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StBerG § 150 Haftung der Steuerberaterkammer

Steuerberatungsgesetz

Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - StO 1/02
5. Dezember 2002
StO 1/02 5. Dezember 2002
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 2 Ws 184-185/02
26. September 2002
2 Ws 184-185/02 26. September 2002
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 045 StL 30/99
27. Juli 2001
045 StL 30/99 27. Juli 2001
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) - StO 2/2000
12. Dezember 2000
StO 2/2000 12. Dezember 2000