StGB § 305 Zerstörung von Bauwerken

Strafgesetzbuch

(1) Wer rechtswidrig ein Gebäude, ein Schiff, eine Brücke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 13/18
5. April 2018
3 StR 13/18 5. April 2018