Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.
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StGB § 150 Einziehung
Strafgesetzbuch
Referenzen
Zitiert von
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
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GSSt 1/23 | 23. Mai 2023 |