Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 4491/99
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
DIe Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben wurde, ein auf seinem Grundstück X. 2 in X. stehendes unfertiges Gebäude teilweise abzubrechen. Die Ordnungsverfügung ist zwischenzeitlich vollzogen und das Gebäude vollständig abgebrochen worden. Das Abbruchmaterial befindet sich noch auf dem Grundstück.
3Der Kläger ist Eigentümer des knapp 600 qm großen Grundstücks Gemarkung X. Flur 33 Flurstücke 29 und 30. Dieses liegt nordwestlich der Straße X. , die von Südwesten nach Nordosten hangaufwärts führt. Das Gelände des Grundstücks steigt von der Straße nach Nordwesten an. Dabei wurde es unmittelbar an der Straße in weiten Bereichen von einer teilweise mehrere Meter hohen Bruchsteinmauer abgefangen, die gleichzeitig als Fundament des nunmehr abgerissenen Gebäudes diente.
4Für das Grundstück war unter dem 21. Juni 1948 ein Bauschein zum Abbruch von Baracken und zur Neuaufstellung einer Baracke erteilt worden. Nachdem im Juli 1948 festgestellt worden war, dass der Schuppen zum Behelfsheim ausgebaut worden war, wurde mit weiterem Bauschein vom 11. Oktober 1948 die Genehmigung zur "Einrichtung einer Notwohnung in der vorhandenen Baracke nachträglich auf jederzeitigen Widerruf" erteilt. Nach den nunmehr genehmigten Bauzeichnungen handelte es sich um ein eingeschossiges Gebäude mit Satteldach und einer Grundfläche von 9,89 x 8,24 m, das oberhalb der vorhandenen straßenseitigen Bruchsteinmauer um mehr als 2,50 m von der Straßenfront zurückgesetzt errichtet werden sollte. Die genehmigten Bauzeichnungen stellen ferner einen vorhandenen Keller dar, der teilweise bis an die Straße heranreicht.
5Der Kläger hatte nach dem in der ersten Hälfte der 80er Jahre erfolgten Erwerb des Grundstücks mit dem aufstehenden, von ihm selbst als reparaturbedürftig bezeichneten "Häuschen" ohne Baugenehmigung mit Bauarbeiten begonnen. Nachdem Bedienstete des Beklagten im Juli 1987 festgestellt hatten, dass über dem vorhandenen Keller im Wesentlichen unfertiges Mauerwerk im Erdgeschossbereich vorhanden war, untersagte der Beklagte dem Kläger mit Ordnungsverfügung vom 16. Juli 1987 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Weiterführung von Bauarbeiten.
6Unter dem 13. September 1988 wurde dem Kläger eine Baugenehmigung für "die Sanierung (Wiederaufbau) des Einfamilienwohnhauses auf dem vorhandenen Kellergeschoss" erteilt. Nach den genehmigten Bauvorlagen sollte das Wohnhaus eine Breite von insgesamt 10,12 m aufweisen und nur mit einem 5,78 m breiten Teilbereich bis unmittelbar an die Straße heranrücken. Eine weitere Baugenehmigung für die "Errichtung einer Doppelgarage" wurde unter dem 25. Juli 1989 erteilt.
7Im Juni 1990 stellten Bedienstete des Beklagten fest, dass abweichend von der Baugenehmigung gebaut worden sei; insbesondere sei das Wohnhaus an der - von der Straße aus gesehen - rechten Seite in der Erdgeschossebene erweitert worden. Es kam zu einer erneuten Stilllegungsverfügung vom 21. Juni 1990 und weiteren Verfügungen.
8Der Kläger reichte unter dem 26. Oktober 1990 einen Legalisierungsantrag für die abweichende Bauausführung ein. Die nach den Verwaltungsvorgängen des Beklagten zu diesem Antrag gehörenden Bauvorlagen sehen ein insgesamt 16,42 m breites Gebäude vor. Dessen südwestlicher (von der Straße aus gesehen linker) Teil sollte bis unmittelbar an die Vorderkante der straßenseitigen Bruchsteinmauer heranrücken. Der mittlere Teil sollte demgegenüber um 50 cm zurückbleiben. Dem nordöstlichen (von der Straße aus gesehen rechten) Teil, der über einer das Straßenniveau einhaltenden neuen Garage liegen und weiter zurückspringen sollte, sollte gleichfalls über der Garage eine Loggia mit Geländer vorgelagert werden, die zur Straße hin den gleichen Abstand aufweisen sollte wie der mittlere Teil. Oberhalb des Erdgeschosses sollte unter dem Satteldach mit zwei zur Straße ausgerichteten Zwerchhäusern über dem linken und rechten Teil des Gebäudes ein Geschoss mit mehreren Räumen entstehen, die jeweils als "Boden" bezeichnet waren. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. November 1990 ab, weil er aus verschiedenen, u.a. abstandrechtlichen, Gründen nicht bescheidungsfähig sei.
9Nach Anhörung gab der Beklagte dem Kläger mit einer ersten Beseitigungsverfügung vom 23. Dezember 1991 unter Androhung der Ersatzvornahme auf, das Wohnhaus und die Doppelgarage zu beseitigen. Gegen die ihm am 27. Dezember 1991 zugestellte Ordnungsverfügung erhob der Kläger am 31. Januar 1992 Widerspruch. Mit Verfügung vom 19. Februar 1992 setzte der Beklagte daraufhin die Ersatzvornahme fest, weil der Widerspruch verfristet sei; über den Termin werde der Kläger nach Auftragsvergabe informiert. Ein Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beseitigungsverfügung wurde vom Verwaltungsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 17. März 1992 (4 L 514/92) abgelehnt.
10Unter dem 9. März 1992 - Eingang beim Beklagten am 6. April 1992 - reichte der Kläger einen neuen Bauantrag für die geänderte Ausführung des Vorhabens ein, der sich gleichfalls auf ein insgesamt 16,42 m breites Gebäude nunmehr mit durchgehender Straßenfront bezog. Diesen Bauantrag wies der Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1993 wegen verschiedener Mängel der Bauvorlagen zurück.
11Wegen Weiterführung der mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 1990 stillgelegten Bauarbeiten ergriff der Beklagte Vollstreckungsmaßnahmen. In einer Petition des Klägers führte dieser u.a. aus, er bewohne "einen kleinen Teil des Gebäudes". Die Petition gab Anlass zu einer Besprechung im Bauordnungsamt des Beklagten vom 7. September 1993, bei der nach dem hierüber gefertigten Aktenvermerk die Vollstreckung der Beseitigungsverfügung bis zum 15. November 1993 ausgesetzt und dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wurde, bis zu diesem Termin einen vollständigen prüf- und genehmigungsfähigen Bauantrag einzureichen; in dieser Zeit dürften keine weiteren Bauarbeiten durchgeführt werden. Dem Kläger wurde dieses Ergebnis mit Schreiben vom 13. September 1993 mitgeteilt.
12Am 15. November 1993 reichte der Kläger neue Bauvorlagen für das Vorhaben "Wiederaufbau eines Wohnhauses" ein. Es kam zur Erörterung von Details der nach Auffassung des Beklagten mangelhaften Bauvorlagen, zur Einreichung geänderter Bauvorlagen sowie schließlich zur Baugenehmigung vom 16. Juli 1994 für das Vorhaben "Wiederaufbau eines Wohnhauses". Der Bauschein enthält den Hinweis, der Bauaufsichtsbehörde müsse spätestens bei Baubeginn der Nachweis über die Standsicherheit vorliegen. In dem Übersendungsschreiben vom 2. August 1994 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bis zur Vorlage der Statik weiterhin die Stilllegungsverfügung vom 21. Juni 1990 gelte, die erst durch eine gesonderte Verfügung aufgehoben werde. Die genehmigten Bauvorlagen sehen einen Baukörper vor, der an der Straße X. eine Straßenfront von 16 m Breite aufweisen sollte. Die Seitenwand an der nordöstlichen (rechten) Seite des Gebäudes sollte etwa 3,5 m hinter der Straßenfront in einen schrägen Verlauf in Richtung auf das nördlich des Grundstücks des Klägers gelegene Flurstück 33 übergehen. Das Gebäude sollte eine durchgehende Straßenfront aufweisen, die im mittleren und nordöstlichen (rechten) Bereich um 10 cm zurückspringt. Nach den genehmigten Ansichtszeichnungen sollte das Gebäude nunmehr traufenständig mit einem durchgehenden Satteldach errichtet werden, wobei das Dachgeschoss in weiten Bereichen und der Spitzboden insgesamt nicht ausgebaut werden sollte. Die nordöstliche (rechte) Garage, neben der sich der Hauseingang mit Treppe zu den Wohnräumen im Erdgeschoss befindet, sollte in das Gebäude integriert werden.
13Am 8. September 1995 gingen beim Beklagten eine statische Berechnung des Herrn Dipl.-Ing. L. sowie eine Anzeige des Klägers ein, dass am 12. September 1995 mit den Bauarbeiten begonnen werde. Eine Verfügung, nach der die Stilllegungsverfügung vom 21. Juni 1990 ausdrücklich aufgehoben wurde, erging nach Aktenlage nicht. Am 20. März 1996 wurde nach bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Lichtbildern der seinerzeitige Bauzustand fotografisch dokumentiert.
14Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, gegenüber dem am 20. März 1996 fotografisch festgehaltenen Bauzustand sei keine Veränderung festzustellen. Er wies darauf hin, dass die Gültigkeit der Baugenehmigung erlösche, wenn die Bauarbeiten länger als 1 Jahr unterbrochen würden, und bat um Mitteilung, welche Arbeiten in welchem Zeitraum vorgenommen worden seien; ggf. sei die Verlängerung der Baugenehmigung zu beantragen. Ferner wies der Beklagte in dem Schreiben darauf hin, dass in dem Gebäude nach Mitteilung des Bezirksschornfegermeisters offenbar eine Heizung laufe; vor Inbetriebnahme müsse eine Unternehmerbescheinigung vorgelegt werden, dass die Anlage den öffentlichen Vorschriften entspreche; auch müsse der Schornsteinfeger den ordnungsgemäßen Zustand des Schornsteins oder der Abgasanlage für diese Feuerungsanlage bescheinigen. Am 14./15. April 1997 fanden Ortsbesichtigungen statt, bei denen nach einem hierüber gefertigten Aktenvermerk festgestellt worden sei, dass die an der Straße stehende Bruchsteinwand erhebliche Verformungen sowie größere Risse aufweise und dass die vorhandene Bausubstanz erhebliche, näher umschriebene Mängel aufweise. Vom Bauherren sei kurzfristig ein verantwortlicher und erfahrener Bauleiter zu benennen; auch sei die Standsicherheit der gefährdeten Bereiche nachzuweisen.
15Nachdem der Kläger nach einem weiteren Vermerk vom 16. April 1997 fernmündlich die Vorlage eines Gutachtens zur Standfestigkeit angekündigt hatte, benannte er mit einem am 21. April 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Herrn Dipl.-Ing. L. als Bauleiter. Dieser erstellte mit Datum vom 16. April 1997 eine statische Berechnung zu dem Bauvorhaben "Außenwand - Naturbruchsteinwand zur Straße - X. ". Mit Schreiben vom 23. April 1997 an Herrn L. - zugestellt am 30. April 1997 - wies der Beklagte darauf hin, dass das Gebäude am Tag zuvor versiegelt worden sei, da ein Bauarbeiter bei Arbeiten zum Stapeln von Verblendern im Obergeschoss angetroffen worden sei und nicht gewährleistet erschiene, dass die Decke den Lasten standhalte. Nach Aktenvermerken des Beklagten fanden Ende April/Anfang Mai u.a. zur Entsiegelung des Gebäudes für einzelne Bauarbeiten verschiedene Besprechungen und Rücksprachen statt, an denen auch der Bauunternehmer G. teilnahm. Mit Schreiben vom 12. Mai 1997 teilte die Bauunternehmung G. GmbH dem Beklagten mit, sie habe die Arbeiten an der beanstandeten Baustelle nicht übernommen, da keine Beauftragung durch den Kläger vorliege; selbst die zur Erstellung eines vernünftigen, in Einzelheiten aufgeführten Angebots erforderlichen Unterlagen seien bisher nicht zur Einsicht überlassen worden.
16Per Telefax übermittelte der Kläger dem Beklagten ein Schreiben der Firma Ralf L. , Lkw-Transporte, vom 26. Mai 1997, in dem ausgeführt ist: "Hiermit bestätige ich, innerhalb der letzten 9 Monate, für Herrn S. L. , an der Baustelle in X. , Bauarbeiten durchgeführt zu haben". Der Kläger legte ferner die Kopie eines an ihn gerichteten Schreibens des Architekten Friedr. T. vor, dessen Datum nicht ersichtlich war; in diesem Schreiben ist ausgeführt: "Wunschgemäß bescheinige ich Ihnen hiermit, dass die Eisen- und Mattenverlegung in Ihrem o.g. Hause vorschriftsmäßig und fachgerecht nach vorliegender Statik vorgenommen wurde".
17Ca. Ende Mai 1997 wurde die Straße X. gesperrt. Der Beklagte gab ferner im Mai 1997 ein Gutachten hinsichtlich der Standsicherheit und zu Sanierungsmaßnahmen des Gebäudes X. 2 in Auftrag. Das im Juli 1997 erstellte Gutachten der Gemeinschaft für konstruktiven Ingenieurbau Dr.-Ing. K. U. und Dr. Klaus U. - "Gutachten U. " - kommt zu folgenden Ergebnissen:
18- Zum Erreichen der Standsicherheit der untersuchten Baumaßnahme sei eine Reihe dringender Sanierungsmaßnahmen zwingend erforderlich. Die Standsicherheit der Baumaßnahme sei in ihrer jetzigen Form nicht gewährleistet, da insbesondere für die straßenseitige Stützwand die Gefahr des Einstürzens bestehe. Im Hinblick auf die herannahenden Schlechtwetterperioden des Herbstes und des Winters sei für eine komplette Sanierungsmaßnahme höchste Eilbedürftigkeit geboten.
19- Wegen der Vielzahl der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen werde empfohlen, das Gebäude nicht zu sanieren, sondern abzureißen und evtl. neu zu errichten. Es sei zu erwarten, dass die Sanierungskosten die Rohbaukosten deutlich überstiegen. Ein Abriss und Neuaufbau würde zudem das Risiko des Einstürzens mehrerer Bauteile und das Risiko von ähnlichen Unfällen verringern.
20- Sollte eine Sanierung erfolgen, sei diese baldmöglichst auszuführen und müsse wegen der zwingend erforderlichen Abstützungen und Absicherungen während der Sanierungsmaßnahmen von einer Fachfirma ausgeführt werden. Während der Sanierungsmaßnahmen träten erhebliche Risiken im Hinblick der Standsicherheit der betroffenen Bauteile sowie des gesamten Gebäudes auf. Die Straße sei während der Sanierung der Natursteinmauer im Einsturzbereich des Gebäudes abzusperren.
21Zu dem Gutachten U. gab der Kläger am 5. August 1997 eine Stellungnahme ab. Der Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 6. August 1997 mit, er sähe nur zwei Möglichkeiten, nämlich entweder eine Sanierung der Bausubstanz unter Fachkunde, d.h. den Sanierungsvorschlag eines Statikers und die Benennung einer Fachfirma für die Sanierungsarbeiten, oder eine Beseitigung der einsturzgefährdeten Bausubstanz. Er bat den Kläger, sich bis zum 15. August 1997 zu erklären. Mit Antwortschreiben vom 10. August 1997 führte der Kläger u.a. aus, er sei weiterhin bereit, eine Rückverankerung der Natursteinmauer vornehmen zu lassen, auch müsse eine kleine Korrektur in der vorhandenen Statik bezüglich einer Kellerwand getätigt werden; teilweise lasse er die Arbeiten von Fachfirmen verrichten.
22Der Beklagte forderte auch Herrn Dipl.-Ing. L. zur Stellungnahme zu dem Gutachten U. auf. In seiner Stellungnahme vom 14. August 1997 führte Herr L. aus, die Standsicherheit der Außenwand sei gewährleistet; es sei jedoch erforderlich, diese Wand durch Verbindung mit der Bodenplatte schnellstens zu sichern. Den Ausführungen im Gutachten U. zu weiteren Maßnahmen (Abschnitte 5.2 bis 5.6) stimme er zu. Da die Außenwand in einer Woche durch Betonierung der Bodenplatte mit Maueranker gesichert sei und die Garagenwand durch evtl. Einbau von vier Stahlstützen provisorisch ausgesteift werde, halte er einen Abriss des Gebäudes für die teuerste Lösung. Es folgten Außerungen der Gutachter zu der Stellungnahme des Herrn L. und eine weitere Gegenäußerung von Herrn L. .
23Am 21. August 1997 fand eine Besprechung u.a. mit dem Kläger, den Herren Dres. U. und Herrn Dipl.-Ing. L. statt. Nach dem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Gesprächsprotokoll soll einvernehmlich vereinbart worden sein:
24- Aufstellung eines Sanierungskonzepts durch Herrn L. bis Anfang der 36. Kalenderwoche (1. - 7. September 1997) und Vorlage beim Bauamt des Beklagten;
25- Aushändigung der Unterlagen an den Kläger nach Prüfung durch die statische Abteilung des Amtes;
26- Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes durch den Kläger in Zusammenarbeit mit seinem Architekten T. bis zum Ende der 39. Kalenderwoche (22. - 28. September 1997);
27- Durchführung aller erforderlichen Sanierungs- und Rohbauarbeiten nur von geeignetem Fachpersonal;
28- Aufhebung der Straßensperrung nach Abschluss der Sanierungsarbeiten an der Natursteinwand und an der zurzeit freistehenden Außenwand des geplanten Eltern- Schlafzimmers.
29Mit Telefax vom 27. August 1997 übersandte Herr Dipl.-Ing. L. dem Beklagten einen "Bauablaufplan zur Sicherung einiger Bauteile". Dieser umfasste drei Maßnahmen:
30- Provisorische Aussteifung der Mauerwerkwand im 1. OG durch Kantholz;
31- Aussteifung der Garagenaußenwände mit Erddruck, die entgegen der statischen Berechnung vom Kläger nicht in Stahlbeton sondern in Kalksandstein ausgeführt und nachträglich mit Stahlbetonstützen versehen worden waren, durch Stahlträger;
32- Halterung der durch Erddruck und Frostdruck verformten Natursteinaußenwand durch eine neue Betonplatte (d = 12 cm) mit Anker.
33Mit weiterem Telefax vom 28. August 1997 korrigierte Herr Dipl.-Ing. L. seine Ausführungen vom Vortag dahin, dass eine Rückverankerung der Natursteinmauer aus statischen Gründen nicht erforderlich sei, dass die Mauerwerkswand auch nach Auffassung von Herrn Dr. U. standsicher sei und dass es einer provisorischen Sicherung des oberen Aufbaus mit den drei Fenstern nicht bedürfe. Insgesamt sei die Standsicherheit des Gebäudes gegeben, die Straßensperrung sei unbegründet. Der Kläger wies mit Telefax vom 30. August 1997 auf das von Herrn Dipl.-Ing. L. vorgelegte "Konzept" hin und teilte mit, er sei nicht damit einverstanden, dass sämtliche weiteren Arbeiten von Baufirmen durchgeführt würden. Es erfolge auch keine Auflistung über jegliche Arbeiten, die an der Baustelle durchgeführt würden; dies lasse er sich "auf keinen Fall bieten".
34Mit Ordnungsverfügung vom 16. September 1997 untersagte der Beklagte dem Kläger mit Anordnung der sofortigen Vollziehung, das Grundstück zu betreten, weil zumindest für Teile des Gebäudes Einsturzgefahr bestehe. Hiergegen erhob der Kläger am 30. September 1997 Widerspruch. Sein Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Arnsberg hatte nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung Erfolg (Beschluss vom 31. Oktober 1997 - 4 L 1862/97).
35Unter dem 24. November 1997 erließ der Beklagte schließlich die im vorliegenden Verfahren strittige Ordnungsverfügung. Er gab dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, das Gebäude entsprechend der der Verfügung beigefügten textlichen und zeichnerischen Umschreibung bis zum 22. Dezember 1997 abzubrechen. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte er das Zwangsmittel der Ersatzvornahme an, deren voraussichtliche Kosten er mit 10.500,-- DM veranschlagte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Gebäude sei formell illegal. Es sei von den 1988/1989 erteilten Baugenehmigungen nicht gedeckt. Auch von der 1994 erteilten Baugenehmigung sei es nicht gedeckt, denn es entspreche in wesentlichen Teilen nicht den genehmigten Bauvorlagen. Die Stellung der Wände im Kellergeschoss weiche von der zeichnerischen Darstellung ab. Auch weiche die Tiefe des Abstellraums, der unmittelbar an den nicht unterkellerten Bereich grenze, von den Bauvorlagen ab. Ebenso weiche die Ausführung der Wände im Erdgeschoss von den Bauvorlagen ab. Insgesamt wichen das Gebäude und die vorbereiteten Fundamente nach Lage und Ausmaß von der genehmigten Stellung des Gebäudes und den daraus resultierenden Abstandflächenberechnungen ab. Dies ergebe sich aus den Vermessungsunterlagen, die durch das Vermessungsamt der Stadt durch Vermessung im Oktober 1997 und - der Ordnungsverfügung beigefügte - zeichnerische Darstellung vom 11. November 1997 erstellt wurden. Das Gebäude sei auch materiell nicht genehmigungsfähig. Es sei nicht hinreichend standsicher, wie aus dem Gutachten U. folge. Wegen des Fehlens eines Sanierungskonzepts und eines Baunternehmers mit nachgewiesener Sachkunde sei er - der Beklagte - im Rahmen seines Ermessens gehalten, den Gefahrenzustand zu beseitigen. Die Wahl zwischen Sanierungsforderung und Abrissforderung müsse zu Gunsten des Abrisses ausfallen, da wegen erheblicher Abweichungen zwischen den Bauantragsunterlagen und der tatsächlichen Situation neue Bauvorlagen, insbesondere eine neue vollständige statische Berechnung, erstellt werden müssten. Die notwendigen Sanierungsmaßnahmen würden auf Grund der akuten Einsturzgefahr umfangreiche und kostenintensive Sicherungsmaßnahmen für die Dauer der Sanierung erfordern; es sei zu erwarten, dass die Sanierungskosten die Rohbaukosten deutlich überstiegen. In der Verfügung wurde ferner darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit habe, gemäß § 21 OBG einen Antrag auf Austausch der Mittel zu stellen. Es könne nur ein anderes, ebenso wirksames Mittel wie das geforderte beantragt werden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt werde. Der Antrag könne ferner nur bis zum Ablauf der für die Ausführung der Verfügung gesetzten Frist gestellt werden. In einem Anhang zur Ordnungsverfügung wird neben Hinweisen auf Verfüllungsmaßnahmen und den Verbleib von Abbruchmaterial auf dem Grundstück darauf hingewiesen, dass die verbleibenden Gebäudeteile nicht standsicher seien; sie stellten aber keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, sofern nach Abschluss der Abbrucharbeiten entlang der gesamten Grundstücksgrenze Bauzaunelemente gestellt würden. Es bleibe vorbehalten, auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und des Zustands der verbleibenden Gebäudeteile den Umfang der Abbrucharbeiten zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit zu erweitern.
36Gegen die dem Kläger am 26. November 1997 zugestellte Ordnungsverfügung erhob sein Bevollmächtigter am 12. Dezember 1997 Widerspruch.
37Den bereits am 19. November 1997 gestellten Antrag des Klägers auf Verlängerung der Baugenehmigung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 9. Dezember 1997 ab, da die Baugenehmigung am 20. März 1997 erloschen sei.
38Mit Schreiben vom 23. Januar 1998 teilte der Bevollmächtigte des Klägers dem Beklagten mit, der Kläger biete die sofortige Ausführung der Rohbauarbeiten unter Aufsicht des Herrn Dipl.-Ing. L. an, und zwar der von Herrn L. am 27./28. August 1997 benannten und berechneten Maßnahmen. Dabei werde die Mauerwerkswand im ersten Obergeschoss nicht nur provisorisch ausgesteift, sondern im Zuge vordringlicher Rohbauarbeiten durch den Mauerwerksverbund standsicher hergestellt. Die fachgerechte und standsichere Ausführung der Rohbauarbeiten an den tragenden Bauteilen werde bescheinigt werden. Dem Bauamt sei spätestens seit August 1997 bekannt, dass der Kläger die Bedenken gegen die Standsicherheit tragender Bauteile durch Sanierung/Aussteifung/Rückverankerung dauerhaft ausräumen wolle. Es lasse sich objektiv nicht nachvollziehen, weshalb der Kläger an der Ausführung der geeigneten Sanierungsarbeiten gehindert werde.
39Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 ergänzte der Beklagte seine Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 dahin, dass auch die - von der Straße aus gesehen - rechte Garage abzubrechen sei, weil dies auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und des notwendigen Maschineneinsatzes erforderlich sei; wegen der akuten Einsturzgefahr des Gebäudes sei es nicht möglich, Bauteile hiervon ohne Einsatz von Großgeräten abzubrechen. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 11. März 1998 Widerspruch und beantragte nochmals, dem Kläger als Austauschmittel die standsichere Errichtung bzw. Wiederherstellung der gefährdeten Bauteile nach Maßgabe der erteilten Baugenehmigung zu gestatten.
40Mit Beschluss vom 1. April 1998 - 4 L 157/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg den im Januar gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 ab. Der Beklagte setzte daraufhin mit Verfügung vom 5. Mai 1998 die Ersatzvornahme fest und forderte den Kläger zur Zahlung der voraussichtlichen Kosten von 10.500,-- DM auf. Zugleich teilte er dem Kläger mit, dieser werde über den genauen Termin der Durchführung der Arbeiten nach Auftragsvergabe informiert. Gegen diese am 6. Mai 1998 zugestellte Verfügung erhob der Bevollmächtigte des Klägers am 7. Mai 1998 Widerspruch. Er verwies auf die Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1998 und kündigte die Vorstellung eines tauglichen Austauschmittels noch im Mai 1998 an. Mit Schreiben vom 18. Mai 1998 legte der Bevollmächtigte des Klägers zwei Stellungnahmen des Architekten T. zum Bauablauf vor.
41Mit Beschluss vom 12. Juni 1998 - 7 B 1023/98 - wies der Senat den Antrag auf Zulassung der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1998 hinsichtlich der sofortigen Vollziehung der Abbruchverfügung zurück. Mit Beschluss vom 16. Juni 1998 - 4 L 929/98 - lehnte das Verwaltungsgericht Arnsberg auch den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtschutz gegen die Festsetzung der Ersatzvornahme ab. Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten des Klägers daraufhin mit Schreiben vom 18. Juni 1998 mit, die Arbeiten zur Ersatzvornahme würden am 22. Juni 1998 durchgeführt.
42Nach einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerk vom 19. Juni 1998 kündigte der Bevollmächtigte des Klägers als Austauschmittel den Abriss der Natursteinmauer unter gleichzeitiger Abstützung der Bausubstanz an. Seitens des Beklagten wurde am Abbruchtermin vom 22. Juni 1998 festgehalten, weil die bloße Ankündigung eines Austauschmittels nicht ausreichend sei und die bisherigen Ankündigungen fruchtlos verstrichen seien. In einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Schreiben der Ingenieurgesellschaft A. , L. und Partner vom 19. Juni 1998, das den Vertretern des Beklagten am Tag der Ersatzvornahme - 22. Juni 1998 - übergeben wurde, werden einzelne Schritte zur "Sanierung der tragenden Wand an der öffentlichen Straße" dargelegt, wonach die beschädigte Außenwand durch eine neue Wand ersetzt werden solle.
43Am 22. Juni 1998 fand vor Durchführung des Abbruchs an der Baustelle ein weiteres Gespräch u.a. mit dem Kläger, einem Bauunternehmer, Herrn L. und dem Architekten T. über den Einsatz eines eventuellen Austauschmittels statt. Hierzu heißt es in einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerk:
44"Es wurde ein Ablaufplan für den Einsatz des Austauschmittels entwickelt. Eckpunkte sollten sein eine Fertigstellungsbürgschaft in Höhe von 200.000,-- DM, eine geprüfte Statik, ein Sanierungskonzept und ein festgeschriebener Terminplan. Während der Diskussion um die Festlegung einzelner Schritte und nach Besichtigung des Objekts erklärte Herr L. , dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter um den Erhalt des Objekts streiten wolle, er wolle, dass das Gebäude abgerissen werde."
45Es wurden sodann die Abbrucharbeiten durchgeführt, wobei schließlich das gesamte Gebäude abgebrochen wurde. Hierzu heißt es in einem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Vermerk vom 29. Juni 1998:
46"Während die Abbrucharbeiten an dem Gebäude X. 2 in der 26. KW durchgeführt wurden, erfolgten mehrere Ortsbesichtigungen durch 63/1. Hierbei wurden die Aussagen aus dem Gutachten von Herrn Dr.-Ing. K. U. bestätigt, dass die Bausubstanz in einem äußerst schlechten Zustand war. Die äußeren Umfassungswände waren teilweise ohne Verzahnung gemauert, sodass die horizontale Stabilität nicht gewährleistet war. Dies zeigt sich u.a. dadurch, dass sich während des Abbruchvorganges ein Teil der Erdgeschossdecke mit den darunter liegenden Wänden komplett verschieben ließ und anschließend einstürzte. Nach Aussage des Abbruchunternehmers Herrn L. ist dieser Vorgang bei dem hier durchgeführten sogenannten Zangenabbruch normalerweise nicht möglich. Herr L. teilte außerdem mit, dass die tragenden Stahlschwellen aus der Decke über dem Kellergeschoss so stark korrodiert waren, dass sie sich während der Abbrucharbeiten nicht verbogen, sondern durchbrachen."
47Mit Schriftsatz vom 15. August 1998 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Klägers gegen die Festsetzung der Vorauszahlungskosten der Ersatzvornahme (4 L 1599/98). Er legte dem Verwaltungsgericht u.a. folgende Unterlagen vor: - Schreiben der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 zur Anwendung der DIN 1053 auf Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen;
48- Stellungnahme des Dipl.-Ing. Hans Georg Q. vom 27. Juli 1998 zu diesem Schreiben;
49- Schreiben der Hochbauunternehmung Heinrich Q. GmbH vom 5. Juni 1998 hinsichtlich der Auswechslung eines 4,50 m langen Abschnitts der Natursteinmauer am Bauvorhaben X. durch eine neue Grundmauer aus Kalksandsteinen.
50Dieses Verfahren ist vergleichsweise dahin erledigt worden, dass der Beklagte die Vollziehung seiner Festsetzungsverfügung vom 5. Mai 1998 bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt hat.
51Bereits am 30. Juli 1998 hat der Kläger die vorliegende Klage mit dem Begehren erhoben, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 aufzuheben sowie festzustellen, dass die Beseitigung des Wohnhauses X. 2 vom 22. Juni 1998 rechtswidrig war. Das Verwaltungsgericht hat das in eine Anfechtungsklage umformulierte Begehren hinsichtlich des tatsächlichen Abbruchs auch der nach der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 nicht abzubrechenden Bausubstanz in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1999 vom vorliegenden Verfahren abgetrennt; es ist unter dem Aktenzeichen 7 A 4492/99 beim Senat anhängig.
52Der Kläger hat zur Begründung seines Aufhebungsbegehrens und des im Verfahren 7 A 4492/99 weiterverfolgten Begehrens im Wesentlichen vorgetragen: Die Klage gegen die Ordnungsverfügung sei als Untätigkeitsklage zulässig. Der Anfechtung stehe auch nicht entgegen, dass der Abriss bereits vollzogen sei. Die Verfügung sei vollstreckt worden, obwohl sie nicht unfechtbar gewesen sei. Durch den Vollzug vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens seien einseitig vollendete Verhältnisse geschaffen worden; an die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns seien daher strenge Maßstäbe zu stellen.
53Hinsichtlich der Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen sei zu berücksichtigen, dass er - der Kläger - seinen Bauantrag habe zurücknehmen und einen neuen Bauantrag stellen müssen, nachdem festgestellt worden war, dass der von ihm übernommene Bestand straßenseitig nicht mit den eingereichten Bauvorlagen übereinstimmte. Die nachfolgenden Aufmessungen seien gemeinsam mit Mitarbeitern des Beklagten erfolgt. Es habe sich ergeben, dass das Kellergeschoss straßenseitig länger als 16 m, nämlich 16,60 m sei. Wenn insoweit eine Abweichung von den genehmigten Bauvorlagen zur Grundlage der Ordnungsverfügung gemacht werde, liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium) vor. Die nachfolgenden Messungen berücksichtigten nicht die abzubrechenden Bauteile der übernommenen Bausubstanz. Ein weiterer Abbruch habe wegen der Stilllegung der Bauarbeiten jedoch nicht erfolgen dürfen. Auch der Gutachter U. habe keine wesentlichen Abweichungen der Bauausführung von der Genehmigung festgestellt, insbesondere nicht im Bereich der Stützmauer.
54Die Annahme des Beklagten, die Baugenehmigung sei erloschen, weil der Bau mehr als ein Jahr stillgelegen habe, treffe nicht zu, wie durch Zeugen bestätigt werden könne. Auch sei nach den Verwaltungsvorgängen durchaus eine Tragwerkplanung eingereicht und ein Fachbauleiter bestimmt worden, was gleichfalls durch Zeugen bestätigt werden könne. Er - der Kläger - habe mit Herrn Dipl.-Ing. L. einen erfahrenen Bauleiter präsentiert und einen Fachunternehmer gestellt, der sofort mit den Arbeiten habe beginnen können.
55Zur zentralen Frage der angeblichen Standunsicherheit der Natursteinmauer habe Herr L. mit seinen Schreiben vom 14., 21. und 25. August 1997 die Richtigkeit der Berechnungen im Gutachten U. widerlegt. Diese entsprächen nicht der einschlägigen Vorschriften der DIN 1053 und 1054, wie auch aus den (im Verfahren 4 L 1599/98) mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 14. August 1998 vorgelegten Schreiben der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 und des Dipl.-Ing. Hans Georg Q. vom 27. Juli 1998 folge.
56Die Ordnungsverfügung beschränke sich auf den Bereich, der in engerem konstruktiven Zusammenhang mit der Bruchsteinmauer stehe. Insoweit habe auch das Gutachten U. eine Instandsetzung der Natursteinwand mit Reduzierung des Erddrucks hinter der Wand empfohlen und nicht die Beseitigung. Er - der Kläger - habe sich das zu Eigen gemacht und eine Lösung durch Herrn L. ausarbeiten und berechnen lassen.
57Mit einem Totalabriss habe er am 22. Juni 1998 nicht rechnen müssen. Die angeblichen Feststellungen während der Abbrucharbeiten würden bestritten. Seine - des Klägers - gegenteilige Einschätzung gegenüber den Ausführungen in dem bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Aktenvermerk könne durch mehrere Zeugen ebenso bestätigt werden wie die Tatsache, dass er - der Kläger - sich gegen einen Abriss ausgesprochen habe. Die zuständigen Bediensteten des Beklagten hätten sich der Nötigung und einer Straftat nach § 305 StGB (Zerstörung von Bauwerken) schuldig gemacht. Der Totalabriss, der nach der Ordnungsverfügung nicht habe erfolgen dürfen, sei letztlich erfolgt, weil ungeeignetes Gerät zum Einsatz gekommen sei. Mit diesem habe ein Teilabriss nicht durchgeführt werden können, während ein solcher bei Einsatz geeigneten Geräts durchaus möglich gewesen wäre.
58Schließlich habe der Beklagte zu Unrecht ein angebotenes Austauschmittel abgelehnt. Die Frage eines zulässigen Austauschmittels stelle sich ohnehin nur, wenn die Bruchsteinmauer entgegen seinen - des Klägers - zutreffenden Einwendungen gegen das Gutachten U. nicht standsicher gewesen sei. Ausgangspunkt wäre insoweit allenfalls, dass die Mauer im linken Bereich von ca. 4 m der gesamten Länge von über 16 m zu beanstanden gewesen wäre. Insoweit sei er von seinem Bevollmächtigten ermutigt worden, die Bruchsteinmauer durch eine Betonmauer zu ersetzen. Ein diesbezügliches Konzept von 19. Juni 1998 sei am 22. Juni 1998 um 8.00 Uhr dem Vertreter des Rechtsamts des Beklagten angeboten worden. Dabei habe sowohl der Umfang der Arbeiten festgestanden wie auch der Unternehmer (Fa. Q. ), die Kosten (20.000 bis 25.000,-- DM), die Überwachung (Fa. A. u.a.) und der Bauleiter (Herr L. ). Dieses Austauschmittel habe nach § 21 Abs. 2 OBG akzeptiert werden müssen, auch wenn es vom Vertreter des Rechtsamts des Beklagten als "eigentlich zu spät" angesehen worden sei.
59Die Forderung nach einer Bürgschaft über 200.000,-- DM sei in jeder Hinsicht verwerflich gewesen. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Belastung des Bauherren. Die kurzfristige Erfüllung dieser "überfallmäßigen" Forderung binnen zwei Stunden sei ihm - dem Kläger - ohnehin erkennbar nicht möglich gewesen, sodass der Beklagte die Ordnungsverfügung um jeden Preis zu Lasten des Steuerzahlers habe durchsetzen wollen.
60Der Kläger hat beantragt,
61die Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 in der Gestalt der Ergänzung vom 16. Februar 1998 aufzuheben.
62Der Beklagte hat beantragt,
63die Klage abzuweisen.
64Er hat insbesondere vorgetragen, der Kläger habe das Bauwerk im Wesentlichen in sog. "Eigenleistung" gebaut. Die gesamte Bausubstanz sei abweichend von der Baugenehmigung ohne entsprechende Statik errichtet worden; die genehmigte Statik habe sich auf ein Gebäude bezogen, das so nicht errichtet worden sei. Das Gutachten U. habe die von seinen - des Beklagten - zuständigen Statikern festgestellten Mängel bestätigt. Die vom Kläger vorgelegten gegenteiligen Berechnungen hinsichtlich der Standsicherheit der Mauer seien schon deshalb nicht einschlägig, weil die maßgeblichen DIN-Vorschriften von einer ordnungsgemäß errichteten Mauer ausgingen. Im Übrigen habe zwischen den Parteien Übereinstimmung geherrscht, dass die Mauer sanierungsbedürftig sei. Der Kläger habe das Ergebnis der Besprechung vom 21. August 1997, ein Sanierungskonzept vorzulegen und eine geeignete Fachfirma zu beauftragen, abgelehnt. Ein auch im Sinne der Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. April 1997 geeignetes Austauschmittel, nämlich die Behebung der fehlenden Standsicherheit des Gebäudes im Ganzen und die Beendigung des ruinösen Bauzustands des Gebäudes, habe auch am Tag der Vollziehung der Ersatzvornahme nicht vorgelegen. Das am 22. Juni 1997 überreichte Sanierungskonzept wäre nur dann ein hinreichendes Austauschmittel gewesen, wenn es sich auf die materielle Legalität auch der angrenzenden Bauteile, nicht nur der Bruchsteinmauer, bezogen hätte. Ein Austauschmittel hätte im Übrigen nur in der gesetzten Frist angeboten werden können, was nach Aktenlage nicht geschehen sei. Der Kläger habe auch erklärt, das Gebäude könne abgebrochen werden. Schließlich habe das Gebäude insgesamt abgebrochen werden müssen, weil die Gebäudeaussteifung (horizontale Stabilität) nicht gewährleistet gewesen sei.
65Mit dem angefochtenen, dem Bevollmächtigten des Klägers am 27. September 1999 zugestellten Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
66Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 6. Dezember 1999 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Kläger hat fristgerecht einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.
67Während des Berufungsverfahrens wies der Landrat des F. -S. -Kreises die Widersprüche des Klägers u.a. gegen die hier strittige Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 und deren Ergänzung vom 16. Februar 1998 mit Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 2000 zurück.
68Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger in Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Klage wegen Vorliegens - jedenfalls - einer Anscheinsgefahr abgewiesen. Es lägen keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte für eine solche Anscheinsgefahr vor. Der Beklagte habe bei seiner Gefahreneinschätzung das "Vier- Augen-Prinzip" nicht beachtet, sondern die Ausführungen des Gutachtens U. ungeprüft übernommen. Er sei dem Gutachten insoweit gefolgt, als dieses davon ausgegangen sei, die Bruchsteinmauer sei schon rechnerisch nach der DIN 1053 - ohne Schwachstellen im Mauerwerk - nicht standsicher. Demgegenüber könne er - der Kläger - sich bei seiner gegenteiligen Einschätzung auf "acht Augen" stützen, nämlich vier fachliche Stellungnahmen. Zudem habe das Verwaltungsgericht gegenüber der Ordnungsverfügung, die auf eine konkrete Gefahr abstelle, nicht eigene Ermessenserwägungen "nachschieben" dürfen.
69Hinsichtlich der Einschätzung, ob eine konkrete Gefahr vorliege, komme es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Verwaltungsbehörden hartnäckig untätig blieben. Das Verwaltungsgericht habe dann gleichsam die Rechtsprüfung der Widerspruchsbehörde vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht habe daher die im Zeitpunkt seiner Entscheidung bekannte objektive Widerlegung einer konkreten Gefahr nicht vernachlässigen dürfen; dies gelte auch für den erst im Berufungsverfahren erlassenen Widerspruchsbescheid.
70Dass entgegen den Ausführungen im Gutachten U. objektiv keine Gefahr durch die Bruchsteinmauer vorgelegen habe, folge aus der Stellungnahme von Herrn Dipl.-Ing. L. zum Gutachten, wobei die Richtigkeit der Ausführungen des Herrn L. durch die Stellungnahmen der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 und des Dipl.-Ing. Hans Georg Q. vom 27. Juli 1998 bestätigt würden. Im Gutachten U. seien die Aussagen der gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführten DIN 1053 hinsichtlich einer nicht zu beanstandenden Ausmitte der Bruchsteinwand falsch angewandt worden. Werde diese DIN-Vorschrift erfüllt, wie dies von seinen - des Klägers - Sachverständigen entgegen dem Gutachten U. festgestellt werde, sei eine konkrete Gefahr zu verneinen.
71Der Beklagte sei nach alledem lediglich auf Grund eines Gefahrenverdachts eingeschritten, da einander widersprechende Standsicherheitsbeurteilungen vorgelegen hätten. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertige jedoch keine Beseitigung im Wege des Sofortvollzugs.
72Angesichts des Fehlens einer Anscheinsgefahr seien die weiteren Voraussetzungen für ein Einschreiten zwecks Gefahrenabwehr zu prüfen. Insbesondere hätte der Beklagte die angebotenen Austauschmittel akzeptieren müssen. Die von Herrn L. bereits im April 1997 vorgeschlagene Rückverankerung der Bruchsteinmauer sei eine geeignete, mögliche, verhältnismäßige und angepasste Maßnahme gewesen. Dies gelte auch für das weitere Austauschmittel einer abschnittsweisen Ersetzung der Bruchsteinmauer. Dieses Mittel habe auch deshalb berücksichtigt werden müssen, weil es ihn - den Kläger - mit Zusatzkosten von (nur) 20.000,-- DM erheblich geringer belastet hätte als der Abriss, da es die Einsturzgefahr für das Restgebäude beseitigt hätte, und weil es noch rechtzeitig vor dem Abbruch angeboten worden sei. Dies genüge im Hinblick auf den überragenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Baurecht; § 21 Satz 3 OBG NRW trete demgegenüber zurück.
73Der Abriss sei ferner nicht situationsgerecht. So seien die Standsicherheitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück ungleich kritischer, weil der dort vorhandene Biergarten anders als sein - des Klägers - Wohnhaus keine günstige Auflast biete. Generell sei darauf hinzuweisen, dass die Bruchsteinmauer Teil einer mehrere 100 m langen Straßenmauer gewesen und Teil der nach dem Krieg entstandenen Bebauung geworden sei. Sie weise auf ganzer Länge Schwachstellen (Risse, Ausbrüche, Verformungen) auf.
74Das Bürgschaftsverlangen sei zur Gefahrenabwehr ungeeignet und der Sache nach unverhältnismäßig gewesen.
75Schließlich komme es auf die formelle Illegalität eines Bauwerks bei dessen Standunsicherheit und Einsturzgefahr nicht an. Im Übrigen habe eine formelle Illegalität auch nicht vorgelegen. Das am 24. November 1997 vorhandene Bauwerk sei von den genehmigten Bauvorlagen nicht wesentlich abgewichen. Im hinteren Bereich sei das geplante Wohnhaus nicht mit dem vorhandenen Kellergeschoss identisch. Das Kellergeschoss sei nicht gleich tief und verlaufe schiefwinklig. Der Beklagte habe auch keine Diskrepanzen zwischen Baubestand und Bauvorlagen festgestellt. Der Lageplan zum Bauantrag projeziere die Erdgeschossebene, die Messergebnisse des Beklagten erfassten hingegen das Kellergeschoss. Die Baugenehmigung sei dahin auszulegen, dass das Gebäude auf dem am 14. Juli 1994 vorhandenen Kellergeschoss aufgestockt werden solle. Er - der Kläger - und sein Architekt hätten vorgetragen, dass das Erdgeschoss bezogen auf die Straßenfront von 16,60 m auf 16 m rückgebaut werden sollte. Insoweit vergleiche der Beklagte unzulässigerweise das rohbaufertige Kellergeschoss mit dem noch nicht fertigen Bauzustand im Erdgeschoss. Die Außenmaße seien bis November 1997 gegenüber dem mit dem Beklagten gemeinsam aufgenommenen Bestand nicht verändert worden. Der Beklagte habe 1997 möglicherweise falsch gemessen.
76Nach den Darstellungen des Beklagten bleibe das aufzustockende Gebäude im rückwärtigen Bereich hinter den genehmigten Außenmaßen zurück. Dies werfe jedenfalls keine Standsicherheitsfragen auf.
77Der Kläger beantragt,
78das angefochtene Urteil zu ändern und die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 sowie den diesbezüglichen Widerspruchsbescheid des Landrats des F. -S. - Kreises vom 29. Mai 2000 aufzuheben.
79Der Beklagte beantragt,
80die Berufung zurückzuweisen.
81Er trägt insbesondere vor, dass bereits die Voreigentümerin des Klägers illegal gebaut und auch der Kläger wiederholt illegale Bauarbeiten durchgeführt habe. Das abgebrochene Gebäude sei formell und materiell illegal gewesen. In den Bauvorlagen sei ein Fertigmaß von 16 m angegeben gewesen, tatsächlich seien 16,60 m vorhanden gewesen. Der Kläger habe keine Anstalten zu einem Rückbau gemacht, sondern den Bestand durch weitere Aktivitäten insgesamt verfestigt. Es sei weder nach der Baugenehmigung, noch nach den eingereichten Statikberechnungen gebaut worden. Der Bestand sei auch nicht genehmigungsfähig gewesen, denn er sei nach dem Gutachten U. insgesamt nicht fachgerecht und den Regeln der Technik entsprechend errichtet worden. Zwischen dem Gutachten U. und den vom Kläger beigebrachten Stellungnahmen bestünden keine Differenzen. Im Gutachten U. sei die akute Einsturzgefahr auf Grund von Feststellungen vor Ort, des Zustands der Mauer mit den eingemessenen Verformungen und zusätzlicher Schwächungen der Mauer durch Eingriffe des Klägers in den Mauerbestand ermittelt worden, demgegenüber werde in den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen von einer fachgerechten Ausführung einer Mauer unter Verwendung zugelassener Baustoffe ausgegangen. Der Kläger habe bis zum Zeitpunkt des Vollzuges kein geeignetes Austauschmittel angeboten. Der vorgestellte Vorschlag sei genehmigungspflichtig, aber nicht genehmigt gewesen. Seine Durchführung sei nicht gesichert gewesen. Insoweit werde auch auf die nicht eingehaltenen Versprechungen des Klägers im Rahmen des Baugeschehens hingewiesen. Schließlich sei die Ausführung der Ersatzvornahme nicht zu beanstanden, insbesondere sei das eingesetzte Gerät sachgerecht gewesen; wegen der Gefahr für Leib und Leben sei der Abtrag von Hand nicht zulässig gewesen.
82Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Akten 7 A 4492/99 (4 K 3181/99 VG Arnsberg), 7 B 1023/88 (4 L 157/98 VG Arnsberg), 4 L 1862/98 VG Arnsberg, 4 L 929/98 VG Arnsberg und 4 L 1599/98 VG Arnsberg sowie der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug genommen.
83Entscheidungsgründe:
84Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
85Die Klage ist zulässig
86Die Zulässigkeit der ursprünglich bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheids gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 24. November 1997 in der Fassung der Ergänzung vom 16. Februar 1998 gerichteten Klage als Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO bedarf keiner weiteren Erörterung, nachdem nunmehr mit dem Widerspruchsbescheid des Landrats des F. -S. -Kreises vom 29. Mai 2000 u.a. auch die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügung und die Ergänzungsverfügung zurückgewiesen worden sind.
87Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der dem Kläger mit den genannten Verfügungen aufgegebene Teilabriss des Gebäudes X. 2 einschließlich der rechten Garage bereits vor Klageerhebung im Wege der Ersatzvornahme - und zwar durch vollständigen Abriss des Gebäudes - durchgeführt worden ist. Die strittige Abbruchverfügung hat sich durch die Vollstreckungsmaßnahme als Titel nicht erledigt. Zwar hat der Beklagte das Gebäude im Wege der Ersatzvornahme durch einen Unternehmer abbrechen lassen. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme erschöpft sich indes nicht in der Vornahme der Handlung durch einen Dritten an Stelle des Pflichtigen. Zur Ersatzvornahme gehört vielmehr, dass die Vollzugsbehörde die Handlung selbst oder durch einen Dritten "auf Kosten des Betroffenen" (§ 59 Satz 1 VwVG) vornimmt. Die Heranziehung des Ordnungspflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme ist deshalb noch Teil der Verwaltungsvollstreckung. Die Ordnungsverfügung als Grundlage der Verwaltungsvollstreckung ist auch Voraussetzung dafür, den Pflichtigen zu den Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die Kostenerstattung ist selbst zwar nicht in der Abbruchverfügung geregelt; sie setzt aber die fortdauernde Wirksamkeit der Grundverfügung über den Zeitpunkt der Ersatzvornahme hinaus voraus. In der Pflicht zur Kostenerstattung wirkt die Ordnungsverfügung fort. Sie hat sich mit dem Abbruch des Gebäudes insoweit nicht erledigt.
88Vgl.: OVG NRW, Urteil vom 4. November 1996 - 10 A 3363/92 - BRS 58 Nr. 213; OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002 - 7 A 1717/01 -.
89Im vorliegenden Fall steht die Heranziehung des Klägers zu den Kosten der Ersatzvornahme noch aus. Der Beklagte hat sich in dem Verfahren 4 L 1599/98 VG Arnsberg mit dem Kläger vergleichsweise dahin geeinigt, dass die Vollziehung der Festsetzungsverfügung vom 5. Mai 1998, mit der der Kläger u.a. zur Zahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von 10.500,-- DM aufgefordert worden ist, bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt wurde. Eine abschließende Festsetzung der tatsächlich angefallenen höheren Kosten der Ersatzvornahme, die nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen zu einem Festpreis durchgeführt wurde, liegt noch nicht vor.
90Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Verfügungen, mit denen dem Kläger der Teilabriss des Gebäudes aufgegeben wurde, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
91Gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der bei Erlass der angefochtenen Verfügungen maßgeblichen Fassung vom 7. März 1995 (GV NRW S. 218 - BauO NRW 1995) haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung sowie der Instandhaltung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Ermächtigung kann die Bauaufsichtsbehörde berechtigt sein, den (Teil-)Abbruch einer baulichen Anlage anzuordnen, wenn diese den Standsicherheitsanforderungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht genügt.
92Der Beklagte, dessen Zuständigkeit für ein Einschreiten als Bauaufsichtsbehörde keinen Bedenken unterliegt, hat sich hier im Rahmen seines Ermessens dazu entschlossen, den Teilabbruch des unfertigen Gebäudes X. 2 zu verlangen, weil das vorhandene Bauwerk formell illegal war und wegen fehlender Standsicherheit eine konkrete Gefahr darstellte. Diese Einschätzungen unterliegen keinen Bedenken, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügungen begründen könnten.
93Das aufstehende Gebäude war formell illegal, denn es war nicht von der dem Kläger zuletzt erteilten Baugenehmigung vom 16. Juli 1994 - erst recht nicht von der früheren Baugenehmigung vom 13. September 1988 - gedeckt.
94Die zu der hier einschlägigen Baugenehmigung vom 16. Juli 1994 gehörigen genehmigten Bauvorlagen sahen einen Baukörper vor, der im Bereich des Kellergeschosses (Keller sowie daneben vorgesehener Treppenaufgang nebst Garage) an der Straßenseite eine Breite von insgesamt 16,66 m (10,43 m + 6,23 m) aufweisen sollte. Der Keller selbst sollte dabei auf seiner gesamten Breite von 10,43 m durchgehend 11,00 m tief werden und nach dem genehmigten Schnitt eine lichte Höhe von 3,75 m aufweisen. Die weiteren Geschosse (Erdgeschoss und Dachgeschoss) sollten demgegenüber straßenseitig lediglich eine Breite von insgesamt 16,00 m aufweisen und in dem Bereich über dem Keller durchgehend gleichfalls 11,00 m tief werden.
95Diesen Abmessungen entsprach das tatsächlich vorhandene Gebäude nach den seitens des Beklagten kurz vor Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung vorgenommenen Vermessungen, die in dem der Ordnungsverfügung beigefügten Lageplan vom 11. November 1997 wiedergegeben sind, nicht.
96So hat die Vermessung, gegen deren Richtigkeit substantiierte Bedenken nicht vorgetragen sind, für den unterkellerten Bereich zwar im Bereich der südwestlichen (linken) Außenwand eine Tiefe von 11,00 m ergeben, im Bereich der nordöstlichen (rechten) Außenwand des Kellers (= Zwischenwand zwischen Keller und Treppenhaus) hingegen nur eine solche von rd. 10 m. Dabei wurde die Breite des rückwärtigen Kellerbereichs mit 9,95 m an Stelle der in den genehmigten Bauvorlagen angegebenen Breite von 10,43 m vermessen. Der Kellerbereich, der nach den genehmigten Bauvorlagen zugleich Grundlage des Mauerwerks im Erd- und Dachgeschoss sein sollte, wies danach nicht einen rechteckigen, nahezu quadratischen Grundriss auf, sondern war - wie der Kläger selbst vorträgt - "schiefwinklig".
97Ob das Erdgeschossmauerwerk bereits auf die genehmigte Breite von 16,00 m reduziert worden war, wie die vom Kläger im Verfahren 7 B 1023/98 = 4 L 157/98 VG Arnsberg vorgelegte Stellungnahme des Architekten T. vom 10. März 1998 nahe legt, in der ausgeführt ist
98"Der neu zu errichtende Erdgeschoss- und Dachgeschossbereich ist in der Genehmigungsplanung mit 16,00 m angegeben. Um dieses Maß einzuhalten, ist vom Bauherrn die rechte Außenwand abgetragen und um das erforderliche Maß zurückgesetzt neu aufgebaut worden."
99kann letztlich dahinstehen. In dem Gutachten U. sind jedenfalls weitere Abweichungen zwischen den genehmigten Bauvorlagen von 1994 und dem tatsächlich vorhandenen Bauzustand festgestellt worden. So heißt es auf den Seiten 23 bzw. 51 des Gutachtens:
100"Es wurde jedoch bei der Ortsbegehung festgestellt, dass die eingereichten Bauantragsunterlagen (Architektenzeichnungen und statische Berechnungen) nicht mit den tatsächlichen Abmessungen und Stützweiten der Wände und Decken im KG übereinstimmen...
101Bei der durchgeführten Begehung wurde festgestellt, dass zum Teil die vorhandenen Abmessungen nicht den in den Bauantragsunterlagen ausgewiesenen Abmessungen entsprechen. Insbesondere wurde festgestellt, dass die Lage mehrerer tragender Innenwände im KG nicht mit den Architektenzeichnungen und mit der Statik übereinstimmt. Erschwerend wirkt, dass hier zum Teil wiederum tragende Wände im EG darauf vorgesehen wurden."
102Die hieraus vom Beklagten in der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht gezogene Schlussfolgerung, dass "die vorhandene Bausubstanz nicht genehmigt" ist, wird durch die vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seinen Vortrag nicht substantiiert erschüttert. Namentlich ist für die an dieser Stelle nur interessierende Frage der formellen Illegalität der vor dem Abriss tatsächlich vorhanden gewesenen Bausubstanz unerheblich, dass die mit den tatsächlichen Gegegenheiten nicht übereinstimmenden Unterlagen vom Beklagten in dieser Form genehmigt worden seien und dass durch Ortstermine auch die Bediensteten des Bauordnungsamtes mit dem Bestand vertraut gewesen seien, wie der Architekt T. in seiner bereits erwähnten Stellungnahme vom 10. März 1998 ausgeführt hat. Verantwortlich dafür, dass angebliche Bestandszeichnungen, auf denen gerade auch die einschlägigen statischen Prüfungen beruhen, der Realität entsprechen und die tatsächliche Bauausführung sich strikt nur an den genehmigten und einer statischen Prüfung unterzogenen Bauvorlagen ausrichtet, ist ausschließlich der Bauherr selbst, der insbesondere auch Fehler der von ihm herangezogenen Fachkräfte zu verantworten hat. Stellt er fest, dass die genehmigten Unterlagen fehlerhaft sind, kann er nicht ohne weiteres abweichend von den genehmigten und einer statischen Prüfung unterzogenen Bauvorlagen weiterbauen, sondern hat für ordnungsgemäße genehmigte und geprüfte Bauvorlagen zu sorgen.
103Erweist sich nach alledem, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung zu Recht von einer formellen Illegalität der vorhandenen Bausubstanz ausgegangen ist, kann dahinstehen, ob es zur Rechtfertigung der angefochtenen Abrissverfügung überhaupt eines Rückgriffs auf die formelle Illegalität der vorhandenen Bausubstanz - neben der nachfolgend zu behandelnden materiellen Illegalität wegen fehlender Standsicherheit - bedurft hatte. Insoweit erscheint dem Senat lediglich der Hinweis darauf angezeigt, dass selbstverständlich auch gegen formell legal errichtete bauliche Anlagen eingeschritten werden kann, wenn diese - aus welchen Gründen auch immer - wegen mangelnder Standsicherheit einsturzgefährdet sind, und dass, sofern die weiteren Voraussetzungen des Einschreitens zur Gefahrenabwehr gegeben sind, auch bei formell legalen Anlagen eine Abrissverfügung in Betracht kommen kann.
104Der Beklagte ist auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass das vorhandene Bauwerk wegen fehlender Standsicherheit eine konkrete Gefahr darstellte, und hat daran anknüpfend sein Ermessen zum Einschreiten ausgeübt.
105Nach allgemeiner Auffassung liegt eine Gefahr im Sinne des Ordnungsrechts (früher: Polizeirechts) vor, wenn eine Sachlage bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
106Vgl.: BVerwG, Urteile vom 26. Februar 1974 - I C 31.72 - BVerwGE 45, 51 (57) und vom 17. März 1981 - 1 C 74.76 - BVerwGE 62, 36 (38f).
107Dabei lässt sich die hier interessierende Frage, ob bei ungehindertem Geschehensablauf in der Zukunft eine Schädigung hinreichend wahrscheinlich ist, selbstverständlich nur auf Grund einer Prognose beurteilen, die der zur Gefahrenabwehr Handelnde seinem Einschreiten zu Grunde zu legen hat. Diese Prognose ist auf der Grundlage der im Zeitpunkt des behördlichen Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen. Hat der zur Gefahrenabwehr Handelnde die Lage bis zum tatsächlichen Abschluss seines Einschreitens durch den nicht mehr rückgängig zu machenden Vollzug - "ex ante" gesehen - zutreffend eingeschätzt, durfte er mithin bis zum Abschluss seines Einschreitens vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des hinreichend wahrscheinlichen Schadenseintritts ausgehen, wird die getroffene Maßnahme nicht deshalb im Nachhinein rechtswidrig, weil die Prognose "ex post" betrachtet erschüttert wird.
108Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt dabei nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten werde. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon hinreichend wahrscheinlich bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können. Insoweit geht in die Prognose eine wertende Abwägung ein.
109Vgl. zu alledem: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 223/224 m.w.N..
110Gemessen an diesen Maßstäben ist die vom Beklagten vorgenommene prognostische Einschätzung, dass das bei seinem Einschreiten vorhandene Bauwerk an solchen Mängeln der Standsicherheit litt, dass sein Abriss gerechtfertigt erschien, nicht zu beanstanden.
111Der Beklagte hat sich nicht etwa darauf beschränkt, die von seinen eigenen Bediensteten am 14./15. April 1997 getroffenen Feststellungen, die in einem Aktenvermerk vom 15. April 1997 näher dargelegt sind, nämlich - Verformungen und Risse in der straßenseitigen Bruchsteinwand,
112- Betonierung von nicht aufgelagerten Unterzügen im Erdgeschoss,
113- großflächige Betonabplatzungen an der Decke über dem Kellergeschoss,
114- Untergrabungen vorhandener Innenwände im Bereich der rechten Garage und
115- nicht dem Stand der Technik entsprechende Gründung einer Stützwand an der linken Grundstücksseite durch abgebundene Zementsäcke,
116zum Anlass eines Einschreitens zu nehmen. Er hat vielmehr ein umfassendes Gutachten in Auftrag gegeben, das von der Gemeinschaft für konstruktiven Ingenieurbau Dr.-Ing. K. U. (Prüfingenieur für Baustatik und staatlich anerkannter Sachverständiger) und Dr. Klaus U. im Juli 1997 erstellt wurde. Dieses Gutachten U. wurde zudem dem Kläger und seinem Statiker, Herrn Dipl.- Ing. L. zur Stellungnahme zugeleitet. Die im Gutachten U. niedergelegten Erkenntnisse reichten auch unter Berücksichtigung der hierzu eingegangenen Stellungnahmen aus, die Einschätzung des Beklagten zu tragen, das vorhandene Bauwerk weise so erhebliche Mängel der Standsicherheit auf, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit seinem Einsturz zu rechnen sei und daher ggf. auch sein Abriss gerechtfertigt erschien. Im Einzelnen ist hierzu anzumerken:
117Das Gutachten U. basiert auf einer eingehenden Ortsbesichtigung, die am 28. Mai 1997 unter Vergleich der tatsächlichen Bauausführung mit den Bauantragsunterlagen der maßgeblichen Baugenehmigung vom 19. Juli 1994 sowie unter Berücksichtigung der statischen Berechnungen des Herrn Dipl.-Ing. L. stattfand und an der neben Vertretern des Beklagten auch der Kläger teilnahm. Es dokumentiert eingehend den vorhandenen Bauzustand, der in zahlreichen Lichtbildern umfassend wiedergegeben ist, und enthält zudem Erläuterungen sowohl der aus Sicht des Gutachters hinreichend sicheren Elemente des Baukörpers wie auch der im Einzelnen umschriebenen und fotografisch festgehaltenen Mängel. Letztere beschränken sich nicht etwa auf die bereits von den Bediensteten des Beklagten insbesondere als kritisch angesehene straßenseitige aus Bruchsteinen gefertigte Natursteinwand, die als Altbestand vorhanden war, sondern erfassen auch eine Fülle weiterer, teilweise als gravierend angesehener Mängel.
118Hinsichtlich der Natursteinwand wird im Gutachten (S. 13 ff) ausgeführt, sie habe sich im unteren Bereich bereits nach außen verwölbt, im Bereich der Erdanschüttung unter der Bodenplatte KG (Kellergeschoss) seien Setzungen aufgetreten, sodass sich in der Bodenplatte Risse parallel zur Außenwand gebildet hätten, und dass aus der Natursteinwand Steine herausgebrochen worden seien, um eine Versorgungsleitung in das Haus zu führen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen ist anhand des im Gutachten enthaltenen Lichtbildmaterials ohne weiteres nachzuvollziehen. Bereits auf Grund dieses Zustands wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die "Natursteinmauer in ihrer Standsicherheit geschwächt" sei (S. 16). Ergänzend ist im Gutachten ein statischer Nachweis dargelegt, mit dem gezeigt werden sollte, ob selbst ohne die bereits erwähnten Schäden und Beeinträchtigungen die Standsicherheit der Natursteinwand überhaupt gewährleistet sei (S. 19). Dieser Nachweis kommt zu dem Ergebnis, die Standsicherheit der Wand könne "nicht bei aktivem Erddruck und nicht bei Ruhedruck gewährleistet werden"; ergänzend wird nochmals betont, dass die zuvor aufgeführten Schwächungen und Schäden die Standsicherheit "weiterhin" verringerten, sodass "die Standsicherheit auf keinen Fall gegeben" sei (S. 23).
119Zur straßenseitigen Außenwand vor dem Treppenhaus, die unmittelbar an die vorbeschriebene Natursteinwand anschließt, wird ausgeführt (S. 32), hier sei der alte Bestand der Natursteinwand mit neuem Ziegelmauerwerk verstärkt und ergänzt worden. In diesem Bereich sei die Natursteinwand bis zu ca. 10 cm dünn. Es hätten sich bereits Risse gebildet. Auch diese Feststellungen sind - abgesehen von den Angaben zur Dicke der Natursteinwand - anhand des im Gutachten enthaltenen Lichtbildmaterials ohne weiteres nachzuvollziehen. Das Gutachten zieht hieraus die Schlussfolgerung, "hier" sei "die Außenwand keinesfalls hinreichend tragfähig" (S. 32).
120Hinsichtlich der Wände im KG und der Decke über dem KG heißt es (S. 23), der Zustand der Mauerwerkswände befäfnde sich in einem ausreichend tragfähigen Zustand; auch bei der Decke über dem KG sei zu erwarten, dass die Deckenfelder wegen ihrer zumeist kleinen Stützweiten die Lasten aus Eigengewicht und Verkehr für Wohngebäude aufnehmen könnten. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die eingereichten Bauantragsunterlagen nicht mit den tatsächlichen Abmessungen und Stützweiten der Wände und Decken im KG übereinstimmten. Tragende Wände im EG (Erdgeschoss) dürften nicht auf freien Feldern der Decke über KG errichtet werden; sollten jedoch Wände im EG in einem Deckenfeld ohne darunter liegende Wand im KG errichtet werden, sei die Decke über KG statisch nachzuweisen (S. 23).
121Zu den Außenwänden der rechten Garage wird im Gutachten (S. 26) ausgeführt, der statische Nachweis von Herrn Dipl.-Ing. L. sei für eine näher umschriebene Ausführung in Stahlbeton auch unter Berücksichtigung des Erddrucks (Raumhöhe von rd. 4 m mit gleich hoher Erdanschüttung außerhalb der Wand) zwar ausreichend. Tatsächlich seien diese Wände - wie die gefertigten Lichtbilder deutlich belegen - in Mauerwerk ausgeführt. Selbst bei fachgerechter Ausführung des Mauerwerks könne die Standsicherheit der gemauerten Außenwände nicht gewährleistet werden. Hinzu kämen vorhandene Schwächungen des Mauerwerks durch - fotografisch belegte - Mauerwerksaussparungen, welche nach Einschätzung des Gutachtens "die Standsicherheit der Außenwände weiter abmindern" (S. 26/27).
122Hinsichtlich der - nach den vorliegenden Lichtbildern gleichfalls gemauerten - Wand zwischen der rechten Garage und dem Treppenhaus werden insoweit Bedenken dargelegt, als diese Wand durch Erddruck vom Treppenhaus belastet werde und damit zu rechnen sei, dass die geplante - bei der Ortsbesichtigung durch den Gutachter noch nicht vorhandene - Stahlbetontreppe satt auf dem Untergrund aufbetoniert werde, wodurch der Erddruck auf die Garagenwand ansteige. Für diese Wand sei ein statischer Nachweis unter Berücksichtigung des vorhandenen Erddrucks zu erbringen (S. 27). Festgestellt wurde ferner, dass das Mauerwerk zum Mittelteil des Gebäudes zum großen Teil nicht im Verbund gemauert worden sei, insbesondere fehle der Mauerwerksverbund an den Wandecken; zum Teil befänden sich sogar Hohlräume zwischen dem Mauerwerk zweier Wände. Aus diesen, gleichfalls anhand der gefertigten Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbaren Feststellungen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass - insbesondere angesichts der Raumhöhe von ca. 4,00 m - ein Mauerwerksverbund erforderlich sei, um die räumliche Stabiltät zu gewährleisten (S. 27).
123Bei den Wänden im unfertigen EG wurde - gleichfalls fotografisch belegt - festgestellt, dass teilweise nur sehr geringer oder sogar kein Mauerwerksverbund zwischen den Wandabschnitten vorliege, er fehle insbesondere an den Wandecken. Des Weiteren seien Vorsatzschalen weder durch einen Verbund noch durch Mauerwerksanker mit dem bestehenden Mauerwerk verbunden (S. 40). Bei der im mittleren Gebäudeteil vorhandenen Decke über dem EG wurden Verwitterungsspuren an der Oberfläche der offensichtlich in länger zurückliegender Zeit betonierten Betondecke festgestellt. Da keine Bewehrungszeichnungen und Bescheinigungen über eine Bauabnahme vorlägen, könne keine Aussage über die Tragfähigkeit der Decke für auftretende Lasten gemacht werden (S. 40).
124Auf Grund dieser Feststellungen werden im Gutachten im Einzelnen verschiedene Maßnahmen umschrieben, die "zwingend notwendig" seien, um die Standsicherheit des Gebäudes zu gewährleisten (S. 49 ff). Im Einzelnen handelt es sich um
125- Betonierung einer neuen Bodenplatte des KG nach Entfernung der vorhandenen Bodenplatte sowie des darunter liegenden Erdreichs und Verankerung der Bodenplatte mit der Natursteinwand,
126- Vorlage einer kompletten Neustatik für die Wände und Decken im KG, weil sich die Lage mehrerer tragender Wände verändert habe,
127- Instandsetzung der rechten Garage durch Abriss der Außenwände und Erstellung neuer Wände in Stahlbeton, alternativ Durchführung anderer konstruktiver Maßnahmen entsprechend neuem statischen Nachweis,
128- Herstellung eines im Detail näher erläuterten ordnungsgemäßen Verbundes bei allen Wänden im Treppenhaus,
129- Verstärkung der Außenwand (Natursteinwand) vor dem Treppenhaus,
130- Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Verbundes bei allen Wänden im EG zur Gewährleistung der räumlichen Stabilität des Gebäudes,
131- Vorlage der Bewehrungszeichnungen und der Abnahmeerklärung für die Decke über dem EG, alternativ Abriss und Neuerstellung der Decke wegen fehlenden Nachweises der Tragfähigkeit.
132In der bereits im Tatbestand angesprochenen Zusammenfassung des Gutachten (S. 55) wird schließlich ausgeführt, die Standsicherheit der Baumaßnahme sei "in ihrer jetzigen Form nicht gewährleistet", da "insbesondere für die straßenseitige Stützwand die Gefahr des Einsturzes" bestehe.
133Wenn der Beklagte diese fachlich begründeten Einschätzungen des Gutachtens U. , nach denen die Standsicherheit des Gebäudes nicht mehr hinreichend gewährleistet sei und die die von seinen eigenen Bediensteten getroffenen Feststellungen bestätigen und ergänzen, zum Anlass zu seinem bauaufsichtlichen Einschreiten genommen hat, so ist dies nach den bereits dargelegten Maßstäben für die prognostische Einschätzung einer Gefahr nicht zu beanstanden.
134Bei der vom Beklagten vorzunehmenden wertenden Abwägung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr war einerseits zu berücksichtigen, dass auf Seiten des Klägers der Verlust nicht unerheblicher wirtschaftlicher Werte ggf. durch Vernichtung von Teilen oder gar der gesamten Bausubstanz in Rede stand. Dabei handelte es sich allerdings - wie bereits dargelegt - um einen formell illegal geschaffenen Baubestand. Von einem "Bestandsschutz" der vorhandenen Bausubstanz, wie seitens des Klägers im Gerichtsverfahren vorgetragen wurde, kann schon deshalb keine Rede sein, weil der Kläger das ursprünglich vorhanden gewesene, ohnehin nur als Notwohnung auf jederzeitigen Widerruf genehmigte Objekt weitgehend abgerissen und einen eventuellen Bestandsschutz dadurch zum Erlöschen gebracht hatte, dass der "Wiederaufbau" eine statische Neuberechnung für das gesamte Gebäude erforderte.
135Zum Erlöschen des Bestandsschutzes bei einer solchermaßen weitgehenden Beseitigung der Bausubstanz vgl. bereits: BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 75.71 - BRS 28 Nr. 114.
136Insoweit hat der Kläger bei seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst eingeräumt, dass er nicht nur das "Fachwerkgebälk" weggenommen, sondern auch "Mauerwerk zur Verstärkung der Wände errichtet" und die "rückwärtige Mauer" selbst errichtet hat. Von dem ursprünglich vorhanden gewesenen Gebäude ist mithin, wie auch die bei den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten erörterten Lichtbilder aus dem April 1988 anschaulich verdeutlichen, selbst dann, wenn man den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt und nicht davon ausgeht, dass er alles 1988 vorhanden gewesene Mauerwerk selbst errichtet hat, allenfalls ein Torso verblieben, der nach der bereits angesprochenen Rechtsprechung nicht mehr Grundlage für einen - wie auch immer gearteten - "Bestandsschutz" sein kann.
137Andererseits war der außerordentlich hohe Rang der zu schützenden Rechtsgüter, nämlich Leib und Leben unbeteiligter Dritter, zu berücksichtigen. Das teilweise deutlich über 5 m hohe unfertige Gebäude des Klägers grenzte in exponierter Hanglage direkt an die Straße X. , sodass bei einem Einsturz auch nur von Teilen des Gebäudes die Gesundheit und auch das Leben der Benutzer der öffentlichen Straße, deren Fahrbahn nach den vorliegenden Lichtbildern nur durch einen schmalen unbefestigten Geländestreifen von dem Haus getrennt war, unmittelbar gefährdet war. In dieser Situation musste schon eine nur geringe Wahrscheinlichkeit des Einsturzes zumindest von Teilen des Gebäudes den zuständigen Bediensteten des Beklagten Anlass geben, ein bauaufsichtliches Einschreiten zu erwägen. Die Wahrscheinlichkeit eines voraussichtlichen Einsturzes bestand umso mehr, als in dem umfangreichen Fachgutachten des Prüfingenieurs für Baustatik und staatlich anerkannten Sachverständigen diese Gefahr plausibel und nachvollziehbar im Einzelnen begründet wurde. Hätten die Bediensteten des Beklagten dieses Gutachten nicht zum Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten genommen, so hätten sie sich im Falle der Realisierung der Gefahr durch Einsturz zumindest von Teilen des Bauwerks und eines dadurch auftretenden Personenschadens wohl zu Recht dem Vorwurf ausgesetzt, im strafrechtlichen Sinne zumindest fahrlässig gehandelt zu haben.
138Die Stellungnahmen des Herrn Dipl.-Ing. L. vom 14./21. August 1998 zum Gutachten U. gaben nach ihrem objektiven Erklärungswert dem Beklagten keinen Anlass, die Einschätzung einer hinreichend wahrscheinlichen Einsturzgefahr zumindest von Teilen des Bauwerks in Frage zu stellen.
139Herr L. hat in sich in seiner Stellungnahme vom 14. August 1997 im Wesentlichen darauf beschränkt, der Einschätzung hinsichtlich der Standsicherheit der straßenseitigen Natursteinwand entgegenzutreten. Bezüglich der Garagenaußenwand, der Wände und Decken im KG und der anderen Punkte (5.2 bis 5.6) des Gutachtens hat er ausdrücklich bestätigt, er "habe die gleiche Meinung wie der Gutachter". Schon damit hat er wesentliche Bedenken gegen die Annahme einer Standsicherheit des gesamten Bauwerks ausdrücklich bestätigt. Bei seinen Ausführungen zur straßenseitigen Natursteinwand ist er darüber hinaus den wiederholten und fotografisch belegten Bedenken, dass die Risse in dieser Wand und das Herausbrechen eines größeren Bereichs aus der Wand zwecks Verlegung einer Versorgungsleitung in das Innere des Gebäudes zu einer Schwächung der Standsicherheit der Natursteinwand führten, nicht substantiiert entgegengetreten. Auf das deutlich erkennbare großflächige Loch in der Wand und dessen Auswirkungen ist er mit keinem Wort eingegangen und hinsichtlich der Risse hat er lediglich angeführt, diese seien durch Frostdruck entstanden. Auch soweit er darauf hingewiesen hat, die Wand sei "schon Jahre so verformt", hat er lediglich deren Zustand bestätigt, sich aber einer konkreten Stellungnahme dazu enthalten, welche Auswirkungen dies auf die künftige Standsicherheit der Wand habe. Seine bloße Behauptung, die Standsicherheit der Wand sei "gewährleistet", hat er mit der Aussage ergänzt, die Wand sei "durch Verbindung mit der Bodenplatte (Zug- Druckverbindung) schnellstens zu sichern". Soweit er in seiner Stellungnahme vom 14. August 1997 auf die seiner Meinung nach fehlende Berücksichtigung einer "teilweise Querbiegung mit Gewölbewirkung in Querrichtung und dadurch Aktivierung der Wandlasten senkrecht zur Straße" hingewiesen hat, ist dem der Gutachter in seiner Gegenäußerung vom 18. Juli 1997 entgegengetreten. Der Gutachter hat - anhand der im Gutachten vorliegenden Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbar - näher ausgeführt, die Natursteinwand werde "durch einen Vertikalschlitz geschwächt", wodurch sie "hier kein richtiges Gewölbe in Querrichtung ausbilden" könne; das Einsetzen einer Gewölbewirkung in Querrichtung setze zudem voraus, "dass die Natursteinwand an den Außenrändern unverschieblich gehalten" werde. Dies treffe aus näher erläuterten - gleichfalls nachvollziehbaren - Gründen nicht zu, sodass deshalb "hier keine Gewölbewirkung in Querrichtung angesetzt werden" könne.
140Erst in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 21. August 1998 hat Herr Dipl.- Ing. L. den Ausführungen im Gutachten U. weiterhin vorgeworfen, es sei ein "Fehler eingebaut". Dieser Vorwurf bezieht auf die Aussage auf Seite 22 des Gutachtens zum Nachweis der Standsicherheit einer den hier zu Grunde gelegten Dimensionen entsprechenden Natursteinwand mit aktivem Erddruck, in der ausgeführt ist, der erforderliche Nachweis für ständige Lasten werde nicht erreicht. Dem hält Herr Dipl.-Ing. L. entgegen, bei der diesbezüglichen Berechnung sei ein anderer Ansatz zu wählen. Auch diesem Einwand ist der Gutachter mit seiner Gegenäußerung vom 22. August 1998 unter Hinweis auf die Anforderungen der DIN 1053 "Mauerwerk" entgegengetreten. Dass der Einwand der Herrn Dipl.-Ing. L. zutreffe, hat der Kläger erst nach Durchführung der Ersatzvornahme im Verfahren 4 L 1599/98 durch Vorlage von Stellungnahmen der Ingenieurgemeinschaft T. vom 7. Juli 1998 sowie des Herrn Dipl.-Ing. Q. vom 27. Juli 1998 zu belegen versucht.
141Abgesehen davon, dass diese Äußerungen erst nach dem erfolgten Abbruch vorgelegt wurden, folgt auch aus ihnen nicht etwa, dass die vor den Abbruch tatsächlich vorhanden gewesene Natursteinwand konkret standsicher gewesen sei. Der Einwand eines Berechnungsfehlers bezieht sich ausschließlich auf die ersichtlich nur hypothetische Prüfung des Gutachters, ob schon eine den maßgeblichen technischen Anforderungen der DIN 1053 - hier: den allgemeinen Anforderungen an einen handwerksgerechten Aufbau von Natursteinmauerwerk gemäß Abschnitt 12.2.1 der DIN 1053 - entsprechende Natursteinwand in den hier in Rede stehenden Dimensionen den an sie stellenden statischen Anforderungen genügt. Für die beim Einschreiten des Beklagten maßgebliche Frage, ob die Natursteinwand mit den unstreitig vorhandenen, ohne weiteres erkennbaren Schwächungen durch die Auswölbung, die Risse und das größere Loch im Bereich der Versorgungsleitung hinreichend standsicher war, geben die Einwände gegen die hypothetische Berechnung nichts her. Insoweit war der Beklagte daher auch nicht gehalten, dem Einwand eines Fehlers bei dieser hypothetischen Berechnung nachzugehen. Er konnte bei seiner Gefahrenabschätzung vielmehr, wie er im Gerichtsverfahren zutreffend vorgetragen hat, davon ausgehen, dass die Berechnungsmodalitäten der DIN 1053 selbstverständlich zugrunde legen, dass ein betrachtetes Mauerwerk unbeschädigt und fachgerecht errichtet ist. Das hier konkret nicht von der Hand zu weisende Risiko, dass die Bedenken gegen die Standsicherheit der unmittelbar an die Straße angrenzenden Natursteinwand jedenfalls wegen der offensichtlich erkennbaren Beeinträchtigungen und Beschädigungen nicht ausgeräumt waren, wurde durch die bereits vor dem Einschreiten des Beklagten erwähnten Differenzen über die Richtigkeit einer Anwendung der DIN-Voschriften bei der hypothetischen Berechnung einer fachgerechten und unbeschädigten Natursteinwand nicht ausgeräumt.
142Schließlich gab auch die am 5. August 1997 beim Beklagten eingegangene Stellungnahme des Klägers dem Beklagten keinen Anlass, die Einschätzung einer fehlenden Standsicherheit des vorhandenen Bauwerks ernsthaft in Frage zu stellen.
143In dieser Stellungnahme führte der Kläger u.a. aus, gegenüber dem im Gutachten festgestellten Zustand habe sich das Gebäude bereits verändert. Es seien von einer -nicht näher benannten - Baufirma etliche Bauarbeiten durchgeführt worden. So seien Wände mit Stahlbetonsäulen ausgegossen und Mittelwände "nach den Vorschriften der Statik versteift worden". Hinter der Natursteinmauer seien "kompl. neue Wände erstellt, die eine Mindeststärke von 36,5 cm" aufwiesen; auch sei eine neue Betonsäule von über 80 cm Durchmesser erstellt worden. Diese durch Lichtbilder ergänzten Ausführungen ließen schon nicht hinreichend erkennen, dass die im Gutachten U. dezidiert dargelegten Mängel in den Bereichen außerhalb der straßenseitigen Natursteinwand behoben sein könnten, weil sie die exakte Lage und fachgerechte Durchführung der "Nachbesserungen" nicht erkennen liessen.
144Die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder zeigten darüber hinaus deutlich, dass offensichtlich nach der Ortsbesichtigung gegenüber dem vom Gutachter vorgefundenen Bauzustand bereits der Treppenaufgang zum Erdgeschoss betoniert worden war. Hierzu war auf S. 27 des Gutachtens U. ausdrücklich auf das Risiko hingewiesen worden, dass bei einem satten Aufbetonieren der Stahlbetontreppe auf den Untergrund der Erddruck auf die Garagenwand ansteige, über die kein statischer Nachweis vorliege; ein solcher sei unter Berücksichtigung des vorhandenen Erddrucks zu erbringen. Ob bei Herstellung des Treppenaufgangs den Bedenken des Gutachtens Rechnung getragen wurde, war in der Stellungnahme des Klägers auch nicht ansatzweise dargetan.
145Das vom Kläger weiter vorgelegte Schreiben des Architekten T. war untauglich, die Bedenken gegen die statische Unbedenklichkeit der vorhandenen Decken auszuräumen. In ihm ist zwar ausgeführt, es werde bescheinigt, dass die Eisen- und Mattenverlegung am Haus des Klägers "vorschriftsmäßig und fachgerecht nach vorliegender Statik vorgenommen" wurde. Selbst wenn man - zu Gunsten des Klägers - davon ausgeht, dass dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den Beteiligten eingehend erörterte Schreiben des Architekten T. tatsächlich von diesem stammt und dass es sich bei diesem Schreiben des - nach dem eigenen Vortrag des Klägers - mit seinen Eltern gut bekannten, zwischenzeitlich verstorbenen Architekten nicht um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung handelt, hatte der Beklagte keinen Anlass, auf Grund dieses Schreibens die konkreten Bedenken gegen die Standsicherheit der Decken des vorhandenen Bauwerks als ausgeräumt anzusehen. Dem undatierten Schreiben lässt sich schon nicht entnehmen, auf welche konkreten Maßnahmen es sich beziehen soll. Ebenso wenig hat der Kläger die für die statische Einschätzung insbesondere der neuen Decke über dem Erdgeschoss erforderlichen Bewehrungszeichnungen vorgelegt.
146Hinsichtlich des Kellerbereichs hat der Kläger selbst eingeräumt, es liege - jedenfalls - ein Fehler in "einer alten Bauzeichnung" vor, "die man mit den örtl. Gegebenheiten nicht richtig verglichen" habe. Die bloße Ankündigung, "dieser kleine Fehler" werde "sowohl von meinem Architekten, als auch Statiker korregiert", räumte die dezidierten statischen Bedenken im Gutachten U. nicht aus.
147Hinsichtlich der Standsicherheit der Natursteinwand hat der Kläger zwar darauf hingewiesen, die Verformungen im unteren Bereich seien "seit eh und je vorhanden", sich jedoch jeder Äußerung dazu enthalten, ob diese Verformungen es zuließen, auf einer derart verformten Wand ein Haus der hier in Rede stehenden Größenordnung und Ausgestaltung aufzubauen. Zu den Rissen und dem größeren Loch enthielt er sich gleichfalls - wie Herr Dipl.-Ing. L. - jeglicher Aussage. Hinsichtlich des Risses im Kellerboden räumt er sogar ausdrücklich ein, dieser sei "auf Grund dessen entstanden, weil in diesem Raum eine nicht unerhebliche Menge Klinkersteine gelagert waren". Soweit der Kläger des Weiteren auf die unterschiedlichen Meinungen zu Maßnahmen zwecks Verankerung der Natursteinwand hinwies, betonte er lediglich, er hätte diese Maßnahme "schon lange durchführen lassen".
148Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beklagte auch auf Grund der Stellungnahmen des Herrn Dipl.-Ing. L. und des Klägers zu den Ausführungen im Gutachten U. keinen Anlass hatte, die Einschätzung einer fehlenden Standsicherheit in wesentlichen Bereichen des Gebäudes ernsthaft in Frage zu stellen und damit von einem hinreichend wahrscheinlichen Eintritt eines Schadens für hochwertige Rechtsgüter, insbesondere Leib und Leben Dritter, ausgehen und diese Prognose zur Grundlage seines Einschreitens machen durfte.
149Hieran anknüpfend hat sich der Beklagte im Rahmen seines Einschreitensermessens zu der Einschätzung bekannt, zur Gefahrenabwehr kämen nur zwei Mittel in Betracht, nämlich entweder eine grundlegende und umfassende Sanierung der Bausubstanz unter Fachkunde oder eine Beseitigung der einsturzgefährdeten Bausubstanz, wie er dem Kläger bereits mit Schreiben vom 6. August 1997 mitgeteilt hatte und in der eingehenden Erörterung vom 21. August 1997 im Detail näher festgelegt hat. Auch diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden.
150Die Alternative, neben einem (teilweisen) Abbruch des unfertigen Gebäudes nur eine in allen Details statisch geprüfte, vollständig von Fachfirmen durchgeführte Komplettsanierung des gesamten Bauwerks nach einem im Einzelnen festgelegten Sanierungsplan zu akzeptieren, war unter Berücksichtigung der hier gegebenen konkreten Umstände in jeder Hinsicht sachgerecht.
151Mit einer nur punktuellen "Sanierung" einzelner kritischer Elemente der vorhandenen Bausubstanz konnte sich der Beklagte angesichts der zutreffend eingeschätzten hinreichend wahrscheinlichen Gefahren für Leib und Leben durch zahlreiche nicht standsichere Elemente des unfertigen Gebäudes nicht zufrieden geben. Dies war im Gutachten U. bereits im Detail näher ausgeführt. Es war vielmehr der Sache nach angezeigt, dem Kläger eine genau festgelegte, zügig und fachgerecht durchgeführte Beseitigung aller kritischen Gefahrenpunkte abzuverlangen, denn nur dadurch konnten die auch durch die Stellungnahmen des Klägers und des Herrn Dipl.-Ing. L. im Wesentlichen nicht erschütterten Standsicherheitsbedenken insgesamt ausgeräumt werden. Das als Ergebnis der Besprechung vom 21. August 1998 geforderte umfassende, im Tatbestand näher umschriebene Sanierungskonzept stellte daher nicht nur eine geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Gefahr dar, sondern - als Alternative zum Abbruch - die allein geeignete Maßnahme. Mit "Flickwerk" an einzelnen Elementen des in exponierter Gefahrenlage befindlichen gefährlichen Bauwerks durften die zuständigen Bediensteten des Beklagten sich angesichts der gravierenden, bei Realisierung der Gefahr zu erwartenden Schäden nicht zufrieden geben. Sie mussten vielmehr die nach der nicht zu beanstandenden Gefahreneinschätzung objektiv gebotenen Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit des Bauwerks insgesamt verlangen, um sich - wie bereits angesprochen - nicht ggf. dem eventuellen Vorwurf eines strafrechtlich relevanten fahrlässigen Verhaltens auszusetzen.
152Ferner musste der Beklagte auf Grund des sich über mehr als 10 Jahre manifestierten Verhaltens des Klägers zugleich davon ausgehen, dass der Kläger offensichtlich nicht bereit und/oder in der Lage war, seine Bauausführung künftig an den elementaren Grundsätzen sachgerechten Bauens auszurichten, sodass es auch gerechtfertigt war, nur eine statisch in allen Details geprüfte Komplettsanierung zu akzeptieren, die ausschließlich von Fachfirmen durchgeführt würde.
153Zu diesen elementaren Grundsätzen gehört zum einen, dass Gebäude, insbesondere wenn sie - wie hier - zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur nach Plänen errichtet werden, die insbesondere auch im Hinblick auf die an sie zu stellenden statischen Anforderungen fachlich geprüft worden sind. Diese Anforderungen galten bereits in den 80er Jahren, in denen der Kläger mit dem Bau seines praktisch einen Neubau darstellenden Hauses begonnen hatte. So gab bereits § 64 Abs. 3 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 26. Juni 1984 (GV. NRW. S. 419) - BauO NRW 1984 - für den hier interessierenden Fall der Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen trotz des Umstands, dass die Prüfung der Bauvorlagen sich im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf die in § 64 Abs. 2 BauO NRW 1984 erwähnten Aspekte beschränkte und sich damit nicht auf die statischen Nachweise bezog, jedenfalls vor, dass spätestens bei Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde die Nachweise über die Standsicherheit vorliegen müssen. Dass diese Standsicherheitsnachweise, deren Inhalt in § 5 der Verordnung über bautechnische Prüfungen vom 6. Dezember 1984 (GV. NW. S. 774 - BauPrüfVO) näher festgelegt war, sich auf die Modalitäten der Bauausführung beziehen müssen, die Gegenstand der genehmigten Bauvorlagen sind, ist eine Selbstverständlichkeit. Dementsprechend gab bereits Nr. 63.31 der seinerzeit maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zu § 64 BauO NRW vor, dass die Standsicherheitsnachweise die Erklärung enthalten müssen, dass sie zu der genehmigten baulichen Anlage gehören. Wenn die Baufsichtsbehörde damit im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach der BauO NRW 1984 auch nicht die Pflicht hatte, die Richtigkeit der statischen Berechnungen für das konkret genehmigte Bauvorhaben zu prüfen, ändert dies nichts daran, dass der Bauherr dafür verantwortlich war, dass beim Bau die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 52 BauO NRW 1984), mithin auch den statischen Anforderungen entsprechend gebaut wird (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 1984). Der Bauherr - hier: der Kläger - war damit auch dafür verantwortlich, dass die tatsächliche Bauausführung den genehmigten Bauvorlagen entsprach, auf die sich wiederum die von einem Fachplaner für die Standsicherheit geprüften (vgl. § 64 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984) Standsicherheitsnachweise beziehen mussten. An dieser Rechtslage hat sich durch die beim Einschreiten des Beklagten maßgebliche Bauordnung vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218 - BauO NRW 1995) nichts geändert. Die hier relevanten Regelungen des § 64 BauO NRW 1984 wurden der Sache nach in § 68 BauO NRW 1995 übernommen; dem § 52 BauO NRW 1984 entspricht § 56 BauO NRW 1995.
154Zu den elementaren Grundsätzen sachgerechten Bauens gehört ferner, dass die konkrete Bauausführung tatsächlich nur unter hinreichender Fachkunde ausgeführt wird. So legen die §§ 53 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1984 bzw. 57 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW 1995 ausdrücklich fest, dass dann, wenn Bauarbeiten in Selbst- oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, die Beauftragung von Unternehmern nur dann nicht erforderlich ist, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der nötigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Absatz 3 Satz 1 der genannten Vorschriften legt ergänzend fest, dass die Bauaufsichtsbehörde dann, wenn die vom Bauherrn (oder der Bauherrin) beauftragten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet sind, vor und während der Bauausführung verlangen kann, dass ungeeignete Beauftragte durch geeignete ersetzt oder Sachverständige beauftragt werden.
155Gegen diese elementaren Grundsätze hat der Kläger kontinuierlich verstoßen. Zugleich hat er vor dem Einschreiten des Beklagten eindeutig zu erkennen gegeben, dass er auch künftig sich nicht uneingeschränkt an diesen Grundsätzen ausrichten will.
156Die Anforderungen an eine statisch geprüfte Bauausführung hat der Kläger schon bei Beginn seiner Bauarbeiten Mitte der 80er Jahre eklatant missachtet, indem er selbst nach seinem eigenen Vortrag das vorhanden gewesene Gebäude bis auf den Keller und einige Mauern im Erdgeschossbereich abgerissen und ohne Genehmigung sowie ohne statische Prüfung mit einer praktisch als Neubau zu wertenden Bauausführung begonnen hat. Ob die später im Zusammenhang mit den erteilten Baugenehmigungen vom 13. September 1988 und 16. Juli 1994 vorgelegten statischen Berechnungen überhaupt die genehmigte Bauausführung vollständig abdeckten, kann letztlich dahinstehen. Jedenfalls hat der Kläger auch in der Folgezeit immer wieder für die Gesamtstatik des Gebäudes wesentliche Bauteile unter Verstoß gegen § § 64 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 1984 bzw. § 68 Abs. 5 Satz 1 Buchst. b) BauO NRW 1995 errichtet bzw. errichten lassen. Von der Baugenehmigung vom 13. September 1988 ist der Kläger wesentlich abgewichen, indem er mit der Errichtung eines deutlich größeren Objekts begann. Als besonders gravierend kommt hinzu, dass der Kläger für die Standsicherheit des Gebäudes ganz wesentliche Elemente sogar - aus welchem Grund auch immer - eindeutig abweichend von den statisch geprüften Prämissen errichtet hat. Die Außenwände der rechten Garage, die im Endzustand von außen mit Erdreich angefüllt werden sollten, wurden abweichend von der insoweit eingereichten Statik nicht in Stahlbeton, sondern als schlichtes Mauerwerk mit nachträglichen Veränderungen errichtet. Hierzu hatte Herr Dipl.-Ing. L. in seinem Telefax vom 28. August 1997 an den Beklagten wörtlich ausgeführt:
157"Der Bauherr hat leider diese Wände, ohne Zustimmung des Statiker, in KSV Wände ausgeführt. Leider hat er noch mal eine Änderung vorgenommen. Es wurden Stahlbetonstützen 36,5/36,5 cm im Abstand von cca 1,5 m in das Mauerwerk einbetoniert."
158Der Anlage der Betondecke über dem Erdgeschoss lag gleichfalls keine dem Baufsichtsamt des Beklagten vorgelegte geprüfte Statik zu Grunde. Bei seiner eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger vielmehr selbst eingeräumt, dass sich die statischen Berechnungen zu den Baugenehmigungen von 1988 und 1994 auf eine Holzbalkendecke bezogen, während er tatsächlich eine Betondecke herstellte. Das Fehlen von Bewehrungszeichnungen und einer Bescheinigung über Bauabnahme war bereits im Gutachten U. (S. 40) moniert worden. Diese Bedenken wurden durch das bereits angesprochene undatierte Schreiben des Architekten T. nicht ausgeräumt. Selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war der Kläger nicht in der Lage anzugeben, wo sich die der konkreten Deckenausführung angeblich zu Grunde liegende Statik befinde, ebensowenig konnte - oder wollte - er den Namen des Statikers benennen, der die statische Berechnung vorgenommen haben soll. Schließlich hat der Kläger auch nach Erstellung des Gutachtens U. weitere Bauarbeiten durchgeführt, denen ersichtlich keine dem Beklagten vorgelegte statische Prüfung zu Grunde lag, wie aus seinem bereits erwähnten undatierten, am 5. August 1997 beim Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Lichtbildern folgt.
159Gerade der Umstand, dass der Kläger auch in Kenntnis des Gutachtens U. weiter die ihm ausreichend erscheinenden "Nachbesserungen" durchgeführt hat, ohne sich darum zu kümmern, dass er - im Rahmen der erteilten Genehmigung - nur nach einer dem Bauaufsichtsamt vorgelegten Statik bauen durfte, rechtfertigte den Schluss, dass dem Kläger als Alternative zum Abbruch nur zugestanden werden konnte, nach einem umfassenden, auch in den Details genau festgelegten Sanierungsplan weiterzubauen, wie in dem Schreiben des Beklagten vom 6. August 1997 gefordert und in der Besprechung vom 21. August 1997 näher festgelegt wurde.
160Zu diesen hartnäckigen Verstößen gegen die objektiven Anforderungen an ein in statischer Hinsicht sachgerecht geprüftes Bauen kommt hinzu, dass auch die konkrete Bauausführung des Klägers eklatante handwerkliche Mängel aufwies, die es nicht mehr vertretbar erscheinen ließen, den Kläger weiterhin weitgehend in Selbsthilfe nach eigenem Gutdünken "herumwerkeln" zu lassen. Die handwerklichen Mängel sind im Gutachten U. an vielen Stellen eindeutig und auf Grund der gefertigten Lichtbilder ohne weiteres nachvollziehbar belegt. Nur beispielhaft ist insoweit auf die fehlenden Verbünde im tragenden Mauerwerk (S. 27, 32, 40 des Gutachtens U. ) sowie weitere geradezu ins Auge springende handwerkliche Mängel (Lichtbilder 33, 44, 46 und 54 bis 56 des Gutachtens U. ) zu verweisen. Hinzu kommen weitere in den Akten dokumentierte Bedenken gegen eine fachgerechte Ausführung der Bauarbeiten. So hat die vom Kläger im April/Mai 1997 als Bauunternehmer ins Gespräch gebrachte Bauunternehmung G. GmbH mit ihrem Schreiben vom 12. Mai 1997 ausdrücklich erklärt, sie sei nicht mit der Bauausführung beauftragt und ihr seien insbesondere keine hinreichenden Unterlagen für die Erstellung eines vernünftigen Angebots unterbreitet worden. Das vom Kläger daraufhin vorgelegte Schreiben der Firma Ralf L. , Lkw-Transporte, vom 26. Mai 1997 ließ auch nicht ansatzweise erkennen, welche Personen "innerhalb der letzten 9 Monate" für den Kläger welche Bauarbeiten durchgeführt hatten und ob sie hierfür hinreichend sachkundig waren. Schließlich hat der Kläger in seinem Telefax vom 30. August 1997 ausdrücklich ausgeführt, er sei nicht damit einverstanden, dass sämtliche weiteren Arbeiten von Baufirmen durchgeführt werden; ebenso wenig lasse er es sich bieten, dass jegliche Arbeiten an der Baustelle aufzulisten seien. Der nach alledem vor Erlass der strittigen Ordnungsverfügung erkennbaren Weigerung des Klägers, für eine Komplettsanierung hinreichend sachkundige und verlässliche Dritte heranzuziehen, entspricht es, dass er auch bei der eingehenden Befragung in der mündlichen Verhandlung vor den Senat nicht bereit und/oder in der Lage war, konkrete Angaben dazu zu machen, welcher fachlich bedenkenfreien Hilfe er sich bedient hatte, um kritische Teile des Bauwerks, wie etwa die Betondecke über dem Erdgeschoss, zu errichten. Dass der Kläger, der nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat "nicht vom Fach" ist und beruflich "etliches gemacht" hat, trotz der von ihm vorgetragenen Mitwirkung bei der Errichtung mehrerer Häuser seiner Eltern selbst nicht die Gewähr dafür bot, für eine den technischen Anforderungen genügende fachlich korrekte Bauausführung zu sorgen, haben seine weiteren Bekundungen in der mündlichen Verhandlungen plastisch bestätigt. So hat er auf Befragen, wie der im Gutachten U. (Lichtbilder 16 und 37) wiedergegebene Zustand eines zur Hälfte abgebrochenen, mit ganzen Mauersteinen und einzelnen Stücken von Mauersteinen eingefassten Bogens der straßenseitigen Natursteinwand entstanden ist, ausgeführt:
161"Ich habe den Bogen Stück für Stück abgetragen, nachdem jeweils Meter für Meter der alten Bogen, der jetzt noch bestehende Restbogen, unterfangen wurde. Für die Mauer habe ich ein Fundament gegossen in ca. 1 m Frosttiefe. Eine Statik dafür habe ich nicht."
162Dass der Kläger glaubte, auf diese zusammengeflickte, ohne statische Prüfung fundamentierte Kombination von Natursteinwand und Mauerwerk, deren Natursteinbereich nach den vorliegenden Lichtbildern deutlich erkennbare beachtliche Risse aufweist, ohne weiteres ein sich über mehrere Geschosse hochziehendes tragendes Mauerwerk aufbauen zu können, spricht für sich.
163Das nach alledem als Alternative zum Abbruch allein in Betracht zu ziehende umfassende Konzept einer Sanierung durch Fachfirmen, das allein der objektiv zu fordernden Verantwortung des Klägers als Bauherren gerecht geworden wäre, hat der Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt.
164Der von Herrn Dipl.-Ing. L. mit Telefax vom 27. August 1997 übersandte "Bauablaufplan zur Sicherung einiger Bauteile" bezog sich nur auf einige der als kritisch bewerteten Elemente des vorhandenen Bauwerks. Hinzu kommt, dass Herr Dipl.-Ing. L. mit weiterem Telefax vom 28. August 1997 die in diesem "Bauablaufplan" vorgesehenen Maßnahmen teilweise zurückgenommen und hinsichtlich der vorgeschlagenen Rückverankerung der Natursteinwand mit einer neuen Bodenplatte ausdrücklich betont hat, es liege "im Obliegen des Bauherren, ob er diese in den nächsten Jahren ausführen lässt oder nicht".
165Der Kläger selbst hat mit seinem bereits angesprochenen Schreiben vom 30. August 1997 lediglich auf das "Konzept" von Herrn Dipl.-Ing. L. verwiesen und eine Komplettsanierung nur durch Fachfirmen ausdrücklich abgelehnt. Auch mit seinem Widerspruch vom 27. September 1997 gegen die Untersagung des Betretens des Gebäudes und die Forderung nach Verschließung des Grundstückszugangs hat er dem Beklagten ausdrücklich vorgeworfen, für diesen kämen "Eigenleistungen nicht in Betracht, obwohl ein qualifizierter Bauleiter und Statiker vorhanden ist". Damit hat der Kläger unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er eine Komplettsanierung durch qualifizierte Fachkräfte ablehnte und wie in der Vergangenheit die Bauarbeiten offensichtlich weiterhin in wesentlichem Umfang selbst - ggf. unter Heranziehung von Hilfskräften mit ungeklärter Qualifikation - realisieren wollte.
166Wenn der Beklagte sich angesichts dieser Weigerung des Klägers, ein umfassendes schriftlich fixiertes und vom Beklagten zu prüfendes Sanierungskonzept vorzulegen, das durch qualifizierte Fachkräfte nach einem bestimmten Ablaufplan zu realisieren ist, im Rahmen seines Ermessens dafür entschieden hat, dem Kläger den Teilabriss der vorhandenen Bausubstanz aufzugeben, ist diese Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Dieser Teilabbruch war ersichtlich geeignet, die hinreichend wahrscheinliche Gefahrensituation zu beheben. Er trug auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als der Wahrung einer hinreichenden Ausgewogenheit zwischen Mittel und Zweck fehlerfrei Rechnung, denn dem Verlust von wirtschaftlichen Werten des Klägers stand der hier konkret gefährdete Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben gegenüber.
167Schließlich wahrte die Abbruchforderung auch die Anforderungen des Übermaßverbots.
168Der Beklagte hatte nach den vorstehenden Ausführungen hinreichenden Anlass, dem Kläger ggf. sogar den Abriss des gesamten Bauwerks aufzugeben. Er hat sich mit der Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 jedoch darauf beschränkt, nur einen in seinen räumlichen Dimensionen exakt umschriebenen Teilabriss zu verlangen. Dabei hat er, wie aus den Hinweisen im Anhang zu dieser Ordnungsverfügung folgt, durchaus gesehen, dass der nach seiner Verfügung zu verbleibende Rest des Bauwerks möglicherweise nicht hinreichend standsicher sein könne, und sich ausdrücklich vorbehalten, ggf. einen weitergehenden Abbruch durchzuführen. Die räumliche Einschränkung des in Vollzug der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung - zunächst - abzubrechenden Bereichs hat er ersichtlich nur deshalb vorgenommen, weil er davon ausging, dass der vorgegebene Teilabbruch sich realisieren ließ und dass bei dieser Realisierung die zutreffend als hinreichend wahrscheinlich angesehene Gefahr insbesondere für Leib und Leben und damit für die öffentliche Sicherheit insoweit gebannt werden könnte, als jedenfalls Schäden außerhalb des Grundstücks des Klägers vermieden würden.
169Diese Einschätzung erweist sich nicht als zu Lasten des Klägers fehlerhaft. Der Beklagte war - zunächst - nur gehalten, insbesondere die Verkehrsteilnehmer auf der unmittelbar an das Bauwerk angrenzenden öffentlichen Straße X. davor zu bewahren, dass sie bei Realisierung der Einsturzgefahr des gesamten bzw. von Teilen des unfertigen Gebäudes zu Schaden kommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die zur Verfolgung dieses Ziels vorgegebene räumliche Begrenzung des Abbruchsbereichs zu weit gegriffen war und deshalb gegen das Übermaßverbot verstieß, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Beklagte konnte - nicht zuletzt mit Blick auf den ständig wiederholten Vortrag des Klägers, das Bauwerk sei jedenfalls im Wesentlichen standsicher - auch davon ausgehen, dass ein Teilabbruch in den vorgegebenen Dimensionen zumindest technisch möglich erschien. Ob die dann tatsächlich durchgeführten Abbrucharbeiten den an sie zu stellenden fachtechnischen Anforderungen genügten, ist für die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren nur zu prüfenden Ordnungsverfügungen ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob die Notwendigkeit einer Erstreckung der im Rahmen der Ersatzvornahme begonnenen Abbrucharbeiten auf das gesamte Bauwerk sich letztlich als Realisierung der vom Beklagten bei Erlass der strittigen Ordnungsverfügung vom 24. November 1997 durchaus gesehenen und im Anhang zu dieser Ordnungsverfügung artikulierten Risiken einer möglicherweise doch nicht gegebenen Standsicherheit des Restbauwerks erwies oder ob dies - wie der Kläger behauptet - ausschließlich Folge einer konkreten Durchführung der Abbrucharbeiten war, die den an sie zu stellenden technischen Anforderungen nicht genügte.
170Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte mit der Ergänzung vom 16. Februar 1998 auch die rechte Garage in die Abbruchforderung mit einbezogen hat. Die hierfür angeführte Erwägung, Platz für den Einsatz von größeren Geräten zu schaffen, erweist sich schon deshalb als sachgerecht, weil es von vornherein abwegig gewesen wäre, etwa einen Abbruch von Hand - gleichsam Stein für Stein - zu erwägen. Bei einem Bauwerk der hier in Rede stehenden Dimensionen und Ausgestaltung, zumal in der gegebenen exponierten Hanglage, kam ersichtlich nur ein Abbruch mit größerem Gerät in Betracht, das technisch in der Lage war, auch Betonflächen zu brechen.
171Die dem Kläger gesetzte Frist unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Dem Kläger war der die Gefahrensituation begründende tatsächliche Zustand des Bauwerks seit langem bekannt. Ihm war ferner seit Monaten bekannt, dass für den Beklagten nach seiner - wie dargelegt nicht zu beanstandenden - Einschätzung nur die Alternativen einer umfassenden unter Fachkunde durchgeführten Sanierung oder eines Abbruchs in Betracht kamen. Er musste daher damit rechnen, dass der Beklagte seine Weigerung, ein umfassendes Sanierungskonzept vorzulegen und insgesamt fachkundig durchzuführen zu lassen, zum Anlass nehmen würde, den (Teil-)Abriss in naher Zukunft zu verlangen.
172Dass der Beklagte hier den Kläger sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörer in Anspruch nehmen durfte, unterliegt ebenso wenig Bedenken wie die Androhung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme. Der Kläger tritt dem auch nicht entgegen.
173Die erstmals im Gerichtsverfahren vorgetragenen Bedenken gegen eine Wahrung des Gleichheitssatzes wegen angeblich vergleichbarer Gefahrensituationen an anderer Stelle des weiteren Straßenverlaufs liegen neben der Sache. Selbst wenn auf dem Nachbargrundstück vergleichbare Standsicherheitsprobleme zu bejahen gewesen wären, hätte der Beklagte deswegen nicht etwa darauf verzichten müssen, gegen die hier sachgerecht ermittelte und eingeschätzte Gefahrensituation einzuschreiten. Im Übrigen ist auch nicht ansatzweise etwas dafür dargetan, dass die Gefahrensituationen auf dem Grundstück des Klägers und dem Nachbargrundstück vergleichbar waren. Der diesbezügliche, unsubstantiierte Vortrag verkennt, dass die konkrete Gefahrensituation beim Grundstück des Klägers nicht etwa nur auf dem kritischen Zustand der straßenseitigen Bruchsteinmauer beruhte, sondern - zumindest auch - auf dem gleichfalls in statischer Hinsicht kritischen Zustand des gesamten, eklatante handwerkliche Mängel aufweisenden Bauwerks des Klägers.
174Der Beklagte hat den Kläger schließlich auch in nicht zu beanstandender Weise auf die Möglichkeit des Angebots eines geeigneten Austauschmittels nach § 21 Satz 2 OBG hingewiesen und ihm für dieses Angebot nach Satz 3 der genannten Vorschrift dieselbe Frist wie zur Ausführung der Ordnungsverfügung gesetzt. Welche Schlussfolgerungen daraus zu ziehen sind, wenn der Pflichtige ein geeignetes Austauschmittel vor Unanfechtbarkeit und Vollziehung der Verfügung, aber nach Ablauf der gemäß § 21 Satz 3 OBG gesetzten Frist anbietet, namentlich ob die Verfügung rechtswidrig wird, wenn die Behörde ein solches - ggf. auch erst unmittelbar vor Durchführung einer bereits festgesetzten Ersatzvornahme vom Pflichtigen ausgesprochenes - Angebot nicht annimmt, kann dahinstehen.
175Vgl. hierzu: Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 429/430; vgl. ferner: OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 1997 - 10 A 1890/93 - BRS 59 Nr. 225 und Urteil vom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - BRS 58 Nr. 115 sowie OVG Rheinland-Q. , Urteil vom 20. November 1996 - 8 A 13546/95 - BRS 58 Nr. 214.
176Ein zulässiges Austauschmittel muss nach § 21 Satz 2 OBG "ebenso wirksam" sein. Ein solches Austauschmittel hat der Kläger aber bis zur Durchführung der Ersatzvornahme nicht angeboten. Es ist weder darin zu sehen, dass der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 1998 nochmals die Durchführung der von Herrn Dipl.-Ing. L. mit dessen Schreiben vom 27./28. August 1997 bereits benannten Maßnahmen anbot, noch darin, dass der Kläger am Tag der Vollstreckung durch die Ersatzvornahme (22. Juni 1998) um 8.00 Uhr die näher umschriebene abschnittsweise Ersetzung eines 7,29 m langen Bereichs der straßenseitigen Natursteinwand durch eine neue Stahlbetonwand konkret anbot. Beide Angebote waren schon deshalb kein geeignetes Austauschmittel, weil bei ihrer Realisierung nur Teilbereiche des insgesamt nicht hinreichend standsicheren und hinreichend wahrscheinlich einsturzgefährdeten Bauwerks hätten "saniert" werden können. Die umfassenden Bedenken gegen die Standsicherheit des Bauwerks auch in seinen übrigen Teilen hätten sie nicht behoben. Als Alternative zu dem (Teil- )Abbruch kam, wie bereits näher dargelegt, in der hier gegebenen Situation jedoch nur eine grundlegende und umfassende Sanierung der gesamten Bausubstanz durch Fachleute in Betracht. Der Beklagte musste sich hingegen nicht, wie gleichfalls bereits dargelegt, mit einer nur punktuellen Sanierung einzelner kritischer Elemente der vorhandenen Bausubstanz zufrieden geben. Angesichts dessen kann letztlich dahinstehen, ob das am Morgen des 22. Juni 1998 artikulierte Verlangen des Beklagten nach einer Bürgschaft über 200.000,-- DM zur finanziellen Absicherung des angebotenen - ohnehin nicht ausreichenden - Austauschmittels "in jeder Hinsicht verwerflich" war.
177Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
178Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
179Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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