StGB § 152a Fälschung von Zahlungskarten, Schecks und Wechseln

Strafgesetzbuch

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr oder, um eine solche Täuschung zu ermöglichen,

1.
inländische oder ausländische Zahlungskarten, Schecks oder Wechsel nachmacht oder verfälscht oder
2.
solche falschen Karten, Schecks oder Wechsel sich oder einem anderen verschafft, feilhält, einem anderen überlässt oder gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(4) Zahlungskarten im Sinne des Absatzes 1 sind Karten,

1.
die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben wurden und
2.
durch Ausgestaltung oder Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind.

(5) § 149, soweit er sich auf die Fälschung von Wertzeichen bezieht, und § 150 gelten entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 458/16
20. Juni 2017
1 StR 458/16 20. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 422/16
11. Oktober 2016
1 StR 422/16 11. Oktober 2016
Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 004 KLs-40 Js 7656/13-28/13
6. März 2014
004 KLs-40 Js 7656/13-28/13 6. März 2014