Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 485/25
BGH, 16.12.2025, 5 StR 485/25
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. Juli 2025 wird
a) von der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte ‚Anlage über den Asservatenverbleib‘“ und des Smartphones LG „(Bl. 54 der Akte)“ abgesehen; der Ausspruch entfällt;
b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen verurteilt ist, und aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von mehr als 39.396,10 Euro angeordnet worden ist; damit entfällt die Einziehung in Höhe von 103,90 Euro (Fall II.4 der Urteilsgründe) und weiteren 500 Euro (Fall II.5 der Urteilsgründe).
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel mit der Maßgabe verworfen, dass die in Österreich erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 anzurechnen ist.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im Übrigen von einem weiteren Tatvorwurf (Ziffer 3 der Anklage) freigesprochen sowie das Verfahren wegen der im Anschluss an Tat II.5 der Urteilsgründe begangenen Verkehrs- und Urkundendelikte aufgrund Eintritts von Verfolgungsverjährung gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt. Zudem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit Verfahrensrügen und sachlich-rechtlichen Beanstandungen geführte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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1. Der Schuldspruch bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, da die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist.
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2. Von der Anordnung der Einziehung der Tatwerkzeuge „Ziffer 11 - 40 aus dem Asservatenverzeichnis Band I der Akte“ und des Smartphones LG hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO abgesehen.
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3. Im verbleibenden Umfang weist das Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler auf.
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4. Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat jedoch nur in Höhe von 39.396,10 Euro Bestand.
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Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte gemäß § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat im Fall II.4 der Urteilsgründe Gegenstände im Wert von 8.408,90 Euro. Eingezogen hat das Landgericht nach § 73c Satz 1 StGB einen Betrag von 8.512,80 Euro, mithin 103,90 Euro zu viel. Im Fall II.5 hat es den Wert von Taterträgen in Höhe von 500 Euro eingezogen, obwohl sämtliche der entwendeten Gegenstände von der Polizei sichergestellt wurden und vor Erlass des Urteils an den Geschädigten zurückgelangten. In einem solchen Fall ist die Einziehung gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2025 – 5 StR 609/24). Die Einziehungsanordnung ist mithin um insgesamt 603,90 Euro zu reduzieren, auch wenn das Landgericht bei der Festsetzung der Summe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen einen Sicherheitsabschlag berücksichtigt hat. Denn eine tatübergreifende Verrechnung kommt wegen des tatbezogenen Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2024 – 5 StR 455/23 Rn. 50) nicht in Betracht.
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5. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, war die von dem Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechnungs-maßstab für die in Österreich erlittene Auslieferungshaft in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nachzuholen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. März 2022 – 2 StR 25/22; vom 24. Februar 2010 – 5 StR 13/10; vom 13. Dezember 2006 – 5 StR 459/06). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab als das Verhältnis 1:1 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO; angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner
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Referenzen
- StPO § 260 Urteil 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 1x
- StGB § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes 1x
- StGB § 51 Anrechnung 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
- 5 StR 485/25 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 609/24 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 455/23 R 1x (nicht zugeordnet)
- 2 StR 25/22 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 13/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 StR 459/06 1x (nicht zugeordnet)