Urteil vom Landgericht Bonn - 24 Ks 9/25
Tenor
Der Angeklagte ist des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 211, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 306 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23 Abs. 1, 52, 53 StGB
1
Gründe:
2A.
3Prozessuales
4Eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO hat nicht stattgefunden.
5B.
6Feststellungen
7I.
8Feststellungen zur Person
9Der Angeklagte hat keine Kinder.
10Der Angeklagte konsumierte erstmals im Alter von zehn Jahren nach dem Tod seiner Mutter Alkohol, seit seinem 14. Lebensjahr trinkt er regelmäßig. Seit seinem 17. Lebensjahr konsumiert er zudem auch Cannabis. In den letzten Jahren trank er vor allem im Übermaß Alkohol, zur Tatzeit etwa drei bis vier Liter Bier und einen Liter Wodka am Tag. Cannabis und Amphetamin konsumierte er nur gelegentlich. Von schwerwiegenden Erkrankungen blieb er bis lang verschont.
11II.
12Feststellungen zur Sache
131. Vorgeschichte
14a) Anfang des Jahres 2025 hielt sich der obdachlose Angeklagte vorwiegend gemeinsam mit dem Geschädigten A und dem Zeugen B, die ebenfalls auf der Straße lebten, im Stadtteil C Mitte und dort auf der Einkaufsstraße D-straße oder in deren näherer Umgebung auf. Sie lebten vom „Schnorren“ vor den dortigen Lebensmittelgeschäften, um ihre täglichen Ausgaben für unter anderem alkoholische Getränke zu finanzieren. Der Zeuge B spielte zudem Gitarre. Der deutschsprachige Geschädigte, der Polnisch sprechende Zeuge B und der aus E stammende Angeklagte verständigten sich in englischer oder bruchstückhafter deutscher Sprache, wobei der Angeklagte und der Zeuge B untereinander auch in russischer oder polnischer Sprache kommunizierten, die der Geschädigte jedoch nicht beherrschte.
15b) Nachdem der Angeklagte Anfang Februar 2025 eine Woche lang in F gewesen war, freuten sich die drei Mitte Februar einander wiederzusehen. Sie verbrachten die Tage vor dem Tatgeschehen in der Regel gemeinsam, konsumierten alkoholische Getränke und legten überdies Geld für den Einkauf von Nahrungsmitteln zusammen. Die Nächte verbrachten sie jedoch getrennt an verschiedenen Schlafplätzen.
16c) Am 18.02.2025 trafen sich der Angeklagte, der Geschädigte und der Zeuge B am Nachmittag wieder auf der D-straße, wo sie zunächst vor dem Lebensmittelgeschäft „G“ saßen. Gemeinsam tranken sie in erheblichem Umfang Bier und bettelten. Der Zeuge B hatte seine Gitarre dabei. Es war ein gewöhnlicher Tag ohne besondere Vorkommnisse. Im Laufe des Abends rückten sie ein paar Meter weiter vor die Filiale der Sparkasse, unterhielten sich und tranken weiter Bier. Sie verstanden sich gut, Streit gab es nicht. Nach einiger Zeit verabschiedete sich der Geschädigte und erklärte, in dem Selbstbedienungsbereich der Sparkasse schlafen zu wollen.
17d) Diese befindet sich im Erdgeschoss der D-straße 00, einem Reihenmittelhaus. Über der Sparkassenfiliale sind Wohnungen gelegen, in denen jedenfalls sieben Personen gemeldet sind. Durch eine Glastür kann man den videoüberwachten Vorraum der Filiale betreten, der den Selbstbedienungsbereich beherbergt, der auch außerhalb der Öffnungszeiten zu benutzen und von der nur zu den Öffnungszeiten betretbaren eigentlichen Filiale durch eine weitere Glastür getrennt ist. Die Decke dieses Vorraums ist mit Rigipsplatten abgehängt. Darüber befindet sich eine Betondecke. Auf der von der Eingangstür aus gesehen rechten Seite des Vorraums befindet sich in einer Wandnische ein Geldautomat. Auf der linken Seite des Vorraums befindet sich ein freistehender Überweisungsautomat. Die linke Wand ist mit roten Kunststoffplatten verkleidet. Links von dem Automaten und mithin hinter der Glasscheibe, die den Vorraum vom Gehweg trennt, befindet sich eine spitz zulaufende Ecke. In diese legte sich der Geschädigte Kopf voran, um zu schlafen. Seine Habe in einer Tüte und eine zusammengerollte Isomatte legte er neben sich, das heißt zwischen sich und den Automaten.
182. Tatgeschehen
19a) Tatkomplex 1: Sparkasse
20aa) Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von 2,49 Promille hatte, betrat gegen 21:45 Uhr ebenfalls den Vorraum der Sparkassenfiliale. Der Geschädigte schlief zu diesem Zeitpunkt bereits. Der Angeklagte schaute noch einmal durch die Glasscheibe nach draußen in die Dunkelheit. Der Zeuge B saß zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zur Sparkassenfiliale. Sodann begab sich der Angeklagte zur linken Wand des Vorraums und entzündete mittels eines Feuerzeugs ein mitgeführtes Stück Papier oder Stoff, wobei er durch seinen Körper die Flamme vor jedwedem Luftzug und etwaigen Blicken vorbeilaufender Passanten schützte. Er warf die brennende Lunte in Richtung des am Boden liegenden fest schlafenden Geschädigten, der sich beim Einschlafen - wie der Angeklagte wusste - keines Angriffs auf sein Leben versah. Der Angeklagte handelte dabei in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung. Ihm war es wenigstens gleichgültig, ob der Geschädigte unter Zufügung erheblicher Schmerzen versterben würde. Nachdem er sich mit einem Blick vergewissert hatte, dass der brennende Gegenstand beim Fallen nicht erloschen und unmittelbar neben dem Geschädigten und dessen Habe auf den Boden gefallen war, verließ der Angeklagte die Tatörtlichkeit über die D-straße aus der Tür heraus nach links in Richtung Rheinufer, ohne den Zeugen B zu informieren und ohne sich um den Fortgang der Geschehnisse weiter zu kümmern. Der Zeuge B, der sich zwischenzeitlich einige Meter nach rechts von der Sparkassenfiliale entfernt hatte, hatte von dem Geschehen im Vorraum der Filiale nichts mitbekommen.
21bb) Wie von dem Angeklagten vorhergesehen, breitete sich das Feuer rasch aus. Sowohl die Isomatte des Geschädigten, die neben ihm lag, als auch die Kunststoffplatten an der linken Wand des Vorraums fingen an zu brennen. Zudem entwickelte sich zügig eine erhebliche Menge an Rauchgasen.
22cc) Der Zeuge B hatte zwischenzeitlich die Flammen und vor allem den Rauch bemerkt und die Eingangstür zum Vorraum der Sparkasse aufgerissen. Er schrie den Geschädigten an und erweckte ihn so aus dem Schlaf. Der Geschädigte griff nach seiner Habe einschließlich der Isomatte, die bereits Feuer gefangen hatte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt erlitt der Geschädigte Verbrennungen jedenfalls 2. Grades an beiden Händen. Es gelang dem Geschädigten, mit seinen Habseligkeiten die Räumlichkeit zu verlassen.
23dd) Er verließ umgehend die Örtlichkeit, allerdings ohne seine Isomatte, während der Zeuge B sich noch vor der brennenden Sparkassenfiliale aufhielt und langsam versuchte, seine Habe an einen anderen Ort zu bringen. Der Zeuge H, der in dem auf der anderen Straßenseite gelegenen Imbiss arbeitete, entdeckte den Brand und bat einen Kunden, den Notruf zu wählen. Die umgehend eingetroffenen Einsatzkräfte der Feuerwehr konnten den Brand zeitnah löschen. Währenddessen traf das erste Einsatzmittel der Polizei ein. Als Polizeikommissarin I und Polizeioberkommissarin J den Tatort aufnahmen und sich mit den Zeugen B und H unterhielten, kehrte der Angeklagte zur Sparkasse zurück. Der Zeuge H erkannte ihn als einen der obdachlosen Männer, die regelmäßig mit dem Zeugen B zusammen vor der Sparkasse gesessen hatten, woraufhin der Angeklagte gemeinsam mit dem Zeugen B wegen des Verdachts der schweren Brandstiftung festgenommen wurde.
24b) Tatkomplex 2: Gefangenentransporter
25Vom Tatort aus wurde der Angeklagte zunächst in das Krankenhaus C gebracht, um ihm dort eine Blutprobe zu entnehmen. 23:43 Uhr hatte der Angeklagte eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille. Um 0:18 Uhr des nun angebrochenen Folgetages hatte er einen Blutalkoholgehalt von 1,79 Promille. Danach begab er sich gegen 0:30 Uhr in Begleitung von Polizeikommissarin K und Polizeihauptkommissarin L, die ihn ins Polizeigewahrsam verbringen sollten, zunächst zu dem auf der Straße stehenden Gefangenentransporter und warf seine Habe in die im Inneren befindliche Zelle. Als er realisierte, dass die Beamtinnen ihn aber nicht zurück zum Ergreifungsort, sondern vielmehr in den Polizeigewahrsam bringen wollten, entfernte er sich zunächst vom Transporter, ließ sich dann aber durch die Beamtinnen überreden, sich doch in die Zelle im Transporter zu setzen. Als Polizeikommissarin K die Zellentür schließen wollte, trat der Angeschuldigte mit maximaler Kraft von innen gegen die Tür, um diese hierdurch wieder zu öffnen. Ob er die hinter der Tür stehende Beamtin dabei verletzen würde, war ihm gleichgültig. Er war wütend über den Freiheitsentzug. Tatsächlich schlug die Tür gegen die linke Hand der unmittelbar hinter der Zellentür stehenden Beamtin, die hierdurch eine Prellung an Handgelenk und -wurzel erlitt, die ihr einige Tage Schmerzen bereitete.
263. Nachtatgeschehen
27a) Während die ermittelnden Beamten der Kriminalpolizei die Aufnahmen der in dem Vorraum der Sparkassenfiliale installierten Videokameras sichteten, entdeckten sie auf den Bildern eine weitere Person. Der Geschädigte konnte am 20.02.2025 identifiziert und vor dem Lebensmittelgeschäft „G“ in der D-straße angetroffen werden. Er wurde hierauf durch einen Mitarbeiter des Rechtsmedizinischen Instituts untersucht, um die in der Tatnacht erlittenen Verletzungen zu dokumentieren. Beide Hände wiesen Verbrennungen jedenfalls 2. Grades mit Schwellungen, Verfärbungen und Blasenbildung auf. Nach etwa zwei bis drei Monaten waren die Verletzungen ausgeheilt. Psychisch ist der Geschädigte durch das Tatgeschehen nicht beeinträchtigt.
28b) Die an der linken Wand des Vorraums der Sparkassenfiliale befindlichen Kunststoffplatten wurden durch das Feuer beschädigt, sie waren zudem stark verrußt. Das Feuer erreichte auch die abgehängte Zwischendecke aus Rigipsplatten, die zum Teil abplatzten und den Raum in Bauschutt legten. Ruß lagerte sich auch an der Decke ab. Indes war der aus Betonwänden und einer Betondecke bestehende Vorraum aus nicht brennbaren Materialien errichtet, so dass es auch bei ungehindertem Fortgang des Brandgeschehens nicht zu erwarten stand, dass das Feuer den Rest des Gebäudes, insbesondere die oberen Stockwerke, erreicht hätte. Die Instandsetzungskosten für den über einen Zeitraum von mehreren Wochen nicht nutzbaren Vorraum der Sparkasse beliefen sich auf einen Betrag von 30.803,98 Euro.
29C.
30Beweiswürdigung
31I.
32Einlassung
33Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahingehend zur Sache eingelassen, dass er beide Taten einräume, sich aber nicht erklären könne, warum er das Feuer in dem Vorraum der Sparkasse gelegt habe. Er erinnere sich daran, dass er etwas angezündet und geworfen habe, könne aber nicht sagen, wohin und warum er es geworfen habe. Er sei etwa eine Woche lang zurück in Bonn-C gewesen, um seine Freunde wiederzusehen. Es habe keinen Konflikt zwischen dem Geschädigten und ihm in den Tagen vor der Tat oder am Tattag selbst gegeben. Er könne sich weder erklären, warum er in die Sparkasse gegangen sei noch warum er etwas angezündet und geworfen habe. Danach sei er zum Rhein gegangen, kurze Zeit später aber zurückgekehrt, wahrscheinlich weil ihm bewusst gewesen sei, dass er Feuer gelegt habe. Hiernach sei er in einen Streifenwagen gesetzt und zum Krankenhaus gefahren worden. Auf dem Weg dahin habe er keinen Widerstand geleistet, wohl aber danach als er in den Gefangenentransporter gehen sollte.
34II.
35Zur Person
36Die getroffenen Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten sowie den in der Hauptverhandlung verlesenen Vorerkenntnissen der Amtsgerichte Tiergarten und Bonn und des Landgerichts Berlin als auch auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 31.07.2025.
37III.
38Zur Sache
391. Vorgeschichte
40a) Die Feststellungen zum Alltag des Angeklagten und seiner Wegbegleiter B und A auf der Straße stützt die Kammer auf die Darstellung des Geschädigten und des Zeugen B, die übereinstimmend erläutert haben, dass die drei Bekannten ihre Tage in den Wochen vor dem Tattag weitestgehend gemeinsam mit Betteln, Musik und dem Konsum von Alkohol auf der D-straße in C und in der näheren Umgebung verbracht haben. Der Angeklagte hat dies in wenigen Worten bestätigt. Er hat der Kammer zudem in Übereinstimmung mit den Angaben des Geschädigten und denen des Zeugen B berichtet, dass er etwa zwei Wochen vor der Tat eine Woche lang in F gewesen sei, um allein zu sein und sich um einen Pass zu kümmern, dann aber nach C zurückgekehrt sei.
41b) Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Tattag selbst ohne besondere Vorkommnisse und insbesondere ohne Streit zwischen den drei Akteuren verlaufen ist, haben dies der Geschädigte, der Zeuge B und der Angeklagte gleichlautend geschildert. Der Tag sei wie jeder andere verlaufen. Sie hätten zunächst vor dem Lebensmittelgeschäft G gesessen, Bier getrunken und gebettelt. Später habe man vor der Sparkassenfiliale wenige Häuser weiter gesessen.
42c) Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten der Sparkassenfiliale und insbesondere des Selbstbedienungsbereichs derselben ergeben sich vornehmlich aus dem Brandortbefundbericht vom 19.02.2025, den die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen und die dazugehörenden Lichtbilder in Augenschein genommen hat. Ergänzend hat die Kammer die von PKin I gefertigten Lichtbilder in Augenschein genommen. Schließlich hat die Kammer die tatrelevanten Videos der Überwachungskameras aus dem Selbstbedienungsbereich in Augenschein genommen.
432. Tatgeschehen
44Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen stützt die Kammer auf die Aussagen der Zeugen, die verlesenen Urkunden, die Bekundungen der forensischen Sachverständigen sowie die Inaugenscheinnahme des Videomaterials vom Vorfallszeitpunkt.
45a) Das unmittelbare Tatgeschehen im Selbstbedienungsbereich der Sparkasse konnte die Kammer anhand der Videos der Überwachungskameras nachvollziehen. Die Kammer hat die von der Sparkasse zur Verfügung gestellten Videos von Kamera 1 und Kamera 5 im Zeitraum zwischen 21:41 Uhr und 21:47 Uhr in Augenschein genommen. Hierauf erkennt man zunächst, dass eine Person in der linken vorderen Ecke des Vorraums zwischen Glasscheibe zum Gehweg und Überweisungsdrucker schläft. Der Geschädigte hat bestätigt, dass er es gewesen ist und erst erwacht sei, als seine Isomatte bereits in Flammen stand und der Zeuge B die Tür offenhielt. Weiter ist der Angeklagte erkennbar, wie er – nachdem er einen Blick durch die Glasscheibe auf den Gehweg geworfen hatte – sich in die linke hintere Ecke zurückzog und ein Stück Stoff oder Papier, durch seinen Körper vor Blicken oder einem Luftzug geschützt, entzündete, sich umdrehte und es in Richtung des schlafenden Geschädigten warf. Dies hat der Angeklagte eingeräumt, wenngleich er nicht erinnern konnte, wohin er die brennende Lunte geworfen hatte. Auf den Videobildern ist aber auch erkennbar, dass der Angeklagte nachsah, wo diese gelandet war und hierdurch Vergewisserung erhielt, dass sie nicht etwa durch das zu Boden fallen ausgegangen war, bevor er den Vorraum verließ. Hiernach ist auf den Videoaufnahmen deutlich erkennbar, dass die Flammen an der linken Wand des Vorraums hochschlagen und dieser in dichten Rauch gehüllt wird, als der Zeuge B schließlich die Tür aufreißt und die am Boden liegende Person aufsteht und mit einem brennenden Gegenstand den Vorraum verlässt. Der Zeuge B hat übereinstimmend erklärt, von der Entstehung des Brandes nichts mitbekommen zu haben, aber in Sorge darum, dass der Geschädigte ersticken werde, die Tür aufgerissen und nach diesem gerufen zu haben. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Geschädigte hierdurch erwachte. Die Lichtbilder der Schutzpolizei vom Tatort zeigen eine teilweise verbrannte Isomatte auf dem Gehweg vor der Sparkasse, die sichergestellt und vom Geschädigten als seine Isomatte identifiziert wurde, die er bei sich führte als er sich zum Schlafen gelegt hatte, wenn er sich auch nicht darauflegte.
46b) Die Feststellungen der Kammer zur Blutalkoholkonzentration des Angeklagten gegen 21:45 Uhr und 0:30 Uhr stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Angaben der forensischen Sachverständigen M, Fachärztin für Rechtsmedizin am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn, denen sich die Kammer in eigener Würdigung anschließt. Die Sachverständige hat berichtet, dass die Untersuchung einer dem Angeklagten um 23:43 Uhr entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,89 Promille und die Untersuchung einer dem Angeklagten um 0:18 Uhr im Krankenhaus Bonn-C entnommenen Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,79 Promille ergeben habe. Das letztgenannte Ergebnis hat die Kammer den Feststellungen im zweiten Tatkomplex gegen 0:30 Uhr zugrunde gelegt. Die Sachverständige M hat anhand der Untersuchungsergebnisse einen Nachtrunk des Angeklagten nach der Tat in Tatkomplex 1 in der Sparkasse ausgeschlossen und unter Zugrundelegung eines Alkoholabbaus von 0,2 Promille je Stunde und eines Sicherheitszuschlags von weiteren 0,2 Promille eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,49 Promille zum Vorfallszeitpunkt des Tatkomplexes 1 in der Sparkasse nachvollziehbar errechnet.
47c) Der Zeuge H, der in dem gegenüber der Sparkasse auf der D-straße gelegenen Imbiss arbeitet, hat der Kammer bekundet, wie er das Feuer im Vorraum der Filiale bemerkte als er gerade einen Kunden bediente. Er habe dann auf der Straße auf die herbeigerufenen Rettungskräfte gewartet und bei der Gelegenheit mit dem Handy ein Video von dem Brandgeschehen gemacht, das die Kammer in Augenschein genommen hat. Die alsbald eingetroffenen Polizeibeamtinnen I und J versuchten den Sachverhalt getrennt voneinander mit den Zeugen B und H zu erörtern. Die Zeugin I berichtete, dass der stark alkoholisierte Zeuge B bei Eintreffen vor Ort im Begriff war, seine Habseligkeiten zusammenzusuchen, aber aufgrund der Alkoholintoxikation und der Sprachbarriere nicht viel erklären konnte. Der Zeuge H habe den Beamtinnen dann erklärt, dass der sich dem Geschehen nähernde Angeklagte zu den drei Obdachlosen gehöre, die regelmäßig gemeinsam vor der Sparkasse sitzen und bei ihm für wenig Geld Essen kaufen würden. Der Angeklagte sei daraufhin angesprochen und schließlich ebenso wie der Zeuge B festgenommen und dem Krankenhaus C für eine Blutprobe zugeführt worden.
48d) Die Feststellungen zum unmittelbaren Tatgeschehen des zweiten Tatkomplexes stützt die Kammer vollumfänglich auf die detaillierten und widerspruchsfreien Angaben der PKin K, die die Geschehnisse im Zusammenhang und ohne Belastungstendenz geschildert hat. Sie hat der Kammer berichtet, dass der Angeklagte noch im Krankenhaus gut gelaunt gewesen sei und seine Habe auch auf Geheiß in den Gefangenentransporter gelegt habe. Doch dann habe er sich hiervon entfernt und musste durch die Beamtinnen zurück zum Gefangenentransporter geleitet werden, was auch PHKin L bestätigte. Der Angeklagte habe sich dann augenscheinlich den Anweisungen gebeugt und sei in die Zelle gesprungen. PKin K sei unmittelbar hinter ihm gewesen und habe die Zellentür schließen wollen, als der Angeklagte gegen diese trat. Der Angeklagte ist dieser Schilderung nicht entgegengetreten, sondern hat sie vielmehr als zutreffend eingeräumt. PKin K hat die hieraus entstandene Handwurzelprellung, die die Kammer anhand eines ärztlichen Attests festgestellt hat, als wenige Tage schmerzhaft beschrieben.
493. Nachtatgeschehen
50Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Aussagen der Zeugen, den verlesenen Urkunden sowie den Bekundungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen.
51Insbesondere:
52a) Der Geschädigte A hat der Kammer erläutert, dass er nachdem er den brennenden Vorraum in der Nacht des 18.02.2025 verlassen hatte, unmittelbar das Weite gesucht habe, um nicht mit der Polizei in Kontakt zu geraten. Beamte der Mordkommission hätten ihn aber am darauffolgenden Tag auf der D-straße angesprochen. Ihnen habe er auch die Verletzungen an beiden Händen gezeigt, die von dem Brand herrührten. Er sei dann im Rechtsmedizinischen Institut untersucht und anschließend auf der Wache durch die Kriminalbeamten vernommen worden. Auch zu den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung hat die Kammer die Sachverständige M gehört. Diese hat detailliert die Verbrennungen 2. bis 3. Grades an beiden Händen des Geschädigten beschrieben. Der Geschädigte konnte nicht erinnern, ob die Flammen bei Erwachen aus dem Schlaf bereits seine Hände erfasst hatten oder ob er mit unverletzten Händen in die Flammen griff, um die brennende Isomatte an sich zu nehmen und den Vorraum zu verlassen. Die Brandverletzungen stammten aber aus der Tatnacht und hätten ihn zwei bis drei Monate beschäftigt. Er hätte sich zwischendurch auch im Krankenhaus Hilfe suchen müssen, um Verbände zu wechseln. Psychisch würde ihn das Brandgeschehen nicht belasten. Er habe den Vorfall aber zum Anlass genommen, sein Leben auf der Straße zu überdenken und sei wieder bei seiner Mutter eingezogen.
53b) Die Brandschäden im Vorraum der Sparkassenfiliale hat die Kammer mithilfe des Brandortbefundberichts aus der Tatnacht festgestellt, der in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Die dazugehörigen Lichtbilder hat die Kammer in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und mit dem Brandsachverständigen erörtert. Dieser hat nachvollziehbar erläutert, dass das Spurenbild eine erhebliche Zündenergie des Feuers dokumentiere, was durch eine in Brand gesetzte Isomatte plausibel dargestellt werden kann. Auch habe dem Feuer aufgrund der Größe des Vorraums ausreichend Verbrennungsluft zur Verfügung gestanden, damit es sich ausbreiten konnte. Indes habe es aufgrund der Betondecke des Raumes an einer hinreichenden Brandlast gefehlt, damit sich der Brand bei ungehindertem Fortgang – das heißt ohne die Löschmaßnahmen der Feuerwehr – auf andere Gebäudeteile hätte ausbreiten können. Die Feststellungen der Kammer zu den Instandsetzungskosten des Selbstbedienungsbereichs der Sparkassenfiliale gründen auf der Kostenaufstellung des Objektmanagements der Sparkasse, die die Kammer in der Hauptverhandlung verlesen hat.
54D.
55Rechtliche Würdigung
56I.
57Tatkomplex 1: Sparkasse
58Der Angeklagte ist nach den getroffenen Feststellungen des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Brandstiftung schuldig, §§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 1, 5, 306 Abs. 1 Nr. 1, 21, 22, 23 Abs. 1 StGB.
591. Er hat sich des versuchten heimtückischen und grausamen Mordes strafbar gemacht gemäß §§ 211, 22, 23 Abs. 1 StGB.
60a) Indem der Angeklagte am 18.02.2025 gegen 21:45 Uhr ein brennendes Stück Papier oder Stoff in Richtung des Geschädigten warf, hat er unmittelbar zur Tötung desselben angesetzt. Er handelte hierbei jedenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz.
61aa) Bedingter Tötungsvorsatz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handels erkennt und dies billigt oder sich zur Erreichung des erstrebten Zieles zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (BGH, Beschluss v. 19.01.2021, 2 StR 309/20 Rn. 15). Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist sowie ernsthaft darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten (BGH, a.a.O.). Ob der Täter danach bedingt vorsätzlich gehandelt hat, ist jeweils hinsichtlich der Wissens- und Wollenselemente des Vorsatzes im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Die Prüfung erfordert daher eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, die dafür maßgebend sind. Erforderlich ist insbesondere, dass sich das Tatgericht auch mit der Persönlichkeit des Täters auseinandersetzt und – soweit feststellbar – dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die sonst für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände, insbesondere die konkrete Angriffsweise, in Betracht zieht. Dabei ist die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung zwar ein wesentlicher Indikator. Sie ist aber kein allein maßgebliches Kriterium für die Entscheidung, ob ein Angeklagter mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat.
62bb) Gemessen hieran ist bei dem Angeklagten von einem bedingten Tötungsvorsatz auszugehen.
63(1) Zwar konnte die Kammer das Motiv seines Handelns nicht aufklären. Das Entzünden eines brennbaren Stoffes wie Papier oder Stoff, das sodann in Richtung eines Menschen, der seinerseits mit Textilien gekleidet ist und neben dem brennbare Materialien wie eine Isomatte liegen, ist jedoch eine offenkundig lebensgefährliche Handlung. Denn der Kontakt menschlicher Haut mit brennendem Material und mithin Flammen kann zu schwersten lebensgefährlichen Verbrennungen führen. Die Hitzeeinwirkung auf den menschlichen Körper allein kann zu einem Hitzeschock mit Herz-Kreislauf-Versagen und somit zum Tod führen, wie die forensische Sachverständige M in der Hauptverhandlung detailliert ausgeführt hat. Soweit das Feuer selbst vom brandgeschädigten Opfer überlebt werde, hänge die Überlebensprognose von der Flächenausdehnung der irreversibel geschädigten Hautareale ab.
64Da der Angeklagte das Feuer zudem in einem kleinen geschlossenen Raum entzündete, hat er auch durch die Rauchgase eine weitere Lebensgefahr für den Geschädigten geschaffen. Dass die bei einem Feuer freigesetzten Rauchgase giftig sind und bei Aufnahme über die Atemwege zu schweren Atemwegs- und Herz-Kreislauf-Problemen bis hin zum Tod führen können, ist allgemein bekannt.
65(2) Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seines Tuns erkannt hat, wenngleich er in seiner Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund einer erheblichen Alkoholintoxikation eingeschränkt gewesen ist. Doch handelt es sich bei der Lebensgefährlichkeit des Entzündens der Kleidung des Geschädigten oder dessen unmittelbar neben ihm befindlichen Isomatte um einen einfach gelagerten Sachverhalt. Aus den Bildern der Überwachungskameras der Sparkassenfiliale ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte in seiner Bewusstseinsklarheit eingeschränkt gewesen ist. So schaute der Angeklagte zunächst durch die Scheibe nach draußen auf die Straße, um sein Entdeckungsrisiko abzuschätzen. Der Zeuge B saß zu diesem Zeitpunkt mit dem Rücken zur Sparkassenfiliale. Sodann begab sich der Angeklagte in die linke hintere Ecke und entzündete das Stück Papier oder Textil mit einem Feuerzeug, das er zuvor aus der Hosentasche genommen hatte, von seinem Körper vor jedem Luftzug geschützt, bevor er sich umdrehte und das brennende Stück Papier oder Stoff in Richtung des schlafenden Geschädigten warf.
66(3) Tatsachen, welche den Angeklagten hätten veranlassen können, auf einen glimpflichen Ausgang seines Tuns zu vertrauen, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Im Gegenteil, der Angeklagte hat, nachdem er den brennenden Gegenstand in Richtung des Geschädigten geworfen hatte, noch kurz verharrt bevor er den Vorraum verließ und so erkannt, dass das Feuer auch nicht ausgegangen war. Den Zeugen B hat er von seinem Tun nicht unterrichtet, nachdem er den Vorraum verließ, sondern sich umgehend vom Tatort entfernt.
67b) Hierbei handelte der Angeklagte auch heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB.
68aa) Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tatbegehung ausnutzt und in feindseliger Willensrichtung handelt. Dabei muss die Wehrlosigkeit auf der Arglosigkeit beruhen. Arglos ist, wer sich zum Zeitpunkt der Tathandlung keines Angriffes versieht und infolge dessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt ist (BGHSt 7, 218, 221; BGHSt 32, 382, 383f.).
69bb) Der Geschädigte hat seine zuvor bestandene Arglosigkeit mit in den Schlaf genommen. Hätte er sich eines Angriffs auf sein Leben versehen, hätte er sich nicht in der Sparkasse schlafen gelegt. Er war aufgrund dessen in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt und mithin wehrlos, als gegen 21:45 Uhr der Angeklagte ihn mittels eines brennenden Gegenstands in Lebensgefahr brachte. Dies nutzte der Angeklagte auch in feindlicher Willensrichtung bewusst aus, als er das brennende Stück Papier oder Stoff in Richtung des Geschädigten warf und sich in der Nähe des regungslosen Geschädigten ein Feuer entwickelte.
70c) Der Angeklagte handelte auch vorsätzlich hinsichtlich der Grausamkeit der Tatbegehung i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB.
71aa) Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (BGH, Beschluss vom 21. Juni 2007 – 3 StR 180/07 –, juris).
72bb) Nach den detaillierten Ausführungen der forensischen Sachverständigen M in der Hauptverhandlung erlebt das Opfer die mit der Inbrandsetzung eines Menschen entstehenden Vernichtungsschmerzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8.11.2016, 5 StR 390/16, Rn. 6 - zitiert nach juris), die unmittelbar einsetzen, bewusst. Indem der Angeklagte das Feuer unmittelbar neben dem Geschädigten entzündete, hat er auch dafür Sorge getragen, dass die Flammen den Geschädigten erfassen und erwecken würden bevor er von den Rauchgasen bewusstlos würde. Er nahm die mit der Hitzeeinwirkung der Flammen verbundenen qualvollen Schmerzen mithin in Kauf.
73d) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig, jedoch nur eingeschränkt schuldhaft. Denn die Kammer kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB eingeschränkt gewesen ist.
74aa) Zwar hat die Hauptverhandlung Hinweise auf eine psychische Störung aus dem Schizophreniespektrum ergeben, da er in der Justizvollzugsanstalt gegenüber den ihn behandelnden Ärzten angegeben hat, Stimmen zu hören. Doch schließt sich die Kammer der überzeugenden Würdigung des psychiatrischen Sachverständigen Dr. O an, demzufolge keine primäre hirnorganische Psychose im Sinne einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. § 20 StGB bei dem Angeklagten vorliegt. Weder die Angaben des Angeklagten in der Exploration durch den Sachverständigen noch die in der Hauptverhandlung hätten den Eindruck erweckt, dass der Angeklagte in einem Wahnsystem lebe oder sonst unter dem Eindruck halluzinativer Vorgänge stehe. Zwar habe der Angeklagte dem Sachverständigen erklärt, hin und wieder Stimmen zu hören, doch handele es sich nicht um imperative Stimmen, deren Handlungsanweisung er folge. Außerdem hat der Angeklagte ausdrücklich gegenüber dem Sachverständigen verneint, zur Tatzeit oder in den Tagen zuvor Stimmen gehört zu haben.
75bb) Indes war der Angeklagte akut berauscht.
76(1) Zur Tatzeit hatte er eine Blutalkoholkonzentration von 2,48 Promille. Die Alkoholintoxikation stellt eine krankhafte seelische Störung i.S.d. § 20 StGB dar. Ob der Rauschzustand einen Erheblichkeitsgrad erreicht, der die Fähigkeit zur normgemäßen Motivation erheblich beeinträchtigt, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu bewerten.
77(2) Die Kammer schließt sich den umfassenden und widerspruchsfreien Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. O auch insoweit an, als dass sich aus den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videobildern von der Tat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der alkoholgewöhnte Angeklagte während der Tatausführung in seiner Bewusstseinsklarheit eingeschränkt gewesen ist. Er betrat den Vorraum der Sparkasse gegen 21:45 Uhr, schaute noch einmal nach draußen, bevor er von der Fensterfront abgewendet das Stück Papier oder Stoff mit einem Feuerzeug entzündete und in Richtung des Geschädigten warf. Er schaute noch einmal zurück auf das brennende Papier- oder Stoffteil und verließ hiernach zielgerichtet den Vorraum und die Tatörtlichkeit. Seine Bewegungen waren flüssig und nicht zögerlich. Dies passt auch zu den Angaben der Polizeikommissarin I, die den Angeklagten später am Tatort, nachdem dieser zurückgekehrt war, antraf. Sie zeigte sich nach eigenem Bekunden später über das Ergebnis der Blutprobe überrascht, da sie keine so hohe Alkoholisierung vermutet hatte aufgrund des sicheren Auftretens des Angeklagten vor Ort.
78(3) Auch ergeben sich aus den Bildern der Überwachungskamera zur Überzeugung der Kammer keine Hinweise auf eine Einschränkung der Rationalität des Angeklagten: Er handelte erfolgsorientiert und reduzierte die Wahrscheinlichkeit des Entdecktwerdens durch einen Blick auf die Straße bevor er von der Straßenfront abgewendet die Zündquelle entfachte.
79(4) Indes kann die sachverständig beratene Kammer eine erhebliche Einschränkung der motivationalen Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen: Denn der Angeklagte wurde vom Geschädigten als auch dem Zeugen B nicht als aggressiver Charakter beschrieben, ebenso wenig ergibt sich aus den Vorstrafen des Angeklagten ein regelmäßig gewalttätiges Auftreten. Am Tattag selbst saßen der Angeklagte, der Geschädigte und der Zeuge B wie jeden Tag zusammen auf der D-straße, tranken Bier und unterhielten sich. Sie teilten ihre Einkünfte aus dem Betteln und ihre Zeit, ohne dass es zu einer Auseinandersetzung gekommen ist. Der Geschädigte und der Zeuge B haben ebenso wenig wie der Angeklagte eine Erklärung für dessen Verhalten im Vorraum der Sparkasse. Nach den fundierten Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen kann bei einem solch inadäquaten Verhalten wie es der Angeklagte gezeigt hat eine intoxikationsbedingte erhebliche Beeinträchtigung der motivationalen Steuerungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Dem schließt sich die Kammer in eigener Würdigung an, da sie ein Motiv für das Handeln des Angeklagten nicht feststellen konnte.
80e) Der Angeklagte ist auch nicht strafbefreiend vom Versuch des Mordes zurückgetreten. Nach der Vorstellung des Angeklagten hatte er mit dem Wurf des entzündeten Stücks Stoff oder Papier, das er auf bzw. neben den Geschädigten geworfen hatte, alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan. Er blickte sogar noch einmal zu dem auf dem Boden liegenden brennenden Stück Stoff oder Papier zurück und sah, dass es aufflammte und so die Kleidung und die Habe des Geschädigten alsbald würde Feuer fangen. Es lag daher ein beendeter Versuch vor. Der Angeklagte hat aber weder eine Rettungshandlung i.S.v. § 24 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 StGB vorgenommen, noch sich gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern. Vielmehr verließ er den Tatort umgehend.
812. Der Angeklagte ist darüber hinaus der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB schuldig.
82a) Der Geschädigte hatte an beiden Händen Brandblasen und wurde mithin verletzt i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB. Diese Verletzungen sind der Brandlegung durch den Angeklagten selbst dann zurechenbar, wenn sie erst entstanden sind, als der Geschädigte vom Zeugen B erweckt nach seiner brennenden Isomatte gegriffen hat. Denn es lag innerhalb des Vorhersehbaren, dass der Geschädigte, wenn er erwachen würde, bevor die Flammen ihn erfassten, nach seiner brennenden Habe greifen würde, um diese zu retten.
83b) Der Angeklagte hat die Körperverletzung zudem durch Beibringung eines anderen gesundheitsgefährlichen Stoffes begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Andere gesundheitsschädliche Stoffe i. S. d. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind Substanzen, die nach ihrer Art und dem konkreten Einsatz zu einer erheblichen Gesundheitsbeschädigung geeignet sind. Ob die Wirkung dabei mechanisch, biologisch, chemisch oder thermisch erfolgt, ist ohne Belang. Der gesundheitsschädliche Stoff ist dem Opfer beigebracht, wenn er durch den Täter so mit dem Körper in Verbindung gebracht worden ist, dass er seine gesundheitsschädliche Wirkung entfalten kann. Dafür kann ein äußerlicher Kontakt ausreichend sein, sofern die Schwere der möglichen Auswirkung auf die Gesundheit der Gefährdung durch einen eingeführten Stoff gleichkommt (BGH NStZ-RR 2018, 209). Indem der Angeklagte die unmittelbar neben dem Geschädigten gelegene Isomatte in Brand gesetzt hat, konnte das Feuer seine thermische Wirkung entfalten, durch die der Geschädigte Verbrennungen jedenfalls 2. Grades wie vom Angeklagten in Kauf genommen davongetragen hat.
84c) Darüber hinaus handelt es sich bei der Brandlegung unmittelbar neben dem Geschädigten in einem wenige Quadratmeter großen Vorraum einer Sparkassenfiliale auch um eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB), wenn sie im vorliegenden Fall auch zu keiner konkreten, sondern lediglich zu einer abstrakten Lebensgefahr geführt hat, wie die forensische Sachverständige M nachvollziehbar erläutert hat. Denn der Geschädigte hat lediglich an den Händen Verbrennungen zweiten Grades erlitten. Es genügt jedoch, dass die Art der Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden. Dabei kommt es nur auf die Gefährlichkeit der Behandlung, nicht auf die der tatsächlich eingetretenen Verletzung an. Die Gefahr muss sich dabei nicht realisiert haben (BGH NStZ-RR 2021, 211). Das Entzünden unmittelbar neben dem Geschädigten gelegener brennbarer Materialien ist - wie ausgeführt - generell geeignet, lebensgefährliche Verbrennungen und einen Herz-Kreislauf-Stillstand durch die Hitzeeinwirkung oder auch letale Atemwegserkrankungen durch die Rauchgasinhalation hervorzurufen. Der Angeklagte kannte wie oben ausgeführt die Umstände, aus denen sich die Gefährlichkeit seines Tuns für den Geschädigten ergab.
85d) Der Angeklagte handelte rechtswidrig, aber nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB.
863. Schließlich hat er sich auch gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Brandstiftung strafbar gemacht, da er ein fremdes Gebäude zum Teil durch Brandlegung zerstörte.
87a) Das Reihenmittelhaus D-straße 00 in P-C, in dessen Erdgeschoss sich die Sparkassenfiliale befindet, ist ein fremdes Gebäude im Sinne der Norm.
88b) Durch das vom Angeklagten gelegte Feuer ist dieses teilweise zerstört worden i.S.d. § 306 Abs. 1 StGB, da ein wesentlicher Teil des Gebäudes hierdurch unbrauchbar gemacht wurde.
89aa) In dem Vorraum der im Erdgeschoss befindlichen Sparkassenfiliale befindet sich der jederzeit zugängliche Selbstbedienungsbereich mit einem Überweisungsautomaten sowie einem Geldautomaten. Zudem ist durch den Vorraum der einzige Zugang zu der Filiale gegeben. Es handelt sich mithin um einen wesentlichen Teil des aus einer Sparkassenfiliale und mehreren Wohnungen bestehenden Gebäudes.
90bb) Der Vorraum war auch tagelang unbrauchbar, denn durch den Brandtrichter, der an der linken Wand des Vorraums hochgezogen ist, sind die dort verbauten Kunststoffplatten verrußt und haben auf der Oberfläche zum Teil Blasen gebildet. Zudem sind durch die Hitzeentwicklung Rigipsplatten von der Decke gefallen und haben Lampen und Kabel abgerissen. Für die Instandsetzung des Vorraums bedurfte es nicht nur neuer Wandverkleidung, sondern auch Trockenbauarbeiten, deren Umfang einem vorangegangenen Schadstoffgutachten folgte.
91c) Der Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich. Denn durch das Entfachen eines Feuers in dem Vorraum der Sparkasse nahm er auch in Kauf, dass dieser durch den Brand beschädigt und unbrauchbar gemacht wird.
92d) Er handelte auch rechtswidrig, aber nicht ausschließbar im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB.
934. Die Delikte stehen zueinander in Tateinheit, § 52 StGB.
94II.
95Tatkomplex 2: Gefangenentransporter
96Der Angeklagte ist nach den getroffenen Feststellungen zudem der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte schuldig, §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 52 StGB.
971. Gefährliche Körperverletzung
98Der Angeklagte hat sich wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB strafbar gemacht, indem er mit Kraft gegen die Zellentür im Gefangenentransporter trat, die dadurch gegen die linke Hand der Zeugin PKin K schlug.
99a) Der Angeklagte hat PKin K hierdurch eine Handgelenks- und Handwurzelprellung zugefügt, wobei er die Zellentür als anderes gefährliches Werkzeug i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB einsetzte. Er handelte diesbezüglich mit bedingtem Vorsatz. Denn er erkannte, dass die Beamtin, die ihn in den Gefangenentransport eskortierte, hinter ihm war und die Zellentür schließen wollte, als er mit Wucht dagegentrat.
100b) Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und zu diesem Zeitpunkt auch uneingeschränkt schuldhaft. Zwar war der Angeklagte auch zu diesem Zeitpunkt, etwa 0:30 Uhr, noch alkoholisiert. Bei der ihm um 0:18 Uhr entnommenen Blutprobe wurde ein Blutalkoholgehalt von 1,79 Promille festgestellt. Indes kann die Kammer in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. O eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zu diesem Zeitpunkt ausschließen.
101Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt bereits weit weniger alkoholisiert war als gegen 21:45 Uhr, in seiner Bewusstseinsklarheit oder Rationalität eingeschränkt gewesen ist. Im Gegenteil, Polizeikommissarin K und Polizeihauptkommissarin L haben berichtet, dass der Angeklagte freundlich und umgänglich gewesen sei bis zu dem Zeitpunkt, in dem er in den Gefangentransporter steigen sollte und er realisiert habe, dass er in den Polizeigewahrsam verbracht werden sollte. Dass er sich hierüber echauffiert oder gar zur Wehr setzt mit einer tätlichen Widerstandshandlung spricht nicht gegen die Annahme rationalen Handelns. Der Angeklagte war frustriert über den Freiheitsentzug. Anders als die die Brandlegung Stunden zuvor ist hierin auch kein inadäquates Handeln erkennbar. Denn zum einen ist der Frust über den Freiheitsentzug nachvollziehbar. Zum anderen ist ihm die Widerstandshandlung gegen die Festnahmesituation ausweislich des Vorerkenntnisses wegen schweren räuberischen Diebstahls auch nicht persönlichkeitsfremd.
1022. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
103Der Angeklagte hat sich weiter wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Indem der Angeklagte kraftvoll gegen die Zellentür des Gefangenentransporters trat, die PKin K im Begriff war zu schließen, um den Angeklagten in den Polizeigewahrsam zu verbringen, hat er gegen jene Vollstreckungshandlung mit Gewalt Widerstand geleistet. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
1043. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte
105Durch dieselbe Handlung hat sich der Angeklagte auch wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gemäß § 114 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Begriff des tätlichen Angriffs umfasst alle unmittelbar gegen den Körper des Vollstreckungsbeamten gerichteten, feindseligen Verhaltensweisen während der Dauer der Diensthandlung. Ein solcher tätlicher Angriff ist vorliegend in dem Tritt gegen die Zellentür des Gefangenentransporters zu sehen, die PKin K im Begriff war zu schließen, um den Angeklagten in den Polizeigewahrsam zu verbringen. Der Angeklagte handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
1064. Die Tatbestände des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB) und des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) stehen in der hier vorliegenden Fallgestaltung, in der sich der Angeklagte mittels tätlichen Angriffs auf die Beamtin gegen eine von dieser ausgeführten Vollstreckungshandlung wendet, in Tateinheit zueinander. Die gleichsam mitverwirklichte gefährliche Körperverletzung steht ebenfalls in Tateinheit hierzu, § 52 StGB (BGH, Beschluss vom 29. April 2020 – 3 StR 532/19).
107III.
108Die gegen 21:45 Uhr und gegen 0:30 Uhr verwirklichten Delikte stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
109F.
110Strafzumessung
111I.
112Tatkomplex 1: Sparkasse
113Die Kammer ist zunächst gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 49 StGB ausgegangen, welcher eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Gründe, die fakultative Strafmilderung gemäß § 23 Abs. 2 StGB zu versagen, bestehen nicht. Diesen Strafrahmen hat die Kammer sodann erneut gemildert gemäß §§ 21, 49 StGB und ist sodann von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten ausgegangen.
114Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
115-
116
er geständig ist,
-
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er Reue gezeigt hat,
-
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der Geschädigte lediglich lokal begrenzte Verbrennungen erlitten hat, die ausgeheilt sind,
-
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den Geschädigten die Geschehnisse der Tatnacht nicht nachhaltig belasten und
-
120
der Angeklagte als Ausländer, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, besonders haftempfindlich ist.
Strafschärfend war zu Lasten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
122-
123
er zwei Mordmerkmale verwirklich hat,
-
124
er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 StGB in zwei Tatbestandsalternativen sowie den Tatbestand der Brandstiftung gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklicht hat,
-
125
er – auch im Bereich der Gewaltkriminalität – vorbestraft ist und
-
126
er hafterfahren ist.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von
128sechs Jahren und sechs Monaten
129als tat- und schuldangemessen angesehen.
130II.
131Tatkomplex 2: Gefangenentransporter
132Gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB bestimmt sich im Falle der – hier vorliegenden – tateinheitlichen Verwirklichung mehrerer Straftatbestände die Strafe nach dem Gesetz, welches die schwerste Strafe androht.
133Die gefährliche Körperverletzung wird gemäß § 224 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
134Ein minderschwerer Fall einer gefährlichen Körperverletzung liegt vor, wenn bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheint.
135Strafmildernd war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass
136-
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er geständig ist,
-
138
er alkoholbedingt enthemmt, wenngleich zu diesem Zeitpunkt nicht erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist,
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er als Ausländer, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig ist, besonders haftempfindlich ist und
-
140
die Hand der geschädigten Zeugin lediglich wenige Tage geschmerzt hat.
Strafschärfend war zu berücksichtigen, dass
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er tateinheitlich sowohl den Tatbestand des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte als auch des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte verwirklicht hat,
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144
er – auch im Bereich der Gewaltkriminalität – vorbestraft ist und
-
145
er hafterfahren ist.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte überwiegen die strafmildernden Gesichtspunkte nicht derart, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens als unangemessen erscheinen würde. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte tateinheitlich weitere Straftatbestände verwirklicht hat.
147Da § 113 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und § 114 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren androht, war die Strafe gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
148Die Kammer hat unter erneuter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Freiheitsstrafe von
149einem Jahr
150für tat- und schuldangemessen erachtet.
151III.
152Gesamtstrafe
153Aus den beiden Einzelstrafen war nach §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.
154Bei der Bemessung der Gesamtstrafe hat die Kammer die Person des Angeklagten und die Straftaten zusammenfassend gewürdigt. Sie hat dazu sämtliche für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals gegeneinander abgewogen und in besonderer Weise die Wirkungen, die von der Strafe für das zukünftige Leben des Angeklagten zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei hat die Kammer dem zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten dadurch Rechnung getragen, dass sie die Einsatzstrafe nur moderat erhöht hat.
155Die Kammer hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
156sechs Jahren und neun Monaten
157für tat- und schuldangemessen erachtet.
158G.
159Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
160Die Kammer hat keine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB angeordnet. Zwar hat der Angeklagte einen Hang, Alkohol im Übermaß zu konsumieren.
161Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. O in eigener Wertung jedoch auch insoweit an, als dass es keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Symptomatizität der den Tatkomplexen 1 und 2 zugrundeliegenden fremdaggressiven Handlungen gibt. Die Vorstrafen des Angeklagten bilden vor allem Beschaffungskriminalität ab, wenn auch zuletzt eine Körperverletzung hinzukam. Der Angeklagte, der in den Tagen vor der Tat und auch bereits zuvor regelmäßig mit dem Geschädigten und dem Zeugen B Alkohol getrunken hat, ist von diesen nicht als fremdaggressiv unter Alkohol beschrieben worden. Auch am Tattag tranken die drei Bekannten zusammen Alkohol bis sich der Geschädigte in die Sparkasse begab und schlafen legte, ohne dass es in irgendeiner Form zu Zwist oder Streit kam.
162Die Kammer misst einer etwaigen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen auch keine hinreichende Erfolgsaussicht bei, da der Angeklagte nicht über zureichende Deutschkenntnisse verfügt. Der in E geborene Angeklagte lebt zwar seit zehn Jahren in Deutschland, hat aber keine hinreichende Sprachkompetenz erworben, um eine verbale, sprachbasierte Therapie zu absolvieren. Sowohl das Explorationsgespräch mit dem psychiatrischen Sachverständigen als auch die Interaktion in der Hauptverhandlung bedurften der Übersetzung durch eine Dolmetscherin für die litauische Sprache.
163H.
164Kosten
165Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abs. 1 und 2, 465 Abs. 1 S. 1 StPO.
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Referenzen
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- StGB § 114 Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte 5x
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- StGB § 223 Körperverletzung 4x
- StGB § 224 Gefährliche Körperverletzung 10x
- StGB § 2 Zeitliche Geltung 3x
- StGB § 5 Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug 2x
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- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 2x
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- 3 StR 180/07 1x (nicht zugeordnet)
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- 3 StR 532/19 1x (nicht zugeordnet)