StGB § 106 Nötigung des Bundespräsidenten und von Mitgliedern eines Verfassungsorgans

Strafgesetzbuch

(1) Wer

1.
den Bundespräsidenten oder
2.
ein Mitglied
a)
eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes,
b)
der Bundesversammlung oder
c)
der Regierung oder des Verfassungsgerichts des Bundes oder eines Landes
rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel nötigt, seine Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg - 2 K 1409/12
25. September 2014
2 K 1409/12 25. September 2014
Beschluss vom Landgericht Mannheim - 24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12
3. Juli 2012
24 Qs 1/12; 24 Qs 2/12 3. Juli 2012