Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 1 Ws 230/25

Tenor:

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges in (mittlerweile) 35 Fällen. Er soll im Zeitraum vom 18. Juni 2024 bis zum 4. Juni 2025 in S. (gewerbsmäßigen) Betrug in 35 Fällen begangen haben. Er habe in dem genannten Zeitraum, um sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen, über seine TikTok-Accounts "...." und "...", seinen Instagram-Account "..." sowie über Kleinanzeigen unter Angabe seiner Echtpersonalien Konzertkarten, Fußballtickets und eine Playstation angeboten, obwohl er diese nie besessen und auch nie beabsichtigt habe, sie an die vermeintlichen Käufer zu übersenden. Zum Vortäuschen der Echtheit habe sich der Beschuldigte vorher informiert, welche Tickets gerade angesagt seien. Es sei ihm allein darauf angekommen, unter Vorspiegelung eines vermeintlichen Verkaufs das Geld der Geschädigten zu erlangen. Der jeweils vereinbarte Kaufpreis sei sodann von den Käufern auf das Konto des Beschuldigten überwiesen worden. Die einzelnen Kaufpreise lägen zwischen 40,- € und 240,- €. Insgesamt sei mittlerweile ein Gesamtschaden i.H.v. 4.487,- € entstanden.

Am 23. Mai 2025 hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig bei dem Amtsgericht Helmstedt gestützt auf den Haftgrund der Wiederholungsgefahr wegen des dringenden Verdachtes von (seinerzeit) 26 Taten des Betruges im Tatzeitraum 18. Juni 2024 bis 8. April 2025 den Erlass eines Haftbefehls beantragt. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ergebe sich daraus, dass der Beschuldigte in den Jahren 2021, 2022 und 2024 dreifach wegen Computerbetruges und Betruges vorbestraft sei. Es sei damit zu rechnen, dass der Beschuldigte weitere gleichgelagerte Taten begehen werde. Obwohl bei ihm am 6. März 2025 durchsucht und der Beschuldigte verantwortlich vernommen worden sei, sei er dringend verdächtig, nach dem 6. März 2025 zwei weitere Taten nach demselben modus operandi begangen zu haben. Das Amtsgericht Helmstedt hat den Erlass des Haftbefehls durch Beschluss vom 30. Mai 2025 mit der Begründung abgelehnt, dass kein Haftgrund nach den §§ 112, 112a StPO bestehe. Insbesondere liege der von der Staatsanwaltschaft angenommene Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO nicht vor, da es an der dafür erforderlichen schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsordnung fehle.

Die dagegen eingelegte Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Braunschweig mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 24. Juni 2025 zurückgewiesen. Auch das Landgericht nimmt keinen Haftgrund, insbesondere nicht den der Wiederholungsgefahr an.

Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Juli 2025 weitere Beschwerde eingelegt und begehrt weiterhin die Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten. Das Landgericht Braunschweig hat der weiteren Beschwerde mit Beschluss vom 22. Juli 2025 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützt das Rechtsmittel und hat mit Zuschrift vom 19. September 2025 beantragt, auf die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2025 aufzuheben und gegen den Beschuldigten W. die Untersuchungshaft anzuordnen.

Sie hält die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft für zulässig. Die Beschwerde müsse auch in der Sache Erfolg haben, da der Beschuldigte der im Haftbefehlsantrag näher bezeichneten Taten sowie mittlerweile 9 weiterer gleichgelagerter Taten, von denen er 7 nach der bei ihm erfolgten Durchsuchung begangen habe, dringend verdächtig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 19. September 2025 (Bl. 168 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Nichterlass des Haftbefehls ist statthaft (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) und auch im Übrigen zulässig.

Damit gibt der Senat seine bisherige Rechtsprechung (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 17. Februar 1965, Ws 19/65, BeckRS 1965, 106543 = ehemals BeckRS 9998, 62000; Beschluss vom 13. September 2018, 1 Ws 65/18, nicht veröffentl.) ausdrücklich auf. Mit der Neufassung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I 872) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die Bestimmung nicht nur im Interesse des Beschuldigten steht, sondern auch der Sicherung des Verfahrenszieles dient (SK-StPO-Frisch, 6. Aufl., § 310, Rn. 22). Nr. 3 erfasst nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nunmehr sowohl die Anordnung einer Arrestanordnung als auch deren Aufhebung und die Bestätigung der Ablehnung eines Arrestantrages durch das Beschwerdegericht (BT-Drucks. 18/9525, 86; BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, StB 7 - 9/22, juris, Rn. 9; SSW-Hoch, StPO, 5. Aufl., § 310, Rn 19), wodurch sich der Streit um die Interpretation des § 310 Abs. 1 Nr. 3 aF erledigt hat (vgl dazu: SK-StPO-Frisch, a.a.O., Rn 29). Nichts anderes kann dann aber für die gleich formulierten Nrn. 1 und 2 des § 310 StPO gelten (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2022, StB 7 - 9/22, juris, Rn. 9).

In der Sache hat die weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der - hier allein in Betracht kommende - Haftgrund der Wiederholungsgefahr gem. § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht vorliegt, da es sich bei den Einzeltaten nicht um solche handelt, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigen.

Der Haftgrund nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO zunächst voraus, dass der Beschuldigter dringend verdächtig ist, wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat u.a. nach § 263 StGB begangen zu haben. Der Beschuldigte muss, sofern § 112 Abs. 1 Satz Nr. 2 StPO - wie hier - auf die wiederholte Begehung einer solchen Anlasstat gestützt ist, mindestens zweimal durch rechtlich selbständige Handlungen i.S.d. § 53 StGB (hochwahrscheinlich) dasselbe im Katalog des Satz 1 Nr. 2 genannte Strafgesetz verwirklicht haben, wobei geringfügige Abweichungen wie etwa die Verwirklichung eines Qualifikationstatbestandes diesen Anforderungen noch genügen (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 112a, Rn. 8).

Bei den Anlasstaten muss es sich ferner - in jedem Einzelfall (vgl. nur OLG Braunschweig, Beschluss vom 4. April 2013, Ws 84/13, juris, Leitsatz und Rn. 8; Schmitt/Köhler, a.a.O., m.w.N.) - um die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Taten handeln. An Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr sind im Hinblick auf ihren Charakter als präventive Sicherungshaft aus verfassungsrechtlichen Gründen strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1973, 2 BvL 4/73, juris, Rn. 19). Den Anlasstaten, deren "Erscheinungsbild" in den Blick zu nehmen ist (OLG Braunschweig, a.a.O.), muss ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommen, wobei zur Bestimmung ihres Gewichts Begleitumstände wie Beweggründe, Art der Tatausführung und Auswirkungen der Tat herangezogen werden können (OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 2015, 2 Ws 1/15, juris, Rn. 20). Die Anlasstaten müssen auch geeignet sein, in weiten Kreisen das "Gefühl der Geborgenheit im Recht" zu beeinträchtigen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2017, 2 Ws 110/17, juris, Rn. 9).

Besonderes Gewicht kommt dem Erfordernis einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Tat zu, soweit als Anlasstaten Betrugstaten nach § 263 StGB in Rede stehen, da der Gesetzgeber den Betrug nach § 263 StGB - anders als den Diebstahl nach § 242 StGB oder die (einfache) Körperverletzung nach § 223 StGB - bereits im Grundtatbestand und damit ohne Differenzierung nach der Schwere der Tat in den Katalog des § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aufgenommen hat. Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Einführung des § 112a StPO lässt erkennen, dass insoweit eine vorsichtige Anwendung des Haftgrundes befürwortet wurde. Es sei bei Vermögensdelikten "geboten, soweit nicht erschwerende Umstände wie Gewaltanwendung und dergleichen hinzukommen, die aus verfassungsrechtlichen Gründen erforderliche Zurückhaltung zu üben." (BT-Drs. VI/3248, Bl. 7).

Betrugstaten sind nur dann geeignete Anlasstaten, wenn sie in ihrem konkreten Schweregrad nach Art und Ausführung sowie Umfang des Schadens mindestens etwa einem besonders schweren Diebstahl nach § 243 StGB entsprechen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 6. November 2014, 4 Ws 112/14, juris, Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2010, 3 Ws 161/10, juris, Rn. 30; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 23. Januar 2008, 1 Ws 29/08, juris, Rn. 16; Schmitt/Köhler, a.a.O., Rn. 7). Durch Betrugstaten verursachte Vermögensschäden unterhalb eines Betrages von etwa 2.000,- € werden in aller Regel den erforderlichen Schweregrad nicht begründen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2017, 2 Ws 110/17, juris, Rn. 11; OLG Naumburg, Beschluss vom 26. Juli 2011, 1 Was 615/11, juris, Rn. 15; OLG Hamm, Beschluss vom 1. April 2010, 3 Ws 161/10, juris, Rn. 30; OLG Braunschweig, Beschluss vom 7. November 2011, Ws 316/11, juris, Rn. 4).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen zwar der dringende Verdacht vor, dass der erwerbslose Beschuldigte 35 Taten des Betruges gem. §§ 263 Abs. 1, 53 StGB begangen hat und dabei gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB gehandelt hat. Jedoch liegen die Vermögensschäden der 35 Taten, derer der Beschuldigte derzeit dringend verdächtig ist, zwischen 40,- € und 240 ,- € und damit weit unter der genannten Schwelle. Auch die weiteren zur Beurteilung der Frage, ob den Einzeltaten ein überdurchschnittlicher Unrechtsgehalt und Schweregrad zukommt, heranzuziehenden Umstände führen - noch - nicht zu einer anderen Bewertung.

Der Senat verkennt nicht, dass der Beschuldigte trotz seiner einschlägigen Vorverurteilungen (zu Geldstrafen) in den Jahren 2021, 2022 und 2024 eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist und insbesondere der dringende Verdacht besteht, dass er auch nach der Durchsuchung sowie seiner verantwortlichen Vernehmung vom 6. März 2025 weitere Taten nach demselben modus operandi begangen hat. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft jedoch der Auffassung ist, dass das vorliegende Gesamtunrecht neben der Höhe der jeweiligen Einzelschäden vor allem dadurch sein Gepräge erhalte, dass der Beschuldigte in schneller zeitlicher Folge eine Vielzahl von Personen unter Zuhilfenahme verschiedener Internetplattformen getäuscht habe, und unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Celle vom 14. Februar 2020 (2 Ws 49/20, juris) darauf abstellt, dass das Medium des Internets in besonderem Maße die Verschleierung der Identität zulasse und den Getäuschten die Rechtsverfolgung erschwere, die Einzelschäden dabei typischerweise unter 2.000,- € lägen, jedoch das auf die Täuschung möglichst vieler Personen abzielende Tatverhalten eine besonders rechtsfeindliche Gesinnung zum Ausdruck komme lasse (OLG Celle, a.a.O., Rn. 39), trifft dies auf die vorliegende Konstellation zumindest nicht in Gänze zu. Denn sämtliche Taten des Beschuldigten weisen die Besonderheit auf, dass er sie jeweils unter Angabe seiner zutreffenden Personalien, teilweise durch Übersendung einer Ablichtung der Vorderseite seines Personalausweises, sowie der auf seinen Namen lautenden Kontoverbindung begangen hat und damit die Anonymität, die das Internet grundsätzlich bietet, gerade nicht ausgenutzt hat.

Vielmehr konnte er aufgrund der Angaben der Geschädigten jeweils in kürzester Zeit als Täter ermittelt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Von einer Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Beschuldigten (§ 473 Abs. 2 Satz 1 StPO) hat der Senat abgesehen, da diesem solche mangels Beteiligung offenkundig nicht entstanden sind.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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