Beschluss vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 T 6/25
Orientierungssatz
1. Das Gericht hebt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG eine Restrukturierungssache auf, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Abs. 3 StaRUG angezeigt hat oder andere Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist. Von einer Aufhebung der Restrukturierungssache kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde. (Rn.16)
2. Wenn dem Restrukturierungsgericht bei der Aufhebungsentscheidung ein Ermessensspielraum zusteht, so kann das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung nicht nur vollumfänglich überprüfen, sondern auch eine eigene Ermessensentscheidung treffen, bei der es weitere Umstände, die die das Restrukturierungsgericht nicht berücksichtigt hatte, einfließen lassen kann.(Rn.17)
3. Offensichtlichkeit erfordert, dass das Gericht ohne längere Nachprüfung das positive Interesse an der Fortführung des Restrukturierungsverfahrens in Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände erkennt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn nicht absehbar ist, ob der Restrukturierungsplan, der unter der Bedingung steht, dass die Immobilie der Schuldnerin veräußert wird, umgesetzt werden kann, weil nicht vorherzusehen ist, wann es zu dem Grundstücksverkauf kommt und zu welchem Preis.(Rn.19)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2025 (Az. 61b RES 1/24) wird zurückgewiesen.
2. Die Schuldnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 21.02.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2025 (Az. 61b RES 1/24) ist zulässig, aber unbegründet.
I.
- 2
Die Schuldnerin mit Sitz in H. wurde am 15.05.2020 gegründet. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, das Halten, Verwalten und die Veräußerung von einer oder mehreren Immobilien und von der zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Vermögensgegenständen, insbesondere zum Erwerb, zur Entwicklung, Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung von Immobilienprojektentwicklungen im Wohnungsbau. Sie erwarb das Grundstück an der Adresse S. ..., ... A., auf dem sie ein Bauvorhaben mit 80 Wohneinheiten und im Erdgeschoss befindlichen Gewerberäumlichkeiten, das sog. „A. Projekt“, durchführte, das in der Sanierung und Modernisierung des auf dem Grundstück bei Erwerb bereits vorhandenen Gebäudes bestand. Hierzu beauftragte sie die I. B. GmbH als Generalunternehmerin. Zur Finanzierung des Bauvorhabens wurde mit der R. Bank im H1 eG am 12.12.2022 als Konsortialführerin mehrerer Banken ein Darlehensvertrag über eine Summe von € 19,5 Mio. geschlossen. Das Darlehen, das am 30.03.2024 zurückzuzahlen war, wurde bis zum 30.09.2024 verlängert. Aufgrund der Prognose, dass die Rückzahlung des Darlehens auch bis zum 30.09.2024 nicht erfolgen würde, wurde die Rückzahlung bis zum 30.11.2024 gestundet. Das Vermögen der Schuldnerin beschränkt sich nahezu ausschließlich auf das Grundstück, einschließlich der Wertsteigerung durch die durchgeführten Arbeiten, das bilanziell mit einem Wert von € 19.636.724,81 berücksichtigt wird, bei Aktiva, die insgesamt mit € 19.843.600,90 angesetzt werden.
- 3
Die Schuldnerin zeigte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.11.2024 (Bl. 2 d.A.) beim Amtsgericht Hamburg als Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsvorhaben gemäß § 31 StaRUG an und legte als Anlage 4 einen Restrukturierungsplanentwurf (Bl. 9 ff. d.A.) vor. Als einzig planbetroffene Gläubigerin war darin die R. Bank im H1 AG vorgesehen. Ihre Restrukturierungsforderung in Höhe von insgesamt € 20,54 Mio. sollte so gestaltet werden, dass der Darlehensvertrag mit Erlöserzielung nach Veräußerung der Immobilie der Schuldnerin, spätestens aber acht Monate nach Rechtskraft des Restrukturierungsplans ende. Der Planentwurf ging von einem Erlös mit dem „A. Projekt“ von mindestens € 25 Mio. aus.
- 4
Am 30.11.2024 wurde die Rückzahlung der Darlehenssumme zuzüglich Zinsen in Höhe von ca. € 136.000,- fällig. Mit Schriftsatz vom 05.12.2024 teilte die Schuldnerin mit, dass sie mit Fälligwerden der zuvor gestundeten Darlehensforderung und dem Scheitern der Verhandlungen über eine Prolongation des Darlehens zahlungsunfähig geworden sei. Sie beantragte, gleichwohl gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 StaRUG von einer Aufhebung der Restrukturierungssache abzusehen. Die Fertigstellung und bestmögliche Veräußerung des Bauprojekts in A. sei nach den Planungen innerhalb der nächsten acht Monate überwiegend wahrscheinlich. Ende April 2024 habe die Maklerin ein indikatives Kaufpreisangebot in Höhe von € 32 Mio. der G. N. GmbH mit Sitz in der S. erhalten (Anlage 6). Der Makler der Schuldnerin setze die Ertragserwartungen zum 22.07.2024 bezogen auf den Vermarktungsbeginn mit € 28,5 Mio. an (Anlage 7). In Verhandlungen mit der Fondsgesellschaft G1 C. seien als Kaufpreis € 28,5 Mio. angesetzt worden (Anlage 8). Letztlich sei es aus unterschiedlichen Gründen nicht zum Verkauf auf dem dargestellten Preisniveau gekommen. Der Verkauf zu einem Kaufpreis, der die Verbindlichkeiten abdecke, dürfe jederzeit möglich sein.
- 5
Das Amtsgericht Hamburg wies die Schuldnerin mit Verfügung vom 11.12.2024 darauf hin, dass die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Erreichung des Restrukturierungsziels nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei.
- 6
Mit Schriftsatz vom 20.12.2024 teilte Schuldnerin unter anderem mit, dass es keine Vorlage eines Plans gegen die Interessen des Bankenkonsortiums geben werde und sie dessen Vorstellungen im Rahmen des Restrukturierungsplans berücksichtigen müssten. Das Bankenkonsortium habe am selben Tag mitgeteilt, dass es nicht beabsichtige an dem StaRUG-Verfahren mitzuwirken. Die Schuldnerin werde zeitnah, möglicherweise noch vor den Weihnachtstagen, einen sog. „Letter of Intent“ (im Weiteren „LOI“) mit einer Kaufinteressentin vereinbaren; vorgesehen sei ein Kaufpreis von € 26,3 Mio.
- 7
Das Amtsgericht Hamburg wies die Schuldnerin mit Verfügung vom 06.01.2025 darauf hin, dass es beabsichtige, die Restrukturierungssache aufzuheben. Die kurzfristige Stellungnahmefrist von 5 Tagen wurde antragsgemäß zweimal um jeweils drei Tage verlängert. Zur Begründung führte die Schuldnerin im Schriftsatz vom 13.01.2025 an, dass sie sich mit dem Bankenkonsortium in Verhandlungen über die Teilnahme am Restrukturierungsverfahren befinden würde. Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 teilte die Schuldnerin mit, dass dem Bankenkonsortium ein LOI vom 07./10.01.2025 zum Kauf des Grundstücks der Schuldnerin überlassen worden sei. Dieser sehe eine Laufzeit für die Due-Diligence-Prüfung von 12 Wochen und weitere 12 Wochen bis zur notariellen Beurkundung vor. Es sei ein Kaufpreis von € 27.020.911,39 vorgesehen. Die Schuldnerin gab weiter an, dass die Alternative zu einem Restrukturierungsverfahren, die Stellung eines Insolvenzantrags, wegen der unüberschaubaren Folgen mit hohen wirtschaftlichen Schäden keine gangbare Alternative sei. Ein wirtschaftlicher Grund des Bankenkonsortiums, die Schuldnerin auf das Insolvenzverfahren zu verweisen, sei weder gegeben noch bekannt. Die Bestätigung des Restrukturierungsplans sei das einzig realistische Szenario.
- 8
Das Amtsgericht Hamburg hob die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 04.02.2025 auf. Zur Begründung führte es aus, dass die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich sei, insbesondere weil ohne die Mitwirkung bzw. Zustimmung der einzig planbetroffenen Gläubigerin eine Umsetzung des Restrukturierungsplans nicht möglich sei. Ferner verwies das Amtsgericht Hamburg darauf, dass nicht vorherzusehen sei, dass es zu dem geplanten Grundstückverkauf, der noch verhandelt werde, komme.
- 9
Der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04.02.2025 wurde der Schuldnerin am 07.02.2025 zugestellt. Hiergegen legte die Schuldnerin mit Schriftsatz vom 21.02.2025 sofortige Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde insbesondere mit Änderungen des Restrukturierungsplanentwurfs begründet. Nunmehr sei darin die Bildung von drei Gläubigergruppen vorgesehen, wobei das Bankenkonsortium alleine die erste Gruppe (Absonderungsanwartschaften) bilde. Die zwar geltend gemachte, zuletzt aber nicht mehr ernsthaft gegenüber der Schuldnerin weiterverfolgte Forderung des I. B. GmbH über € 1.164.560,55 sei nicht in den Plan aufzunehmen, weil diese nach Auffassung der Schuldnerin aus diversen Gründen nicht bestehen würde: zu hohe Abrechnung sowie Gegenansprüche durch Schlechtleistung und verspätete Leistung. Aus kaufmännischer Vorsicht werde von einem Verwertungserlös von mindestens € 20 Mio. aus dem Verkauf der Immobilie der Schuldnerin ausgegangen. Die tatsächlichen Erlöserwartungen würden über diesem Wert liegen. Es seien bereits mehrere indikative Kaufangebote abgegeben worden. Das Letzte datiere auf den 18.02.2025 und belaufe sich auf über € 27,75 Mio. Der Restrukturierungsplan stehe unter der aufschiebenden Bedingung, dass aus dem noch zu erfolgenden Verkauf des Grundstücks der Schuldnerin ein Mindesterlös von € 20 Mio. zur Verfügung stehe. Die Gläubiger der Gruppen 2 und 3 würden zustimmen werden.
- 10
Mit Beschluss vom 28.02.2025 hat das Amtsgericht Hamburg der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin nicht abgeholfen.
- 11
Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 18.03.2025 die noch fehlenden Zustimmungserklärungen der Gläubiger der Gruppen 2 und 3 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 17.04.2025 im Hinblick auf das Bankenkonsortium als einzige Gläubigerin der Gruppe 1 auf § 26 StaRUG hingewiesen.
II.
- 12
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, aber unbegründet.
- 13
1. Die sofortige Beschwerde ist gegen den angegriffenen Beschluss gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 4 StaRUG statthaft. Die Schuldnerin hat die Beschwerde auch formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist gemäß § 569 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 2 StaRUG eingereicht.
- 14
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.
- 15
2. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.
- 16
Das Amtsgericht Hamburg hat die Restrukturierungssache zu Recht aufgehoben. Gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG hebt das Gericht die Restrukturierungssache auf, wenn der Schuldner seine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 32 Abs. 3 StaRUG angezeigt hat oder andere Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass der Schuldner insolvenzreif ist. Von einer Aufhebung der Restrukturierungssache kann abgesehen werden, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Blick auf den erreichten Stand in der Restrukturierungssache offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde. Von einer Aufhebung kann auch abgesehen werden, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich ist. Die Schuldnerin ist insolvenzreif und hat ihre Zahlungsunfähigkeit angezeigt. Von der Aufhebung war auch nicht abzusehen.
- 17
a. Dabei ist die Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg voll überprüfbar. Steht dem Restrukturierungsgericht bei der Aufhebungsentscheidung ein Ermessensspielraum zu, so kann das Beschwerdegericht die Ermessensentscheidung nicht nur vollumfänglich überprüfen, sondern auch eine eigene Ermessensentscheidung treffen, bei der es weitere Umstände, die die das Restrukturierungsgericht nicht berücksichtigt hatte, einfließen lassen kann (Fritz, in: MüKo-StaRUG, 2023, § 33 Rn. 60; Kramer, in: BeckOK-StaRUG, 16. Ed. 2025, § 33 Rn. 78). Das Amtsgericht Hamburg hatte einen Ermessenspielraum, weil es die Aufhebung der Restrukturierungssache auf § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG gestützt hat. Diese Vorschrift sieht in Hs. 2 und 3 jeweils die Möglichkeit vor, von der Aufhebung abzusehen, räumt hierfür ersichtlich aber jeweils ein Ermessen ein („kann“). Jedenfalls mit § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG hat das Amtsgericht Hamburg sich offensichtlich auseinandergesetzt.
- 18
b. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 05.12.2024 mitgeteilt, dass sie mit Fälligwerden der zuvor gestundeten Darlehensforderung und dem Scheitern der Verhandlungen über eine Prolongation des Darlehens zahlungsunfähig geworden sei. Für so einen Fall sieht § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StaRUG grundsätzlich die Aufhebung der Restrukturierungssache vor.
- 19
c. Von einer Aufhebung der Restrukturierungssache war nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 2 StaRUG abzusehen, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Diese Vorschrift regelt die Konstellation dass das Restrukturierungsvorhaben weit gediehen und - kumulativ - die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, welches mit weiteren Kosten verbunden wäre, offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger liegen würde (Kramer, in: BeckOK-StaRUG, 16. Ed. 2025, § 33 Rn. 29). Hier liegt das Verfahren jedenfalls nicht offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger. Ein Insolvenzverfahren liegt offensichtlich nicht im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger, wenn die Umsetzung des Restrukturierungsvorhabens die Beseitigung der Insolvenzreife erwarten lässt, mithin ein kostenträchtiges Anschlussinsolvenzverfahren vermieden werden kann. Offensichtlichkeit ist hier wie in § 37 StaRUG zu verstehen: Sie erfordert, dass das Gericht ohne längere Nachprüfung das positive Interesse an der Fortführung des Restrukturierungsverfahrens in Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände erkennt (Kramer, in: BeckOK-StaRUG, 16. Ed. 2025, § 33 Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es ist nicht absehbar, ob der Restrukturierungsplan, der unter der Bedingung steht, dass die Immobilie der Schuldnerin veräußert wird, umgesetzt werden kann, weil nicht vorherzusehen ist, wann es zu dem Grundstücksverkauf kommt und zu welchem Preis (hierzu im Einzelnen sogleich unter d.).
- 20
d. Von einer Aufhebung der Restrukturierungssache war auch nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG abzusehen.
- 21
aa. Es kann zunächst dahinstehen, ob die Vorschrift überhaupt die vorliegende Fallkonstellation erfasst. Die Vorschrift knüpft nämlich daran an, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung aus der Kündigung oder sonstigen Fälligstellung einer Forderung resultiert. Hier ist die Forderung aber nur deshalb nach der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens fällig geworden, weil die Schuldnerin das Restrukturierungsvorhaben vier Tage vor Fälligwerden der zunächst einzig planbetroffenen Darlehensforderung des Bankenkonsortiums angezeigt hat und das Bankenkonsortium nicht erneut einer Stundung der Darlehensforderung über den 30.11.2024 hinaus zugestimmt hat. Der Wortlaut spricht dagegen, dass die vorliegende Fallkonstellation erfasst wird. Denn „Kündigung“ oder „Fälligstellung“ setzen vom Wortlaut her jeweils ein aktives Handeln voraus. Hier hat das Bankenkonsortium die Darlehensforderung lediglich nicht weiter gestundet. Aus er Gesetzesbegründung ergibt sich für die Beantwortung dieser Frage nichts. Da aber auch bei der Anwendung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 3 StaRUG auf den vorliegenden Fall im Übrigen die Voraussetzungen nicht vorliegen, konnte die Beantwortung dieser Rechtsfrage dahinstehen.
- 22
bb. Die Erreichung des Restrukturierungsziels ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Hierzu führt die Gesetzesbegründung Folgendes aus (BT-Drs. 19/24181, S. 139):
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„Bestehen hinreichende Aussichten auf die Annahme und Bestätigung eines bereits vorgelegten oder inhaltlich hinreichend konkret erkennbaren Restrukturierungsplans, und ergibt sich bei Ansatz der Forderungen, die durch den Plan gestaltet werden sollen, in der Höhe und mit der Fälligkeit zugrunde zu legen, die sie durch den Plan erhalten sollen, dass bei Annahme und Bestätigung des Plans keine Insolvenzreife mehr vorliegt, spricht dieser Gesichtspunkt gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache.“
- 24
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es ist - worauf bereits das Amtsgericht Hamburg auch abgestellt hat - nicht vorherzusehen, wann zu welchem Preis das Grundstück der Schuldnerin veräußert wird. Zwar hat die Schuldnerin von mehreren indikativen Kaufpreisangeboten berichtet. Konkrete Interessenten unter ihrer Benennung hat die Schuldnerin nur im Schriftsatz vom 05.12.2024 benannt, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass es jeweils aus unterschiedlichen Gründen mit diesen nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen sei. Während die Schuldnerin im Schriftsatz vom 05.12.2024 noch von einem indikativen Kaufpreisangebot in Höhe von € 32 Mio. berichtet (Anlage 6) und sich auf Ertragserwartungen ihres Maklers (zum 22.07.2024 bezogen auf den Vermarktungsbeginn) von € 28,5 Mio. beruft (Anlage 7), wird laut Planentwurf mit Verkaufserlösen von mindestens € 25 Mio. gerechnet. Im Schriftsatz vom 16.01.2025 berichtet die Schuldnerin von einem LOI vom 07./10.01.2025 zum Kauf des Grundstücks der Schuldnerin zu einem Kaufpreis von € 27.020.911,39 an, der dem Bankenkonsortium überlassen worden sei. Mit Einlegung der sofortigen Beschwerde mit Schriftsatz vom 21.02.2025 hat die Schuldnerin mitgeteilt, es seien bereits mehrere indikative Kaufangebote abgegeben worden. Das Letzte datiere auf den 18.02.2025 und belaufe sich auf über € 27,75 Mio.
- 25
Zu dem Fortschritt bei der Vermarktung der Immobilie lässt sich so keine Prognose treffen. Denn die Schuldnerin hat weder etwas zu einer Reaktion des Bankenkonsortiums auf den LOI vom 07./10.01.2025 noch zu anderen konkreten Interessenten und dem Verhandlungsfortschritt mit diesen vorgetragen. Damit wäre aber zu rechnen, nachdem das Amtsgericht Hamburg die Restrukturierungssache auch deshalb aufgehoben hat, weil es nicht vermochte vorherzusagen, ob es zum Verkauf der Immobilie komme. Nach dem 18.02.2025 und damit über zwei Monate lang hat die Schuldnerin keine weiteren Angaben zum Vermarktungsfortschritt gemacht. Demgegenüber ergeben sich aus dem Vortrag der Schuldnerin eher Schwierigkeiten bei der Vermarktung der Immobilie. So hat sie bereits im ursprünglichen Planentwurf mitgeteilt, dass die Immobilie unmittelbar nach Fertigstellung zum sofortigen Weiterverkauf bereits vor Vermietung beabsichtigt war, aber nun bereits eine Vermietung von Wohneinheiten erfolge. Daraus ergeben sich bereits Hinweise darauf, dass mit einem schnelleren reibungslosen Weiterverkauf gerechnet worden ist, der nicht realisiert werden konnte. Auch hat die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie unter anderem wegen Schlechtleistung nicht vom Bestehen der Forderung der ISBA I. Baumanagement B. GmbH, der Generalunternehmerin für die Sanierung und Modernisierung der Immobilie, ausgehen würde. Bei Schlechtleistung ist zu erwarten, dass noch Nachbesserungen ausstehen, möglicherweise verbunden mit Meinungsverschiedenheiten über den Umfang bestehender Mängel, woraus wiederum Rechtsstreitigkeiten erwachsen können. Das könnte für Schwierigkeiten bei der Vermarktung ursächlich sein, lässt sich auf Grundlage des Vortrags aber nicht abschätzen.
- 26
Des weiteren ist damit zu rechnen, dass die Verhandlungen über einen Verkauf der Immobilie bereits mehrere Monate in Anspruch nehmen werden. So waren in dem dem Bankenkonsortium vorgelegten LOI eine Due Diligence von 12 Wochen und danach ein Zeitraum von weiteren 12 Wochen bis zur notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vorgesehen. Zwischen LOI und Kaufvertrag würde also ein Zeitraum von über fünf Monaten liegen. Wenn zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einem konkreten Interesse auszugehen ist, weil hierzu Vortrag der Schuldnerin fehlt, ist nicht absehbar, dass sich der Verkauf überhaupt innerhalb von acht Monaten nach der Plangenehmigung realisieren lässt.
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Vor dem Hintergrund, dass ein Verkauf nicht absehbar ist, kommt es auch nicht darauf an, dass der Restrukturierungsplan unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass aus dem noch zu erfolgenden Verkauf des Grundstücks der Schuldnerin ein Mindesterlös von € 20 Mio. zur Verfügung stehe. Auch zu dem erzielbaren Verkaufserlös lässt sich aufgrund der unabsehbaren Vermarktungsprognose keine verlässliche Einschätzung abgeben. Im Übrigen hat die Schuldnerin selbst mitgeteilt, dass eine valide Aussage zur Wertentwicklung von Immobilien wie der der Schuldnerin nicht zuletzt vor der unsicheren globalpolitischen Entwicklung nicht möglich sei.
- 28
Es kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu der Annahme des Restrukturierungsplans durch „Überstimmen“ des Bankenkonsortiums gemäß § 26 Abs. 1 StaRUG kommen würde.
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cc. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob die vorliegende Fallkonstellation überhaupt vom Sinn und Zweck des StaRUG erfasst ist. Auch das dürfte zweifelhaft sein. Denn es handelt sich bei der Schuldnerin um eine Ein-Projekt-Immobilienentwicklungsgesellschaft, deren Vermögen fast ausnahmslos aus dem Grundstück und dem miterworbenen Gebäude besteht. Die Geldforderungen, denen die Schuldnerin ausgesetzt ist, bestehen ganz überwiegend aus der Darlehensforderung des Bankenkonsortiums. Ziel der Schuldnerin war es, dass miterworbene Gebäude auf ihrem Grundstück zu modernisieren und sanieren sowie es im Anschluss gewinnbringend zu veräußern. Ein Restrukturierungsplan, der die Verlängerung des Darlehensvertrags mit dem Bankenkonsortium vorsieht, um das Grundstück nach Abschluss des Bauvorhabens gewinnbringend zu veräußern, stellt sich im Ergebnis um eine Unternehmensfortführung trotz Insolvenzreife dar, wenn auch mit korrigierter Gewinnerwartung. Denn die Veräußerung des Grundstücks nach Abschluss des Bauvorhabens war das erklärte Ziel der Schuldnerin. Entscheidender Punkt und Bedingung für die Umsetzung des Restrukturierungsplans ist die Veräußerung der Immobilie.
- 30
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
- 31
4. Die Rechtsbeschwerde war nicht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere waren keine klärungsbedürftige Rechtsfragen zu beantworten. Die Sache ist auch nicht von solchem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gewicht, weil es sich bei der Schuldnerin um eine Ein-Projekt-Immobilienentwicklungsgesellschaft handelt
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Referenzen
- StaRUG § 33 Aufhebung der Restrukturierungssache 6x
- StaRUG § 32 Pflichten des Schuldners 2x
- 61b RES 1/24 3x (nicht zugeordnet)
- StaRUG § 31 Anzeige des Restrukturierungsvorhabens 1x
- StaRUG § 26 Gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung 2x
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- StaRUG § 40 Rechtsmittel 1x
- StaRUG § 37 Gruppen-Gerichtsstand 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- ZPO § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde 1x