StBerG § 53 Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft"

Steuerberatungsgesetz

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bezeichnung "Steuerberatungsgesellschaft" in die Firma oder den Namen aufzunehmen. Für eine Partnerschaftsgesellschaft entfällt die Pflicht nach § 2 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744), zusätzlich die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe in den Namen aufzunehmen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von