Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

StaRUG § 32 Pflichten des Schuldners

Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen

(1) Der Schuldner betreibt die Restrukturierungssache mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers und wahrt dabei die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger. Insbesondere unterlässt er Maßnahmen, welche sich mit dem Restrukturierungsziel nicht vereinbaren lassen oder welche die Erfolgsaussichten der in Aussicht genommenen Restrukturierung gefährden. Mit dem Restrukturierungsziel ist es in der Regel nicht vereinbar, Forderungen zu begleichen oder zu besichern, die durch den Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen.

(2) Der Schuldner teilt dem Gericht jede wesentliche Änderung mit, welche den Gegenstand des angezeigten Restrukturierungsvorhabens und die Darstellung des Verhandlungsstands betrifft. Hat der Schuldner eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 erwirkt, teilt er auch unverzüglich wesentliche Änderungen mit, welche die Restrukturierungsplanung betreffen. Ist ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt, bestehen die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Restrukturierungsbeauftragten.

(3) Während der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache ist der Schuldner verpflichtet, dem Restrukturierungsgericht den Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Absatz 2 der Insolvenzordnung unverzüglich anzuzeigen. Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, für deren Verbindlichkeiten keine natürliche Person als unmittelbarer oder mittelbarer Gesellschafter haftet, steht der Zahlungsunfähigkeit eine Überschuldung im Sinne des § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung gleich.

(4) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gericht unverzüglich anzuzeigen, wenn das Restrukturierungsvorhaben keine Aussicht auf Umsetzung hat, insbesondere, wenn infolge der erkennbar gewordenen ernsthaften und endgültigen Ablehnung des vorgelegten Restrukturierungsplans durch Planbetroffene nicht davon ausgegangen werden kann, dass die für eine Planannahme erforderlichen Mehrheiten erreicht werden können.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Stuttgart (6. Zivilkammer) - 6 O 206/24
12. Mai 2025
6 O 206/24 12. Mai 2025
Beschluss vom Landgericht Hamburg (15. Zivilkammer) - 315 T 6/25
30. April 2025
315 T 6/25 30. April 2025
Beschluss vom Amtsgericht Nürnberg - RES 1/25
12. März 2025
RES 1/25 12. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Bamberg - RES 3/24
21. Januar 2025
RES 3/24 21. Januar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (20. Zivilsenat) - 20 U 30/24
28. Oktober 2024
20 U 30/24 28. Oktober 2024
Urteil vom Bundesfinanzhof - V R 5/23
5. September 2024
V R 5/23 5. September 2024
Beschluss vom Amtsgericht Köln - 84 RES 1/24
27. August 2024
84 RES 1/24 27. August 2024
Beschluss vom Amtsgericht Hannover - 951 RES 1/23 - 1 -
14. März 2023
951 RES 1/23 - 1 - 14. März 2023
Beschluss vom Amtsgericht Hamburg - 61c RES 1/21
1. November 2022
61c RES 1/21 1. November 2022