Urteil vom Finanzgericht Hamburg (6. Senat) - 6 K 84/18

Tatbestand

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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018.

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Die Klägerin, eine GmbH, wurde 1990 in Übereinstimmung mit den §§ 49 ff. des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt.

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Bis zum Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft war alleiniger Geschäftsführer der Klägerin A. Er war bis Juni 2016 auch alleiniger Gesellschafter, anschließend war dieses bis zum Widerruf B. A war zunächst Steuerberater und als solcher Mitglied der Steuerberaterkammer C. Die Steuerberaterkammer C widerrief seine Bestellung als Steuerberater. Dieser Widerruf wurde am ... August 2017 rechtskräftig.

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Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 mit, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft erloschen seien, weil sowohl die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG als auch des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG nicht vorlägen. Zur Wiederherstellung des dem Gesetz entsprechenden Zustandes wurde der Klägerin eine Frist bis zum 5. Januar 2018 eingeräumt.

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Die Klägerin teilte mit Schreiben vom 4. Januar 2018 mit, dass ihre Geschäftsanteile durch die "D-Steuerberatungsgesellschaft ... mit Sitz in den ..." übernommen worden seien. Diese Gesellschaft habe zur Geschäftsführung ihre Geschäftsführer und Gesellschafter bestellt. Die Geschäftsführung wurde durch Herrn E und Herrn B übernommen. Der beigefügte Handelsregisterauszug datiert vom ... 2017.

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Diese beiden Geschäftsführer sind nicht als Steuerberater bestellt worden.

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Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 21. März 2018 die Anerkennung der Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft. Die sofortige Vollziehung dieses Widerrufsbescheides wurde gemäß § 164a Abs. 2 Satz 1 StBerG i. V. m. § 69 Abs. 5 S. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnet.

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Am 19. April 2018 hat die Klägerin Klage gegen den Widerruf erhoben (6 K 84/18) und um einstweiligen Rechtsschutz bis zur Urteilsverkündung nachgesucht. Das Gericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der hemmenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 1. Juni 2018 abgelehnt.

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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass sie die Voraussetzungen des StBerG erfülle, da ihre Gesellschafterin entgegen der Ansicht der Beklagten in den ... als Steuerberatergesellschaft anerkannt sei. In diesem Zusammenhang bezieht sich die Klägerin auf die Rechtsprechung des EuGH und des BFH, insbesondere auf das Urteil des BFH vom 19. Oktober 2016 II R 44/12 und die Dienstleistungsrichtlinie der EU. Die §§ 49 ff. StBerG verstießen gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit. Dementsprechend sei sie, die Klägerin, zur Steuerberatung auch weiterhin befugt.

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Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft vom 21. März 2018 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass der Widerruf rechtmäßig sei. Die Geschäftsführer der Klägerin erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 StBerG und die einzige Gesellschafterin der Klägerin sei die in den ... ansässige Gesellschaft, welche nicht zu den nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG zulässigen Gesellschaftern einer Steuerberatungsgesellschaft gehöre.

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Die Geschäftsführer der Klägerin hätten offenbar die Absicht, die Klägerin in rechtswidriger Weise, unter Beibehaltung der Firmierung, weiter zu nutzen, obwohl die erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen, weil keiner der Geschäftsführer als Steuerberater bestellt sei.

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Es handele sich vorliegend ausdrücklich nicht um einen Fall der in § 3a StBerG geregelten Befugnis vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen, die nur in engen Grenzen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sei. Gerade diese Vorschrift solle offensichtlich umgangen werden, indem in rechtswidriger Weise die in Deutschland ansässige Klägerin hierfür missbraucht werden solle.

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Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss des Senats vom 5. Juni 2018 der Einzelrichterin übertragen.

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Auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2018 wird Bezug genommen. Dem Gericht hat die Sachakte der Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

I.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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1. Die Klage ist zulässig. Ein außergerichtliches Vorverfahren (§ 44 Abs. FGO) war nicht erforderlich, weil ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen einen Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft nicht gegeben ist (§ 348 Nr. 4 der Abgabenordnung -AO- i. V. m. § 164a Abs. 1 Satz 1 StBerG).

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2. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid über den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

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Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG lagen vor.

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Nach § 55 Abs. 2 StBerG hat die zuständige Steuerberaterkammer die Anerkennung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gesellschaft nachträglich fortfallen, es sei denn dass die Gesellschaft innerhalb einer angemessenen, von der zuständigen Steuerberaterkammer zu bestimmenden Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt.

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Nach § 50 Abs. 1 StBerG ist insbesondere Voraussetzung für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass die Geschäftsführer oder die persönlich haftenden Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft Steuerberater sind. Gemäß § 50a Abs. 1 Nr.1 StBerG gehört es zu den Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft, dass die Gesellschafter ausschließlich Steuerberater, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, in der Gesellschaft tätige Personen, deren Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter nach § 50 Abs. 3 StBerG genehmigt worden ist, oder Steuerberatungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Absatzes erfüllen, sind.

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a) Die formellen Voraussetzungen für den Widerruf lagen vor. Die erforderliche Anhörung der betroffenen Gesellschaft ist erfolgt. Der Antragsgegnerin wurde eine angemessene Frist im Sinne des § 55 Abs. 2 StBerG gesetzt, da ihr mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2017 Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 5. Januar 2018 und damit in einer ausreichend lang bemessenen Frist von etwa 2,5 Monaten nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bestehen.

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b) Die materiellen Voraussetzungen für den Widerruf sind ebenfalls gegeben. Denn die Voraussetzungen für die Vorschrift des § 50 Abs. 1 StBerG liegen nicht vor, weil keiner der Geschäftsführer der Klägerin Steuerberater ist oder die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 StBerG erfüllt.

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Auch die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG sind nicht gegeben, da die Gesellschafterin der Klägerin nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und auch die Gesellschafter der Gesellschafterin nicht zu dem Personenkreis des § 50a Abs. 1 Nr. 1 StBerG gehören.

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c) Es ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des EuGH oder des BFH oder unmittelbar aus der Dienstleistungsrichtlinie der EU eine abweichende Anwendung der entsprechenden Vorschriften des StBerG.

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Entscheidend ist, dass die ... Gesellschafterin der Klägerin nicht beabsichtigt lediglich eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a Abs. 1 StBerG zu erbringen, sondern im Streitfall wird die Anerkennung als deutsche Steuerberatungsgesellschaft begehrt. Es kommt daher nicht darauf an ob die in den ... ansässige Gesellschafterin der Klägerin die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 StBerG erfüllt bzw. erfüllen könnte. Nur für diesen Fall kann sich die ausländische Gesellschaft auf die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 Buchst. AEUV berufen (vgl. EuGH-Urteil C-342/14 vom 17. Dezember 2015, DStR 2016, 558; BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797). Die Klägerin hat zudem auch nicht behauptet, dass ihre ... Gesellschafterin bereits seit einer bestimmten Zeit in den ... steuerberatend tätig ist.

29

Die Vorschriften des Kapitels über die Dienstleistungen sind gegenüber denen des Kapitels über das Niederlassungsrecht subsidiär (EuGH-Urteil Gebhard vom 30. November 1995 C-55/94, EU:C:1995:411, Rz 22). Ist der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die Dienstleistung anbietet (Empfänger- oder Aufnahmemitgliedstaat), niedergelassen, so fällt er in den Geltungsbereich des Grundsatzes der Niederlassungsfreiheit, wie er in Art. 49 AEUV definiert ist (EuGH-Urteile Kommission/Portugal vom 29. April 2004 C-171/02, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a. vom 10. Mai 2012 C-357/10 bis 359/10, EU:C:2012:283, Rz 30). Ist der Wirtschaftsteilnehmer dagegen nicht im Empfängermitgliedstaat niedergelassen, so ist er ein grenzüberschreitender Dienstleister, der unter den Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 56 AEUV fällt (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Portugal, EU:C:2004:270, Rz 24, und Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30). Bei der Abgrenzung des jeweiligen Geltungsbereichs der Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit muss festgestellt werden, ob der Wirtschaftsteilnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem er die fragliche Dienstleistung anbietet, niedergelassen ist oder nicht (vgl. EuGH-Urteil Duomo Gpa u.a., EU:C:2012:283, Rz 30).

30

Die Klägerin hat unstreitig eine Niederlassung in Deutschland. Sie kann sich damit auf die Niederlassungsfreiheit berufen, unterliegt jedoch zugleich den nationalen Beschränkungen über die Zulassung zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung im Steuerrecht.

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Ist eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerberatungsgesellschaft auch in Deutschland niedergelassen, kann sie sich zwar grundsätzlich auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) berufen. Die Anwendung der Vorschriften über das Niederlassungsrecht hat nach Art. 49 Abs. 2 AEUV aber zur Folge, dass die Steuerberatungsgesellschaft mit der Niederlassung den nationalen Vorschriften (§§ 2, 3 Nr. 3, 32 Abs. 3 StBerG) unterliegt (BFH-Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BStBl II 2017, 797; BFH-Urteil vom 28. Februar 2018 II R 3/16, zitiert nach juris).

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Die im Streitfall einschlägigen Vorschriften der §§ 49 ff. StBerG verstoßen nach Ansicht des Gerichts auch nicht gegen Unionsrecht, insbesondere nicht gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 49 Abs. 2 AEUV oder Art. 54 Abs. 2 AEUV (vgl. auch (BFH-Urteil vom 28. Februar 2018 II R 3/16, zitiert nach juris). Es ist auch nach dem Unionsrecht zulässig, dass der Gesetzgeber den Zugang zu bestimmten (berufsrechtlichen) Gesellschaften regelt. Aus dem Unionsrecht ergibt sich gerade kein Recht auf Bevorzugung ausländischer Gesellschafter aus der EU.

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d) Die Gründe für den Widerruf der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft gem. § 55 Abs. 2 StBerG liegen auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung immer noch vor, denn weder die Gesellschafter noch die Geschäftsführer der Kläger sind Steuerberater bzw. gehören dem in § 50 Abs. 2 StBerG genannten Personenkreis an.

II.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 1 und 3 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

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Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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