StGB § 158 Berichtigung einer falschen Angabe

Strafgesetzbuch

(1) Das Gericht kann die Strafe wegen Meineids, falscher Versicherung an Eides Statt oder falscher uneidlicher Aussage nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe absehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt.

(2) Die Berichtigung ist verspätet, wenn sie bei der Entscheidung nicht mehr verwertet werden kann oder aus der Tat ein Nachteil für einen anderen entstanden ist oder wenn schon gegen den Täter eine Anzeige erstattet oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist.

(3) Die Berichtigung kann bei der Stelle, der die falsche Angabe gemacht worden ist oder die sie im Verfahren zu prüfen hat, sowie bei einem Gericht, einem Staatsanwalt oder einer Polizeibehörde erfolgen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 116/17
29. August 2017
4 StR 116/17 29. August 2017
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Ws 95/03
9. Juli 2003
4 Ws 95/03 9. Juli 2003