StGB § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Strafgesetzbuch

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 (3) Ss 163/15; 1 (3) Ss 163/15 - AK 51/15
29. März 2016
1 (3) Ss 163/15; 1 (3) Ss 163/15 - AK 51/15 29. März 2016
Beschluss vom Arbeitsgericht Halle (2. Kammer) - 2 BV 104/12
6. November 2012
2 BV 104/12 6. November 2012