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StGB § 150 Einziehung

Strafgesetzbuch

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - GSSt 1/23
23. Mai 2023
GSSt 1/23 23. Mai 2023