StBerG § 55 Rücknahme und Widerruf der Anerkennung

Steuerberatungsgesetz

(1) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sich nach der Anerkennung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen.

(2) Die zuständige Steuerberaterkammer hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn

1.
die Gesellschaft nicht die nach diesem Gesetz vorgeschriebene Haftpflichtversicherung unterhält oder
2.
andere Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen,
es sei denn, dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. Die Frist beträgt bei Fortfall der in § 50a genannten Voraussetzungen wegen eines Erbfalls mindestens fünf Jahre.

(2a) Die Anerkennung ist ferner zu widerrufen, wenn die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; der Vermögensverfall wird vermutet, wenn die Gesellschaft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.

(3) Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist die Steuerberatungsgesellschaft zu hören.

(4) Erfolgt die Rücknahme oder der Widerruf, weil die Gesellschaft keinen Vorstand, keinen Geschäftsführer oder keinen persönlich haftenden Gesellschafter hat, kann die Entscheidung jedem Gesellschafter bekanntgegeben werden.

(5) § 54 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 36/20
17. Dezember 2020
6 K 36/20 17. Dezember 2020
Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 84/18
11. Juli 2018
6 K 84/18 11. Juli 2018
Beschluss vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 V 85/18
1. Juni 2018
6 V 85/18 1. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 25/14
25. September 2014
IX ZR 25/14 25. September 2014