Beschluss vom Arbeitsgericht Halle (2. Kammer) - 2 BV 104/12

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 (fortan: Antragstellerin) begehrt die Ersetzung der von dem Betriebsrat (fortan: Beteiligter zu 2) verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3.

2

Bei der Antragstellerin handelt es sich um ein Unternehmen der … GmbH. Sie ist zuständig für den öffentlichen … innerhalb der Stadt H…

3

Der Beteiligte zu 3 trat auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 18.02.1992 (Bl. 16 d.A.) am 18.04.1989 in die Dienste der Antragstellerin. Der Beteiligte zu 3 ist bei der Antragstellerin beschäftigt als …; seit Juli/August 2012 setzt ihn sein Arbeitgeber – nach Erlangung der entsprechenden Berechtigungen – auch als … ein. Der Beteiligte zu 3 ist Mitglied des bei dem Arbeitgeber gebildeten Betriebsrates, des Beteiligten zu 2.

4

Die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Beteiligten zu 3 betreibt ein Unternehmen; Unternehmenszweck ist die Produktion von Sexvideos.

5

Im März 2012 wurde in das Internet ein Video mit pornografischem Inhalt eingestellt, gedreht in einer sogenannten Einrückerbahn der Antragstellerin auf einer Fahrt über die Berliner Straße zum … in der …. Einer der vier Darsteller ist die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Beteiligten zu 3. Das Video (fortan: … Video) ist unter der Bezeichnung „...“ über eines der einschlägigen Portale des Internets kostenlos und ohne Altersprüfung abrufbar.

6

Am 10.08.2012 erhielt der Vorstand der Arbeitgeberin durch die Anfrage einer überörtlichen Zeitung Kenntnis davon, dass dieses Video im Internet kursiere. In der Folgezeit erschienen in dieser Zeitung und weiteren überörtlichen Zeitungen hierüber Zeitungsbeiträge; insoweit wird auf die von der Antragstellerin eingereichten Medienberichte (Anlage 4 zum Anhörungsschreiben an den Beteiligte zu 2 vom 20.08.2012 (Blatt 20 ff der Akte) Bezug genommen.

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Am 10.08.2012 gab der Bereichsleiter J… M… einem der der Geschäftsführer der … H… GmbH Kenntnis von einem Vorfall. Unter dem 13.08.2012 übersandte J… M…. per E-Mail eine Schilderung dieses Vorfalles an die Antragstellerin. Demzufolge habe J… M…. Mitte 2010 Kenntnis davon erlangt, dass der Beteiligte zu 3 im Jahr 2009 oder 2010 in einem leeren … der Antragstellerin im Bereich Trotha pornographische Videoaufnahmen (fortan: …-Video) gedreht habe. Einer der Darsteller war die damalige Lebensgefährtin und jetzige Ehefrau des Klägers. Auf die E-Mail vom 13.08.2012 (Anlage 5 zum Anhörungsschreiben an den Beteiligten zu 2 vom 20.08.2012 (Blatt 31 der Akte)) wird Bezug genommen.

8

Am 14.08.2012 hörte die Antragstellerin den Beteiligten zu 3 an. Die Vertreter der Antragstellerin erstellten über den Inhalt dieser Anhörung unter dem 16.08.2012 ein Protokoll (Blatt 32 der Akte). Ob der Beteiligte zu 3 in diesem Gespräch eingeräumt hat, „dass andere außer ihm ebenfalls Urheberrechte besitzen“ und dass „neben ihm mindestens 3 weitere Personen Urheberrechte an diesem Video besäßen“ und er vermute, „dass einer der drei das Video jetzt ins Netz gestellt“ habe, steht zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 3 im Streit.

9

Mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 34 d.A.), beim Beteiligten zu 3 eingegangen am 15.08.2012, wurde der Beteiligte zu 3 im Nachgang zu seiner Anhörung vom 14.08.2012 nochmals schriftlich zu dem …-Video angehört. Zugleich stellte die Antragstellerin den Beteiligten zu 3 mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 36 d.A.) unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 15.08.2012 (Bl. 40 d.A. ff) nahm der Beteiligte zu 3 Stellung zu dem Anhörungsschreiben der Antragstellerin vom 14.08.2012. Hierauf wird Bezug genommen.

10

Mit Schreiben vom 20.08.2012 (Bl. 7 ff. d.A.) leitete die Antragstellerin das Verfahren nach § 103 BetrVG bei dem Beteiligten zu 2 ein. Dieses Schreiben nebst diversen Anlagen (Anlage 1 – Anlage 12) ging am 20.08.2012 bei dem Beteiligten zu 2 ein.

11

Mit Schreiben vom 22.08.2012 (Bl. 44 d.A.) teilte der Beteiligte zu 2 der Antragstellerin mit, in einer außerordentlichen Sitzung am 22.08.2012 über den Antrag auf Zustimmung beraten und beschlossen zu haben, die Zustimmung zu dem Antrag zu verweigern.

12

Daraufhin leitete die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23.08.2012, am gleichen Tag beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht Halle eingegangen, das vorliegende Verfahren nach § 103 BetrVG ein.

13

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, der Beteiligte zu 2 habe die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3. zu Unrecht verweigert. Mit seinem Verhalten habe der Beteiligte zu 3. in schwerwiegender, nicht entschuldbarer Weise gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin verstoßen. Hiervon sei die Antragstellerin auf der Grundlage des feststehenden Sachverhaltes überzeugt und habe vorsorglich auch den Verdacht. Der Beteiligte zu 3 habe in seiner Anhörung am 14.08.2012 ausdrücklich erklärt, er habe die Urheberrechte an dem …-Video. Soweit der Beteiligte zu 3 behaupte, er sei an der Produktion dieses Videos nicht beteiligt, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Die Umstände des Videodrehs sprächen für eine Beteiligung des Beteiligten zu 3. Nur ein eingeschränkter Personenkreis wisse von der geringen Kundenfrequentierung der „Einrückerbahnen“, was wiederum dafür spreche, dass der Beteiligte zu 3 auch dieses Video gedreht habe. Auch der konkrete Drehort innerhalb der … lasse darauf schließen, dass eine Person bei der Erstellung dieses Videos beteiligt gewesen sei, die Insiderwissen habe. Denn das Video wurde im zweiten … gedreht und zwar so, dass der … dies nicht bemerken konnte. Dies sei dem Beteiligten zu 3, der selbst als … arbeitet, bekannt. Die Ehefrau des Beteiligten zu 3 war in beiden Videos mit pornografischem Inhalt, dem …Video und dem …-Video, einer der Darsteller. Der Zusammenhang zwischen den beiden Videos werde damit deutlich. Aufgrund dieser objektiven Anhaltspunkte müsse die Antragstellerin davon ausgehen, dass der Beteiligte zu 3 beide pornografischen Videos erstellt habe, selbst wenn sie dies nicht vollständig beweisen könne. Unabhängig davon begründe das Verhalten des Beteiligten zu 3 einen wichtigen Grund. Das Verhalten des Beteiligten zu 3 habe zu einem erheblichen Rufschaden für die Antragstellerin geführt. Mit dem Dreh des Videos in öffentlich zugänglichen und auch von Kindern und Jugendlichen genutzten Verkehrsmitteln und deren spätere Verbreitung ohne Zugangsschranken seien auch die Tatbestände der §§ 183 a, 184 StGB verwirklicht. Die Zweiwochenfrist habe die Antragstellerin gewahrt. Keinesfalls habe die Antragstellerin bereits im März 2012 Kenntnis von dem Sachverhalt gehabt.

14

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1 beantragt,

15

die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der Kündigung des Betriebsratsmitglieds und Beteiligten zu 3 zu ersetzen

16

Der Beteiligte zu 2 beantragt,

17

den Antrag abzuweisen

18

Der Beteiligte zu 2 vertritt die Auffassung, ein wichtiger Gründe im Sinne von § 626 Abs 1 BGB liege nicht vor. Aus Sicht des Betriebsrates lägen keine dem Beteiligten zu 3 anzulastenden Tatsachen oder Indizien vor, welche die von der Antragstellerin gewollte Maßnahme rechtfertigten. Auch in seinem Falle müsse zu Gunsten des Beteiligten zu 3 von der Unschuldsvermutung ausgegangen werden.

19

Der Beteiligte zu 3 beantragt,

20

den Antrag abzuweisen.

21

Der Beteiligte zu 3 ist der Auffassung, ein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB liege nicht vor. Der Beteiligte zu 3 sei an der Erstellung des Videos weder als Darsteller noch Kameramann noch als Produzent oder ansonsten in irgendeiner kausal zurechenbaren Weise beteiligt gewesen. Der Beteiligte zu 3 habe auch die … nicht gefahren. Er sei auch nicht bei der Produktion des Videos anwesend gewesen. Schlichtweg falsch sei die Behauptung der Antragstellerin, der Beteiligte zu 3 habe in der Anhörung vom 14.08.2012 Erklärungen hinsichtlich irgendwelcher Urheberrechte abgegeben. Insbesondere habe er nicht erklärt, ihm stünden die Urheberrechte an dem Video zu. Die Antragstellerin habe auch die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt, da ihr das Video bereits im März 2012 bekannt gewesen sei.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Anhörung vom 06.11.2012 Bezug genommen.

II.

23

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

24

Der vorliegende und im Wesentlichen feststehende Lebenssachverhalt ist nicht geeignet, die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats gemäß §§ 103 Abs 1 BetrVG, 626 Abs 1 BGB zu rechtfertigen.

25

Es sprechen weder hinreichend Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 3 für einen wichtigen Grund für eine Tatkündigung noch solche für den Ausspruch einer Verdachtskündigung.

26

Nach § 103 Abs 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Der Arbeitgeber hat beim Betriebsrat die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds unter Angabe der Kündigungsgründe wie nach § 102 Abs 1 BetrVG beim Betriebsrat zu beantragen. Damit dieser über die Zustimmung entscheiden kann, muss er die Gründe kennen, die für die Maßnahme des Arbeitgebers ursächlich sind. Der Arbeitgeber ist daher verpflichtet, dem Betriebsrat die Gründe für die außerordentliche Kündigung mitzuteilen. Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs 1 BetrVG (statt aller KR-Etzel 10. Auflage § 103 Rz. 64; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.08.1977 -2 ABR 19/77 - zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.11.1984 – 2 AZR 581/83 – zitiert nach juris). Dies setzt einen wichtigen Grund i.S.v. § 626 Abs 1 BGB voraus. Es müssen also Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Arbeitgeberin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 22.08.1974 – 2 ABR 17/74 – zitiert nach juris).

27

Dementsprechend muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für seinen Kündigungsentschluss im Einzelnen mitteilen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Betriebsrat seine Kündigungsabsicht mitzuteilen, die Person des zu kündigenden Arbeitnehmers genau zu bezeichnen und die Kündigungsgründe anzugeben. Er muss den Betriebsrat über alle Aspekte unterrichten, die ihn zur Kündigung veranlasst haben.

28

Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der im Tatvorwurf nicht enthalten ist (vgl. Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.09.1982 zitiert nach juris). Die Mitteilung, einem Arbeitnehmer solle wegen Verdachts einer Handlung gekündigt werden, gibt dem Betriebsrat einen weit stärkeren Anlass für ein umfassendes Tätigwerden im Anhörungs- bzw. im Zustimmungsersetzungsverfahren als eine Beteiligung wegen einer als erwiesen behaupteten Handlung oder Pflichtverletzung. Der Betriebsrat kann sich in diesen Fällen veranlasst sehen, von einer eigenen Stellungnahme abzusehen und die Klärung des Tatvorwurfs dem Kündigungsschutzverfahren zu überlassen. Gibt der Arbeitgeber dagegen selbst zu erkennen, er hege lediglich einen Verdacht gegen den Arbeitnehmer, so erhebt der Betriebsrat erfahrungsgemäß eher nachdrückliche Gegenvorstellungen (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht Urteil vom 03.04.1986 – 2 AZR 324/85 – zitiert nach juris).

29

Vorliegend beteiligte die Antragsstellerin den Beteiligten zu 2 zu einer Tatkündigung und zu einer beabsichtigten Verdachtskündigung.

30

1. Das Verhalten des Beteiligten zu 3 ist nicht geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen (Tat-)kündigung nach § 626 Abs 1 BGB zu begründen.

31

a) Eine schwere und schuldhafte Vertragspflichtverletzung kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 12.03.2009 – 2 ABR 24/08 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.01.2011 -2 AZR 825/09 – zitiert nach juris m.w.N.).

32

b) Der Beteiligte zu 3 hat seine Pflicht aus § 241 Abs 2 BGB, auf die berechtigten Interessen der Antragstellerin Rücksicht zu nehmen, nicht verletzt.

33

Nach § 241 Abs 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 27.01.2011 – 2 AZR 825/09 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.10.2010 – 2 AZR 293/09 – zitiert nach juris m. w. N.). Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden (ErfK/Müller-Glöge 13. Auflage 230 § 626 BGB Rz. 83). Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.10.2010 – 2 AZR 293/09 – zitiert nach juris). Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat. Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 28.10.2010 -2 AZR 293/09 – zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10.09.2010 – 2 AZR 257/08 – zitiert nach juris).

34

a) Der Umstand, dass der Beteiligte zu 3 der Ehemann und damalige Lebensgefährte einer Darstellerin beider Pornovideos ist und diese ein Gewerbe zur Produktion von (Porno-)Videos unterhält, berührt die rechtlichen Interessen der Antragstellerin zunächst nicht. Hingegen wären die Pflichten verletzt, wenn der Beteiligte zu 3 den Dreh des Porno-Videos in einer … aktiv durch Handlungen unterstützt hätte. Das hat auch das erkennende Gericht in dem Termin der Anhörung der Beteiligten deutlich zu erkennen gegeben.

35

b) Die Antragstellerin hat allerdings keine weitergehenden und feststehenden Tatsachen für eine aktive Beteiligung des Beteiligten zu 3 an der Erstellung dieses Videos vorgetragen.

36

Keiner der Beteiligten hat behauptet, dass der Beteiligte zu 3 einer der Darsteller in diesem Video war. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen für eine Beteiligung des Beteiligten zu 3 als Drehbuchautor, Kameramann, Regisseurs Produzenten oder in anderen, auch nachgeordneten, Funktion vorgetragen.

37

c) Allein die dem Beteiligten zu 3 von der Antragstellerin zugeschriebene Äußerung (in der Anhörung vom 16.08.2012), „neben ihm (hätten) 3 weitere Personen Urheberrechte an diesem Video“ rechtfertigt es nicht, hieraus auf eine aktive Beteiligung des Beteiligten zu 3 an der Herstellung des …-Videos zu schließen. Die bloße kommerzielle Verwertung eines Videos mit zumindest zweifelhaftem und anstößigem Inhalt, das unter Verletzung des Hausrechtes der Antragstellerin und in absichtlicher bewusster Zweckentfremdung von deren … entstanden ist, wäre allein nicht geeignet, einen schweren Verstoß des Beteiligten zu 3 gegen die ihm obliegenden arbeitsvertraglichen Pflichten zu bejahen, sollte der Beteiligte zu 3 tatsächlich geäußert haben, er habe die Urheberrechte an diesem Video.

38

Abgesehen davon hat der Beteiligte zu 3 die ihm durch die Antragstellerin zugeschriebene Äußerung ausdrücklich in Abrede gestellt und bestritten, dies gesagt zu haben.

39

d) Auch der Umstand, dass der Beteiligte zu 3 im Jahr 2009 oder 2010 tatsächlich zumindest als Kameramann bei der Erstellung eines Porno-Videos - des …-Videos - in einem … der Antragstellering beteiligt war, rechtfertigt nunmehr, nachdem der Antragstellerin das …-Video bekannt geworden ist, keine Tatkündigung.

40

aa) Ein Grundsatz „Einmal Porno, immer Porno“ ist dem Arbeitsrecht fremd. Dies stünde auch nicht im Einklang mit den durch die Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für den Ausspruch einer Tatkündigung. Der Ausspruch einer Tatkündigung setzt voraus, dass die Pflichtwidrigkeit tatsächlich feststeht. Letztlich handelt es sich hierbei um eine - zwar naheliegende - Schlussfolgerung der Antragstellerin. Diese kann jedoch - zusammen mit weiteren Umstandsmomenten – nur bei der Prüfung einer Verdachtskündigung von Bedeutung sein könnte.

41

bb) Dem steht auch entgegen, dass der Bereichsleiter J… M… in seiner E-Mail vom 13.08.2012 der Antragstellerin mitteilte, er habe dem Beteiligten zu 3 „eindeutig erklärt“, der Beteiligte zu 3 habe „im Wiederholungsfall mit ernsthaften Konsequenzen hinsichtlich seiner Tätigkeit als … bei der H…. zu rechnen“.

42

Unabhängig davon, ob Herr J.. M… als Bereichsleiter – im Innenverhältnis - überhaupt berechtigt war, einen Arbeitnehmer abzumahnen, hat er dem Beteiligten zu 3 damit eine Abmahnung erteilt. Schon deshalb ist es der Antragstellerin nunmehr verwehrt, den abgemahnten Lebenssachverhalt – den Dreh des ….-Videos - nunmehr als Begründung für einen wichtigen Grund für eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Beteiligten zu 3 heranzuziehen. Darüber hinaus dürfte auch die Frist des § 626 Abs 2 BGB nicht gewahrt sein.

43

2. Der Antrag auf Zustimmungsersetzung ist auch nicht deshalb begründet, weil der dringende Verdacht einer erheblichen Pflichtverletzung des Beteiligten zu 3 besteht.

44

Eine Verdachtskündigung kommt nur in Betracht, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören. Der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Anstrengungen zur Auflösung des Sachverhalts unternommen haben. Dabei sind an die Darlegung und Qualität der schwerwiegenden Verdachtsmomente besonders strenge Anforderungen zu stellen, weil bei einer Verdachtskündigung immer die Gefahr besteht, dass ein „Unschuldiger“ betroffen ist.

45

Der notwendige Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben bzw. objektiv durch Tatsachen begründet sein. Er muss ferner dringend sein, d.h. bei einer kritischen Prüfung muss eine auf Beweisanzeichen (Indizien) gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung (Tat) gerade dieses Arbeitnehmers bestehen. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachtes nicht aus (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.11.2007 – 2 AZR 724/06 – zitiert nach juris).

46

In Anwendung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass vorliegend kein auf objektive Tatsachen und Verdachtsmomente gründender dringender Tatverdacht für die Annahme besteht, der Kläger habe durch ein erhebliches arbeitsvertragswidriges Verhalten das erforderliche Vertrauen in einem für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund hinreichenden Maß zerstört. Vorliegend hatte die Antragstellerin allein Anhaltspunkte, die für den Verdacht einer Arbeitspflichtverletzung seitens des Beteiligten zu 3 sprechen könnten.

47

a)Vorliegend gibt es keine hinreichenden Indizien, die geeignet sind, den dringenden Verdacht zu begründen, der Beteiligte zu 3 sei an dem Dreh des …-Videos beteiligt gewesen. Die Darlegungen der Antragstellerin ergeben keine ausreichenden Indizien für eine solche aktive Beteiligung.

48

aa) Eine von zwei Darstellerinnen des Porno-Videos ist die Lebensgefährtin des Beteiligten zu 3; zugleich ist sie Inhaberin einer Firma, die solche Videos herstellt und vertreibt. Der Beteiligte zu 3 hat in der Vergangenheit seine Lebensgefährtin bei der Herstellung und Produktion eines Porno-Videos aktiv unterstützt, indem er sie als Kameramann in einem … der Antragstellerin im Bereich Trotha beim Dreh pornografischer Aufnahmen aktiv unterstützte. Der Beteiligte zu 3 ist bislang bei der Antragstellerin als Busfahrer und seit Juli/August 2012 auch als … eingesetzt.

49

bb) Weitere feststehende Umstände gibt es nicht.

50

b) Für die Vermutung der Antragstellerin, der Beteiligte zu 3 profitiere von der Firma seiner Lebensgefährtin materiell und/oder immateriell, gibt es außer der behaupteten Äußerung des Beteiligte zu 3, er habe mit drei anderen die Urheberrechte an dem Video, nicht.

51

Abgesehen davon, dass es sich dabei wohl eher um die Äußerung eines Laien als eines Spezialisten für Urheberrechts handelte, können hieraus allein keine Rückschlüsse auf eine Verquickung des Beteiligten zu 3 mit der von seiner jetzigen Ehefrau geführten Firma gezogen werden.

52

Die weitergehende Schlussfolgerung der Antragstellerin, dies begründe auch den dringenden Tatverdacht der Beteiligung des Beteiligten zu 3 an der Produktion und Herstellung des Porno-Videos in der …, vermag das Gericht hieraus allerdings nicht zu ziehen.

53

c) In diesem Zusammenhang kann die Antragstellerin insbesondere nicht damit gehört werden, nur der Beteiligte zu 3 als Beschäftigter der Antragstellerin wisse um die geringe … in sog. „…“; schon dies begründe den dringenden Verdacht einer Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Beteiligten zu 3.

54

aa) Das Wissen um die geringe Kundenfrequenz in … stellt kein besonderes „Herrschaftswissen“ der Beschäftigten der Antragstellerin dar. …, die regelmäßig die … der Antragstellerin nutzen, ist dies auch bekannt.

55

Die Idee, eine „…“ für den Dreh eines Porno-Videos zweckwidrig zu nutzen, bietet deshalb keinen Anhaltspunkt für den Verdacht einer aktiven Beteiligung des Beteiligten zu 3 an den Dreharbeiten.

56

bb) Das Gleiche gilt für die Behauptung der Antragstellerin, als … wisse der Beteiligte zu 3 ganz genau, welcher Bereich im zweiten Wagen eines Niedrigflurzuges durch den … (noch) einsehbar sei und welcher nicht. Auch hierbei handelt es sich nicht um Kenntnisse, über die ein Beschäftigter der Antragstellerin gewissermaßen exklusiv verfügt. Vielmehr sind auch die Sichtverhältnisse in den … regelmäßigen Nutzern der … bestens vertraut.

57

Weitere Verdachtsmomente hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Der Antragstellerin ist zuzugeben, ein Verdacht für eine wie auch immer ausgestaltete Beteiligung des Beteiligten zu 3 an der Produktion des Porno-Videos in der … besteht bereits aufgrund der sehr engen persönlichen Beziehung des Beteiligten zu 3 zu einer der Darstellerinnen und seiner aktiven Beteiligung an Dreharbeiten in der Vergangenheit. Allerdings sind diese Anhaltspunkte nicht geeignet, den von der Rechtssprechung geforderten dringenden Tatverdacht zu begründen.

58

Aus diesen Gründen war der Antrag zurückzuweisen.

59

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 12 Abs 5 ArbGG).


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