Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - StO 1/02

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass gegen den Berufsan-gehörigen auf einen Verweis und eine Geldbuße von 2000 € erkannt wird.

Die Gebühr des Berufungsverfahrens wird um ¼ ermäßigt. Die im Beru-fungsverfahren entstandenen Auslagen der Staatskasse und notwendigen Auslagen des Berufsangehörigen werden der Steuerberaterkammer Düsseldorf zu je ¼ auferlegt; im übrigen trägt der Berufsangehörige die Kosten der Berufung und die ihm insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen.


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