Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
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StGB § 202b Abfangen von Daten
Strafgesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Hagen - 1 O 56/23
9. Oktober 2024
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1 O 56/23 | 9. Oktober 2024 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 185/24
18. September 2024
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1 Ws 185/24 | 18. September 2024 |
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 31 A 691/21.O
30. November 2022
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31 A 691/21.O | 30. November 2022 |