Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den §§ 109e und 109f kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
StGB § 109i Nebenfolgen
Strafgesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 1240/16
21. Juli 2017
|
1 S 1240/16 | 21. Juli 2017 |
Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (1. Kammer) - 1 K 1302/11.TR
8. Mai 2012
|
1 K 1302/11.TR | 8. Mai 2012 |