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StBerG § 85 Bundessteuerberaterkammer

Steuerberatungsgesetz

(1) Die Steuerberaterkammern bilden eine Bundeskammer. Diese führt die Bezeichnung "Bundessteuerberaterkammer".

(2) Die Bundessteuerberaterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr Sitz bestimmt sich nach ihrer Satzung.

(3) Der Vorstand der Bundessteuerberaterkammer wird von den Steuerberaterkammern gewählt. Im übrigen gibt sich die Bundessteuerberaterkammer ihre Satzung selbst. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(4) Die Vorschrift des § 83 ist sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied eines Organs oder eines Ausschusses der Bundessteuerberaterkammer wird ehrenamtlich ausgeübt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (3. Kammer) - 3 A 1126/21 SN
4. November 2025
3 A 1126/21 SN 4. November 2025
Urteil vom Bundesfinanzhof - X R 13/23
6. August 2025
X R 13/23 6. August 2025
Urteil vom Bundessozialgericht (3. Senat) - B 3 KS 1/13 R
8. Oktober 2014
B 3 KS 1/13 R 8. Oktober 2014
Urteil vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (1. Senat) - L 1 KR 337/10
30. November 2012
L 1 KR 337/10 30. November 2012