StBGebV § 9 Berechnung

Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften

(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.

(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.

(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Amtsgericht Bochum - 42 C 98/14
8. Juli 2015
42 C 98/14 8. Juli 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 16 O 250/11
25. Juni 2015
16 O 250/11 25. Juni 2015
Beschluss vom Landgericht Essen - 15 S 88/15
19. Juni 2015
15 S 88/15 19. Juni 2015
Urteil vom Landgericht Köln - 2 O 23/13
7. Mai 2015
2 O 23/13 7. Mai 2015
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 1 O 497/11
19. August 2014
1 O 497/11 19. August 2014
Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 S 59/13
17. Januar 2013
1 S 59/13 17. Januar 2013
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 1 U 604/05 - 209
26. Juli 2006
1 U 604/05 - 209 26. Juli 2006
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 11 U 21/02
24. Juli 2003
11 U 21/02 24. Juli 2003