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StGB § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl

Strafgesetzbuch

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Mannheim (4. Große Strafkammer) - 4 Qs 75/25
19. Dezember 2025
4 Qs 75/25 19. Dezember 2025
Urteil vom Landgericht Bonn - 23 KLs 4/25
19. Dezember 2025
23 KLs 4/25 19. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 485/25
16. Dezember 2025
5 StR 485/25 16. Dezember 2025
Urteil vom Amtsgericht Mannheim - 5 Ls 2090 Js 19522/24
10. Dezember 2025
5 Ls 2090 Js 19522/24 10. Dezember 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 483/25
4. November 2025
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Urteil vom Landgericht Lüneburg - 25 NBs 8/25
13. Oktober 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 2 StR 324/25
26. August 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 293/25
12. August 2025
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 OAus 80/25
12. Juni 2025
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 11/25
5. Juni 2025
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