(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(1) Wer die äußeren Genitalien einer weiblichen Person verstümmelt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 377/15
14. November 2017
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2 StR 377/15 | 14. November 2017 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (2. Strafsenat) - 2 StR 219/15
4. Oktober 2017
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2 StR 219/15 | 4. Oktober 2017 |