Beschluss vom Landgericht Dessau-Roßlau (1. Zivilkammer) - 1 S 59/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.02.2013 – 4 C 642/10 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.02.2013 – 4 C 642/10 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Gebührenstreitwert der Berufungsinstanz wird auf 1.345,60 Euro festgesetzt.
Gründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.02.2013 konnte durch einstimmigen Kammerbeschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen werden, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
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Zur Begründung kann zunächst vollinhaltlich auf den Hinweis des Kammervorsitzenden vom 27.05.2013 (Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen werden, dessen Inhalt sich die Kammer zu Eigen macht. Ergänzend und erläuternd ist im Hinblick auf den Klägerschriftsatz vom 25.06.2013 Folgendes auszuführen:
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1. Anders als die Klägerin meint, hat die Berufung „offensichtlich“ (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) keine Erfolgsaussicht. „Offensichtlich“ bedeutet nach der Gesetzesbegründung nicht, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen „auf der Hand“ liegen muss. Vielmehr kann diese auch das Ergebnis einer vorhergehenden gründlichen Prüfung sein, wie sie die Kammer vorgenommen hat (vgl. BT-Drucks. 17/6406, 9). Wenn der Gesetzgeber die Offensichtlichkeit der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels dahingehend umschrieben hat, das in Offensichtlichkeitsfällen für den Sachkundigen ohne vertiefte wissenschaftliche Nachprüfung erkennbar sei, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (BT-Drucks. 17/6406, 9 unter Hinweis auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 10.10.2001 – 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 f. zu § 349 Abs. 2 StPO), so liegt der vorliegende Fall genau so:
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Die Frage, ob der mit dem Mahnantrag geltend gemachte Gesamthonoraranspruch aus
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„Dienstleistungsvertrag gem. [nicht nachweislich mitgeteilter] Rechnung … Beratung 2006 vom 31.12.06“
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mit der vorstehenden Bezeichnung ausreichend individualisiert war, um eine verjährungshemmende Wirkung zu entfalten, ist tatsächlich wie rechtlich überschaubar und eingrenzbar. Das Amtsgericht hat gemeint, die Frage sei zu verneinen. Es hat darauf verwiesen, dass dem Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides die Gebührenforderungen der Klägerin – mangels (nachweisbarer) vorheriger Zusendung einer Rechnung – nicht im Einzelnen bekannt gewesen seien. Erst mit der (nachweisbar) im Nachhinein erfolgten Zusendung der Rechnung sei eine Individualisierung erfolgt, was aber, wie das Amtsgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.07.2008 – IX ZR 160/07) vertreten hat, nicht ausreichend sei, um sich auf die verjährungshemmende Wirkung nach §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167, 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stützen zu können.
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Dem hat die Berufung im Kern entgegengehalten, diese Rechtsansicht des Amtsgerichts entwerte von Grund auf den Mahnantrag als ein vom Gesetz anerkanntes Instrument der Verjährungshemmung. Auch verkenne das Amtsgericht, dass die abgerechneten Leistungen auf einem Auftrag des Beklagten im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsprüfung beruhten. Dieser Auftrag sei zudem in einem Kalenderjahr erfolgt, in dem ein „laufendes“ Mandatsverhältnis nicht mehr bestanden habe. Vor diesem Hintergrund – auch aufgrund geleisteter Zuarbeiten des Beklagten – habe für den Beklagten eine hinreichende Individualisierungsmöglichkeit bestanden. Insoweit gelte es auch, einen Rechtsentscheid des BGH zu beachten (Urteil vom 17.11.2010 – VIII ZR 211/09), demzufolge u. U. auch ohne eine vorherige oder gleichzeitig mit dem Mahnbescheidsantrag erfolgende Rechnungsübermittlung von einer hinreichenden Individualisierbarkeit ausgegangen werden könne.
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Die Kammer hat diese Berufungsangriffe geprüft und meint – ohne die Notwendigkeit einer längeren Nachprüfung –, dass sie nicht durchgreifend sind. Die Gründe hierfür hat die Kammer in dem Hinweis vom 27.05.2013 vereinzelt. Die Kammer kann die sich in diesem Einzelfall stellenden Tat- und Rechtsfragen auch guten Gewissens einstimmig als zweifelsfrei beantwortbar bezeichnen und die Berufung als offensichtlich unbegründet ansehen.
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2. Die Berufung missversteht den Hinweis vom 27.05.2013, wenn sie offenbar meint, die Kammer halte das Urteil des Amtsgerichts „nur im Endergebnis“ für richtig. Mit der Erwähnung „terminologischer Unschärfen“ im Hinweis ist lediglich die (insoweit berechtigte) Kritik der Berufung, das Amtsgericht habe unrichtig von einer „Unterbrechung“ der Verjährung anstelle von „Hemmung“ gesprochen, aufgenommen worden. Mit der „beschränkten Subsumtionsdichte“ ist lediglich der Ansicht der Kammer Ausdruck verliehen, dass die Erwähnung von Normen, unter deren Tatbestände subsumiert wird – hier §§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB, 167, 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO – (mehr als) wünschenswert ist. Indes ist es eine „Quetschung“ des Hinweises (die wohl einer ergebnisorientierten Betrachtung der Ausführungen von Baumert in MDR 2013, 7, 10 geschuldet ist), wenn die Klägerin offenbar annimmt, die Kammer hielte die Gründe der angefochtenen Entscheidung für unrichtig und das Urteil für „nur“ im Ergebnis zutreffend. Vielmehr ist der Kern der Begründung des Amtsgerichts – nach den Umständen des Einzelfalls bestand keine hinreichende Individualisierbarkeit – richtig.
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3. Dass die Parteien nach dem Klägervorbringen im Jahr 2006 nicht mehr in einem Dauermandatsverhältnis standen, haben das Amtsgericht und die Kammer berücksichtigt. Indes ist es schon im Ansatz unrichtig (wie bereits unter Ziffer 2. des Hinweises im Einzelnen ausgeführt), wenn die Berufung auf die Anzahl an gelegten Rechnungen abstellt („… gab es vorliegend nur eine einzige.“). Entscheidend ist: Hat es die o. g. Angabe der Klägerin im Mahnbescheidsantrag dem Beklagten ermöglicht, die Zusammensetzung des beanspruchten Gesamthonorars aus für ihn unterscheidbaren Einzelhonoraransprüchen für mehrere gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten zu erkennen und auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage zu entscheiden, ob er sich ganz oder evtl. nur teilweise gegen die Forderung wehren möchte? Werden – wie hier – mehrere gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten abgerechnet, die jeweils für sich genommen Honoraransprüche begründen, die unterschiedlichen Fälligkeiten unterliegen können, und die zuletzt auch in unterschiedlichen Rechnungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten abgerechnet werden können, so ändert der Umstand, dass diese Ansprüche in einer einzigen Rechnung zusammengefasst abgerechnet werden, nichts daran, dass es sich um die Zusammenfassung von einzelnen Gebührenansprüchen handelt, was sich auf die Individualisierungsanforderungen an den Anspruchsteller auswirkt. Dass der Beklagte die zugrundeliegenden Leistungen nach dem Klägervorbringen mit einem Auftrag beauftragt haben soll, kann unterstellt werden, ist aber unerheblich. Mit einem Auftrag können – und werden regelmäßig – mehrere gebührenrechtlich selbständige Angelegenheiten beauftragt (vgl. Eckert/Crusen, 4. Aufl., § 12 StBGebV, Rdn. 2), aus denen unterschiedliche, selbständige Honorarforderungen resultieren. Rechtsirrig meint die Klägerin offenbar, die Frage, ob hier mehrere oder eine einzige gebührenrechtlich selbständige Angelegenheit vorliegt, sei eine Tatsachenfrage. Es handelt sich um eine Rechtsfrage. Im Übrigen macht die Klägerin schon nach dem einleitenden Text ihrer Rechnung („Für die im Jahre 2006 für Sie erbrachten Beratungsleistungen, insbesondere Prüfung von Steuerbescheiden, Beratung zu Aufgabe Firma, Korrespondenz Finanzamt, Abwicklung Betriebsprüfung, allgemeine Beratung, erlauben wir uns …“) Gebührenforderungen aus unterschiedlichen gebührenrechtlichen Angelegenheiten geltend. Zudem offenbart sich die mangelnde Individualisierbarkeit nach der im Mahnantrag gewählten Beschreibung („Dienstleistungsvertrag gem. Rechnung … Beratung 2006 vom 31.12.06“) auch darin, dass die (bei Zustellung des Mahnbescheides nicht nachweisbar vorliegende) Rechnung deutlich differenzierter – und sich dabei auf unterschiedliche gebührenrechtliche Angelegenheiten beziehend – von „Prüfung von Steuerbescheiden, Beratung zu Aufgabe Firma, Korrespondenz Finanzamt, Abwicklung Betriebsprüfung, allgemeine Beratung“ spricht. Warum der in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsentscheid des OLG Düsseldorf „nicht anwendbar“ sein soll, erschließt sich nicht. Was konkret eine mündliche Verhandlung in diesem nach dem Dafürhalten der Kammer eindeutigen Punkt „geboten“ erscheinen lassen soll, ist nicht nachzuvollziehen.
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4. Demnach greift es auch zu kurz, wenn die Klägerin meint, es habe deshalb eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für den Beklagten dazu bestanden, ob und in welchem Umfang er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will, weil für den Beklagten habe „klar“ sein müssen (auch aufgrund von Zuarbeiten), dass es sich nur um Tätigkeiten in der Vorbereitung der Betriebsprüfung, in der Durchführung der Betriebsprüfung oder im Nachgang zu ihr habe handeln können.
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5. Der Einwand der Klägerin, die hinreichende Bestimmtheit des Mahnbescheidsantrages zeige sich in der Tatsache des Erlasses des Mahnbescheides, überzeugt nicht. Wäre dieser Rückschluss zwingend oder auch nur naheliegend, so gäbe es keine Entscheidungen aus anschließenden Streitverfahren zu der Frage einer hinreichenden Bestimmtheit und zu der sich in diesem Zusammenhang stellenden Verjährungsfrage.
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6. Das Berufungsgericht geht nicht von einer „Stufung“ zwischen Klage und Mahnantrag aus. Mit den Ausführungen unter Ziffer 1. des Hinweises war lediglich gesagt, dass bei einer völligen Ausschöpfung der Verjährungsfrist – noch dazu in Sachverhalten, in denen von Rechts wegen ohnehin eine Rechnung mitzuteilen ist (§ 9 StBGebV) – sichergestellt werden sollte, dass bei einer sich aus mehreren Einzelansprüchen zusammensetzenden Gesamtforderung im vorhinein dafür Sorge getragen wurde, dass die Rechnung dem Schuldner im Zustellungszeitpunkt nachweisbar vorliegt. Wenn die Klägerin – nach ihrer nicht nachweisbaren Behauptung – bereits Ende Dezember 2006 die Rechnung übermittelt haben will, wäre es mehr als naheliegend gewesen, den Beklagten deutlich vor dem 31.12.2009 unter vorsorglich erneuter Übermittlung eines Rechnungsoriginals (und dabei diesmal den Zugang durch Einschreiben o. ä. nachweisbar machend) anzumahnen. Wenn man aber diesen naheliegenden Weg nicht beschreitet, so ist die Wahl des Mahnbescheidsweges unmittelbar vor Verjährungsfristende in der Tat mit Risiken behaftet, die sich hier realisiert haben, und dann ist der alternative Weg einer Klage sinnvoll und vorzugswürdig. Diese Überlegungen lassen aber doch nicht den Mahnantrag als ein Instrument der Verjährungshemmung – wie die Klägerin einwendet – pauschal wertlos werden.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 n. F. ZPO i. V. m. §§ 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- IX ZR 160/07 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 167 Rückwirkung der Zustellung 2x
- ZPO § 690 Mahnantrag 2x
- StBGebV § 12 Abgeltungsbereich der Gebühren 1x
- VIII ZR 211/09 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung 2x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- 2 BvR 1620/01 1x (nicht zugeordnet)
- StBGebV § 9 Berechnung 1x
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 2x
- 4 C 642/10 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x