitraum) enthalten. Außerdem muß er ein Erkennungszeichen bezogen auf den Empfänger der Leistungen der Sozialhilfe und Angaben enthalten, die eine eindeutige Zuordnung zu dem Träger der Sozialhilfe ermöglichen. Weitere Angaben darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
(3) Die Datenübermittlung an die Datenstelle der Rentenversicherung erfolgt zwischen dem ersten und dem 15. des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt.