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StBerG § 53 Anerkennung

Steuerberatungsgesetz

(1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen

1.
Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Steuerberater, Steuerbevollmächtigte oder Angehörige eines in § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören,
2.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
3.
Buchprüfungsgesellschaften und
4.
Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von
a)
mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oder
b)
einer oder mehreren anerkannten Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Steuerberatern oder Steuerbevollmächtigten
für die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.

(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn

1.
die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 49, 50, des § 51 Absatz 5, der §§ 55a und 55b erfüllen,
2.
die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und
3.
der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.

(4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 1126/21 SN
4. November 2025
3 A 1126/21 SN 4. November 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 36/24
22. Juli 2025
AnwZ (Brfg) 36/24 22. Juli 2025
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 38/22
25. August 2023
1 AGH 38/22 25. August 2023
Urteil vom Finanzgericht des Saarlandes - 1 K 1117/15
17. Juni 2015
1 K 1117/15 17. Juni 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 12 O 519/07
10. Dezember 2008
12 O 519/07 10. Dezember 2008
Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (6. Senat) - 6 K 410/06
8. Februar 2007
6 K 410/06 8. Februar 2007
Urteil vom Landgericht Münster - 7 a StL 4/04
31. August 2004
7 a StL 4/04 31. August 2004
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen) - StO 2/2000
12. Dezember 2000
StO 2/2000 12. Dezember 2000
Beschluss vom Amtsgericht Essen - 90 AR 335/96
18. März 1998
90 AR 335/96 18. März 1998