Urteil vom Landgericht Gera (1. Strafkammer) - 1 KLs 201 Js 23860/19
Tenor
Der Angeklagte F […] wird wegen Untreue in sechs Fällen und Vorteilsannahme in vierzehn Fällen unter Auflösung der Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.11.2022, Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20, und unter Einbeziehung der in diesem Urteil gegen den Angeklagten F[…] verhängten Einzelgeldstrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte F[…] freigesprochen.
Der Angeklagte K[…] wird wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Vorteilsgewährung in zwölf Fällen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 7 (sieben) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Im Übrigen wird der Angeklagte K[…] freigesprochen.
Der Angeklagte R[…] wird wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen und wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung zu einer
Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 50,00 EUR
verurteilt.
Gegen den Angeklagten F[…] wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 30.910,00 EUR angeordnet.
Gegen den Angeklagten K[…] wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 994.558,67 EUR angeordnet.
Gegen den Angeklagten R[…] wird die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 17.191,79 EUR angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Soweit die Angeklagten F[…] und K[…] freigesprochen und das Verfahren gegen die Angeklagten F[…], K[…] und R[…] eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
für den Angeklagten F[…]: §§ 266 Abs. 1 und 2, 263 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 und 4, 331 Abs. 1, 25 Abs. 1, 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 3, 55 Abs. 1, 73 Abs. 1, 73c, 73d Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
I.
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1. Angeklagter F[…]
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a) Persönlicher und beruflicher Werdegang
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Der Angeklagte F[…] wurde am […] in L[…] geboren. Sein Vater betrieb einen Großhandel für Obst und Gemüse, in dem auch die Mutter des Angeklagten F[…] beschäftigt war. Der Angeklagte F[…] war von 1978 bis 1984 in erster Ehe verheiratet. Seit dem 10.08.2002 ist der Angeklagte F[…] in zweiter Ehe verheiratet. Seine Ehefrau ist in der Thüringer Justiz beschäftigt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die derzeitige Ehefrau brachte ein Kind in die Beziehung ein, deren beiden Kinder der Angeklagte F[…] als seine Enkel betrachtet und die derzeit sieben und vier Jahre alt sind.
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Der Angeklagte F[…] besuchte von 1961 bis 1966 die Volksschule und von 1966 bis 1974 das Ottfried-von-Weißenburg-Gymnasium in D[…], das er mit dem Abitur abschloss. Von 1974 bis 1976 absolvierte der Angeklagte Fl[…] den Wehrdienst in K[…] und W[…]. Von 1976 bis 1977 war er zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität S[…] eingeschrieben.
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In den Jahren 1977 bis 1980 durchlief der Angeklagte F[…] die Ausbildung für den gehobenen Justizdienst in Rheinland-Pfalz. Nach bestandener Laufbahnprüfung wurde er im November 1980 als Beamter auf Probe ernannt und in die Aufgaben eines Rechtspflegers am Amtsgericht B[…] D[…] eingewiesen, wo er in Grundbuchsachen tätig war und im weiteren Verlauf die Aufgaben eines Sachgebietsleiters im Grundbuchamt übernahm. Der Angeklagte F[…] wurde im Jahre 1983 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen und 1984 zum Justizoberinspektor befördert. Im Dezember 1989 wurde der Angeklagte F[…] zum Justizamtmann befördert, an das Amtsgericht G[…] abgeordnet und mit den Aufgaben eines Geschäftsleiters betraut, woran sich eine Abordnung an das Oberlandesgericht Z[…] zum Zwecke der Hospitation von Januar bis März 1990 anschloss. Im Anschluss an diese Abordnung kehrte der Angeklagte F[…] an das Amtsgericht G[…] zurück. Zum 01.12.1990 wurde der Angeklagte F[…] an das Amtsgericht G[…] versetzt. Bereits am 10.12.1990 wurde der Angeklagte F[…] als Aufbauhelfer Justiz an das Bezirksgericht E[…] abgeordnet und übernahm die Aufgaben des Geschäftsleiters am Kreisgericht E[…]. Gleichzeitig war er als Lehrkraft für die Aus- und Fortbildung der übernommenen Gerichtssekretäre sowie der Mitarbeiter im mittleren Dienst tätig. Ab Juli 1992 war der Angeklagte F[…] Mitglied des Stabes, der die Wiedererrichtung des Thüringer Oberlandesgerichts und die Einführung der GVG-Struktur in der Thüringer Justiz verantwortete. Zum 01.12.1992 wurde er an das Bezirksgericht E[…] versetzt und zum Regierungsrat befördert. Nach Errichtung des Thüringer Oberlandesgericht wurde der Angeklagte F[…] am 01.09.1993 dorthin abgeordnet und übernahm in der gemeinsamen Verwaltungsabteilung des Thüringer Oberlandesgerichts und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft die Aufgaben des Verwaltungsreferenten. Zum 01.04.1994 wurde der Angeklagte an das Thüringer Oberlandesgericht versetzt und zum Oberregierungsrat befördert. Am 01.04.1998 wurde der Angeklagte F[…] zum Regierungsdirektor und am 01.10.2012 zum Leitenden Regierungsdirektor befördert. Jedenfalls ab Januar 2013 war der Angeklagte F[…] als Leiter des Referats 7 (Justizverwaltung) entscheidungs- und leitungsverantwortlich für alle Belange des nichtrichterlichen Dienstes, der Gerichtsorganisation und Gerichtsverwaltung, des Kosten- und Kassenwesens einschließlich der Justizzahlstelle, des Haushalts- und Beschaffungswesens, des Arbeitsschutzes und des Gesundheitsmanagements sowie der sozialen Dienste im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Gleichzeitig war der Angeklagte F[…] für den Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgericht als Beauftragter für den Haushalt bestellt. Sein Aufgabenzuschnitt änderte sich erst im Jahre 2015, als die Zuständigkeit für die Belange der Sozialen Dienste auf die damalige Vizepräsidentin des Thüringer Oberlandesgerichts, die Zeugin B[…], überging. Ob diese Veränderung auf einer Überlastungsanzeige des Angeklagten F[…] beruhte, konnte die Kammer nicht feststellen. Der Angeklagte F[…] blieb Beauftragter für den Haushalt sowie Leiter des Referats 7. Im Rahmen seiner Amtsführung galt der Angeklagte F[…] als zuverlässiger "Macher" und "Problemlöser" mit großem Organisationstalent und persönlichem Einsatz. Die dem Angeklagten F[…] nachgeordneten Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts erlebten ihn regelmäßig als grundsätzlich korrekten, sachlichen Vorgesetzten, der autoritär auftrat und insbesondere außerhalb von Vier-Augen-Gesprächen keinen Widerspruch duldete. Andere Mitarbeiter empfanden den Angeklagten F[…] als aufbrausend und cholerisch und befürchteten, bei Widerspruch gegen Äußerungen oder Anweisungen des Angeklagten F[…] in andere Dienststellen versetzt zu werden. Mit dem 30.06.2019 trat der Angeklagte F[…] in den Ruhestand.
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Neben seiner Arbeitstätigkeit engagierte sich der Angeklagte F[…] im FC […] […] J[…] e.V. als Trainer und Betreuer von Jugend-Fußballmannschaften. In diesem Kontext kam es zu ersten Kontakten mit dem Angeklagten K[…], wobei der Angeklagte F[…] zu keinem Zeitpunkt eine Mannschaft des Angeklagten K[…] betreute.
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Zudem war der Angeklagte F[…]zeitweise auch im Thüringer Fußballverband e.V. im Jugendbereich engagiert. In dieser Funktion besuchte er im Jahre 2011 oder 2012 von dem Angeklagten K[…] für den Thüringer Fußballverband durchgeführte Fußball-Feriencamps, wo er auch auf den Angeklagten R[…] traf. Im Jahr 2013 betreuten die Angeklagten F[…] und K[…] gemeinsam ein Skilager des Sportgymnasiums J[…] sowie ein Fußball-Sommercamp. In der Folgezeit entwickelte sich eine private Freundschaft zwischen den Angeklagten F[…] und K[…].
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b) finanzielle Verhältnisse
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Der Angeklagte F[…] ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in F[…], aus dem er laufend Mieteinnahmen erzielt hat, die aber die laufenden Kosten der Immobilie zu keinem Zeitpunkt wesentlich überstiegen haben. Das Hausgrundstück ist durch Grundpfandrechte wertausschöpfend belastet.
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Im Jahr 1995 gründete der Angeklagte F[…] gemeinsam mit Herrn Dr. J[…] B[…], damals Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts, Herrn M[…] Sch[…], Herrn J[…] Sch[…] und Herrn W[…] U[…] eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (folgend: GbR) mit dem Ziel, Immobilien in J[…] und M[…] zu erwerben und diese mit Gewinn weiterzuverkaufen. Die Anschaffung der Immobilien wurde durch Darlehen finanziert. Der Angeklagte F[…] übernahm die geschäftsleitenden Tätigkeiten. Die Geschäftstätigkeit der GbR entwickelte sich nicht gewinnbringend: der zeitnahe Verkauf der Objekte gelang nicht, die erzielten Mieteinnahmen erwiesen sich regelmäßig gegenüber den laufenden Kosten und dem Tilgungsaufwand nicht als kostendeckend. Bereits in den 2000er-Jahren wurde der Angeklagte F[…] mehrfach gerichtlich und im Wege der Zwangsvollstreckung für gegen die GbR bestehende Forderungen in Anspruch genommen. Im Jahr 2011 befürchtete der Angeklagte F[…] erneut die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen auf Grundlage eines gegen die GbR ergangenen Urteils. Er wandte sich mit Email vom 22.06.2011 an die zuständige Rechtspflegerin am Amtsgericht J[…], die Zeugin G[…], und bat diese, während seines anstehenden Urlaubs keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu veranlassen. Die Zeugin G[…] erachtete dies als unzulässig und wandte sich an den Direktor des Amtsgerichts als ihren Dienstvorgesetzten, den Zeugen T[…]. Der Vorgang wurde über den Präsidenten des Landgerichts G[…], den Zeugen G[…], dem gesondert Verfolgten K[…] in dessen Funktion als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts zur Kenntnis gebracht, ohne dass die Kammer eine Reaktion feststellen konnte. Bis auf den Angeklagten F[…] und den M[…] Sch[…] schieden die übrigen Gesellschafter bis 2012 aus der Gesellschaft aus. Zu diesem Zeitpunkt betrugen die offenen Verbindlichkeiten der GbR noch über 400.000,00 EUR. Dem stand der Sachwert zweier Eigentumswohnungen in M[…] sowie einer Eigentumswohnung und einer Gewerbeeinheit in der Sch[…]straße in J[…] gegenüber. Infolge des Verkaufs einer der Eigentumswohnungen und der Beiträge der Gesellschafter verringerten sich die Verbindlichkeiten der GbR bis zum 31.12.2019 auf etwa 125.000,00 EUR.
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Der Angeklagte F[…] erwarb gemeinsam mit seiner Ehefrau, die eingetragene Eigentümerin der Immobilie ist, deren bis heute bewohnte Wohnimmobilie in D[…]-C[…]. Der Erwerb erfolgte kreditfinanziert. Die Darlehen waren bis zum 31.12.2019 nicht vollständig zurückgeführt, sondern durch den Angeklagten F[…] mehrfach umgeschuldet worden, ohne dass die Kammer feststellen oder ausschließen konnte, dass die Umschuldungen für den Angeklagten F[…] wirtschaftlich vor- oder nachteilig waren.
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Die privaten Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] betrugen zum 01.01.2014 über 450.000 EUR, wovon ein erheblicher Teil auf dem Erwerb der Immobilie in D[…] beruhte. In den folgenden Jahren stiegen die Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] bis Ende 2017 auf über 493.000 EUR an. Bis zum Ende 2019 gelang es dem Angeklagten F[…], seine privaten Verbindlichkeiten auf etwa 477.000 EUR zu reduzieren.
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Die fristgerechte Bedienung seiner Kredite stellte sich für den Angeklagten F[…] jedenfalls im tatgegenständlichen Zeitraum als schwierig dar, da ihm regelmäßig bare Mittel zur Begleichung fälliger Zinsen oder Tilgungen fehlten. Zur Abhilfe griff der Angeklagte F[…] neben Bankdarlehen auch auf Privatkredite – durch den Angeklagten K[…] erstmals im April 2012 in Höhe von 3.000 EUR – sowie auf durch das Internet vermittelte Mikrokredite privater wie auch institutioneller Geldgeber zurück. Dennoch schob der Angeklagte F[…] eine Liquiditätslücke von ca. 10.000 EUR vor sich her. Spätestens ab Mitte 2018 gelang es dem Angeklagten F[…] nicht mehr, seine Kreditverbindlichkeiten vertragsgemäß zu bedienen, sodass im November 2018 ein noch auf ca. 55.000 EUR valutierender Kredit gekündigt und an ein Inkassobüro übergeben wurde. Im Jahr 2019 erfolgten bis zum 01.06.2019 Fälligstellungen und die Einleitung des Forderungsinkasso durch verschiedene Kreditgeber in einer Gesamthöhe von weiteren über 50.000 EUR.
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Bereits im Zeitraum bis mindestens 2008 hatte der Angeklagte F[…] mit mehreren Dritten stille Beteiligungen an der GbR vereinbart und die Einlagebeträge nicht an die GbR ausgereicht, sondern für sich selbst verbraucht. Eine anstehende Rückzahlung wendete der Angeklagte F[…] vorübergehend durch die Vereinbarung einer persönlichen Schuldübernahme ab, wobei er den Gläubiger über seine eigene Zahlungsfähigkeit täuschte. Mindestens einen entsprechenden Beteiligungsvertrag schloss der Angeklagte F[…] auch im Jahr 2018 in dem Wissen ab, dass eine Rückzahlung nicht erfolgen würde, ohne den Anlagebetrag an die GbR auszureichen. Wegen dieser Vorfälle wurde der Angeklagte F[…] wie unten näher dargestellt im Jahr 2022 wegen Betrugs in zwei Fällen verurteilt.
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Im Rahmen seiner Bemühungen um Privatkredite schaltete der Angeklagte F[…] unter anderem im Jahre 2015 auf dem Internet-Portal www.kredit-markt.eu, auf dem Darlehen von Privatpersonen vermittelt wurden, eine Anzeige, demnach er an Krediten bis zur Höhe von 65.000,00 EUR interessiert sei. Anfang März 2015 erhielt er per Email ein Angebot über einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000,00 € von einer angeblichen "spr-Finanzgruppe", wonach ausländische Investoren aus steuerlichen Gründen zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent Darlehen an Privatpersonen ausreichen wollten. Darlehnsnehmer bräuchten keinerlei Vorleistungen zu erbringen, es sei lediglich - und das auch erst nach bereits erfolgter Darlehnsauszahlung - eine sog. "Transfergebühr" bzw. "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten. Der Angeklagte F[…] nahm das Angebot an und übermittelte seine Kontendaten, eine Gehaltsbescheinigung und eine Kopie seines Personalausweises. Am 23.03.2015 wurde der Angeklagte F[…] durch eine unbekannt gebliebene dritte Person informiert, dass in den Folgetagen eine erste Tranche in Höhe von 7.700,00 EUR auf sein Konto eingezahlt werden würde. Am 26.03.2015 ging ein Betrag von 7.449,60 EUR auf einem Konto des Angeklagten F[…] ein, was auf einem vorhergehenden Phishing-Angriff auf die Masashi Engineering GmbH beruhte. In den folgenden Tagen hob der Angeklagte F[…] den eingegangenen Betrag ab bzw. überwies einen Teil desselben an die Firma "Creditreform". Am 31.03.2015 überwies er auf vorherige Anforderung der vermeintlichen Darlehensgeber einen Betrag von 1.100,00 EUR in einem Reisebüro per MoneyGram auf ein ihm zuvor benanntes Konto in der Ukraine. Das deswegen wegen des Vorwurfs der leichtfertigen Geldwäsche gegen den Angeklagten F[…] mit Strafbefehl des Amtsgerichts Jena vom 26.01.2016, Az.: Cs 681 Js 47166/15, eingeleitete Strafverfahren wurde nach § 153a StPO eingestellt, nachdem der Angeklagte F[…] den äußeren Sachverhalt im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Jena am 14.03.2017 eingeräumt und insgesamt 3.200,00 EUR an gemeinnützige Einrichtungen gezahlt hatte. Ein in diesem Kontext im Februar 2016 unter anderem wegen des Verdachts des leichtfertigen Eingehens von Verbindlichkeiten erst auf Weisung des Justizministeriums gegen den Angeklagten F[…] eingeleitetes Disziplinarverfahren stellte der gesondert Verfolgte K[…] nach der Einstellung des Strafverfahrens ein, nachdem der Angeklagte F[…] dem gesondert Verfolgten K[…] im Rahmen einer privatschriftlichen "Bankselbstauskunft" versichert hatte, in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben.
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c) strafrechtliche Vorgeschichte
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Der Angeklagte F[…] ist bisher einmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Jena verurteilte ihn am 02.11.2022 (Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20) wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu jeweils 135,00 EUR. Dem lagen folgende tatsächliche Feststellungen und Strafzumessungserwägungen zu Grunde:
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"Im Jahr 1995 hatte der Angeklagte mit mehreren anderen Personen, darunter dem Zeugen Sch[…], eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Ziel dieser Gesellschaft war der Erwerb von Immobilien, um diese dann kurzfristig mit Gewinn weiterzuverkaufen. Dabei handelt es sich um die Immobilien Sch[…]straße 1 in […] J[…], L[…]straße 65 in […] in […] J[…] sowie mehrere Objekte am W[…] in M[…]. Der Angeklagte handelte für die GbR als geschäftsführender Gesellschafter. Die Geschäftstätigkeit der GbR entwickelte sich jedoch nicht gewinnbringend, der Verkauf der Immobilien gestaltete sich schwierig und die finanzielle Lage der GbR war, so der Angeklagte, "auf Kante genäht”.
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1. Am 13.10.2008 hatte der Angeklagte mit dem Zeugen T[…] R[…] einen Vertrag über eine sogenannte "stille Beteiligung" in Höhe von 20.000,00 € an der GbR geschlossen, woraufhin der Zeuge diesen Betrag auf ein Konto des Angeklagten überwiesen hatte. In dem Beteiligungsvertrag war eine Verzinsung der Beteiligung zu jährlich 7,25 % vereinbart. Den anderen Gesellschaftern war die Hereinnahme dieser stillen Beteiligung an der GbR vom Angeklagten nicht bekannt gegeben worden, auch hatte der Angeklagte den vom Zeugen R[…] gezahlten Betrag dem Vermögen der GbR nicht zugeführt.
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Nachdem der Zeuge R[…] im Jahre 2018 um Rückführung der stillen Beteiligung samt Zinsen gebeten hatte, bot der Angeklagte ihm mit E-Mail vom 08.09.2019 an, die Beteiligung zum 31.10.2019 aufzulösen und durch eine Ratenrückzahlungsvereinbarung zu ersetzen, aus der nur noch der Angeklagte haftete und bei der zudem die Verzinsung ab 2013 zu nur 5 % erfolgen sollte. Dabei tauschte er dem Zeugen bewusst seine Bonität vor, trotzdem dem Angeklagten bekannt war, dass er über die erforderlichen Geldmittel zur Bedienung der Ratenrückzahlungsvereinbarung nicht verfügte. Die Ratenrückzahlungsvereinbarung kam zustande und infolge dessen verlor der Zeuge die infolge der Mithaftung des Zeugen Sch[…] als verbliebenem Gesellschafter noch werthaltige Rückzahlungsforderung gegen die GbR und erwarb eine Forderung nur gegen den Angeklagten, die infolge der Überschuldung des Angeklagten wertlos war und auf die keine Rückzahlungen erfolgten, wodurch der Zeuge R[…] Schaden zumindest in Höhe des Grundbetrages von 20.000,00 € erlitt.
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2. Da der Angeklagte infolge der anstehenden Rückzahlung von drei "stillen Beteiligungen” aus dem Jahre 2008 über insgesamt 15.000,00 € nebst Zinsen im Frühjahr 2017 dringend Geld benötigte, schloss er am 16.03.2017 wiederum für die GbR handelnd und unter Hinweis auf zwei Eigentumswohnungen in M[…] und ein Mehrfamilienhaus in F[…], die angeblich zum Vermögen der GbR gehören würden, einen weiteren Gesellschaftsvertrag über eine stille Beteiligung mit der Zeugin D[…] K[…] über 3.500,00 € ab. Es war eine Verzinsung mit einem festen Zinssatz von 6 % p.a., bei Zahlungsverzug Verzugszinsen i.H.v. 6,5 % p.a., vertraglich vereinbart. Dabei täuschte der Angeklagte wiederum Bonität und eine in Wirklichkeit nicht bestehende Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit vor. Tatsächlich waren die beiden Eigentumswohnungen der GbR Anfang 2017 verkauft worden und die Umtragung im Grundbuch war lediglich noch nicht erfolgt. Auch gehörte das Mehrfamilienhaus, das mit Grundschulden über 210.000,00 € belastet und daher als Sicherheit ungeeignet war, nicht der GbR sondern dem Angeklagten.
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Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zahlte die Zeugin das Geld auf ein Konto des Angeklagten bei der VR Bank W[…] M[…] ein. Der Betrag wurde vom Angeklagten - wie von Beginn an geplant - weder dem Gesellschaftsvermögen zugeführt noch hatte der Angeklagte dem Zeugen Sch[…] als letztem Mitgesellschafter der GbR davon Mitteilung gemacht. Der Angeklagte war sich vielmehr von Beginn an bewusst, dass die Beteiligung nicht zurückbezahlt werden würde, was dann auch nicht geschah, so dass die Zeugin K[…] mit der Einzahlung der Beteiligung Schaden in Höhe von 3.500,00 € erlitt. [...]
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Der Angeklagte hat sich daher nach rechtlichem Hinweis gemäß § 265 StPO wie im Tenor erkannt schuldig gemacht und war zu bestrafen, wobei zu seinen Gunsten neben der bisherigen Straffreiheit das Geständnis und die damit verbundene Schuldeinsicht und Reue zu berücksichtigen waren. Das prozessuale Verhalten des Angeklagten hat eine ansonsten aufwendige Beweisaufnahme entbehrlich gemacht. Zulasten des Angeklagten waren neben dem teils nicht unerheblichen Schaden besondere Umstände nicht feststellbar.
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Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach § § 40 Abs. 2, Abs. 3 StGB. Sie ist ausgehend von dem monatliche Nettoeinkommen des Angeklagten zu berechnen. Das Gericht ist zunächst von einem monatlichen Nettoeinkommen in Hohe von 5000,- € (3800 + 600 + 600) ausgegangen. Unterhaltsverpflichtungen bestehen nicht. Eine pauschale Senkung der Bemessungsgrundlage der Tagessatzhöhe, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegenzuwirken, kommt erst ab einer Tagessatzanzahl von über 90 in Betracht. Im Übrigen war festzustellen, dass der Angeklagte durchaus stark verschuldet ist, derzeit einer Gehaltspfändung unterliegt, prinzipiell rückzahlungswillig ist, seine finanzielle Basis auch im Ruhestand durch eine freiberufliche Dozententätigkeit verbessert und dass der Wert und die Mieteinnahmen der Immobilie in F[…] / Pfalz durch die hohe Grundschuldbelastung und die damit einhergehenden Finanzierungskosten sowie die Kosten des Erhalts der Immobilie gemindert sind. Umstände, die eine weitere Senkung des Nettoeinkommens rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Die Tagessatzhöhe war somit unter entgegenkommender Abrundung auf 135,- € festzusetzen.
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Unter Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht die im Tenor bezeichnete Strafe als tat- und schuldangemessen erachtet und entsprechend erkannt. Diese setzt sich gemäß §§ 53, 54 StGB aus folgenden Einzelstrafen zusammen:
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- Geldstrafe von 70 Tagessätzen je 135,- €: Fall 1
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- Geldstrafe von 30 Tagessätzen je 135,- € Fall 2"
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In vorliegender Sache befand sich der Angeklagte F[…] vom 23.11.2021 bis zum 10.12.2021 in Untersuchungshaft. Wegen vorliegender Vorwürfe wird gegen den Angeklagten F[…] derzeit ein Disziplinarverfahren durchgeführt, welches im Hinblick auf das hiesige Verfahren ausgesetzt ist.
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2. Angeklagter K[…]
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Der Angeklagte K[…] wurde am […]1983 in W[…] als zweites Kind seiner Eltern geboren. Sein Vater ist Neurochirurg, seine Mutter gelernte OP-Schwester. Er wuchs bis 1996 in E[…]-R[…]n auf und besuchte dort von 1989 bis 1993 die Grundschule sowie seit 1993 das Gymnasium. Nachdem sein Vater im Jahre 1994 eine Stelle als Leiter der Neurochirurgie am Universitätsklinikum J[…] angenommen hatte, zog die Familie im Frühjahr 1996 nach J[…], weshalb der Angeklagte K[…] während des laufenden Schuljahrs an das Sportgymnasium in J[…] wechselte. Dort legte er 2002 das Abitur ab. Der Angeklagte K[…] spielte bereits seit seiner Kindheit Fußball, nach seinem Wechsel nach J[…] in den Jugendmannschaften des FC […] […] J[…]. Er wurde in diverse Jugend-Auswahlmannschaften berufen und debütierte 2001 in der ersten Mannschaft des FC […] […]J[…]. 2002 beendete er seine Karriere im Leistungssport.
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Im Jahr 2003 leistete er den Zivildienst in der Leber-ITS des Universitätsklinikums J[…] sowie im Organtransport des Deutschen Roten Kreuzes ab. Zum Sommersemester 2004 immatrikulierte der Angeklagte K[…] sich an der Deutschen Sporthochschule K[…] im Diplom-Studiengang Sportmanagement. Im Jahre 2006 erreichte er das Vordiplom. Im Sommer des gleichen Jahres erhielt der Angeklagte K[…] ein athletisches Vollstipendium für das Flagler College (St. A[…], Florida, USA), wo er im Herbst 2008 einen Bachelor-Abschluss im Studiengang Sportmanagement erwarb und gleichzeitig der College-Fußballmannschaft angehörte. Als Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums war der Angeklagte K[…] im Frühjahr 2008 im "Game Operations Department" der M[…] L[…] Soccer in New York (New York, USA) beschäftigt. Diese Tätigkeit übte er nach seinem Studienabschluss in Vollzeit aus, bis er Ende 2009 nach Deutschland zurückkehrte. Dort gründete er 2010 gemeinsam mit M[…] I[…], einem Freund aus Schul- und Collegezeiten, das Internet-Portal "vereinswechsel.de".
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Seit 2012 betrieb der Angeklagte K[…] die Fußballferienschule als Lizenznehmer des Thüringer Fußballverbandes. Ab diesem Zeitraum war der gesondert Verfolgte T[…], der zuvor bereits ein Praktikum bei dem Angeklagten K[…] absolviert hatte, selbstständig in den Büroräumen des Angeklagten K[…] tätig. Der Angeklagte K[…] vermittelte dem gesondert Verfolgten T[…] diverse Aufträge, wofür der gesondert Verfolgte T[…] (auch aus Folgeaufträgen) einen Teil der erzielten Vergütung an den Angeklagten K[…] als Provision auszukehren hatte. Unter der zunächst einzelunternehmerischen Firma "BSports M[…]" bot der Angeklagte K[…] die Organisation von Fußballturnieren für Unternehmen sowie Trainingscamps und ähnliche Leistungen für Sportmannschaften an. Nach Einführung des "Gesundheitsmanagement der Justiz" im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts war diese Firma zudem als Anbieter von Gesundheits- und Sportkursen an einzelnen Dienststellen der Thüringer Justiz tätig. Im Jahr 2015 schloss der Angeklagte K[…] den Studiengang "Sportökonomie und Sportmanagement" der Deutschen Sporthochschule K[…] mit dem Diplom ab. Im gleichen Jahr gründete der zuvor als Einzelunternehmer tätige Angeklagte K[…] die B[…] V[…]- & S[…] GmbH, die insbesondere für die Mediengruppe Thüringen Vermarktungstätigkeiten übernahm. 2017 folgte die Gründung der BSports M[…] GmbH, die die Tätigkeiten der zuvor einzelunternehmerischen Firma übernahm.
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Mit Beginn der CoViD-19-Pandemie Anfang 2020 brachen große Teile der unternehmerischen Tätigkeit des Angeklagten K[…], insbesondere die Fußballferienschule, die organisierten Unternehmenscups sowie für Fußballmannschaften organisierte Mannschaftstouren durch die USA, weg. Aus diesem Grunde arbeitete der Angeklagte K[…] von 2021 bis 2023 angestellt in Teilzeit für die O[…] S[…] GmbH und war ehrenamtlich als Fußballtrainer bei einem Jenaer Sportverein tätig.
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Seit Januar 2024 ist der Angeklagte K[…] in Vollzeit als geschäftsführender Gesellschafter der BSports M[…] GmbH tätig, auf welche die BASL V[…]-& S[…] GmbH zuvor verschmolzen worden ist. Er erzielt ein monatliches Netto-Einkommen von etwa 1.900,00 EUR.
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Der Angeklagte K[…] hat zu keinem Zeitpunkt eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung für seine Firmen s[…] a[…] s[…], BSports M[…] & M[…], BSports m[…] GmbH und BASL V[…] & S[…] GmbH besessen.
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Der Angeklagte K[…] ist seit dem 12.10.2013 verheiratet und Vater einer 2014 geborenen Tochter und eines 2015 geborenen Sohnes. Seine Frau ist als Anästhesistin im Universitätsklinikum J[…] tätig.
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Der Angeklagte K[…] ist aufgrund des lange unklaren Verfahrensstands und der langen Verfahrensdauer erheblich psychisch belastet ist. Infolge der am 23.11.2021 vollzogenen zweiten Hausdurchsuchung entwickelte der Angeklagte K[…] eine akute psychische Belastungsreaktion, die einer psychologischen Intervention bedurfte.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte K[…] bisher nicht in Erscheinung getreten.
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3. Angeklagter R[…]
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Der Angeklagte R[…] wurde am […] in F[…] als Sohn eines Schlossers und einer Physiotherapeutin geboren. Er wuchs in W[…] auf und besuchte dort ab 1983 die Grundschule. 1990 wechselte er auf das Gymnasium Sch[…], das er 1995 mit dem Abitur verließ. Bis 1996 leistete er den Zivildienst auf dem B[…]-Hof M[…] ab, wo er hauptsächlich Fahr- und Beschaffungsdienste verrichtete.
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Ab 1996 studierte der Angeklagte R[…] an der TU M[…] Sportwissenschaften, brach das Studium aber im Jahre 1998 aus finanziellen Gründen ab. Der Angeklagte R[…] verzog nach E[…] und nahm ein Lehramtsstudium mit den Fächern Sport und Geographie auf. Im September 2000 wechselte er an die Sportakademie des Thüringer Landessportbundes in B[..] B[…]. Das dortige Studium "Manager für Sport und Sportmarketing" schloss er 2002 ab. Parallel zu seinem Studium in E[…] und B[…] B[…] war der Angeklagte R[…] in verschiedenen Sportvereinen tätig. Im Winter 2003 verzog der Angeklagte R[…] mit seiner damaligen Lebensgefährtin, die er im Jahre 2005 heiratete, in die Nähe von R[…]. Dort arbeitete er zunächst bei einem Automobilzulieferer und seit 2005 selbstständig als Fitness- und Präventionstrainer sowie im Bereich des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Außerdem unterrichtete er an einer Knabenschule in N[…] in der Oberpfalz Sport bzw. Fußball. 2009 trennte sich der Angeklagte R[…] von seiner damaligen Ehefrau und verzog nach E[…]. Auch dort wurde der Angeklagte R[…] selbstständig als Fitnesstrainer tätig und übernahm ein Fußball-Traineramt im Herren-Oberliga-Bereich. Die erste Ehe des Angeklagten R[…] wurde 2011 geschieden und blieb kinderlos. Ende 2012 geriet der Angeklagte R[…] in finanzielle Schwierigkeiten, nachdem ein Auftraggeber den Angeklagten R[…] nicht für dessen Tätigkeit als Fitnesstrainer in einem Studio bezahlen konnte oder wollte. Von 2013 bis 2015 war der Angeklagte R[…] bei dem Angeklagten K[…] angestellt und dort für die Fußballferienschulen, den Unternehmenscup und die Anfänge des Gesundheitsmanagements der Justiz (GMJ), insbesondere dessen Präsentation, die Einführung des Kurssystems, die Trainerakquise und die Standortbetreuung zuständig. Daneben hielt er seine selbstständige Tätigkeit aufrecht und war in E[…] an zwei Schulen als AG-Leiter (Fußball) engagiert. Ab 2015 bearbeitete der Angeklagte R[…] die Projekte Unternehmenscup und Fußballferienschule als Lizenznehmer des Angeklagten K[…] als selbstständiger Unternehmer. Im Jahre 2017 verzog der Angeklagte R[…] nach E[…]. Am 21.12.2020 heiratete er seine derzeitige Ehefrau, die als Realschullehrerin tätig ist. Die Ehefrau brachte einen heute 14-jährigen Sohn in die Beziehung ein. Die von dem Angeklagten K[…] lizenzierten Projekte betreut der Angeklagte R[…] bis heute, wobei die Folgen der CoVid-19-Pandemie noch spürbar sind. Hauptsächlich bietet der Angeklagte R[…] heute neurozentriertes Training für Sportler, insbesondere Fußballer, sowie neurozentrierte Schmerztherapien an. Er erzielt ein monatliches Netto-Einkommen zwischen 1.200,00 EUR und 1.700,00 EUR. Der Angeklagte R[…] hat zu keinem Zeitpunkt über eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung für seine Firma DR H[…] & C[…] verfügt.
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Strafrechtlich ist der Angeklagte Reich bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
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1. Vorgeschichte
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a) dienstliche Stellung des Angeklagten F[…]
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Der Angeklagte F[…] war bis Sommer 2019 Leiter des Referats 7 beim Thüringer Oberlandesgericht in J(…) und damit entscheidungs- und leitungsverantwortlich für das Haushaltswesen, die Personalangelegenheiten und das Beschaffungswesen für die gesamte Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen. In seiner Stellung war der Angeklagte F[…] befugt, im Rahmen seiner Zuständigkeit Verträge für das Thüringer Oberlandesgericht abzuschließen, die den Freistaat Thüringen als Rechtsträger zur Leistung verpflichteten.
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In seiner Funktion unterlag der Angeklagte F[…] bei der Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die Gerichte und Staatsanwaltschaften den Bestimmungen des Thüringer Vergabegesetzes und der dazu erlassenen Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Auftrage (ThürVergVV) sowie der Vergabeverordnung (VgV). Nach diesen Bestimmungen ist für die Vergabe von Dienstleistungen jeder Art mindestens eine sog. "freihändige Vergabe" unter Einholung mindestens drei verschiedener Angebote und bei einem Vergabevolumen von mehr als 20.000 EUR eine öffentliche Ausschreibung vorgesehen. Er unterlag zudem den jährlich herausgegebenen Weisungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums gemäß § 5 ThürLHO, in denen die Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern für die Zeit bis 2015 nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Genehmigung durch das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (im Folgenden: TMMJV) zugelassen wurde und ab Juli 2015 allgemein und ausdrücklich für unzulässig erklärt worden ist. Beide haushaltsrechtlichen Bestimmungen waren dem Angeklagten F[…] bekannt. Ihm war ebenso bekannt, dass öffentliche Beschaffungen, Auftragsvergaben oder Personalmaßnahmen, die ohne sachlichen Grund durchgeführt werden, vom Haushaltsermessen nicht mehr gedeckt sind und daher gegen das Sparsamkeitsgebot nach § 7 ThLHO verstoßen. Als Beauftragter für den Haushalt hatte der Angeklagte F[…] insbesondere darüber zu wachen, dass die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Grundsätze und Vorschriften eingehalten und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
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b) Erste Darlehensgewährung im April 2012
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Die Angeklagten K[…] und F[…], die sich zuvor nur lose aus dem Nachwuchsbereich des FC […] […] J[…] kannten, trafen in den Osterferien 2012 in einem von dem Angeklagten K[…] ausgerichteten Fußball-Feriencamp zusammen. Der Angeklagte F[…] berichtete dem Angeklagten K[…] trotz der bis dahin nur losen Bekanntschaft über seine angespannte finanzielle Lage und seinen dringenden Liquiditätsbedarf, worauf der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] mit Vertrag vom 11.04.2012 ein Darlehen in Höhe von 3.000 EUR für eine Vertragslaufzeit von drei Monaten, verzinslich mit 4,5% p.a., gewährte. Als Zweck des Darlehens war "Kauf einer Eigentumswohnung" angegeben. Tatsächlich benötigte der Angeklagte F[…] das Darlehen allgemein zur Aufrechterhaltung seiner Zahlungsfähigkeit. Davon führte der Angeklagte F[…] bis zum 18.09.2012 2.720 EUR zurück, den Restbetrag zahlte er nebst aufgelaufener Zinsen im April 2016 ab.
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c) Aufnahme des geschäftlichen Kontakts im Sommer 2012, Vertragsschluss mit dem gesondert Verfolgten T[…]
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Im Rahmen eines weiteren Fußballcamps in den Sommerferien 2012 trafen die Angeklagten F[…] und K[…] erneut zusammen. Der Angeklagte F[…] äußerte die Idee, Studenten als Arbeitskräfte in der Justiz einzusetzen, um bestehende Probleme in der Personalausstattung, insbesondere in der zu diesem Zeitpunkt in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gefallenen und mit erheblichen Arbeitsrückständen belasteten Justizzahlstelle, zu beheben. Auf Bitten des Angeklagten F[…] sprach der Angeklagte K[…] den Zeugen B[…], der zu diesem Zeitpunkt für den Angeklagten K[…] als Trainer im Fußball-Feriencamp tätig war und in J[…] Rechtswissenschaft studierte, darauf an, ob dieser eine entsprechende Nebentätigkeit in der Justiz wahrnehmen wolle. Nachdem dieser sich grundsätzlich bereit erklärte, für die Justiz tätig zu werden, bat der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…], den Zeugen B[…] bei sich anzustellen und dessen Arbeitskraft dem Thüringer Oberlandesgericht zur Verfügung zu stellen.
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Der Angeklagte K[…] veranlasste daraufhin den gesondert Verfolgten T[…], der zuvor unter anderem als Praktikant im Unternehmen des Angeklagten K[…] tätig gewesen war, auf eigene Rechnung das von dem Angeklagten F[…] vorgeschlagene Modell umzusetzen, wobei der gesondert Verfolgte T[…] entsprechend einer Vereinbarung mit dem Angeklagten K[…] einen Teil der aus diesem Geschäftsmodell erzielten Umsätze als Provision an den Angeklagten K[…] abführen sollte. Der gesondert Verfolgte T[…] stellte diejenigen Studenten, die für die Justiz tätig werden sollten, in seiner Firma "s[…] a[…] W[…]" an, wobei der Zeuge B[…] von einer Tätigkeit für das Oberlandesgericht vorerst Abstand nahm.
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Der Angeklagte F[…], handelnd in Stellvertretung für den Präsidenten des Oberlandesgerichts, und der gesondert Verfolgte T[…] schlossen unter dem 06.08.2012 einen Vertrag, mit dem der gesondert Verfolgte T[…] sich verpflichtete, dem Thüringer Oberlandesgericht die Zeugin B[…] als Bürokraft für die Serviceeinheiten zur Verfügung zu stellen. Das an den gesondert Verfolgten T[…] zu entrichtende Honorar von 22,45 EUR pro geleisteter Arbeitsstunde gab der Angeklagte F[…]vor. Das Oberlandesgericht verpflichtete sich, die "überlassene Arbeitnehmerin" mit mindestens 20 Wochenstunden zu beschäftigen. Der gesondert Verfolgte T[…] schloss mit der Zeugin B[…] unter dem 07./09.08.2012 einen "Honorarvertrag" mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden und einem Stundenlohn von 10,00 EUR netto. Die Zeugin B[…] wurde in der Folge im Bereich der Sozialen Dienste des Thüringer Oberlandesgerichts tätig.
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Unter dem 03.09/04.09.2012 schlossen der Angeklagten F[…] und der gesondert Verfolgte T[…] einen im Übrigen inhaltsgleichen Vertrag über die Zuverfügungstellung des Zeugen M[…] als "Datenerfasser für die Serviceeinheiten des Auftraggebers". Im weiteren Verlauf folgte ein Vertrag über die Zuverfügungstellung des Zeugen P[…] M[…], ebenfalls als Datenerfasser. Beide wurden in der Folge in der Justizzahlstelle des Thüringer Oberlandesgerichts in G[…] tätig.
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Im weiteren Verlauf, wahrscheinlich Anfang November 2012, schlossen der Angeklagte F[…] und der gesondert Verfolgte T[…] einen mit "Dienstleistungsvertrag" überschriebenen, als geschuldete Dienstleistung des gesondert Verfolgten T[…] die "Bereitstellung von Arbeitskräften zur Durchführung von internen Verwaltungsaufgaben des Thüringer Oberlandesgerichts" ausweisenden, auf dem 01.08.2012 rückdatierten Vertrag, der die auf die Zuverfügungstellung einzelner Arbeitskräfte gerichteten Verträge bündeln und ersetzen sollte. Entsprechend § 2 des "Dienstleistungsvertrags" war Leistungsinhalt die Bereitstellung von Arbeitskräften zur Verfügung des Thüringer Oberlandesgerichts, wobei die Arbeitskräfte ein Arbeitsverhältnis mit der Firma s[…] a[…] eingehen sollten und der Aufgabenbereich der angeforderten Arbeitskraft sowie der Einsatzort vor dem Einsatz zwischen der Firma s[…] a[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht abzusprechen war. Gemäß § 4 verpflichtete sich der Auftragnehmer, die Firma s[…] a[…], die zu erbringenden Leistungen fachgerecht auszuführen und zusätzliche Leistungen zu erbringen, wenn ein Auftrag schriftlich erteilt würde. Nach § 5 sollten die Leistungen des Auftragnehmers bei nicht unverzüglicher Erhebung von Einwänden als abgenommen gelten und der Auftragnehmer bei der Beanstandung von Mängeln zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet sein. Entsprechend § 6 war ein Entgelt von 22,45 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen und waren monatlich Leistungsnachweise vorzulegen.
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d) Ende der Personaldienstleistung durch den gesondert Verfolgten T[…]
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Anfang Dezember 2012 entwickelte der gesondert Verfolgte T[…] Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geschlossenen Verträge, nachdem ein befreundeter Steuerberater ihn auf die Erfordernisse einer rechtmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hingewiesen hatte. Diese Zweifel teilte der gesondert Verfolgte T[…] dem Angeklagten K[…] mit E-Mail vom 09.12.2012 mit dem Wortlaut: "Hi Boris, wir brauchen zu dem OLG-Thema eine grundsätzliche Aussprache. Ich habe heute vom Steuerberater ([…] Onkel) etwas erfahren, was dich nicht erfreuen wird. Der Dienstleistungsvertrag mit M[…] ist so nicht rechtens und die ganze Geschichte ist in dieser Art von uns aus nicht weiter umsetzbar. Muss ich dir morgen in Ruhe erklären. Stichwort: "Arbeitnehmerüberlassung Antrag beim Arbeitsamt", wenn du dich einlesen möchtest. Bis morgen" mit.
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Der Angeklagte K[…] arrangierte für den gesondert Verfolgten T[…] zur Abklärung der Problematik ein Beratungsgespräch mit der Rechtsanwältin Dr. M[…] am 18.12.2012. Das Ergebnis des Beratungsgesprächs teilte der gesondert Verfolgte T[…] dem Angeklagten K[…] mit E-Mail vom 18.12.2012 wie folgt mit: "Hallo Boris, ich war heute bei Frau M[…]. Der Dienstleistungsvertrag scheint so auf den ersten Blick nicht rechtens. Frau M[…] wird sich diesen noch einmal im Detail anschauen aber erst im Januar dazu Feedback geben. Eine Arbeitskollegin ist krank geworden, wodurch sie leider nicht so viel Zeit hatte. Es gilt zu prüfen inwieweit der Dienstleistungsvertrag und die Arbeitsverträge abgeändert werden müssen, dass der Dienstleistungsvertrag erfüllt wird. Dazu gehört im Nachgang auf jeden Fall, dass ICH und NICHT das ThOLG den Angestellten weisungsbefugt ist. Das heißt weiterhin, dass ich für alle Leistungen auch in die Haftung gehen muss (was bei einem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht der Fall wäre). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass im nächsten Jahr alle Verträge neu aufgesetzt werden müssten und ich regelmäßig mit dem Tholg in Kontakt stehen muss und damit ich über alle Arbeitsprozesse informiert bin. Zu den Feiertagen konnte Sie mir in unserem speziellen Fall auch keine genaue Aussage geben. Da muss sie nochmal nachschauen. Es ist aber sehr wahrscheinlich so, dass wir die Feiertage bezahlen werden, solange sie auf einen Arbeitstag fallen. Hier ist dann mit den Angestellten zu klären, an welchen Tagen sie regelmäßig arbeiten. Änderungen der Arbeitstage bedürfen demnach der persönlichen Absprache. Es läuft also auf einen Dienstplan hinaus in dem die Arbeitstage und Aufgaben geplant und festgelegt werden. Frau Sch[…] und B[…] habe ich bereits geschrieben, dass sie im neuen Jahr neue Arbeitsverträge erhalten und für dieses Jahr ihre Entgeltfortzahlung für Feiertag und Krankheit erhalten. Das alles bedeutet nicht nur einen hohen zeitlichen/organisatorischen Mehraufwand, sondern ist auch mit Kosten für regelmäßige Fahrten nach J[…] und G[…] verbunden. Sollte es überhaupt möglich sein, diese Sache auf Basis des Dienstleistungsvertrages fortzuführen, wäre es nur fair, dass wir uns noch einmal über die Aufteilung 30:70 unterhalten. Frau B[…] hat heute auch eine Rechnung in Höhe von 142,80 Euro geschrieben. Für 5 Mitarbeiter betragen die Kosten zur Lohnabrechnungserstellung 42,00 Euro pro Monat. Mach dir am besten mal deine Gedanken dazu und rede mit M[…], wenn du es für angebracht findest. Dass wir darüber sprechen und uns einigen macht erst Sinn, sobald wir eine aussagekräftige Rückmeldung von Frau M[…] haben. Viele Grüße M[…]". Der Angeklagte K[…] reagierte lediglich mit der Gegenfrage "was spricht gegen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab 2013?", worauf der gesondert Verfolgte T[…] mit "Google Voraussetzungen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag… wenn alle punkte erfüllt werden können, dann nichts".
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Eine erneute Rücksprache mit der Rechtsanwältin erfolgte nicht. Der gesondert Verfolgte T[…] entschloss sich vielmehr, die Tätigkeit gegenüber dem Oberlandesgericht nicht selbstständig fortzuführen. Er kündigte die mit den Zeugen B[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…] geschlossenen Arbeitsverträge zum 31.01.2013 und gestattete dem Angeklagten K[…], der die Unternehmung auf eigene Rechnung fortführen wollte, die Verwendung der Bezeichnung "s[…] a[…]", dem der Angeklagte K[…] noch "s[…]" hinzufügte. Die Zeugen B[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…] schlossen sodann neue, ab dem 01.02.2013 gültige Arbeitsverträge mit dem Angeklagten K[…], firmierend als "s[…] a[…] s[…]" ab. Der Angeklagte K[…] erteilte unter dem 14.01.2013 dem gesondert Verfolgten T[…], der absprachegemäß weiterhin die Zuverfügungstellung von Arbeitskräften an das Thüringer Oberlandesgericht organisieren sollte, mit Wirkung zum 01.02.2013 "Handlungsvollmacht auf dem Gebiet der Personalabrechnung".
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Auf Grundlage der zwischen dem Angeklagten F[…] und dem gesondert Verfolgten T[…] geschlossenen Verträge wurden bis Januar 2013 insgesamt fünf Arbeitskräfte im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts tätig, nämlich die Zeugen B[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…]. Diese wurden jeweils durch den gesondert Verfolgten T[…] angestellt und sodann entsprechend einer Vorabsprache mit dem Angeklagten F[…] angewiesen, am ersten Arbeitstag die konkrete Einsatzdienststelle aufzusuchen. Die Einweisung in die konkret zu erfüllenden Aufgaben innerhalb der Dienststelle erfolgte dann, ohne dass der gesondert Verfolgte T[…] beteiligt war, hinsichtlich der Zeugin Bi[…] durch den Zeugen J[…] als Leiter der Sozialen Dienste am Thüringer Oberlandesgericht und betreffend die weiteren Mitarbeiter durch die Zeugin Sch[…] als Leiterin der Justizzahlstelle. Soweit die Arbeitskräfte Urlaub nehmen wollten, hatten sie dies zunächst mit den genannten Mitarbeitern des Thüringer Oberlandesgerichts abzusprechen. Die tatsächliche Urlaubsgewährung erfolgte dann über den gesondert Verfolgten T[…], wobei die Arbeitskräfte urlaubs- oder krankheitsbedingte Fehlstunden in aller Regel vor- oder nacharbeiteten. Die Arbeitsleistungen der Studenten, die diese durch von den genannten Mitarbeitern des Oberlandesgerichts gegengezeichnete Stundenzettel gegenüber dem gesondert Verfolgten T[…] nachwiesen, rechnete der gesondert Verfolgte T[…] gegenüber dem Thüringer Oberlandesgericht ab. Der gesondert Verfolgte T[…] vergütete die Zeugen Bi[…], M[…], M[…], Sch[…] und B[…] entsprechend der mit diesen getroffenen Abreden - auch für genommenen Urlaub - und meldete sie bei den zuständigen Einzugsstellen für Sozialversicherungsabgaben an. Entsprechend der vorher mit dem Angeklagten K[…] getroffenen Provisionsabrede für die Vermittlung der Verträge mit dem Thüringer Oberlandesgericht legte der Angeklagte K[…] gegenüber dem gesondert Verfolgten T[…] Rechnungen für Marketing- und Beratungsleistungen, die der Angeklagte T[…] beglich.
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2. Tatgeschehen – Vorwurf der Untreue
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a) Fall I.1. der Anklageschrift vom 14.12.2021
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Zunächst ohne eine schriftliche Anpassung des Vertrags mit dem Thüringer Oberlandesgericht vorzunehmen, setzte der Angeklagte K[…] in Kenntnis des Angeklagten F[…] entsprechend der mit dem gesondert Verfolgten T[…] getroffenen Absprache das vormals durch den gesondert Verfolgten T[…] betriebene Geschäftsmodell in der tatsächlichen Ausführung unverändert ab dem 01.02.2013 auf eigene Rechnung fort. Dabei war dem Angeklagten K[…] bewusst, dass es sich bei dem Geschäftsmodell um Arbeitnehmerüberlassung handelte, für die er die erforderliche Erlaubnis nicht aufwies, und dass er eine Erlaubnis in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen auch nicht erhalten hätte. Er nahm jedenfalls billigend in Kauf, dass der Umstand, dass er eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung betrieb, die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses in Frage stellte. Auch dem Angeklagten F[…] war der Umstand, dass es sich um schon mangels vorliegender Erlaubnis unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelte, bekannt.
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Der Angeklagte F[…], dieser für den "Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts", und der Angeklagte K[…] unterzeichneten wahrscheinlich im April oder Mai 2013 einen auf den 17.12.2012 rückdatierten, als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrag, mit dem entsprechend §§ 1 und 3 der Firma "S[…] A[…] S[…]" des Angeklagten K[…] die Durchführung der Dienstleistungen "Textliche Datenerfassung, IT-gestützte Texterfassung und Umbuchungen, Erfassungen von Kostenabrechnungen und Kostenbelegen in das Datenbanksystem des Thüringer Oberlandesgerichts, Allgemeine Verwaltungsaufgaben" ab dem 01.01.2013 für unbefristete Dauer übertragen wurde. § 2 erhob die "Leistungsbeschreibung des Arbeitgebers" zum Vertragsbestandteil. Der übrige Inhalt des Vertrags entsprach, mit einigen primär redaktionellen Änderungen, dem Vertrag vom 01.08.2012.
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Bei Unterzeichnung des Vertrages war dem Angeklagten F[…] bewusst, dass der Auftrag ungeachtet seiner rechtlichen Einstufung infolge des zeitlich unbegrenzten Leistungsumfanges und des damit verbundenen Vertragsvolumens zwingend ausschreibungspflichtig gewesen wäre. Er wusste zudem, dass die Arbeitnehmerentleihung auch haushaltsrechtlich unzulässig war, da er, der Angeklagte F[…], die für die Inanspruchnahme von Leiharbeitnehmern erforderliche Genehmigung des TMMJV, die ihm ohnehin nicht erteilt worden wäre, nicht eingeholt hatte. Dem Angeklagten F[…] war bekannt, dass sowohl der Vertragsschluss als auch der darauf beruhende Abruf von Leistungen und die erfolgende Richtigzeichnung der von dem Angeklagten K[…] gestellten Rechnungen in grober Weise gegen seine dienstlichen Pflichten verstieß.
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Der Angeklagte K[…] nahm diesen Umstand jedenfalls billigend in Kauf.
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In der Folge erbrachten auf den Vertrag vom "17.12.2012" im anklagegegenständlichen Zeitraum ab dem 01.12.2014 bis zum 31.12.2017 insgesamt 28 von dem Angeklagten K[…] überlassene Arbeitskräfte, davon 25 Studenten, insgesamt 12.986,45 Arbeitsstunden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Dafür berechnete der Angeklagte K[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 344.080,77 EUR, wobei teilweise abweichend ein Nettostundensatz von 21,45 EUR oder 19,00 EUR angesetzt wurde. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] zeichnete nahezu ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig und wies deren Auszahlung an. Dabei wich der Angeklagte F[…] in vielen Fällen vom üblichen Verwaltungsweg ab, indem er sich die Rechnungen von dem Angeklagten K[…] an sich persönlich oder sein personalisiertes dienstliches Email-Postfach senden und die Rechnungen durch die Zeuginnen S[…] und R[…], die im Vorzimmer des Präsidenten beschäftigt sind, ausdrucken lies, anstelle den Postlauf wie sonst üblich über die Verwaltungsgeschäftsstelle des Thüringer Oberlandesgerichts laufen zu lassen. Sodann zeichnete der Angeklagte F[…] die Rechnungen sachlich und rechnerisch richtig und brachte sie entweder über den Umtrag oder aber persönlich zu den Zeuginnen A[…] und W[…] -B[…] zur Erfassung in der Haushalts-Software "Hamasys", von wo die Rechnungen anschließend zu den Anordnungsbefugten zur endgültigen Rechnungsfreigabe gelangten. Die Kammer konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte F[…] dieses Vorgehen aus Bequemlichkeit, zur Beschleunigung der Rechnungsbearbeitung oder zur Verdeckung der Verträge wählte.
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In Einzelfällen, insbesondere im Falle einer Verhinderung des Angeklagten F[…], wurden Rechnungen auch durch dem Angeklagten F[…] unterstellte Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts sachlich und rechnerisch richtiggezeichnet, wobei diese infolge der schon in die Zeit vor dem 01.01.2014 zurückreichenden Praxis des Angeklagten F[…], Rechnungen der Firma S[…] A[…] S[…] auf den Vertrag vom "17.12.2012" richtigzuzeichnen, und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihres Dienstvorgesetzten eine Prüfung des Vertragswerks unterließen. Auf die Rechnungen des Angeklagten K[…] wurden bis zum 01.02.2018 an diesen insgesamt 344.080,77 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte K[…] entlohnte die eingesetzten Arbeitskräfte entsprechend des mit diesen vereinbarten, zwischen 9,00 EUR netto und 13,75 EUR brutto pro geleisteter Arbeitsstunde liegenden Lohns und führte entsprechend des gezahlten Lohns Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab.
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Wie die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, überstiegen die an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen erheblich. So entsprachen die Leistungen der Arbeitskräfte unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L im anklagegegenständlichen Zeitraum einem Wert von 188.651,76 EUR. Wie die Angeklagten K[…] und F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatten, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil in Höhe von 155.429,01 EUR.
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Im Einzelnen wurden ab Januar 2014 folgende von dem Angeklagten K[…] auf Grundlage des Dienstleistungsvertrages vom "17.12.2012" überlassene Hilfskräfte in den bezeichneten Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts tätig:
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Tätigkeit,
EinsatzstelleName der
HilfskraftEinsatzzeitraum
Datenerfassung/
Bürokraft
JustizzahlstelleP[…] B[…]
Januar 2014
bis Mai 2014H[…] B[…]
Februar 2015
bis September 2015A[…] C[…]
Oktober 2015
bis April 2016A[…] D[…]
Februar 2015
bis April 2016J[…] D[…]
(geb. S[…] )September 2014
bis September 2015P[…] F[…]
Januar 2014
bis April 2016L[…] K[…]
Juli 2014
bis Juli 2015M[…] K[…]
Oktober 2014
bis Februar 2015Chr[…] M[…]
Januar 2014
bis August 2014N[…] R[…]
Juli 2014
bis Februar 2015A[…] Sch[…]
Januar 2014
bis Mai 2014K[…] S[…]
April 2016
L[…] V[…]
Juli 2013
bis April 2016M[…] Z[…]
Juli 2015
bis April 2016Bürokraft
soziale Dienste,
Thüringer
OberlandesgerichtD[…] B[…]
Januar 2014
S[…] J[…]
(geb. G[…] )März 2015
bis April 2016M[…] L[…]
Februar 2014
bis Dezember 2014K[…] S[…]
Oktober 2014
bis April 2016Bürokraft
soziale Dienste,
Amtsgericht ErfurtM[…] L[…]
März 2014
bis August 2014Bürokraft
soziale Dienste,
Amtsgericht
Heilbad HeiligenstadtK[…] B[…]
(geb. K[…] )
Mai 2014
bis März 2015J[…] N[…]
November 2016
bis Dezember 2017Bürokraft
Senatsgeschäftsstellen,
Thüringer
OberlandesgerichtA[…] W[…]
Januar 2014
bis April 2016Projektmanagement
einheitliches
Intranet,
Verwaltungsabteilung
ThOLG/ThGenStAA[…] -M[…]
B[…]
März 2016
bis April 2016Arbeitskraft
Logistik, ITeGSM[…] N[…]
März 2016
bis April 2016W[…] Sch[…]
März 2016
bis April 2016Hilfskraft
Bibliothek,
Thüringer
OberlandesgerichtJ[…] P[…]
März 2016
bis April 2016Formularerstellung
Crystal Reports, ITeGSL[…] K[…]
April 2016
Chr[…] M[…]
Juli 2015
bis März 2016Ph[…] M[…]
Januar 2014
bis Juni 2014A[…] S[…]
Januar 2014
bis Juni 2014
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b) Fall I.2. der Anklageschrift vom 14.12.2021
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Unter dem Datum des 07.04.2016 schlossen der Angeklagte K[…] und der Angeklagte F[…], dieser wiederum für den "Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts" handelnd, einen wiederum als "Dienstleistungsvertrag" bezeichneten Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages war die dem Umfang nach unbegrenzte Erbringung von Grafikleistungen, die textliche Datenerfassung, die IT-gestützte Texterfassung und Umbuchungen, die Erfassung von Kostenrechnungen und Kostenbelegen in das Datenbanksystem der Justizzahlstelle, Arbeiten in der Bibliothek des Justizzentrums Jena nach Weisung der Leiterin und allgemeine Verwaltungsaufgaben. Der neue Vertrag sollte an die Stelle des auf den 17.12.2012 datierten Vertrages treten; der unter § 1 des Vertrags genannte "Dienstleistungsvertrag vom 25.09.2013" existierte nicht. Im Übrigen entsprach der Vertrag inhaltlich weitestgehend dem Vertrag vom 17.12.2012. Der Vertrag war wiederum unbefristet; die erbrachten Arbeitsleistungen sollten nunmehr mit einem Stundensatz von 23,85 EUR netto vergütet werden. Im Übrigen blieben die Vertragsbedingungen gegenüber dem auf den 17.12.2012 datierten Vertrag im Wesentlichen unverändert. Die tatsächliche Durchführung des Vertrags veränderte sich nicht.
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Wie sowohl der Angeklagte F[…] als auch der Angeklagte K[…] – der im Frühjahr 2016 auf seine diesbezügliche Nachfrage durch den Zeugen B[…] über die für die Vergabe von Aufträgen maßgeblichen Vorschriften informiert worden war – wussten, hätte vor Vertragsschluss ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt werden müssen, was aber unterblieb. Auch handelte es sich angesichts der unveränderten Vertragsabwicklung weiterhin um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, was den Angeklagten F[…] und K[…] ebenfalls bewusst war. Der Angeklagte F[…] wusste zudem, dass die beabsichtigte (weitere) Arbeitnehmerüberlassung nach den geltenden Weisungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums untersagt war. Beiden Angeklagten war bekannt, dass der Abschluss des Vertrags mit dem Angeklagten K[…] grob gegen die dienstlichen Pflichten des Angeklagten F[…] verstieß.
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In der Folge erbrachten auf den Vertrag vom 07.04.2016 im Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.08.2018 insgesamt 33 von dem Angeklagten K[…] überlassene Arbeitskräfte, davon 30 Studenten, insgesamt 15.446,09 Arbeitsstunden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Dafür berechnete der Angeklagte K[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 438.383,22 EUR. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] zeichnete nahezu ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig und wies deren Auszahlung an. In Einzelfällen, insbesondere im Falle einer Verhinderung des Angeklagten F[…], wurden Rechnungen auch durch dem Angeklagten F[…] unterstellte Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts sachlich und rechnerisch richtiggezeichnet, wobei diese infolge der Praxis des Angeklagten F[…], Rechnungen der Firma S[…] A[…] S[…] richtig zu zeichnen, und im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns ihres Dienstvorgesetzten eine Prüfung des Vertragswerks unterließen. Auf die Rechnungen des Angeklagten K[…] wurden bis September 2018 an diesen insgesamt 438.383,22 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte K[…] entlohnte die eingesetzten studentischen Arbeitskräfte entsprechend des mit diesen vereinbarten, zwischen 9,00 EUR und 10,00 EUR netto pro geleisteter Arbeitsstunde liegenden Lohns und führte entsprechend des gezahlten Lohns Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab. Den Zeuginnen B[…] und M[…], die im tatgegenständlichen Zeitraum in den Firmen des Angeklagten K[…] in unterschiedlichen Funktionen mit monatlichen Festgehältern angestellt waren, zahlte der Angeklagte K[…] das vereinbarte Gehalt und überwies ebenfalls die der Lohnzahlung entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen.
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Wie die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, überstiegen die an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen erheblich. Die Leistungen der Arbeitskräfte entsprachen unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L einem Wert von 253.059,01 EUR. Wie die Angeklagten K[…] und F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatten, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil in Höhe von 185.324,21 EUR.
- 76
Im Einzelnen wurden ab Mai 2016 folgende von dem Angeklagten K[…] auf Grundlage des Dienstleistungsvertrages vom 07.04.2016 überlassene Hilfskräfte in den bezeichneten Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts tätig:
- 77
Tätigkeit, Einsatzstelle
Name der
HilfskraftEinsatzzeitraum
Datenerfassung/
Bürokraft
Justizzahlstelle
A[…] C[…]
Mai 2016
bis Juni 2016A[…] D[…]
Mai 2016
bis September 2017A[…] E[…]
Juli 2018
P[…] F[…]
Mai 2016
bis April 2017J[…] Schi[…]
September 2017
bis Juli 2018K[…] S[…]
Mai 2016
bis März 2017A[…] Th[…]
August 2016
bis Juli 2018L[…] V[…]
Mai 2016
bis April 2017M[…] Z[…]
Mai 2016
bis Juni 2016Bürokraft
soziale Dienste,
Thüringer
OberlandesgerichtS[…] J[…]
(geb. G[…] )Mai 2016
bis Juli 2016F[…] K[…]
Dezember 2017
bis August 2018K[…] S[…]
Mai 2016
Bürokraft
Senatsgeschäftsstellen,
Thüringer
OberlandesgerichtA[…] V[…]
(geb. P[…] )April 2017
bis Dezember 2017A[…] W[…]
Mai 2016
bis Juli 2018L[…] Z[…]
Dezember 2017
bis April 2018Projektmanagement
einheitliches Intranet,
Verwaltungsabteilung
ThOLG/ThGenStAA[…] -M[…]
B[…]Mai 2016
bis Juni 2017J[…] M[…]
Juni 2017
bis August 2018Arbeitskraft Logistik,
ITeGSS[…] M[…]
-St[…]November 2017
bis Juli 2018M[…] N[…]
Mai 2016
bis Dezember 2017W[…] Sch[…]
Mai 2016
bis Oktober 2017H[…] U[…]
November 2017
bis Juli 2018Hilfskraft
Bibliothek,
Thüringer
OberlandesgerichtA[…] F[…]
August 2017
bis Juli 2018J[…] P[…]
Mai 2016
bis April 2018L[…] Z[…]
Mai 2018
bis Juli 2018Formularerstellung
Crystal Reports,
ITeGSL[…] K[…]
Mai 2016
bis Oktober 2016J[…] Sch[…]
November 2016
bis Juli 2018Bürokraft
Serviceeinheit OWi,
Amtsgericht StadtrodaL[…] B[…]
April 2017
bis Juli 2018V[…] R[…]
(geb. B[…] )Juni 2017
bis November 2017C[…] Sch[…]
April 2017
bis Dezember 2017S[…] Sp[…]
April 2017 bis
März 2018S[…] P[…]
(geb. St[…] )April 2018
bis August 2018Bürokraft
Verwaltungs-
geschäftsstelle,
Verwaltungs-
abteilung
ThOLG/ThGenStAC[…] Sch[…]
Januar 2018
bis Juli 2018Arbeitskraft
Logistik und
ErstschulungeDiktat, ITeGS
G[…] C[…]
August 2018
Ch[…] S[…]
August 2018
L[…] W[…]
August 2018
- 78
c) Fall I.8. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 79
Im Frühjahr 2018 zeichnete sich ab, dass der Angeklagte F[…] möglicherweise innerhalb des nächsten Jahres in den Ruhestand treten würde. Im Hinblick darauf beabsichtigten die Angeklagten F[…] und K[…], das Vertragsverhältnis zwischen der "S[…] A[…] S[…] " und dem Freistaat Thüringen bzw. dem Thüringer Oberlandesgericht auf möglichst lange Dauer über den Ruhestand des Angeklagten F[…] hinaus zu erhalten. Dabei kamen die Angeklagten überein, die Struktur der Verträge dergestalt zu ändern, dass für jeden von den überlassenen Arbeitskräften bearbeiteten Bereich ein eigenständiger Vertrag aufgesetzt werden sollte.
- 80
In Umsetzung dieses Entschlusses zeichneten die Angeklagten K[…], handelnd unter der Firma "s[…] a[…] s[…] ", und der Angeklagte F[…] für den "Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts", datiert im Zeitraum zwischen dem 30.07.2018 und dem 08.09.2018, insgesamt 13 jeweils als "Vertrag zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrags zur Beschaffung von Dienstleistungsunterstützung", ergänzt um den vorgesehenen Einsatzort, bezeichnete Verträge. Neun Verträge, jeweils mit einem maximalen jährlichen Leistungsvolumen von 420 Arbeitsstunden zu jeweils 25,85 EUR netto und einer Vertragslaufzeit vom 01.08.2018 bis zum 31.07.2020, betreffend die Unterstützung der Serviceeinheiten, der Bibliothek und der IT, wurden Ende Juli 2019 gezeichnet. Unter dem 25./26.08.2019 zeichneten die Angeklagten K[…] und F[…] zwei weitere Verträge über die Dienstleistungsunterstützung für "Referat 7 (Intranet)" bzw. "Referat 8 (ITeGS) und das Referat Öffentlichkeitsarbeit" mit jeweils einem maximalen wöchentlichen Arbeitsvolumen von 24 Arbeitsstunden zu jeweils 28,85 EUR und einer Laufzeit vom 01.09.2018 bis zum 31.07.2020 sowie einen Vertrag über die Dienstleistungsunterstützung "für die IT-Abteilung (Rollout digitaler Diktiertechnik)" mit einem maximalen jährlichen Einsatzvolumen von "440 Stunden/Studierender" zu jeweils 25,85 EUR und einer Laufzeit vom 01.09.2018 bis zum 31.12.2019. Mit auf den 03.09.2018 datiertem Vertrag vereinbarten die Angeklagten K[…] und F[…] einen Vertrag über Dienstleistungsunterstützung "im Bereich des Zentralarchivs der Sozialen Dienste" mit einem maximalen jährlichen Leistungsvolumen von 410 Arbeitsstunden zu jeweils 25,85 EUR netto und einer Vertragslaufzeit vom 01.09.2018 bis zum 31.08.2020. Einen schriftlichen Vertragsschluss bezüglich zu erbringender Leistungen in den Serviceeinheiten am Amtsgericht St[…] konnte die Kammer nicht feststellen. Die Verträge wurden erst deutlich nach dem Unterschriftsdatum erstellt und rückdatiert.
- 81
Die Verträge enthielten unter Ziffer 1. "Vertragsgegenstand" jeweils die Formulierung "Vertragsgegenstand ist der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags, welcher diverse Dienstleistungsunterstützung für [...] beinhaltet", wobei in den einzelnen Verträgen die Dienststelle beziehungsweise die Aufgabe, in deren Rahmen die "Dienstleistungsunterstützung" erbracht werden sollte, benannt war. Unter Ziffer 4.I war jeweils eine abstrakte Aufgabenbeschreibung enthalten und formuliert, dass die Aufgaben nach Weisung des zuständigen Referats-, Geschäfts-, Sachgebiets- oder Dienststellenleiters zu erfolgen hatte. Ziffer 4.III lautete in jedem Vertrag "Die Auftragnehmerin und alle ihre Erfüllungsgehilfen sind dabei gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden." Ziffer 4.VI enthielt in jedem Vertrag das jederzeitige Recht des Auftraggebers, einen Personalaustausch zu verlangen oder eine Arbeitskraft abzulehnen und eine andere Arbeitskraft zu verlangen.
- 82
Die tatsächliche Vertragsdurchführung änderte sich im Vergleich zu den vorherigen Verträgen vom 17.12.2012 und vom 07.04.2016 nicht.
- 83
Sowohl der Angeklagte F[…] als auch der Angeklagte K[…] wussten, dass angesichts der Werte der Einzelverträge wie auch des künstlich aufgeteilten Gesamtvertragswerks vor Vertragsschluss ein förmliches Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen, was aber unterblieb. Auch handelte es sich angesichts der unveränderten Vertragsabwicklung weiterhin um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, was den Angeklagten F[…] und K[…] ebenfalls bewusst war. Der Angeklagte F[…] wusste zudem, dass die beabsichtigte (weitere) Arbeitnehmerüberlassung nach den geltenden Weisungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums untersagt war. Beiden Angeklagten war bekannt, dass der Abschluss der Verträge mit dem Angeklagten K[…] grob gegen die dienstlichen Pflichten des Angeklagten F[…] verstieß.
- 84
In der Folge erbrachten im Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 31.05.2019 insgesamt 27 von dem Angeklagten K[…] überlassene Arbeitskräfte, davon 24 Studenten, im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts insgesamt 6.748,60 Arbeitsstunden. Dabei entsprach die Vertragsdurchführung dem bereits im Rahmen der vorhergehenden Verträge praktizierten Modell. Für die erbrachten Leistungen berechnete der Angeklagte K[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 212.094,68 EUR. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] zeichnete ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig und leitete diese zur Anweisung weiter, auch soweit Rechnungen für Tätigkeiten am Amtsgericht St[…] unter Bezugnahme auf einen "Vertrag vom 03.09.2018" abgerechnet wurden, der tatsächlich nicht vorlag. Auf die Rechnungen des Angeklagten K[…] wurden bis Mitte 2019 an diesen insgesamt 212.094,68 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte K[…] entlohnte die eingesetzten studentischen Arbeitskräfte entsprechend des mit diesen vereinbarten, zwischen 9,00 EUR und 10,00 EUR netto pro geleisteter Arbeitsstunde liegenden Lohns und führte entsprechend des gezahlten Lohns Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen ab. Den Zeuginnen B[…] und M[…] und dem Zeugen L[…], die im tatgegenständlichen Zeitraum in den Firmen des Angeklagten K[…] in unterschiedlichen Funktionen mit monatlichen Festgehältern angestellt waren, zahlte der Angeklagte K[…] das vereinbarte Gehalt und überwies ebenfalls die der Lohnzahlung entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge an die zuständigen Einzugsstellen.
- 85
Wie die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, überstiegen die an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen erheblich. Die Leistungen der Arbeitskräfte entsprachen unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L einem Wert von 119.197,88 EUR. Wie die Angeklagten K[…] und F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatten, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil in Höhe von 92.896,80 EUR.
- 86
Im Einzelnen wurden ab August 2018 folgende von dem Angeklagten K[…] überlassene Hilfskräfte in den bezeichneten Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts tätig:
- 87
Tätigkeit, Einsatzstelle
Name der
HilfskraftEinsatzzeitraum
Datenerfassung/
Bürokraft
JustizzahlstelleA[…] E[…]
August 2018
bis Mai 2019N[…] K[…]
April 2019
bis Mai 2019J[…] Sch[…]
September 2018
bis März 2019A[…] Th[…]
August 2018
bis Mai 2019Bürokraft
soziale Dienste,
Thüringer
OberlandesgerichtF[…] K[…]
September 2018
bis Mai 2019Bürokraft
Senatsgeschäftsstellen,
Thüringer
OberlandesgerichtChr[…] H[…]
März 2019
bis Mai 2019J[…] M[…]
August 2018
bis März 2019A[…] W[…]
August 2018
Projektmanagement
einheitliches Intranet,
Verwaltungsabteilung
ThOLG/ThGenStAA[…] -M[…]
B[…]Januar 2019
bis Mai 2019J[…] M[…]
August 2018
bis Mai 2019Arbeitskraft Logistik,
ITeGSB[…] K[…]
Mai 2019
S[…] K[…]
Mai 2019
S[…] K[…]
(geb. G[…] )September 2018
bis Oktober 2018F[…] L[…]
Mai 2019
S[…] M[…]
-St[…]August 2018
bis Mai 2019B[…] M[…]
Dezember 2018
bis Mai 2019H[…] U[…]
September 2018
Hilfskraft Bibliothek,
Thüringer
OberlandesgerichtA[…] F[…]
August 2018
bis Mai 2019L[…] Z[…]
August 2018
bis Mai 2019Formularerstellung
Crystal Reports,
ITeGSJ[…] Sch[…]
August 2018
bis Mai 2019Bürokraft
Serviceeinheit OWi,
Amtsgericht StadtrodaS[…] P[…]
(geb. S[…] )September 2018
bis Oktober 2018Ch[…] D[…]
Oktober 2018
bis Mai 2019Bürokraft
Verwaltungs-
geschäftsstelle,
Verwaltungs-
abteilung
ThOLG/ThGenStAC[…] Sch[…]
August 2018
bis Februar 2019J[…] K[…]
April 2019
bis Mai 2019Arbeitskraft Logistik
und Erstschulung
eDiktat, ITeGSG[…] C[…]
September 2018
bis Mai 2019Ch[…] S[…]
September 2018
bis Mai 2019L[…] W[…]
September 2018
bis Mai 2019
- 88
d) Fall I.10. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 89
Über die unter der Firma "S[…] l A[…] S[…] " betriebene Geschäftstätigkeit hinaus hatte der Angeklagte K[…] im Jahre 2016 auch eine als "B[…] V[…] & S[…] GmbH" firmierende Gesellschaft gegründet, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war. Über diese Gesellschaft vertrieb der Angeklagte K[…] auch Abonnements für elektronische Tageszeitungen der Thüringer Mediengruppe, wofür er von der Thüringer Mediengruppe vergütet wurde. Zur Steigerung seiner Vertriebszahlen wandte sich der Angeklagte K[…] im September 2018 an den Angeklagten F[…], von dem er sich den Abschluss solcher Abonnements für die Thüringer Justiz erhoffte.
- 90
Obwohl eine daraufhin vom Angeklagten F[…] innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Thüringen veranlasste Bedarfserhebung lediglich einen Bedarf von insgesamt zwölf dienstlichen Abonnements ergab, unterzeichnete der Angeklagte F[…] am 24.01.2019 über die durch den Angeklagten K[…] vertretene B[…] GmbH, einen Abonnementsvertrag mit der Thüringer Mediengruppe, der die Abnahme von mindestens 60 elektronischen Zeitungen für zwölf Monate zu einem Preis von monatlich 19,65 € brutto, ab Januar 2020 monatlich 18,99 € brutto pro Abonnement vorsah. Zudem übermittelte der Angeklagte F[…] eine Abonnentenliste, in der insgesamt 47 Abonnements für Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Thüringen vorgesehen waren, obschon — wie der Angeklagte F[…] wusste — lediglich Bedarf für zwölf solcher Abonnements bestand. Infolge des für ein Jahr verbindlichen Bezugs von 35 nicht benötigten Zeitungsabonnements entstand dem Freistaat Thüringen Schaden in Höhe von 687,75 € monatlich, ab dem Januar 2020 in Höhe von 664,65 monatlich, mithin insgesamt in Höhe von 8.183,70 €.
- 91
Der Angeklagte F[…], dem bekannt war, dass die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen, für die ersichtlich kein Bedarf besteht, gegen das allgemeine Gebot der Sparsamkeit verstößt, nahm den entstandenen Schaden billigend in Kauf. Er handelte dabei in der Absicht, den Angeklagten K[…] beim Absatz von Zeitungsabonnements zu unterstützen.
- 92
e) Fall II.3. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 93
Der Angeklagte F[…], handelnd für das Thüringer Oberlandesgericht bzw. den Freistaat Thüringen, hatte mit dem Angeklagten R[…], dieser handelnd unter der Firma "DR H[…] & C[…] " unter dem 14./25.07.2016, vermittelt durch den Angeklagten K[…], einen unbefristeten Dienstleistungsvertrag über die Beratung zur Einrichtung ergonomischer EDV-Arbeitsplätze und die Unterstützung bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen abgeschlossen. Der Angeklagte R[…] verpflichtete sich, bis zu 58 Arbeitsstunden pro Monat im übertragenen Aufgabenbereich zu einem Stundensatz von 39,50 EUR netto zu leisten.
- 94
Mit Vertrag vom 20.02./14.03.2017 änderten der Angeklagte F[…] und der Angeklagte R[…] den vorhergehenden Vertrag dahingehend ab, dass Vertragsgegenstand nunmehr die "Unterstützung und Beratung im Rahmen des Akzeptanz- und Veränderungsmanagement zur Einführung von eJustice, die Erarbeitung eines Konzepts "Achtsamkeitstraining am Arbeitsplatz für den mittleren Justizdienst" unter Berücksichtigung der besonderen Belastungssituationen durch die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte als Modul des Akzeptanz- und Veränderungsmanagements eJustice sowie die Unterstützung bei der ergonomischen Ausstattung der Arbeitsplätze im Rahmen der Einführung von eJustice" war. Das Leistungsvolumen und der vereinbarte Stundensatz blieben unverändert.
- 95
Im Juni 2018 begannen zwischen dem Angeklagten F[…] und dem Angeklagten K[…] Verhandlungen über eine Erhöhung des Stundensatzes für den Dienstleistungsvertrag vom 14.03.2017 mit der "DR H[…] & C[…]". Der Angeklagte K[…] schlug anstatt des bisher gezahlten Nettopreises von 39,50 € pro Stunde einen Nettopreis von 49,50 € vor. Der Angeklagte F[…] teilte dem Angeklagten R[…] Mitte August 2018 mit, dass er den Stundensatz für den Vertrag vom 14.03.2017 rückwirkend zum 01.08.2018 auf 44,75 EUR erhöhen werde. Dementsprechend schlossen der Angeklagte F[…], dieser handelnd für den "Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts" und der Angeklagte R[…] rückdatiert auf den 20.07.2018 einen Vertrag über eine "Vertragsanpassung" mit dem Inhalt, dass die Vergütung je geleisteter Arbeitsstunde aus dem Vertrag vom 29.06.2017 ab dem 01.08.2018 44,75 EUR betrage.
- 96
Ein sachlicher Grund für die Veränderung des Stundensatz existierte, wie dem Angeklagten F[…] bewusst war, nicht, sodass der Angeklagte F[…], wie dieser wusste, mit dem Vertragsschluss gröblich sein Haushaltsermessen verletzte und gegen den Sparsamkeitsgrundsatz, § 7 Abs. 1 ThürLHO, verstieß. Auf den geänderten Dienstleistungsvertrag rechnete der Angeklagte R[…] bis Juli 2019 insgesamt 1.909,73 Arbeitsstunden ab, sodass allein aufgrund der Erhöhung des Stundensatzes ein Vermögensnachteil in Höhe von 11.931,04 EUR entstand, was der Angeklagte F[…] schon bei Vertragsschluss zumindest billigend in Kauf genommen hatte.
- 97
f) Fall II.4. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 98
Gegen Ende 2018 bestand am Thüringer Oberlandesgericht Bedarf für eine Arbeitskraft, die bei einer Organisationsuntersuchung im Bereich der gemeinsamen IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften (ITeGS) Zuarbeiten leisten sollte. Der Angeklagte F[…] vereinbarte mit dem Angeklagten R[…] im November 2018, dass der Angeklagte R[…] einen Wirtschaftsinformatiker einstellen und dessen Arbeitskraft dem Thüringer Oberlandesgericht überlassen würde. Dabei gab der Angeklagte F[…] als Bedingungen für einen Vertragsschluss eine Arbeitszeit von 15 Stunden pro Woche und einen Stundensatz von netto 28,85 EUR vor. Unter dem 23.11/26.11.2018 schlossen der Angeklagte R[…], handelnd als Inhaber der "dr h[…] & c[…] " und der Angeklagte F[…] für den "Freistaat Thüringen, endvertreten durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts" einen mit "Vertrag für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Beschaffung von Dienstleistungsunterstützung für Referat 7 Sachgebiet Personalwesen und Organisation des Thüringer Oberlandesgerichts" überschriebenen Vertrag. Der für die Zeit vom 01.12.2018 bis zum 31.12.2019 geschlossene Vertrag umfasste die Erbringung von "Dienstleistungsunterstützung für Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung" im Bereich der ITeGS am Oberlandesgericht J[…] im Umfang von bis zu 15 Stunden wöchentlich zu jeweils 28,85 € netto. Unter Ziffer 4.I wurde die Verpflichtung der Auftragnehmerin, die Leistungen nach Weisung des zuständigen Referatsleiters und des zuständigen Sachgebietsleiters zu erbringen, aufgenommen. Entsprechend Ziffer 4.VI war der Auftraggeber berechtigt, den Austausch des eingesetzten Mitarbeiters zu verlangen und einen eingesetzten Mitarbeiter der Auftragnehmerin abzulehnen.
- 99
Dem Angeklagten F[…] war bei Vertragsschluss bewusst, dass aufgrund des Auftragsvolumens von 22.503,00 EUR netto ein förmliches Vergabeverfahren mit öffentlicher Ausschreibung hätte durchgeführt werden müssen, was er pflichtwidrig unterließ. Überdies handelte es sich, wie der Angeklagte F[…] wusste, bei dem Vertrag tatsächlich um einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, dessen Abschluss dem Angeklagten F[…] aufgrund der Weisung des Thüringer Finanzministeriums im HWF-Rundschreiben vom 20.02.2018 verboten war. Im Übrigen wies der Angeklagte R[…] auch die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nicht auf, sodass sich der Vertragsschluss auch aus diesem Grund als pflichtwidrig darstellte, was der Angeklagte F[…] zumindest billigend in Kauf nahm.
- 100
In der Folge erbrachte die von dem Angeklagten R[…] überlassene Arbeitnehmerin, die Zeugin B[…] (geb. R[…]), auf den Vertrag vom 23.11/26.11.2018 im Zeitraum vom 01.12.2018 bis zum 30.06.2019 insgesamt 366,3 Arbeitsstunden im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts. Die Zeugin B[…] wurde dem Zeugen N[…] zugeordnet, der ihr die konkreten Arbeitsaufträge erteilte und die gewonnen Ergebnisse im Rahmen des Stellenbewertungsprojekts weiterverwendete. Für die Tätigkeit der Zeugin B[…] berechnete der Angeklagte R[…] dem Thüringer Oberlandesgericht insgesamt 12.396,64 EUR. Die Rechnungen des Angeklagten R[…] zeichnete bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst ausschließlich der Angeklagte F[…] sachlich und rechnerisch richtig. Die Rechnung für Juni 2019 zeichnete der Zeuge K[…] im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Handelns seines vormaligen Dienstvorgesetzten, des Angeklagten F[…], richtig; eine Prüfung des Vertragswerks unterließ er. Auf die Rechnungen des Angeklagten R[…] wurden bis zum 12.07.2019 an diesen insgesamt 12.396,64 EUR ausgezahlt. Der Angeklagte R[…] entlohnte die Zeugin B[…], eine Studentin der Wirtschaftswissenschaften mit dem Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik, entsprechend des mit ihr vereinbarten Lohns von brutto 10,00 EUR bis zum 31.05.2019 und 12,50 EUR für Juni 2019 und führte entsprechende Sozialabgaben an die zuständige Einzugsstelle ab.
- 101
Wie der Angeklagte F[…] jedenfalls billigend in Kauf nahm, überstiegen die an den Angeklagten R[…] ausgezahlten Beträge den Wert der dem Freistaat Thüringen zufließenden Leistungen. Die Arbeitsleistung der Zeugin B[…] entsprach unter Zugrundelegung einer Einordnung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten in das Tarifgefüge des TV-L einem Wert von 6.636,16 EUR. Wie der Angeklagte F[…] schon bei Vertragsschluss billigend in Kauf genommen hatte, entstand für den Freistaat Thüringen daher ein Vermögensnachteil Schaden in Höhe von 5.762,49 EUR.
- 102
3. Tatgeschehen – Vorwurf der Bestechung/Bestechlichkeit
- 103
a) Fall I.1. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 104
Der Angeklagte K[…] reichte - insoweit nicht anklagegegenständlich - am 12.03.2013 an den Angeklagten F[…] ein Darlehen in Höhe von 2.000 EUR zu einem Zinssatz von 5,0 % p.a. aus, das bis zum 05.05.2013 zurückzuführen war. Der Darlehensvertrag vom 12.03.2013 wies als Darlehenszweck wiederum wahrheitswidrig "Kauf einer Eigentumswohnung" aus. Die fristgerechte Rückführung des Darlehens war dem Angeklagten F[…] aufgrund seines jedenfalls ab diesem Zeitpunkt bestehenden dauerhaften Liquiditätsmangels nicht möglich.
- 105
Stattdessen erbat er sich von dem Angeklagten K[…] ein weiteres Darlehen, das der Angeklagte K[…] am 08.05.2013 in Höhe von 8.000 EUR an den Angeklagten F[…] ausreichte. Gleichzeitig stundete der Angeklagte K[…] die Rückzahlung des Darlehens vom 12.03.2013 auf den 30.04.2016. Bereits am 30.04.2013 unterzeichnete der Angeklagte F[…] ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis über eine Summe von insgesamt 10.000 EUR, rückzahlbar an den Angeklagten K[…] bis zum 30.04.2016, nebst Zinsen hieraus seit dem 01.05.2013 in Höhe von 5%. Zudem erklärte der Angeklagte F[…] im Schuldanerkenntnis die stille Abtretung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe des abtretbaren Anteils, die stille Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und aus einem Bausparvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 05.06.2013 errichtete der Angeklagte F[…] ein notarielles Schuldanerkenntnis gleichen Inhalts. Die Angeklagten F[…] und K[…] waren sich bei der Gewährung jedenfalls des Darlehens von 08.05.2013 und der damit verbundenen Stundung des zuvor gewährten Darlehens vom 12.03.2013 einig, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen, vielmehr erbat der Angeklagte F[…] die Darlehensgewährung zur Überbrückung eines konkret bestehenden Finanzbedarfs.
- 106
b) Fall I.2. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 107
Nachdem der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] bereits im Jahre 2015 zwei Darlehen über 2.000 EUR und 600 EUR gewährt hatte, wovon der Angeklagte F[…] nur 600 EUR zeitnah zurückführte, benötigte der Angeklagte F[…] zum Anfang des Jahres 2016 erneut kurzfristig Geldmittel zur Überbrückung einer Liquiditätslücke. Aus diesem Grunde bat er den Angeklagten K[…] um die Gewährung eines Darlehens. Dieser reichte am 18.02.2016 im Wege der Überweisung ein Darlehen in Höhe von 2.300 EUR an den Angeklagten F[…] aus. Nach Vorstellung beider Angeklagter sollte die Gewährung des Darlehens nicht nur dem Angeklagten F[…] in dessen Notlage helfen, sondern zudem sowohl die in den vergangenen Jahren reibungslose Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten K[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht honorieren wie auch das Wohlwollen des Angeklagten F[…] für die Zukunft sicherstellen. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen.
- 108
c) Fall II.1. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 109
Zum 30.04.2016 wurden die dem Angeklagten F[…] von dem Angeklagten K[…] gewährten Darlehen über insgesamt noch 14.580 EUR fällig. Der Angeklagte F[…] war jedoch außer Stande die gesamte Schuldsumme zurückzuzahlen. Er überwies zwischen dem 27.04.2016 und dem 29.04.2016 zur Tilgung der aufgelaufenen Zinsen 1.632,34 EUR sowie auf die ausstehenden Darlehensbeträge insgesamt 4.380,00 EUR. Der Angeklagte K[…] bot dem Angeklagten F[…] daraufhin mit WhatsApp-Nachricht vom 14.05.2016 an, für die Dauer seiner Unfähigkeit zur Rückzahlung "die Verträge umzuschreiben", was einer faktischen Stundung der offenen Darlehensbeträge unter Verzicht auf die dem Angeklagten K[…] eingeräumten Sicherheiten entsprach, auf die der Angeklagte F[…] keinen Anspruch hatte. Auch kamen die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls konkludent überein, dass der Angeklagte F[…] die von dem Angeklagten K[…] ausgereichten Darlehen nicht weiter verzinsen werden müsse. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen, die Stundung erfolgte vielmehr aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte F[…] schlechthin nicht zur Darlehensrückzahlung in der Lage war. Beide Angeklagten waren sich gleichwohl einig, dass die gewährte Stundung auch die laufende Geschäftsbeziehung honorieren und den Angeklagten F[…] zur gegenüber dem Angeklagten K[…] wohlwollenden Dienstausübung anhalten sollte.
- 110
d) Fälle I.3. und I.4. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 111
Im weiteren Verlauf des Jahres 2016 erbat der Angeklagte F[…] in zwei Fällen von dem Angeklagten K[…] jeweils kurzfristige Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätslücken, die der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] gewährte, wobei sich beide einig waren, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde, ohne dass die Kammer einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen des Angeklagten K[…] auf von dem Angeklagten F[…] benannte Konten:
- 112
aa) Am 21.10.2016 zahlte er 1.300 EUR auf das Anteilskonto des Angeklagten F[…] bei der Immobilien-GbR. Als Zweck der Überweisung gab der Angeklagte K[…] entsprechend einer vorhergehenden Abrede mit dem Angeklagten F[…]an, dass es sich um eine Reservierungsgebühr für eine Eigentumswohnung handle, obwohl ihm bewusst war, dass es dem Angeklagten F[…] um die Aufrechterhaltung seiner Liquidität ging. Am 31.10.2016 überwies der Angeklagte F[…] den Darlehensbetrag zurück.
- 113
bb) Am 20.12.2016 zahlte er 1.400 EUR auf das Anteilskonto des Angeklagten F[…] bei der Immobilien-GbR. Als Zweck der Überweisung gab der Angeklagte K[…] entsprechend einer vorhergehenden Abrede mit dem Angeklagten F[…] an, dass es sich um eine Reservierungsgebühr für eine Eigentumswohnung handle, obwohl ihm bewusst war, dass es dem Angeklagten F[…] um ein Kurzzeitdarlehen zur Aufrechterhaltung seiner Liquidität ging. Der Angeklagte F[…] erstattete den Darlehensbetrag bis zum 31.03.2017.
- 114
e) Fall II.2. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 115
Nachdem der Angeklagte F[…] gegenüber dem Angeklagten K[…] in einer WhatsApp-Nachricht vom 03.04.2017 über eine andauernde Liquiditätslücke von 10.000 EUR klagte, vereinbarten die Angeklagten K[…] und F[…], dass der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] ein weiteres Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR gewähren würde. Den entsprechenden Betrag übergab der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] am 05.04.2017 in bar. Nach Vorstellung beider Angeklagter sollte die Gewährung des Darlehens nicht nur den Angeklagten F[…] bei der Bewältigung seines Liquiditätsengpasses unterstützen und durch eine anstehende Umfinanzierung die Rückzahlung der weiteren offenen Darlehensverbindlichkeiten des Angeklagten F[…] gegenüber dem Angeklagten K[…] fördern, sondern zudem sowohl die in den vergangenen Jahren reibungslose Abwicklung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Angeklagten K[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht honorieren wie auch das Wohlwollen des Angeklagten F[…] für die Zukunft sicherstellen. Einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung konnte die Kammer nicht feststellen.
- 116
Am 05.04.2017 unterzeichnete der Angeklagte Fl[…]ein privatschriftliches Schuldanerkenntnis über eine Summe von insgesamt 10.000 EUR, rückzahlbar an den Angeklagten K[…] bis zum 31.03.2019, nebst Zinsen hieraus seit dem 06.04.2017 in Höhe von 5%. Zudem erklärte der Angeklagte F[…] im Schuldanerkenntnis die stille Abtretung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe des abtretbaren Anteils, die stille Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und aus einem Bausparvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.
- 117
Tilgungen auf dieses Darlehen erfolgten zu keinem Zeitpunkt. Der Angeklagte K[…] wies den Angeklagten F[…] mehrfach auf den offenen Betrag hin, ohne das Darlehen ernsthaft einzufordern, Zinsen geltend zu machen oder die vereinbarten Sicherheiten zu verwerten.
- 118
f) Fälle I.5., I.6. und I.7. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 119
Im weiteren Verlauf des Jahres 2017 erbat der Angeklagte F[…] in drei Fällen von dem Angeklagten K[…] jeweils Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätslücken, die der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] gewährte, wobei sich beide einig waren, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und dessen wirtschaftliche Interessen wahren würde, ohne dass die Kammer einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte.
- 120
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Zahlungen des Angeklagten K[…] auf von dem Angeklagten F[…] benannte Konten:
- 121
aa) Am 18.07.2017 zahlte er 800 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…], wobei der Angeklagte F[…] angab, das Darlehen aufgrund eines ausgefallenen Mieters und zu bezahlender Arztrechnungen zu benötigen und es am Ende des Monats zurückzuzahlen. Tatsächlich erfolgte eine Rückzahlung im Nachgang nicht.
- 122
bb) Am 14.08.2017 zahlte er 1.500 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…]. Der Angeklagte F[…] gab an, den Betrag zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu benötigen. Er kündigte an, den Betrag am 25.08.2017 zurückzuzahlen und bis Monatsende insgesamt weitere 6.800 EUR an den Angeklagten K[…] zu zahlen. Zahlungen erfolgten tatsächlich nicht; das Darlehen in Höhe von 1.500 EUR wurde zu keinem Zeitpunkt zurückgezahlt.
- 123
cc) Am 19.09.2017 zahlte er 500 EUR auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…]. Der Angeklagte F[…] hatte sich den Betrag mit dem Hinweis erbeten, im Urlaub zu sein und von dort keine Überweisungen tätigen zu können. Den Betrag von 500,00 EUR zahlte der Angeklagte F[…] am 04.10.2017 an den Angeklagten K[…] zurück.
- 124
g) Fälle II.3., I.8. und II.4. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 125
Im Verlauf des Jahres 2018 erbat der Angeklagte F[…] in zwei Fällen von dem Angeklagten K[…] und in zwei Fällen von dem Angeklagten R[…] jeweils Darlehen zur Überbrückung von Liquiditätslücken, die die Angeklagten K[…] und R[…] jeweils dem Angeklagten F[…] gewährten, wobei sich die Beteiligten einig waren, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] und auch den Angeklagten R[…] im Rahmen seiner zukünftigen Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, berücksichtigen und deren wirtschaftliche Interessen wahren würde, ohne dass die Kammer einen Bezug zu konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlungen im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte.
- 126
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Vorgänge:
- 127
aa) Am 08.06.2018 erbat der Angeklagte F[…] von dem Angeklagten K[…] ein Darlehen in Höhe von 950 EUR, das der Angeklagte K[…] als "Reservierungsgebühr" auf ein von dem Angeklagten F[…] benanntes Konto überweisen sollte, was dieser mit Wertstellung zum 13.06.2018 auch tat. Den Darlehensbetrag zahlte der Angeklagte F[…] bis zum 17.07.2018 an den Angeklagten K[…] zurück.
- 128
bb) Am 16.07.2018 erbat der Angeklagte F[…] erneut von dem Angeklagten K[…] ein Darlehen, diesmal in Höhe von 2.500 EUR, das zur Bedienung einer Nachzahlungsverbindlichkeit an das Finanzamt dienen sollte. Der Angeklagte K[…] überwies den Betrag mit Wertstellung zum 19.07.2018 auf ein Privatkonto des Angeklagten F[…]. Eine Rückzahlung des Darlehens erfolgte nicht.
- 129
cc) Weiterhin erbat der Angeklagte F[…] im August 2018 ein als "Reservierungsgebühr" bezeichnetes Kurzzeitdarlehen in Höhe von 375 EUR von dem Angeklagten R[…], der dem Angeklagten F[…] – nicht anklagegegenständlich – bereits im Juni 2018 ein Kurzzeitdarlehen im gleichen Modus gewährt und den Darlehensbetrag kurzfristig zurückerhalten hatte. Der Angeklagte R[…] überwies den Darlehensbetrag und erhielt einen Betrag in gleicher Höhe im November 2018 von dem Angeklagten F[…] zurück.
- 130
dd) Im Dezember 2018 bat der Angeklagte F[…] den Angeklagten R[…] erneut um die Gewährung eines Kurzzeitdarlehens in Höhe von 490 EUR, das der Angeklagte R[…] dem Angeklagten F[…] am 06.12.2018 bar gewährte.
- 131
h) Fall I.11. der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 132
Am 05.04.2019 erbat der Angeklagte F[…] von dem Angeklagten K[…] erneut die Gewährung eines Kurzzeitdarlehens in Form einer zeitnah zurückzuzahlenden "Reservierungsgebühr" in Höhe von 795 EUR. Der Angeklagte K[…] sagte die Darlehensgewährung zu und kündigte an, dies über den Angeklagten R[…] "laufen zu lassen". Der Angeklagte K[…] wies den Angeklagten R[…] sodann an, den entsprechenden Betrag auf das von dem Angeklagten F[…] benannte Konto mit dem von diesem vorgegebenen Verwendungszweck zu zahlen, was der Angeklagte R[…] veranlasste. Dem Angeklagten F[…] wurde der Betrag am 11.04.2019 gutgeschrieben. Eine Rückzahlung des Darlehensbetrags war für die Kammer nicht festzustellen. Die drei Angeklagten waren sich einig, dass die Darlehensgewährung durch den Angeklagten K[…] die Interessenwahrung des Angeklagten F[…] gegenüber den Angeklagten K[…] und R[…] im Rahmen seiner Dienstausübung, insbesondere bei der Vergabe von Aufträgen, honorieren sollte, ohne dass die Kammer einen Bezug zu einer konkreten von dem Angeklagten F[…] vorzunehmenden oder bereits vorgenommenen Diensthandlung im Sinne einer Gegenleistungsbeziehung feststellen konnte.
III.
- 133
1. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten
- 134
a) Angeklagter F[…]
- 135
Die Feststellungen zu dem persönlichen und beruflichen Werdegang sowie der dienstlichen Stellung des Angeklagten F[…] im Zeitraum der angeklagten Taten beruhen auf seiner Einlassung, mit welcher er insbesondere auch bestätigt hat, als Referatsleiter 7 (Justizverwaltung) entscheidungs- und leitungsverantwortlich für alle Belange des nichtrichterlichen Dienstes, der Gerichtsorganisation und Gerichtsverwaltung, des Kosten- und Kassenwesens einschließlich der Justizzahlstelle, des Haushalts- und Beschaffungswesens, des Arbeitsschutzes, des Gesundheitsmanagements und bis zur Übernahme durch die Zeugin B[…] auch der Sozialen Dienste im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichtes gewesen und gleichzeitig als Beauftragter des Haushalts bestellt worden zu sein, dem verlesenen Geschäftsverteilungsplan für die Verwaltungsabteilung und die nichtrichterlichen Geschäfte des Thüringer Oberlandesgerichts vom 01.01.2014 und den verlesenen Organigrammen des Thüringer Oberlandesgerichts Stand 06/2017 und 01/2018, welche die Richtigkeit der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten F[…] bestätigt haben.
- 136
Soweit die Kammer Feststellungen zum dienstlichen Verhalten des Angeklagten F[…] getroffen hat, beruht dies auf den Aussagen der diesbezüglich gehörten Zeuginnen T[…], F[…], H[…], St[…], S[…], A[…], G[…], Z[…] und St[…]. Diese beschrieben den Angeklagten F[…] übereinstimmend als autoritären Vorgesetzten, der grundsätzlich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ermöglichte. Gleichzeitig, so insbesondere die Zeuginnen T[…], G[…], A[…] und F[…], habe der Angeklagte F[…] auf Nachfragen, Widerspruch oder Kritik an von ihm vertretenen Positionen insbesondere in Gruppensituationen strikt ablehnend bis cholerisch reagiert. Dies habe, wie die Zeuginnen Z[…] und F[…] berichteten, dazu geführt, dass bestimmte dem Angeklagten F[…] nachgeordnete Mitarbeiter dessen Anordnungen grundsätzlich nicht in Frage gestellt hätten und, wie die Zeugin St[…] berichtete, verschiedene Mitarbeiter sich durch den Angeklagten F[…] ungerecht behandelt fühlten. Angesichts des guten Verhältnisses des Angeklagten F[…] zum gesondert Verfolgten K[…] habe, so die Zeugin F[…], zudem der allgemeine Eindruck bestanden, dass man gegen den Angeklagten F[…] auch bei einer Remonstration zu dessen Vorgesetzten nicht habe "gewinnen" können. Zuletzt gaben die Zeuginnen G[…] und F[…] an, dass dem Angeklagten F[…] jedenfalls allgemein zugetraut wurde, seine Letztentscheidungskompetenz in Personalsachen auch dazu einzusetzen, unliebsame Mitarbeiter "strafzuversetzen".
- 137
Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten F[…] beruhen auf den Aussagen der Zeuginnen H[…] und G[…]. Die Zeugin H[…] hat ausgesagt, sie sei beauftragt gewesen, einen Vermögensstatus des Angeklagten F[…] zu erstellen. Zu diesem Zwecke habe sie für alle auffindbaren Konten des Angeklagten F[…] die entsprechenden Unterlagen beigezogen und ausgewertet. Sie habe festgestellt, dass der Angeklagte F[…] zu Beginn des ihr vorgegebenen Auswertungszeitraums am 01.01.2014 über diverse Banken abgewickelte Privatverbindlichkeiten im Umfang von über 450.000 EUR aufgewiesen habe, die zunächst bis Ende 2017 auf nahezu 500.000 EUR angestiegen und im Verlaufe der folgenden beiden Jahre wieder bis auf etwa 477.000 EUR zurückgeführt worden seien. Inwiefern diesen Verbindlichkeiten Sachwerte gegenübergestanden hätten, könne sie nicht sagen, nachdem dies nicht Gegenstand des Prüfauftrags gewesen sei. Im gleichen Zeitraum habe die Immobilien-GbR Verbindlichkeiten von über 400.000 EUR aufgewiesen, die durch den Verkauf einer Eigentumswohnung auf etwa 125.000 EUR herabgesenkt worden seien. Der Angeklagte F[…] habe seine Verbindlichkeiten wiederholt umgeschuldet, also alte Darlehen durch neue Kredite abgelöst, und dabei zuletzt auch verstärkt auf Mikrokredite zurückgegriffen. Ab November 2018 sei nach Kündigung aus mehreren Darlehen im Umfang von zuletzt etwa 123.000 EUR das Inkasso betrieben worden. Die Zeugin G[…] hat im Rahmen ihrer Aussage berichtet, gegen den Angeklagten F[…] seien schon vor 2010 wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, die im Zusammenhang mit gegen die Immobilien-GbR gerichteten Forderungen gestanden hätten. In diesem Zusammenhang habe der Angeklagte F[…] sie auch in einem Falle gebeten, von etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit abzusehen. Die Zeugin G[…] hat berichtet, gegen den Angeklagtem F[…] seien insbesondere zwischen den Jahren 2006 und 2011 wiederholt Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden, wobei sie Details nicht erinnern konnte. Die Zeugin G[…] hat zudem berichtet, von dem Angeklagten F[…] 2011 gebeten worden zu sein, für die Dauer seines Urlaubs keine Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Dies habe sie als unzulässig empfunden und an die damalige Geschäftsleiterin des Amtsgerichts J[…], die Zeugin G[…], und ihren Dienstvorgesetzten, den Zeugen DirAG T[…], gemeldet, was die beiden Zeugen jeweils bestätigten. Dass schließlich der gesondert Verfolgte Dr. K[…] über den Vorfall informiert wurde, haben die Zeugen DirAG T[…] und PräsLG a.D. G[…] ausgesagt.
- 138
Soweit die Kammer festgestellt hat, dass der Angeklagte F[…] einen Privatkredit über das Internet-Portal www.kredit-markt.eu bezogen und dabei Geldmittel aus einem Phishing-Angriff erhalten hat, weshalb gegen ihn wegen des Verdachts der leichtfertigen Geldwäsche ermittelt wurde, folgen diese Feststellungen dem verlesenen Strafbefehl des Amtsgerichts J[…] vom 26.01.2016 und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht J[…] vom 14.03.2017, ausweislich dessen der Angeklagte F[…] die gegen ihn erhobenen Vorwürfe eingeräumt hat. Der Strafbefehl des Amtsgerichts J[…] vom 26.01.2016, Az.: Cs 681 Js 47166/15, hat hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts folgenden Wortlaut:
- 139
"Aufgrund privater finanzieller Engpässe Anfang 2015 schalteten Sie am 16.02.2015 auf der Internetplattform "www.kredit-markt.eu" - einem Portal, das Darlehen von Privatpersonen ohne die sonst übliche Bonitätsprüfung über die Schufa vermittelt - ein Inserat, nach dessen Inhalt Sie an einem Kredit in Höhe von bis zu 65.000,00 € interessiert waren. Anfang März 2015 erhielten Sie daraufhin per Email ein kurz gefasstes Angebot über einen Darlehensbetrag in Höhe von 15.000,00 € einer angeblichen "spr-Finanzgruppe", wonach ausländische Investoren aus steuerlichen Gründen zu einem Zinssatz von 3,5 Prozent Darlehen an Privatpersonen ausreichen wollten. Darlehensnehmer bräuchten keinerlei Vorleistungen zu erbringen, es sei lediglich - und das auch erst nach bereits erfolgter Darlehensauszahlung - eine sogenannte "Transfergebühr" bzw. "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten. Per Email bekundeten Sie die Annahme dieses Angebotes und übermittelten danach aufforderungsgemäß die Daten Ihrer Konten Nr. 8... bei der C[…]bank, Nr. 5... bei der P. […] Bank sowie Kopien einer Gehaltsbescheinigung und Ihres Personalausweises. Weitere Sicherheiten wurden nicht verlangt, auch ein förmlicher Darlehensvertrag wurde nicht abgeschlossen, nach Mitteilung der "spr-Finanzgruppe" sollte der erst später abgeschlossen werden.
- 140
Kurze Zeit später wurden Sie dann - per Email - von der "spr-Finanzgruppe" benachrichtigt, dass ein "ausländischer Investor" zeitnah einen ersten Teilbetrag überweisen werde; danach sei die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr fällig. Am 23.03.2015 wurden Sie telefonisch von einer "Frau I[…]", die sich als Mitarbeiterin der "spr-Finanzgruppe" vorstellte, darüber informiert, dass in den Folgetagen ein erster Teilbetrag des Darlehens in Höhe von 7700,00 € auf ihrem Konto bei der C[…]bank eingehen werde. Am 26.03.2015 wurde auf ihrem vorgenannten Konto Nr. 8...
- 141
auch tatsächlich von einer "M[…] E[…] GmbH" ein Betrag in Höhe von 7.449,60 € gutgeschrieben. Die Überweisung der in M[…] ansässigen Firma M[…] E[…] GmbH resultiert aus einem sog. Phishing-Angriff auf das dortige Geschäftskonto, über einen Trojaner war eine anders geplante Transaktion manipuliert worden. Gleich am Folgetag, den 27.03.2015 hoben Sie insgesamt 6500,00 € von dem Konto in bar ab und überwiesen zudem 445,48 € an "Creditreform". Weitere 506,95 € hoben Sie am 30.03.2015 in bar ab, der Saldo des Kontos betrug danach 7,90 €.
- 142
Am morgen des 31.03.2015 erhielten Sie dann per Skype-SMS eine Mitteilung von der "Frau I[…]", dass jetzt die Bearbeitungsgebühr über 1100,00 € fällig und im Rahmen einer Bargeld-Sofortüberweisung an eine "E[…] K[…]" zu zahlen sei; die weiteren Rückzahlungsmodalitäten würde sie noch zeitnah mitteilen. Dieser Anweisung folgten Sie umgehend, am 31.03.2015 um 04:57 Uhr transferierten Sie über ein Reisebüro in J[…] den Betrag per MoneyGram in die Ukraine, wo das Geld wenige Stunden später von einer nicht weiter identifizierbaren Person in einer dortigen MoneyGram-Filiale abgeholt wurde.
- 143
Vor dem Hintergrund Ihrer beruflichen Ausbildung und Position, dem allgemein bekannten Umstand, dass kein privater Darlehensgeber Kredite zu einem derart geringen Zinssatz ohne jeglichen vorherigen schriftlichen Vertrag, ohne jegliche Sicherheit, ohne jegliche Regelung der Rückzahlungsmodalitäten einfach über ausschließliche Internetkommunikation vergibt, dem Umstand, dass kein Vermittler eines solchen Kredits eine "Gebühr" von über Prozent des bis dahin ausgezahlten Darlehensbetrages verlangt und sich per Bargeldtransfer an eine beliebige Privatperson nach Osteuropa schicken lässt, hätten Sie ohne Weiteres den kriminellen Hintergrund des "Darlehensgeschäftes" und der damit zusammenhängenden Geldflüsse erkennen können."
- 144
Zuletzt wird das Vorhandensein einer laufend bestehenden Liquiditätslücke auch durch die verlesene WhatsApp-Nachricht des Angeklagten F[…] an den Angeklagten K[…] vom 03.04.2017 belegt, in der der Angeklagte F[…] dem Angeklagten K[…] über das Vorhandensein einer Liquiditätslücke von zu jenem Zeitpunkt 10.000 EUR berichtet hat.
- 145
Die Feststellungen der Kammer zu dem gegen den Angeklagten F[…] wegen des Strafbefehls vom 26.01.2016 geführten Disziplinarverfahrens beruhen auf den verlesenen Verfügungen des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts aus dem Verfahren sowie der Aussage der Zeugin Dr. G[…]. Die Zeugin Dr. G[…], zum damaligen Zeitpunkt im Justizministerium als Referatsleiterin mit Disziplinarsachen befasst, hat ausgesagt, der gesondert Verfolgte K[…] habe von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten F[…] absehen wollen, da nach dessen Auffassung der gegen den Angeklagten F[…] ergangene Strafbefehl keinen Anlass für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens geboten hätte. Aufgrund der Schwere des Vorwurfs und des anzunehmenden hohen regelmäßigen Einkommens des Angeklagten F[…] sowie seiner Zuständigkeiten für Haushalt und Beschaffung und der damit einhergehenden Korruptionsanfälligkeit sei man im Justizministerium nach Abstimmung mit dem Abteilungsleiter, dem Zeugen K[…], und der damaligen Staatssekretärin, der Zeugin Dr. A[…], zu der Auffassung gelangt, dass die Vermögensverhältnisse des Angeklagten F[…] entgegen der Auffassung des gesondert Verfolgten Dr. K[…] zwingend zu überprüfen gewesen seien. Daher sei der gesondert Verfolgte Dr. K[…] durch ein Schreiben der Staatssekretärin Dr. A[…] ausdrücklich angewiesen worden, ein Disziplinarverfahren gegen den Angeklagten F[…] einzuleiten und dessen Vermögensstatus zu prüfen. Das im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführte Schreiben der Zeugin Dr. A[…] an den gesondert Verfolgten K[…] vom 16.02.2016 hat u.a. folgenden Wortlaut:
- 146
"Zu Ihrem oben genannten Bericht teile ich Ihnen nach eingehender Prüfung mit, dass die beabsichtigte Verfahrensweise hier keine Zustimmung finden kann. [...] Es besteht nach dem strafrechtlichen Ermittlungsergebnis zweifellos der Verdacht eines außerdienstlichen Dienstvergehens nach §§ 34 S. 3, 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG aufgrund des Vorwurfs, dass der Betroffene in eine leichtfertige Überschuldungssituation geraten sei und leichtfertig eine vermögensrechtliche Straftat begangen habe. Ein solches vermögensrelevantes Verhalten wäre insgesamt geeignet, das Vertrauen in die dienstliche Zuverlässigkeit eines Verwaltungsreferenten mit besonderer Haushalts- und Personalverantwortung zu beeinträchtigen. [...] Ein Absehen von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 22 Abs. 2 S. 1 ThürDG erscheint nach hiesiger Bewertung derzeit ausgeschlossen. [...] Ein Disziplinarverfahren wäre daher - auch entsprechend der üblichen Verfahrensweise in anderen Fällen - einzuleiten und im Hinblick auf das Strafbefehlsverfahren zunächst auszusetzen.
- 147
Darüber hinaus dürften die das strafrechtlich vorgeworfene Verhalten begleitenden Umstände mit Blick auf die dienstlichen Aufgaben Anlass geben, allgemeine dienstliche Maßnahmen in Erwägung zu ziehen. Der Verdacht einer ungeordneten Vermögenssituation des Betroffenen ist mit den Aufgaben eines Verwaltungsreferenten, der für bedeutende Haushaltsmittel und Personalentscheidungen verantwortlich ist, und damit eine herausgehobene Verantwortungs- und Vertrauensstellung inne hat und der daraus folgenden Vorbildfunktion nur schwer in Einklang zu bringen. Eine hohe Verschuldung ist immer auch ein personenbezogener Indikator für erhöhtes Korruptionsrisiko im Sinne der Richtlinie zur Korruptionsbekämpfung in der öffentlichen Verwaltung des Freistaats Thüringen (Nr. 9.1). Dies gilt umso mehr, wenn der Verdacht einer Bereitschaft besteht, zur Bedienung der Schuldenlast weitere finanzielle und rechtliche Risiken einzugehen.
- 148
Es dürfte daher unabhängig von der disziplinarrechtlichen Bewertung dienstlich geboten sein, in geeigneter Weise die Frage nach dem Vorliegen geordneter Vermögensverhältnisse aufzuwerfen sowie den Beamten über seine Dienstpflichten und die Korruptionsrisiken zu belehren."
- 149
Der gesondert Verfolgte K[…] habe dann, so hat die Zeugin Dr. G[…] weiter ausgesagt, später mitgeteilt, er habe die Vermögensverhältnisse des Angeklagten F[…] geprüft, diese seien nicht zu beanstanden. Das Justizministerium habe sich damit abgefunden, weil man die Entscheidung für noch vertretbar gehalten und dem Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts eine ausreichende Prüfungskompetenz beigemessen habe. Man habe auch nicht beabsichtigt, diesen – erneut – durch die Erteilung einer Weisung zu hinterfragen, weshalb man auch davon abgesehen habe, diesen zur Vorlage der von dem Angeklagten F[…] gefertigten "Bankselbstauskunft" anzuweisen. Der Zeuge K[…], zum damaligen Zeitpunkt Leiter der Zentralabteilung des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz und damit Vorgesetzter der Zeugin Dr. G[…], sowie die Zeugin Dr. A[…], damals amtierende Staatssekretärin im Justizministerium, haben die Angaben der Zeugin Dr. G[…] umfassend inhaltlich bestätigt. Beide konnten sich noch gut an den Vorgang erinnern, nachdem die Nichteinleitung des Disziplinarverfahrens durch den gesondert Verfolgten Dr. K[…] überraschend und ungewöhnlich und die Notwendigkeit der Erteilung einer ausdrücklichen Weisung an den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgericht in einem solchen für eindeutig erachteten Fall unüblich gewesen sei. Die Zeugin B[…] hat diesbezüglich ausgesagt, zufällig auf die separat verwahrten Akten des Disziplinarverfahrens gestoßen zu sein und den gesondert Verfolgten Dr. K[…] aufgefordert zu haben, dem Angeklagten F[…] die Zuständigkeit für den Haushalt zu entziehen, was der gesondert Verfolgte Dr. K[…] aber abgelehnt habe. Die Zeugin R[…], damals tätig im Vorzimmer des damaligen OLG-Präsidenten, des gesondert Verfolgten K[…], hat ausgesagt, der Vorgang des Disziplinarverfahrens gegen den Angeklagten […] sei im Vorzimmer des OLG-Präsidenten, getrennt von den Personalakten des Angeklagten F[…], in einem gesonderten Fach eingeschlossen gewesen; einen Schlüssel für dieses Fach hätten nur sie und der gesondert Verfolgte K[…] besessen.
- 150
Die Feststellungen zu der Vorstrafe des Angeklagten […] beruhen auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister betreffend den Angeklagten F[…] vom 28.03.2024 und aus dem in Rubrum, Tenor, persönlichen Verhältnissen, tatsächlichen Feststellungen und Strafzumessungserwägungen verlesenen Urteil des Amtsgerichts J[…] vom 02.11.2022, Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20.
- 151
b) Angeklagter K[…]
- 152
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten K[…] beruhen auf seiner diesbezüglichen Einlassung, der damit inhaltlich übereinstimmenden Aussage des gesondert Verfolgten T[…] und, betreffend die aus dem Verfahren folgenden psychischen Belastungen, der Aussage des Zeugen Dr. B[…], der über seine Wahrnehmungen als behandelnder Psychotherapeut des Angeklagten K[…] berichtet hat. Dass der Angeklagte K[…] über seine Firma "B[…]" Leistungen für das GMJ erbrachte, wurde durch die Aussage mehrere Zeuginnen aus dem Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts bestätigt, die angaben, Kurse im Rahmen des GMJ wahrgenommen zu haben, die durch B[…] angeboten worden seien. Die Kurse seien durch die Teilnehmer bezahlt worden, wobei die Justiz einen Zuschuss geleistet habe.
- 153
Dass der Angeklagte K[…] keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, ergibt sich aus der verlesenen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.12.2020. Ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszuges betreffend den Angeklagten K[…] vom 28.03.2024 war festzustellen, dass der Angeklagte K[…] nicht vorbestraft ist.
- 154
c) Angeklagter R[…]
- 155
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten R[…] beruhen auf seiner diesbezüglichen Einlassung. Dass der Angeklagte R[…] keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit zur Arbeitnehmerüberlassung besaß, ergibt sich aus der verlesenen Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 09.12.2020.
- 156
Die Feststellung zu seiner bisherigen Straffreiheit ergibt sich aus dem verlesenen ihn betreffenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 28.03.2024.
- 157
2. Einlassungen der Angeklagten
- 158
a) Angeklagter F[…]
- 159
Der Angeklagte F[…] hat sich - zusammengefasst - wie folgt zur Sache eingelassen:
- 160
Er sei seit seiner Abordnung an das Bezirksgericht E[…] mit Verwaltungsaufgaben befasst gewesen. Verwaltungsstrukturen hätten neu geschaffen werden müssen. Gleichzeitig habe er das vorhandene Personal in der Wahrnehmung der Rechtspflegeraufgaben geschult. Ab 1992 habe er unter Dr. B[…] dem Aufbaustab für die Wiederherstellung des Oberlandesgerichts angehört. Nach Wiedergründung des OLG sei er als Verwaltungsreferent für Personalaufgaben zuständig gewesen, was bald um das Aus- und Fortbildungswesen ergänzt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe das Haushalts- und Kassenwesen noch anderen Referenten oblegen, die der Angeklagte F[…] aber im Hinderungsfall vertreten habe. Die Haushaltsverwaltung habe nur als "Poststation" des Justizministeriums die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel an die nachgeordneten Stellen verteilt; den Verwaltungsabteilungen des Oberlandesgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft habe lediglich die Arbeitsmittelverwaltung oblegen. Das Beschaffungswesen sei später – ohne weitere Personalzuweisung – vom Ministerium auf das Oberlandesgericht beziehungsweise die gemeinsame Verwaltungsabteilung des Thüringer Oberlandesgerichts und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft übertragen worden. Er, der Angeklagte F[…], habe die Zuständigkeit sowohl für den Haushalt als auch für die Beschaffung übernommen.
- 161
Aus dem Personalbestand der Justizkasse des Bezirksgerichts G[…] sei die Justizzahlstelle als Außenstandort des Oberlandesgerichts aufgebaut worden. Diese sei Anfang der 2000er Jahre in die Zuständigkeit des Finanzministeriums übergegangen, später – etwa 2012 – aber mit ca. 50 Mitarbeitern und einem erheblichen Bearbeitungsrückstand auf das Oberlandesgericht rückübertragen worden. Zum Zeitpunkt der Rückübertragung habe die Einführung zweier neuer Computerprogramme angestanden, die wegen fehlender Schnittstellen in erheblichem Umfang manuelle Mehrarbeit ausgelöst hätten. Es habe erheblichen Druck aus dem Justizministerium gegeben, die Rückstände abzubauen, nachdem die hohen Ausstände zu erheblichen Zinsverlusten geführt hätten. Im Rahmen der Haushalts- und Personalplanung sei bei der Zahlstelle ein erheblicher Personal- und technischer Mehrbedarf festgestellt worden. Gleichzeitig habe die Einführung neuer IT-Anwendungen in der Justizzahlstelle auch die IT-Abteilung zusätzlich belastet.
- 162
Daneben habe der Angeklagte F[…] bis zum Jahre 2013 eine Reihe zusätzlicher Aufgaben übernommen, so die Bearbeitung des "Erfurter Aktenskandals". Dort sei sofortiges Handeln, ohne förmliche Vergabe, erforderlich gewesen. Auch habe er die NSU-Geschäftsstelle im Ministerium geleitet, das die Aktenbeschaffung, -verarbeitung und -logistik sowie die Koordination verschiedener Stellen geleistet habe. Daneben habe der Angeklagte F[…] auch die Ausbildung für den mittleren Justizdienst unterstützt.
- 163
Insgesamt habe die Arbeitsbelastung regelmäßig über 50 Wochenstunden gelegen; Freizeitaktivitäten wie die Tätigkeit als Nachwuchstrainer für den FC C[…] Z[…] J[…] habe er schrittweise seit 1997 aufgeben. 2015 habe er eine Magenschleimhautentzündung erlitten, die auch durch die verordnete Behandlung nicht habe zur Remission gebracht werden können. Aus diesem Grunde habe er, der Angeklagte F[…], schriftlich unter Vorlage eines ärztlichen Attests seine Überlastung angezeigt und mitgeteilt, dass er seine Zuständigkeit für das Haushaltswesen abgeben wolle, nachdem diesem auch das Beschaffungswesen zugeordnet worden sei. Die Vizepräsidentin des Landgerichts, die Zeugin B[…], habe ihn aufgesucht und ihm mitgeteilt, dass er stattdessen um den Bereich der sozialen Dienste entlastet werde, da seine Expertise im Haushaltswesen benötigt worden wäre.
- 164
Durch die parallele Einleitung von Disziplinar- und Ermittlungsverfahren durch die nach seinem Befinden nicht zuständige Zeugin B[…] sei ihm im Disziplinarverfahren das rechtliche Gehör entzogen worden, da ihm Akteneinsicht verweigert worden sei. Die ihn betreffenden Ermittlungen seien teilweise sehr belastend gewesen. Während der Ermittlungsführer im Rahmen der ersten Durchsuchung sehr zurückhaltend aufgetreten sei, seien weitere Durchsuchungsbeamte mit offenen Waffen herumgelaufen, was sofort zu Rückfragen an ihn, den Angeklagten F[…], aus seinem privaten Umfeld geführt habe. Die zweite Durchsuchung sei noch ruppiger im Umgangston gewesen, man habe ihn verhaftet und in Handschellen aus dem Haus geführt.
- 165
Die verfahrensgegenständlichen Verträge seien vergaberechtlich unbedenklich gewesen, jedenfalls habe jeweils dringender Handlungsbedarf bestanden. Insbesondere seien Verträge aus Juli und August 2018 eine kostenneutrale Vertragsänderung zur übersichtlicheren Darstellung der von s[…] a[…] s[…] erbrachten Dienstleistungen gewesen. Vergaberechtliche Prüfungen seien daher nicht erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Kontext des Rollouts von Hardware und Diktiertechnik, nachdem die entsprechenden Ausschreibungen der Beschaffungen den Rollout nicht umfasst hätten. Eine diesbezügliche freie Markterkundung habe ergeben, dass die Beiziehung von Fachkräften für den Rollout deutlich teurer gewesen wäre als die Beanspruchung von Leistungen der s[…] a[…] s[…]. Inhaltlich handle es sich nicht um Arbeitnehmerüberlassung, sondern um zulässige Dienst- oder Werkverträge. So seien die Verträge auch bezeichnet worden. Arbeitsrechtliche Weisungen seien den Mitarbeitern der s[…] a[…] s[…] durch Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts nicht erteilt worden. Im Übrigen seien sowohl die Führungsebene des Thüringer Oberlandesgerichts, namentlich der gesondert Verfolgte K[…], als auch Führungskräfte wie die Zeuginnen G[…] und F[…] über den Inhalt der Verträge umfänglich informiert gewesen. Die von der Staatsanwaltschaft als Verdeckungshandlungen gewürdigten Abkürzungen bei der Rechnungsbearbeitung, insbesondere deren Ausdruck durch die Zeuginnen St[…] und R[…] anstelle der Mitarbeiterinnen der Verwaltungsgeschäftsstelle, habe darauf beruht, dass der Angeklagte K[…] die Rechnungen stets an ihn, den Angeklagten F[…], persönlich übermittelt habe und das Büro der Zeuginnen St[…] und R[…] seinem eigenen gegenübergelegen habe. Es habe sich um reine Bequemlichkeit gehandelt.
- 166
Die Beschäftigung von Arbeitspsychologen sei ein Wunsch des gesondert Verfolgten K[…] gewesen. Den Modus der Beschäftigung habe er, der Angeklagte F[…], mit seinen Mitarbeitern und der Hausspitze erörtert. Es sei wegen der Psychologen auch telefonisch bei bekannten Dienstleistungsunternehmen nachgefragt worden, dort sei aber nichts verfügbar gewesen. Daher habe er sich an den Angeklagten R[…] gewandt.
- 167
Das Angebot der BASL sei mit den in der Vergabestelle tätigen Doktoranden, den Zeugen L[…] und F[…], ausführlich besprochen und von diesen für zulässig befunden worden. Die im Jahre 2018 geschlossenen Verträge habe er dem Zeugen L[…] vorgelegt, der keine Einwände erhoben habe.
- 168
b) Angeklagter K[…]
- 169
Der Angeklagte K[…] hat sich - zusammengefasst - wie folgt zur Sache eingelassen:
- 170
Während der Osterferien 2012 habe er die ersten Ostercamps unter dem Namen "Fußballferienschule des Thüringer Fußballverbands" veranstaltet. Eines der Camps habe der Angeklagte F[…] in seiner Funktion als Jugendobmann besucht. Man habe sich in der Lobby der Sportschule in B[…] B[…] zusammengesetzt und unterhalten. Am Ende der Unterhaltung habe der Angeklagte F[…] ihm, dem Angeklagten K[…], mitgeteilt, dass er, der Angeklagte F[…], aktuell in finanziellen Schwierigkeiten stecke, da es bei einer Immobilienfinanzierung Probleme gebe. Der Angeklagte F[…] habe um kurzfristige Aushilfe im Umfang von 3.000 EUR gebeten, die er, der Angeklagte K[…], im April 2012 gewährt habe. Davon seien bis September 2012 2.720 EUR und am 28.04.2016 weitere 280 EUR zurückgeführt worden.
- 171
In den Sommerferien 2012 habe der Angeklagte F[…] erneut ein Fußballcamp besucht und dabei den Zeugen B[…], der damals Rechtswissenschaft in J[…] studiert habe, kennengelernt. Der Angeklagte F[…] habe bei diesem Anlass über seine Tätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht berichtet und zudem, dass es aufgrund eines Einstellungsstopps nicht möglich sei, neue Mitarbeiter einzustellen, obwohl es viel Bedarf im Bereich der Justizzahlstelle gebe. Der Angeklagte F[…] habe im weiteren Verlauf vorgeschlagen, Studenten wie den Zeugen B[…] in der Firma des Angeklagten K[…] anzustellen und von dort aus in der Justiz einzusetzen. Er, der Angeklagte K[…], habe daran kein Interesse gehabt und den Angeklagten F[…] an den gesondert Verfolgten T[…] verwiesen, wobei mit diesem bereits die Abrede bestanden habe, dass der gesondert Verfolgte T[…] für durch den Angeklagten K[…] vermittelte Verträge Provisionen abführen würde. Der gesondert Verfolgte T[…] habe dann bis Dezember 2012/Januar 2013 die von dem Angeklagten F[…] erbetenen Personaldienstleistungen organisiert.
- 172
Er, der Angeklagte K[…], habe dem Angeklagten F[…] zwischen 2012 und 2019 mehrfach aus privaten Gründen Darlehen gewährt. Aufgrund des guten freundschaftlichen Verhältnisses habe er bei entsprechenden Bitten des Angeklagten F[…] Geldmittel bereitgestellt, um von diesem dargelegte wirtschaftliche Engpässe zu überwinden. Auf konkrete Nachfrage habe der Angeklagte F[…] verneint, finanzielle Probleme zu haben. Im Übrigen habe der Angeklagte F[…] immer wieder Beträge zurückgezahlt, so im April 2016 1.632,34 EUR und 280 EUR, im Mai 2016 insgesamt 4.100 EUR und im Juni 2016 insgesamt 1.500 EUR. Zwischen den Darlehensgewährungen und dem beruflichen Verhältnis habe es keinen Zusammenhang gegeben. Er habe den Angeklagten F[…] wiederholt auf ausbleibende Zahlungen angesprochen und dabei zwischen durch Überweisung oder im Wege der Barzahlung gewährten Darlehen differenziert. Die von dem Angeklagten F[…] vorgebrachten Gründe für ausbleibende Zahlungen oder weiteren Geldbedarf habe er jeweils zur Kenntnis genommen und als ausreichend akzeptiert.
- 173
Nachdem der gesondert Verfolgte T[…] Bedenken hinsichtlich der Vertragsgestaltung entwickelt habe, weil es sich um Arbeitnehmerüberlassung handeln könne, habe der Angeklagte F[…] geäußert, die Vorgehensweise entspräche dem üblichen Vorgehen des Thüringer Oberlandesgerichts bei dem Einsatz von Dienstleistern. Zudem habe der Angeklagte F[…] berichtet, er habe die Bedenken des gesondert Verfolgten T[…] in der Justiz mit dem Ergebnis, dass diese unbegründet seien, prüfen lassen. Auf Bitten des Angeklagten F[…] habe er, der Angeklagte K[…], die Sache dann selbst in die Hand genommen. Dabei habe er auf die Auskunft des Angeklagten F[…] vertraut; dies auch angesichts des Umstands, dass das praktizierte Geschäftsmodell bereits mehrere Monate gelaufen sei.
- 174
Die Nachfrage des Thüringer Oberlandesgerichts sei erheblich gewesen, sodass er ständig habe neue Arbeitskräfte suchen müssen, was über Facebook-Inserate und Plakataushänge in der Universität geschehen sei. Aus der Justiz sei ihm, dem Angeklagten K[…], wiederholt mitgeteilt worden, dass der Einsatz der Arbeitskräfte willkommen geheißen werde und notwendig sei. Die von s[…] a[…] s[…] bereitgestellten Mitarbeiter seien in vielen Dienststellen mit unterschiedlichsten Tätigkeiten beschäftigt worden. Er, der Angeklagte K[…], habe von den Mitarbeitern Zeiterfassungsbelege bekommen und die geleisteten Stunden auf deren Basis gegenüber dem Thüringer Oberlandesgericht abgerechnet. Der Angeklagte F[…] habe ihm, dem Angeklagten K[…], im Februar 2016 von einer "Innenrevision" berichtet, in deren Zusammenhang der Angeklagte F[…] die erhaltenen Darlehen offengelegt habe. Außerdem sei Gegenstand der "Innenrevision" die Frage gewesen, ob die Leistungen vor Vertragsabschluss mit s[…] a[…] s[…] hätten ausgeschrieben werden müssen. Deshalb habe er, der Angeklagte K[…], den Zeugen B[…] gebeten, ob es in Bezug auf die Kreditgewährung Probleme geben könne. Der Zeuge Bi[…] habe ihm zwei Links übermittelt. Diese habe er, der Angeklagte K[…], aber nicht mehr angeschaut, nachdem der Angeklagte F[…] kurz darauf berichtet habe, dass die "Innenrevision" beendet sei und es keine Probleme gebe, worauf er, der Angeklagte K[…], vertraut habe. Auch im Zusammenhang mit den im Jahre 2018 abgeschlossenen Verträgen habe der Angeklagte F[…] mitgeteilt, diese seien zuvor von Juristen des Oberlandesgerichts geprüft worden. Den genauen Umfang der Befugnisse des Angeklagten F[…] habe er, der Angeklagte K[…], nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass jeder am Thüringer Oberlandesgericht die Firma s[…] a[…] s[…] gekannt habe.
- 175
Die mit dem Thüringer Oberlandesgericht erzielten Umsätze hätten in den Jahren 2014 bis 2019 etwa 30% der Gesamtumsätze seiner Unternehmungen ausgemacht. Dabei habe er im Jahresschnitt einen Gewinn nach Steuern in Höhe von ca. 12.000 EUR erzielt, Im Ergebnis einer betriebswirtschaftlichen Auswertung sogar lediglich 10.634,28 EUR. Nach Abbruch der Geschäftsbeziehung durch das Thüringer Oberlandesgericht im August 2019 hätten sich seine offenen Forderungen auf ca. 50.000 EUR belaufen. Nach Ausscheiden des Angeklagten F[…] aus dem Dienst habe er, der Angeklagte K[…], den Angeklagten F[…] im Sommer 2019 mehrfach im Rahmen von Fußballcamps auf Honorarbasis als Trainer eingesetzt. Dabei sei vereinbart worden, dass die Honorare auf die offenen Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] bei dem Angeklagten K[…] verrechnet werden sollten.
- 176
c) Angeklagter R[…]
- 177
Der Angeklagte R[…] hat sich in der Hauptverhandlung - zusammengefasst - wie folgt zur Sache geäußert:
- 178
Mit den Mitangeklagten K[…] und F[…] sei er erstmals Ende 2011 bei der Auftaktveranstaltung für von dem Angeklagten K[…] ausgerichtete Fußballcamps zusammengetroffen, wo als Trainer tätig gewesen sei. Ende 2012 sei er, der Angeklagte R[…], in finanzielle Schwierigkeiten geraten, weil ein Studiobetreiber ihn für seine Tätigkeit als Fitnesstrainer nicht mehr bezahlt habe. In der Folge habe er Sozialleistungen bezogen. Der Angeklagte K[…] habe ihm daraufhin angeboten, in dessen Unternehmen einzusteigen. Zuvor habe er im Rahmen der Fußballcamps zunächst als Trainer, dann als Campleiter gearbeitet und habe zuletzt auch die Organisation vor Ort übernommen. Dabei habe er sich mit dem Angeklagten K[…] ergänzt, der die Planungen im Vorfeld übernommen habe. Im Jahre 2013 sei der Angeklagte R[…] dann bei den Unternehmen des Angeklagten K[…], B[…] bzw. s[…] a[…] s[…], angestellt worden. Im Rahmen seiner Tätigkeit habe er die ersten Schritte des Gesundheitsmanagements der Justiz (GMJ) begleitet. Er habe über seine persönlichen Kontakte Trainer für diverse Gesundheitskurse organisiert, deren Abrechnungen kontrolliert und sei selbst als Kursleiter tätig geworden. Über drei Jahre hinweg habe er den Gesundheitstag der Justiz begleitet.
- 179
Im Jahr 2015 sei er, der Angeklagte R[…], auch infolge einer privaten Neuorientierung in die Selbstständigkeit zurückgekehrt. Er habe weiterhin mit dem Angeklagten K[…] gemeinsam die Fußballcamps und den Unternehmenscup als Großprojekte durchgeführt. Im Rahmen des GMJ habe er den Angeklagten F[…] wiedergetroffen und sei in zunehmend engeren Kontakt zu diesem getreten. Schließlich habe er sich mit dem Angeklagten F[…] bei jedem seiner Aufenthalte am Justizzentrum in J[…], mindestens zweimal wöchentlich, getroffen. Der Angeklagte F[…] habe ihm dabei diverse Personen vorgestellt und darauf hingewiesen, wenn diese im Rahmen des Sportangebots besonderer Aufmerksamkeit bedürften.
- 180
Im Jahre 2016 habe er einen Anruf des Angeklagten F[…] erhalten, der ihm die bevorstehende Einführung der eAkte und die damit einhergehenden Herausforderungen erläutert habe. Der Angeklagte F[…] habe zu diesem Zeitpunkt einen Sportwissenschaftler gesucht, der im Rahmen einer Arbeitsgruppe zur Einführung der eAkte das Thema Ergonomie am Arbeitsplatz bearbeiten sollte. In der Folge habe es ein persönliches Treffen gegeben, bei dem er, der Angeklagte R[…], dem Angeklagten F[…] zugesichert habe, entsprechendes Personal zu beschaffen. Es habe dann mit dem Sportwissenschaftler ein Vorstellungsgespräch im Justizzentrum gegeben, bei dem die Zeugin G[…] anwesend gewesen sei. Der von ihm, dem Angeklagten R[…], angestellte Sportwissenschaftler habe für den Zeitraum von sechs bis neun Monaten in der aus insgesamt vier oder fünf Personen bestehenden Planungsgruppe das Thema Ergonomie bearbeitet.
- 181
Nach Beendigung dieser Arbeitsgruppe habe der Angeklagte F[…] bei ihm, dem Angeklagten R[…], nach einer mit dem Thema Achtsamkeit befassten Person nachgefragt. Daraufhin habe er, der Angeklagte R[…], die Zeugin L[…], eine Studentin der Psychologie, interviewt. Auch die Zeugin L[…] habe anschließend ein Vorstellungsgespräch bei der Justiz durchlaufen und sei für geeignet befunden worden. Die Zeugin L[…] habe ein Faible für Achtsamkeit und deswegen Berührungspunkte mit dem damaligen Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts gehabt, mit dem sie viele Gespräche geführt habe. Auch nach dem Ausscheiden der Zeugin L[…] aus seinem Unternehmen habe diese weiter Referate in der Justiz gehalten.
- 182
Grundsätzlich sei es in der Zusammenarbeit mit dem Angeklagten F[…] stets so gewesen, dass ihm, dem Angeklagten R[…], ein Anforderungsprofil zugesandt worden sei. Nach diesem Profil habe er dann geeignetes Personal gesucht, entweder innerhalb seines Bekanntenkreises oder auf dem freien Arbeitsmarkt. Nach einer Vorauswahl durch ihn, den Angeklagten R[…], habe er die jeweiligen Kräfte dann in der Justiz vorgestellt, die nach einem Vorstellungsgespräch die vorgeschlagenen Kräfte entweder ausgewählt oder abgelehnt habe. Anschließend sei ein Dienstleistungsvertrag zwischen ihm, dem Angeklagten R[…], und der Justiz und erst im Anschluss ein Arbeitsvertrag zwischen ihm, dem Angeklagten R[…], und der jeweiligen Arbeitskraft geschlossen worden.
- 183
Entgegen der Darstellung in der Anklageschrift habe es sich nicht so verhalten, dass er, der Angeklagte R[…], eine Psychologin beschäftigt habe, für die ein Tätigkeitsfeld zunächst nicht bestanden habe. Vielmehr habe es sich so verhalten, dass die Zeugin L[…] seine Firma verlassen habe, weil sie sich auf ihr Studium habe konzentrieren wollen. Der Angeklagte F[…] habe daraufhin mitgeteilt, dass nach einer Psychologin gesucht werde, welche die Mitarbeiter der Justiz zur eAkte habe "mitnehmen" sollen. Daraufhin habe er, der Angeklagte R[…], am 13.04.2018 die Zeugin K[…] und am 08.05.2018 einen Herrn L[…] bei der Zeugin G[…] vorgestellt. Über den Angeklagten F[…] habe er, der Angeklagte R[…], dann erfahren, dass die Zeugin K[…] ausgewählt worden sei. Die Beschäftigung der Zeugin K[…] sei mit einem von der Justiz zu zahlenden Stundensatz von 34,00 EUR nicht wirtschaftlich gewesen, sodass er mit dem Angeklagten F[…] einen höheren Stundensatz vereinbart habe.
- 184
In der weiteren Folge sei festgestellt worden, dass durch die Zeugin K[…] die vorgesehenen Tätigkeiten in der vorgesehenen Zeit nicht erledigt werden hätten können. An ihn, den Angeklagten R[…], sei daher der Wunsch nach einer fertig ausgebildeten Psychologin, die im Umfang von vier Tagen pro Woche tätig werden sollte, herangetragen worden. Daraufhin habe er der Justiz die Zeugin Dr. B[…] vorgestellt, die am 27.09.2018 ein Bewerbungsgespräch gehabt habe und anschließend von der Justiz bestätigt worden sei. Nachdem die Zeugin Dr. B[…] kurz darauf aufgrund einer Schwangerschaft pausiert habe, habe der Angeklagte R[…] der Justiz zunächst eine weitere Mitarbeiterin vorgestellt, die von der Zeugin G[…] aber abgelehnt worden sei. Die nach Auffassung des Angeklagten R[…] despektierliche Art und Weise der Ablehnung habe er bei dem Angeklagten F[…] moniert. Im Anschluss daran habe er gegenüber der Zeugin G[…] vorgeschlagen, die vorgesehene Arbeitszeit der Zeugin K[…] heraufzusetzen, was die Zeugin G[…] unter der Voraussetzung bestätigt habe, dass die Zeugin K[…] langfristig angestellt werde und nicht "nach drei Tagen davonrennen solle". Gegenüber dem Angeklagten F[…] habe er, der Angeklagte R[…], sodann darauf hingewiesen, dass eine langfristige Anstellung der Zeugin K[…] wirtschaftlich nur sinnvoll sei, wenn das Thüringer Oberlandesgericht ebenfalls langfristig gebunden sei. Aus diesem Grunde sei die Laufzeit des Dienstleistungsvertrags verlängert worden. Daraufhin habe er, der Angeklagte R[…], mit der Zeugin K[…] im April 2019 eine Kündigungsfrist von sechs Monaten vereinbart. Dies sei für ihn erheblich wirtschaftlich nachteilig geworden, nachdem die Justiz der Zeugin K[…] im Juni 2019 den Zugang zu den Räumlichkeiten des Thüringer Oberlandesgerichts unter Verweis auf laufende Prüfungen verwehrt und erst im August 2019 endgültig mitgeteilt habe, dass die Verpflichtungen aus dem Dienstleistungsvertrag nicht erfüllt werden würden. Aus diesem Grunde habe er die Zeugin K[…] erst im August 2019 mit sechsmonatiger Kündigungsfrist kündigen können, ohne dass für die Zeugin eine Einsatzmöglichkeit bestanden habe. In seiner weiteren Einlassung am 08.08.2024 hat der Angeklagte R[…] davon abweichend ausgeführt, für das Thema Achtsamkeit sei zunächst der Zeuge B[…], ein Student, beschäftigt worden. Dieser sei durch die Zeugin K[…] abgelöst worden. Die Erhöhung der Stundensätze habe im Zusammenhang mit der beabsichtigten Beschäftigung der Zeugin Dr. B[…] gestanden.
- 185
Ein anderer Bereich sei die Bereitstellung eines Wirtschaftsinformatikers gewesen. Dieser sei für eine Arbeitsgruppe benötigt worden, die die Kommunikation zwischen der IT-Stelle und dem Wirtschaftsreferat habe verbessern sollen. Dieser Arbeitsgruppe habe der Zeuge K[…] angehört. Ein erster Kandidat habe ein zu hohes Entgelt gefordert. Nach Vorstellung der zweiten Kandidatin, der Zeugin R[…], bei dem das Vorstellungsgespräch durchführenden Zeugen K[…] und der Bestätigung durch den Angeklagten F[…] habe er die Zeugin R[…] beschäftigt und den Dienstleistungsvertrag mit der Justiz geschlossen.
- 186
Die Zahlungen an den Angeklagten F[…] stünden mit diesen Vorgängen in keinem Zusammenhang. Es habe drei Zahlungen an den Angeklagten F[…]gegeben, die dieser jeweils zurückgeführt habe; es gebe keine offenen Forderungen und auch keine Zahlungen nur in eine Richtung. Der Angeklagte F[…] habe gegenüber ihm, dem Angeklagten R[…], jeweils plausible Gründe für einen akuten Geldbedarf genannt, etwa die Nichtleistung einer Mietzahlung durch einen Mieter, und um finanzielle Unterstützung gebeten. Er, der Angeklagte R[…], habe dem Angeklagten F[…] sodann nach einiger Überlegung finanziell ausgeholfen. Er sei zwar nicht wie der Angeklagte K[…] persönlich eng mit dem Angeklagten F[…] befreundet gewesen; der Angeklagte F[…] sei für ihn aber ein guter Bekannter gewesen, den er über lange Zeit über die Fußballferienschule gekannt und dem er vertraut habe. Er habe dem Angeklagten F[…] in dessen Not beistehen wollen. Dies habe mit keinen Verträgen im Zusammenhang gestanden, dies habe keiner der Beteiligten je kommuniziert. Es sei auch nichts verschleiert worden. Nachdem der Angeklagte F[…] den Geldbetrag innerhalb von 14 Tagen zurückgezahlt habe, sei die Sache für ihn, den Angeklagten R[…], erledigt gewesen. Bei der zweiten Zahlung habe der Angeklagte F[…] von Problemen mit seiner kranken Mutter berichtet. Er, der Angeklagte R[…], habe von der angeschlagenen Gesundheit der Mutter des Angeklagten F[…] gewusst und diesem finanziell ausgeholfen, auch weil der erste Geldbetrag umgehend zurückgezahlt worden war. Auch hier habe kein Zusammenhang mit Verträgen bestanden. Er, der Angeklagte R[…], habe so nicht nur im Hinblick auf den Angeklagten F[…] gehandelt, sondern auch für andere Menschen; ebenso hätten ihm Freunde in Notsituationen geholfen.
- 187
Mit dem Angeklagten K[…] verbinde ihn, den Angeklagten R[…], seit 2012 eine richtige Freundschaft. Über die geschäftliche Zusammenarbeit hinaus habe man sich ein Büro geteilt, auch sei er zeitweise Mieter des Angeklagten K[…] gewesen. Er habe der Hochzeit des Angeklagten K[…] beigewohnt, kenne dessen Familie und habe dessen Kinder aufwachsen gesehen. Der Angeklagte K[…] sei stets hilfsbereit und habe mit viel Geschäftssinn die gemeinsamen Projekte vorangetrieben und zum Erfolg geführt. Die Freundschaft habe unter dem Verfahren extrem gelitten, zumal ihnen zur Auflage gemacht worden sei, sich nicht sehen zu dürfen. Außerdem sei er, der Angeklagte R[…], durch die wiederholten Durchsuchungen stark beeinträchtigt worden. Er bedauere, als Teil eines großen Komplotts gesehen zu werden, das es aus seiner Sicht zu keinem Zeitpunkt gegeben habe.
- 188
3. Beweiswürdigung zur Vorgeschichte
- 189
a) dienstliche Stellung des Angeklagten F[…]
- 190
Die Feststellungen der Kammer zu den Aufgaben des Angeklagten F[…] als Beauftragter für den Haushalt und zum Umfang der den Angeklagten F[…] im Rahmen seiner Tätigkeit bindenden Normen, insbesondere des Vergaberechts und der darin geltenden Schwellenwerte, folgt aus der verlesenen ThürVergVV, die unter Ziffer 1.2.2.2 die für die Vergabe von gewerblichen Dienstleistungen die maßgeblichen Schwellenwerte von 20.000 EUR und 50.000 EUR bestimmt, der verlesenen Verwaltungsvorschrift des Thüringer Finanzministeriums zu § 9 der Thüringer Landeshaushaltsordnung, der die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt zu entnehmen sind, und den verlesenen "Schreiben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung" des Thüringer Finanzministeriums für die Haushaltsjahre 2014-2019. Aus diesen geht jeweils unter Ziffer F.15. hervor, dass im Jahre 2014 der Einsatz von Personal aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen nur ausnahmsweise zulässig war und ab dem Jahr 2015 für grundsätzlich unzulässig erklärt wurde, wobei ab diesem Zeitpunkt Ausnahmen nur vorgesehen waren, wenn ein Ausschreibungsverfahren für ein entsprechendes befristetes Arbeitsverhältnis erfolglos durchgeführt worden war, ein unabweisbarer und vordringlicher Personalbedarf bestand und der Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags wirtschaftlich vertretbar war. Zudem war ab diesem Zeitpunkt eine förmliche Antragstellung an das Finanzministerium erforderlich.
- 191
Diese Festlegungen werden bestätigt durch die Aussage der Zeugin G[…] Sch[…]. Die Zeugin Sch[…] hat bekundet, sie sei seit 2010, und damit auch im Zeitraum von 2013 bis 2019, im Thüringer Justizministerium Referatsleiterin für Haushalt und Liegenschaften und Haushaltsbeauftragte für die Justiz gewesen. Als Beauftragte des Haushalts habe sie jährlich für die nachgeordneten Dienststellen ihres Geschäftsbereichs einen Bewirtschaftungserlass auf der Grundlage des jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsschreibens des Thüringer Finanzministeriums erlassen, mit welchem sie die Bewirtschaftsbefugnisse für alle Einnahmen, Ausgaben, Stellen, Planstellen und Verpflichtungsermächtigungen auf die jeweilige Dienststelle oder das jeweilige Fachreferat übertragen habe. Ihre jährlichen Bewirtschaftserlasse und die jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsschreiben des Thüringer Finanzministeriums habe sie dem Angeklagten F[…] jeweils schriftlich übermittelt. Ab dem Jahr 2014 sei der Einsatz von Personal aufgrund von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen nur noch ausnahmsweise zulässig gewesen und ab dem Jahr 2015 grundsätzlich für unzulässig erklärt worden, worauf sie jeweils in ihren jährlichen Bewirtschaftserlassen auch hingewiesen habe. Ausnahmen hätten gut begründet beim Thüringer Finanzministerium förmlich beantragt werden müssen. Bei besonderem Personalbedarf für die Justiz habe die Vorgabe bestanden, diesen durch die Nutzung von Projektkräften und Aushilfskräften zu decken, was beim zuständigen Personalreferat 11 des Justizministeriums zu beantragen gewesen sei. Nach Bewilligung der Mittel erfolge durch den Beauftragten des Haushalts, also durch sie, die Prüfung des Verwendungszwecks, in Abstimmung mit dem Referat 11 und dem IT-Fachreferat die Eingruppierung dieser Arbeitskräfte in die Entgeltgruppen des TV-L. Nach Bewilligung der Projekt- und Aushilfskräfte hätten die Tätigkeiten ausgeschrieben werden müssen. Nach erfolgter Ausschreibung hätten die Projekt- und Aushilfskräfte im Rahmen einer Direktanstellung beim Oberlandesgericht beschäftigt werden können. Die Tatsache, dass der Angeklagte F[…] seit dem Jahr 2012 studentische Hilfskräfte über die Firma s[…] a[…] des Angeklagten K[…] in der Thüringer Justiz beschäftigt habe, sei im Justizministerium und auch ihr persönlich nicht bekannt gewesen. Anträge auf Genehmigung von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen habe der Angeklagte F[…] nicht gestellt.
- 192
b) Erste Darlehensgewährung im April 2012
- 193
Die Feststellungen zur unmittelbaren Vorgeschichte der Taten beruht auf der Einlassung des Angeklagten K[…], soweit diese durch die verlesenen Urkunden bestätigt wird.
- 194
Den Anlass des Zusammentreffens der Angeklagten K[…] und F[…] im April 2012 sowie die im Abschluss eines Darlehensvertrags mündenden Vorgänge hat der Angeklagte K[…] mitgeteilt. Den Inhalt des Darlehensvertrags hat die Kammer anhand der verlesenen Vertragsurkunde vom 11.04.2012 festgestellt, wobei die Feststellung, dass der Angeklagte F[…] das Darlehen entgegen der Zweckbestimmung "Kauf einer Eigentumswohnung" zur allgemeinen Aufrechterhaltung seiner Liquidität verwendete, aus den getroffenen Feststellungen zur finanziellen Situation des Angeklagten F[…] folgt. Einerseits hatte der Angeklagte F[…] keine Eigentumswohnung erworben, auch eine entsprechende Kaufabsicht ist nicht ersichtlich; andererseits hatte der Angeklagte F[…] auch zu diesem Zeitpunkt bereits erhebliche Verbindlichkeiten insbesondere auch im Rahmen der GbR zu bedienen. Die Feststellung der Rückzahlung von 2.720,00 EUR bis September 2012 und die Leistung der verbleibenden 280,00 EUR im April 2012 folgen aus der Einlassung des Angeklagten K[…], die durch die verlesene Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] bestätigt wird. In der von dem Angeklagten K[…] erarbeiteten, auf dessen Dropbox gesicherten Kreditübersicht, welche im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, ist für das Darlehen aus April 2012 eine Rückzahlung von 2.720,00 EUR bis 19.09.2012 und eine offene Forderung von 280,00 EUR nebst Zinsen vermerkt.
- 195
c) Aufnahme des geschäftlichen Kontakts im Sommer 2012, Vertragsschluss mit dem gesondert Verfolgten T[…]
- 196
Die Feststellungen der Kammer zum Zusammentreffen der Angeklagten F[…] und K[…] und des Zeugen B[…] in einem Fußball-Feriencamp in den Sommerferien 2012 beruhen auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten K[…] und der Aussage des Zeugen B[…]. Der Zeuge B[…] bestätigte im Rahmen seiner Vernehmung, dass er im Verlaufe des von dem Angeklagten K[…] ausgerichteten Fußballcamps in den Sommerferien 2012 den Angeklagten F[…] kennen gelernt habe. Dort habe ihn der Angeklagte K[…] gefragt, ob er sich vorstellen könne, eine Nebentätigkeit am Thüringer Oberlandesgericht auszuüben. Dies habe ihm grundsätzlich zugesagt. Im weiteren Verlauf habe er mit den Angeklagten K[…] und F[…] über eine derartige Tätigkeit gesprochen. Der Zeuge B[…] hat weiter ausgesagt, aufgrund privater Umstände aber nicht sofort zur Aufnahme einer derartigen Tätigkeit bereit gewesen zu sein und stattdessen eine Kommilitonin, die Zeugin B[…], vorgeschlagen zu haben.
- 197
Hinsichtlich der Vertragsschlüsse zwischen dem Thüringer Oberlandesgericht und dem gesondert Verfolgten T[…] auf Anregung des Angeklagten K[…] und des Umstands, dass der gesondert Verfolgte T[…] einen Teil seiner Einkünfte an den Angeklagten K[…] als Provision abführte, beruhen die Feststellungen auf der Aussage des gesondert Verfolgten T[…]. Der Zeuge T[…] hat ausgesagt, der Angeklagte K[…], in dessen Büroräumen er zum damaligen Zeitpunkt tätig gewesen sei und der ihm häufiger Aufträge vermittelt habe, habe ihn angesprochen, ob er ein Projekt mit der Justiz abwickeln könne. Es sei darum gegangen, Personen anzustellen, die in der Justiz arbeiten sollten. Zu diesem Zwecke habe er die Firma "s[…] a[…]" bzw. "s[…] a[…] W[…]" betrieben, in Abgrenzung zu seinen sonstigen, im Bereich von Grafik- und Kommunikationsleistungen liegenden Tätigkeiten. Er habe dann einen Vertrag mit dem Angeklagten F[…] geschlossen, dessen Inhalt der Angeklagte K[…] mit dem Angeklagten F[…] vorab abgeklärt habe. Zu Beginn seien für jeden Studenten separate Verträge mit der Justiz geschlossen worden. Den jeweiligen Inhalt der Tätigkeiten habe die Justiz bestimmt. Er, der gesondert Verfolgte T[…], habe die Studenten lediglich angeworben und entsprechend der jeweiligen Anstellungsverträge bezahlt. Die Arbeitskräfte seien mit dem Mindestlohn vergolten worden, von der Justiz habe er etwa 20,00 EUR je Arbeitsstunde erhalten. Die Abrechnung habe er anhand von Stundenzetteln der Mitarbeiter vorgenommen, die vorab von Mitarbeitern der Justiz gegengezeichnet worden seien. Es sei leicht verdientes Geld gewesen, was auch der Angeklagte K[…] vorab gesagt habe. Einen Teil der Einnahmen habe er an den Angeklagten K[…] als Provision abgeführt. Dieser habe Rechnungen gestellt, die Beratungs- oder Marketingleistungen zum Gegenstand gehabt hätten. Irgendwann habe er zur Vereinfachung der Verträge einen rückdatierten Rahmenvertrag mit dem Angeklagten F[…] geschlossen, da die Einstellung von weiteren Studenten beabsichtigt gewesen und der Abschluss einzelner Verträge für jede Arbeitskraft umständlich gewesen sei.
- 198
Die Feststellungen zu den konkreten Vertragsinhalten beruhen auf den verlesenen Verträgen zwischen dem "Präsidenten des Thüringer Oberlandesgericht" und der Firma "s[…] a[…], Inh. M[…] T[…]" vom 06.08.2012, betreffend die Zeugin B[…], vom 03./04.09.2012, betreffend den Zeugen M[…], vom 17.09.2012 betreffend den Zeugen M[…] sowie dem verlesenen "Dienstleistungsvertrag" zwischen dem "Präsidenten des Thüringer Oberlandesgericht" und der Firma "s[…] a[…], Inh. M[…] T[…]", datiert auf den 01.08.2012, denen die zitierten Passagen jeweils zu entnehmen sind. Der Zeuge M[…] hat insofern ausgesagt und auf Vorhalt seines Arbeitsvertrages mit dem gesondert Verfolgten T[…] bestätigt, ab September 2012 zunächst für den gesondert Verfolgten T[…] in der Justiz tätig gewesen zu sein.
- 199
d) Ende der Personaldienstleistung durch den gesondert Verfolgten T[…]
- 200
Die Feststellungen zum Ende der Personaldienstleistung durch den gesondert Verfolgten T[…], der Übertragung der Vertragsdurchführung auf den Angeklagten K[…] und der Details der Vertragsdurchführung beruhen auf der Einlassung des Angeklagten K[…], soweit diese durch die weiteren genannten Beweismittel bestätigt wird, sowie den Aussagen des gesondert Verfolgten T[…], der Zeugen B[…] und M[…], den verlesenen E-Mails des gesondert Verfolgten T[…] an den Angeklagten K[…] vom 09.12.2012 und vom 18.12.2012 und der verlesenen Vollmachtsurkunde des Angeklagten K[…] für den gesondert Verfolgten T[…] vom 14.01.2013.
- 201
Dass der gesondert Verfolgte T[…] das Personaldienstleistungsmodell Ende 2012 nicht in eigener Verantwortung fortsetzen wollte, hat der Angeklagte K[…] in seiner Einlassung geschildert. Dies wird durch die E-Mails vom 09.12.2012 und vom 18.12.2012 sowie die Aussage des gesondert Verfolgten T[…] bestätigt. Der festgestellte Wortlaut der Emails vom 09.12.2012 und vom 18.12.2012 folgt aus den verlesenen Emails. Der Inhalt der E-Mails wurde durch den gesondert Verfolgten T[…] zudem auf Vorhalt ausdrücklich bestätigt. Der gesondert Verfolgte T[…] hat insofern bekundet, er habe aufgrund des immer weiter wachsenden Umfangs des Projekts begonnen, sich über die rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen einer google-Recherche zu informieren. Dabei sei er sehr zügig auf der den Begriff der Arbeitnehmerüberlassung und die damit einhergehende Erlaubnispflicht gestoßen. Er habe nicht selber einschätzen können, ob das eigene Projekt als Arbeitnehmerüberlassung einzuordnen sei. Deswegen habe er zunächst einen befreundeten Steuerberater befragt. Dessen Auskunft sei Grundlage der E-Mail an den Angeklagten K[…] vom 09.12.2012 gewesen. Die Rechtsanwältin Dr. M[…], die er, der gesondert Verfolgte T[…], auf Vermittlung des Angeklagten K[…] aufgesucht habe, habe keine finale Einschätzung abgegeben, aber tiefgreifende Bedenken gegen die bisherige Vertragsdurchführung geäußert, da es sich allem Anschein nach um Arbeitnehmerüberlassung gehandelt habe. Daraufhin habe er, der gesondert Verfolgte T[…], die Verantwortung für das Projekt nicht weiter übernehmen wollen, auch, weil für eine bedenkenfreie Lösung ein erheblicher Aufwand notwendig geworden wäre.
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Auch die Übernahme des Geschäftsmodells durch den Angeklagten K[…] ab dem 01.02.2013 hat dieser in seiner Einlassung eingeräumt. Dies wird bestätigt durch die Aussage des gesondert Verfolgten T[…] und der Zeugen B[…] und M[…] sowie die verlesene Vollmachtsurkunde vom 14.01.2013. Der gesondert Verfolgte T[…] hat insofern ausgesagt, die Verträge mit den bis dahin beschäftigten Arbeitskräften habe er gekündigt. Auf Bitten des Angeklagten K[…] habe er diesem die Weiterbenutzung des Firmennamens "s[…] a[…]" genehmigt und sich von diesem bevollmächtigten lassen, die weitere Abwicklung des Personaldienstleistungsprojekts mit der Justiz in dessen Namen gegen Honorar weiterzuführen. Dies habe sich auf organisatorische Aspekte, etwa die Rechnungslegung, beschränkt und bis etwa 2014 angedauert. Die Aussage des gesondert Verfolgten T[…] deckt sich mit dem Inhalt der verlesenen Vollmachtsurkunde, demnach dem gesondert Verfolgten T[…] ab dem 01.02.2013 "Handlungsvollmacht auf dem Gebiet der Personalabrechnung" erteilt werde, und den Aussagen der Zeugen B[…] und M[…], die jeweils bestätigt haben, dass ihr vorhergehendes Vertragsverhältnis mit dem gesondert Verfolgten T[…]im Januar 2013 "aus betrieblichen Gründen" gekündigt worden sei, wobei beide aussagten, im direkten Anschluss einen gegenüber dem vormaligen Anstellungsvertrag inhaltlich gleichartigen Vertrag mit dem Angeklagten K[…] geschlossen und ihre Tätigkeit in der Justiz ununterbrochen fortgesetzt zu haben.
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Die Feststellungen der Kammer zur Vertragsdurchführung beruhen auf den Angaben des gesondert Verfolgten T[…] und der Zeugen J[…], Sch[…], M[…] und B[…]. Der gesondert Verfolgte T[…] bestätigte, jedenfalls die Zeugen B[…], M[…] und M[…] beschäftigt zu haben. Den konkreten Einsatzort habe die Justiz in Person des Angeklagten F[…] vorgegeben. Mit der Tätigkeit der Arbeitskräfte vor Ort habe er nichts zu tun gehabt. Kontaktperson sei auch zum damaligen Zeitpunkt der Angeklagte K[…] gewesen. Er, der gesondert Verfolgte T[…], habe lediglich das Organisatorische wie die Bezahlung der Arbeitskräfte und die Anmeldung bei der Einzugsstelle erledigt. Die Zeugen M[…] und B[…] haben ausgesagt, bereits im Jahr 2012 für den gesondert Verfolgten T[…] tätig gewesen zu sein. Sie seien durch den jeweiligen Leiter der Einsatzdienststelle – für den Zeugen M[…] die Zeugin Sch[…] als Leiterin der Justizzahlstelle, für den Zeugen B[…] der Zeuge J[…] als Leiter der Sozialen Dienste – in die konkrete Arbeitsaufgabe eingewiesen worden zu sein. Der Kontakt mit dem gesondert Verfolgten T[…] bzw. der Firma "s[…] a[…] W[…]" habe sich auf die Übermittlung der Stundenzettel beschränkt. Urlaub und Krankheit seien über die Firma gelaufen, aber bei der Justiz gemeldet worden, wobei Fehlstunden in der Regel nachgearbeitet worden seien. Letzteres bestätigten sowohl der Zeuge J[…], der ausgesagt hat, der Zeuge B[…] sei im Bereich der sozialen Dienste tätig gewesen, als auch die Zeugin Sch[…]. Diese bestätigte zudem auf Vorhalt, dass auch die Zeugin Sch[…] ab 2012 in der Justizzahlstelle tätig gewesen sei, was durch die im Einvernehmen aller Beteiligter verlesene polizeiliche Zeugenaussage der Zeugin Sch[…] bestätigt wird.
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4. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen II.2.a) – f)
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a) Fall II.2.a (Tat Ziffer I.1. der Anklageschrift)
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(1) Vertragsschluss
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Die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte K[…] das Geschäftsmodell "Personaldienstleistung am Thüringer Oberlandesgericht" ab dem 01.02.2013 auf eigene Rechnung betrieb, beruht auf der entsprechenden Einlassung des Angeklagten K[…] sowie den Aussagen der Zeugen M[…] und B[…], die jeweils ausgesagt haben, sie hätten von dem Angeklagten K[…] einen neuen Arbeitsvertrag erhalten und ansonsten ihre Tätigkeit im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgericht ohne Zäsur fortgesetzt. Dies wird bestätigt durch die Aussage des gesondert Verfolgten T[…], demnach er, der Zeuge T[…], ab dem 01.02.2013 nur noch als Bevollmächtigter des Angeklagten K[…] organisatorisch tätig geworden sei und dieser die Geschäfte wie zuvor, nur in eigenem Namen und eigener Verantwortung, weitergeführt habe. Aus den Aussagen der vernommenen Zeugen D[…], K[…], R[…], V[…] und S[…] folgt zudem, dass auch bei neu hinzukommenden Arbeitskräften der bereits vor 2013 durchgeführte Modus der Eingliederung in die Geschäftsabläufe erfolgte: Die genannten Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, nach einem Vorstellungsgespräch bei dem Angeklagten K[…] und einem weiteren Vorstellungsgespräch im Thüringer Oberlandesgericht mit den Angeklagten F[…] und K[…] seien sie am Tag des Dienstantritts durch den jeweiligen Leiter der Einsatzdienststelle in die zu erledigenden Aufgaben eingewiesen worden. Die Zeugen gaben weitergehend übereinstimmend an, mit einer Chipkarte für den Zugang zur Dienststelle und das Zeiterfassungssystem versehen worden zu sein, aber auch selbst ihre Arbeitszeiten erfasst zu haben. Diese, so die Zeugen weiter übereinstimmend, seien durch Mitarbeiter des Oberlandesgerichts abgezeichnet und dann durch die Arbeitskräfte an den Angeklagten K[…] versendet worden. Insbesondere die Zeugin S[…] hat angegeben, Ausfallzeiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub seien gegenüber dem Oberlandesgericht vor- oder nachgearbeitet worden.
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Dass der Übernahme des Geschäftsmodells kein schriftlicher Vertrag zu Grunde lag, folgt aus dem Umstand, dass der auf den 17.12.2012 datierte "Dienstleistungsvertrag" erst im April oder Mai 2013 geschlossen und auf den 17.12.2012 rückdatiert wurde. Dass der Vertrag nicht am 17.12.2012 geschlossen wurde, folgt schon daraus, dass die Bedenken des gesondert Verfolgten T[…] betreffend das betriebene Geschäftsmodell zu diesem Zeitpunkt noch nicht durch die Rechtsanwältin Dr. M[…] bestätigt worden waren und der gesondert Verfolgte T[…] den Entschluss, die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells nicht mehr tragen zu wollen, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gefallen war. Den Inhalt des Gesprächs mit der Rechtsanwältin Dr. M[…] teilte der gesondert Verfolgte T[…] dem Angeklagten K[…] ausweislich der verlesenen Email vom 18.12.2012 vielmehr erst an diesem Tage mit. Für einen Abschluss des Vertrags vom "17.12.2012" Ende April oder Anfang Mai 2013 spricht neben dem auf der verlesenen Vertragsurkunde aufgebrachten Posteingangsstempel des Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts vom 13.05.2013 insbesondere, dass auf der Vertragsurkunde als Abschlussdatum ursprünglich "17.12.2013" vermerkt und das entsprechende Datum nachträglich korrigiert wurde. Ein entsprechender Schreibfehler ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur zu erwarten, wenn der im Jahr 2013 verstrichene Zeitraum nicht unerheblich und die Gewöhnung an ein Datum im Jahr 2013 weit fortgeschritten ist.
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(2) Vertragsinhalte, Kenntnis des Angeklagten K[…] bezüglich des Vorliegens unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
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Dass der Angeklagte K[…] bei Übernahme des Geschäftsmodells "Personaldienstleistung am Thüringer Oberlandesgericht" wusste, dass es sich um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelte, beruht auf der Aussage des gesondert Verfolgten T[…] sowie der verlesenen Email-Kommunikation zwischen dem Angeklagten K[…] und dem gesondert Verfolgten T[…]. Wie aus dem Wortlaut der verlesenen Emails hervorgeht und durch den gesondert Verfolgten T[…] im Rahmen seiner Vernehmung bestätigt wurde, wies der gesondert Verfolgte T[…] den Angeklagten K[…] am 09.12.2012 und am 18.12.2012 jeweils darauf hin, dass es sich bei dem praktizierten Geschäftsmodell wohl um Arbeitnehmerüberlassung handele, dass diese eine Erlaubnis durch die Bundesagentur für Arbeit benötigte und dass es einer tiefgreifenden Änderung der Vertragsdurchführung bedurfte, um das vorhandene Vertragswerk in Dienstverträge umzustrukturieren: insbesondere erforderte dies eine Weisungsbefugnis einschließlich Vorgabe der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber, also den gesondert Verfolgten T[…], anstelle des Thüringer Oberlandesgerichts und eine tatsächliche Haftungsübernahme des gesondert Verfolgten T[…] für alle Leistungen. Entsprechend des Inhalts der verlesenen Email des Angeklagten K[…] vom 18.12.2012 mit der Gegenfrage "was spricht gegen einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ab 2013?" hat dieser das Vorliegen eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages auch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern vielmehr die rechtliche Machbarkeit einer Durchführung des Geschäftsmodells als Arbeitnehmerüberlassung inhaltlich prüfen wollen, woraufhin der gesondert Verfolgte T[…] ihn ausweislich der verlesenen Antwort-Email auf eine entsprechende google-Suche verwies. Die Kammer hat auch keine Zweifel, dass der Angeklagte K[…] – dessen erste Reaktion auf die von dem gesondert Verfolgten T[…] geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells nicht etwa war, diese in Frage zu stellen, sondern den gesondert Verfolgten T[…] an einen Rechtsanwalt zu vermitteln, was aus Sicht der Kammer nur den Schluss zulässt, dass der Angeklagte K[…] Wert darauf legte, seine Entscheidungen auf Grundlage umfassender Informationen zu treffen – sich spätestens im Nachgang an diese Email-Kommunikation tatsächlich mit den Erfordernissen an eine rechtmäßige Arbeitnehmerüberlassung befasst hat.
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Es sind auch keine Umstände erkennbar, nach denen der Angeklagte K[…] im weiteren Verlauf zu der Überzeugung gekommen wäre, dass das praktizierte Geschäftsmodell tatsächlich keine Arbeitnehmerüberlassung darstellt. Eine von dem Angeklagten K[…] in seiner Einlassung behauptete Rückfrage bei dem Angeklagten F[…], demnach dieser im Jahr 2013 die Rechtmäßigkeit der Verträge durch Juristen des Thüringer Oberlandesgerichts habe bestätigen lassen, hat der Angeklagte F[…] nicht bestätigt; Beweismittel dazu liegen nicht vor. Darüber hinaus ist die Kammer überzeugt, dass eine derartige Information auch nicht geeignet gewesen wäre, die - inhaltlich zutreffende - Überzeugung des Angeklagten K[…], dass das gewählte Geschäftsmodell Arbeitnehmerüberlassung darstellte, zu erschüttern. Ausweislich der von dem Angeklagten K[…] vermittelten Einholung eines Rechtsrats für den gesondert Verfolgten T[…] legte der Angeklagte K[…] Wert auf die Einholung fachkundiger Auskünfte. Dann aber ist es fernliegend, dass der Angeklagte K[…] sich auf bloßen "Zuruf" des Angeklagten F[…], der nicht über entsprechendes Fachwissen verfügt, und ohne nähere Darlegungen der vermeintlich von einem – dem Angeklagten K[…] nicht bekannten Dritten – erteilten Information eine abweichende Überzeugung bilden würde.
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Dass dies auch tatsächlich nicht erfolgte, belegt die inhaltliche Gestaltung des im weiteren Verlauf geschlossenen, auf den 17.12.2012 rückdatierten "Dienstleistungsvertrags". Entsprechend der verlesenen Vertragsurkunde enthielt dieser Vertrag an den Stellen, die im Vertrag vom 01.08.2012 noch ausdrücklich die "Bereitstellung von Arbeitskräften" als Vertragsinhalt und die Hilfskräfte als "überlassene Arbeitnehmer" bezeichneten, nunmehr abweichende Formulierungen dahingehend, dass der Firma des Angeklagten K[…] die "Durchführung folgender Dienstleistungen" übertragen werden sollte und diese die Aufgabenerfüllung als Auftragnehmer selbst übernehmen sollte. Dass dies nicht auf dem Versuch beruhte, das Geschäftsmodell auf eine rechtlich sichere Basis zu stellen, folgt aus dem Umstand, dass eine Änderung in der tatsächlichen Vertragsdurchführung – wie dargestellt – nicht erfolgte. Die Kammer ist vielmehr überzeugt, dass der Angeklagte K[…] wie auch der Angeklagte F[…]versuchten, durch die Neuformulierung der entsprechenden Vertragsklauseln das von beiden erkannt rechtswidrige, weil jedenfalls ohne notwendige Überlassungserlaubnis des Angeklagten K[…] betriebene Geschäftsmodell bei der zu erwartenden allenfalls oberflächlichen Vertragsprüfung als rechtskonform erscheinen zu lassen. Insofern hatte der Angeklagte F[…] entsprechend der Feststellungen zu seiner dienstlichen Stellung eine Vertragskontrolle nicht zu befürchten. Sein Vorgesetzter, der gesondert Verfolgte K[…] in dessen Funktion als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts, vertraute dem Angeklagten F[…] vollständig, wie sich insbesondere im Zusammenhang mit dem dargestellten gegen den Angeklagten F[…] geführten Disziplinarverfahren zeigt, und ließ ihm in seinem Zuständigkeitsbereich nahezu völlig freie Hand. Die dem Angeklagten F[…] nachgeordneten Mitarbeiter hinterfragten den Angeklagten F[…] aufgrund seiner Erfahrung, seiner Autorität, des in ihm ruhenden Vertrauens dessen Vorgesetzten und zuletzt seinem durchaus aggressiven Umgang mit Kritik und Widerspruch nicht. Auch eine Kontrolle durch das Thüringer Justizministerium hatte der Angeklagte F[…] nicht zu befürchten, da Kontrollmaßnahmen gegenüber dem Oberlandesgericht - wie die Zeugen K[…] und Sch[…] übereinstimmend ausgesagt haben - nicht durchgeführt wurden.
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(3) Kenntnis des Angeklagten F[…]bezüglich des Vorliegens unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vergaberechtswidriger Auftragserteilung, Kenntnis des Angeklagten K[…] hinsichtlich der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten F[…]
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Die zum Vertragsinhalt dargestellten Erwägungen überzeugen die Kammer auch bezüglich der Kenntnis des Angeklagten F[…] betreffend den Umstand, dass das praktizierte Geschäftsmodell Arbeitnehmerüberlassung darstellte. Die Kammer ist angesichts der Änderungen der schriftlichen Vertragsinhalte einerseits und der dienstlichen Stellung des Angeklagten F[…], seinen langjährigen beruflichen Erfahrungen und seinem autoritativen Führungsstil andererseits überzeugt, dass er die Einstufung des Geschäftsmodells als Arbeitnehmerüberlassung entweder aufgrund eigenen Wissens bereits vor Ausscheiden des gesondert Verfolgten T[…] und Unterzeichnung des auf den 17.12.2012 datierten Vertrages kannte oder aber spätestens anlässlich der Neuformulierung des Vertrages durch den Angeklagten K[…] auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Dass der Angeklagte F[…] eine Änderung des Vertragspartners wie auch des Vertragsinhalts ohne entsprechende Aufklärung hingenommen hätte, erachtet die Kammer dahingegen als ausgeschlossen, weil es mit den festgestellten Charakterzügen des Angeklagten F[…] und seiner dienstlichen Stellung und Erfahrung nicht vereinbar wäre. Dass der auf den 17.12.2012 datierte Vertrag ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens und ohne Einholung einer für die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerüberlassung erforderliche Genehmigung des Thüringer Justizministeriums abgeschlossen wurde, stellen die Angeklagten nicht in Abrede. Dass ein Vergabeverfahren nicht erfolgte, ergibt sich vielmehr zwanglos aus dem Umstand, dass bereits die Beauftragung des gesondert Verfolgten T[…] aus dem vorher angebahnten privaten Kontakt des Angeklagten F[…] mit dem Angeklagten K[…] und dem gesondert Verfolgten T[…] herrührte und der Angeklagte K[…] das Geschäftsmodell des gesondert Verfolgten T[…] ohne formelle Vertragsänderung übernahm. Dokumentationen über eingeholte Vergleichsangebote oder eine Anfrage an das Justizministerium wegen einer Genehmigung sind nicht feststellbar gewesen. Vielmehr hat die Zeugin Sch[…], die im damaligen Zeitpunkt zuständige Ministerialbeamtin, in ihrer Vernehmung ausgesagt, dass der Angeklagte F[…] zu keinem Zeitpunkt um Genehmigung einer Arbeitnehmerüberlassung nachgesucht habe und eine solche im Übrigen mit höchster Wahrscheinlichkeit auch nicht erteilt worden wäre. Die Feststellung, dass der Angeklagte F[…] wusste, dass ein formelles Vergabeverfahren hätte durchgeführt werden müssen, ergibt sich aus dem Umstand, dass der an den Angeklagten K[…] erteilte Auftrag schon aufgrund des unbeschränkten Leistungsumfangs und -zeitraums von dem Angeklagten F[…]erkannt einen theoretisch unbeschränkten Auftragswert aufwies, der entsprechend
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§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ThürVerG die Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens erfordert hätte, und der Kenntnis des Angeklagten F[…] als Referatsleiter (auch) für Beschaffungen sowie als Beauftragter für den Haushalt von den für seine dienstliche Tätigkeit maßgeblichen Rechtsnormen, zu denen auch die einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften gehören. Bezüglich des Genehmigungserfordernis der Arbeitnehmerüberlassung folgt die Kenntnis des Angeklagten F[…] aus den ihm übersandten, verlesenen Schreiben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Thüringer Finanzministeriums, dort Ziffer F.15, sowie den entsprechenden Haushaltserlassen des Thüringer Justizministeriums. Die Zeugin Sch[…] hat insofern ausgesagt, sowohl die Schreiben zur Haushalts- und Wirtschaftsführung als auch die Haushaltserlasse seien dem Angeklagten F[…] jährlich zugesandt und von diesem zur Kenntnis genommen worden, nachdem diese für die Umsetzung des Haushalts von größter Bedeutung gewesen seien. Die Kenntnis des Inhalts der Schreiben und Erlasse hat im Übrigen auch der Angeklagte F[…] nicht in Abrede gestellt.
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Soweit die Kammer festgestellt hat, dass sowohl der Vertragsschluss als auch die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Zeichnungen der von dem Angeklagten K[…] gestellten Rechnungen als sachlich und rechnerisch richtig von dem Angeklagten F[…] erkannt pflichtwidrig waren, beruht dies auf dem Umstand, dass der Angeklagte F[…] wie festgestellt die Rechtswidrigkeit der Verträge kannte und keine Umstände erkennbar sind, die aus der Sicht des Angeklagten F[…] sein Handeln dennoch als pflichtmäßig erscheinen lassen konnten.
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Dass der Angeklagte K[…] erkannte, dass der Angeklagte F[…] pflichtwidrig handelte, und dies billigend in Kauf nahm, folgt auch für den Angeklagten K[…] aus dem Umstand seiner Kenntnis der grundsätzlichen Rechtswidrigkeit der abgeschlossenen Verträge.
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(4) Richtigzeichnung der Rechnungen maßgeblich durch den Angeklagten F[...]
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Dass der Angeklagte F[…] die von dem Angeklagten K[…] im Rahmen der Vertragsdurchführung gestellten Rechnungen weit überwiegend selbst als sachlich und rechnerisch richtig zeichnete, ergibt sich aus den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen, die bis auf wenige Ausnahmen – wie auch von dem Angeklagten F[…] eingeräumt – mit dem Vermerk "Sachlich und rechnerisch" richtig versehen und von dem Angeklagten F[…] unterzeichnet worden sind.
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Die Feststellung, dass bei der Rechnungsbearbeitung von dem üblichen Verwaltungsweg abgewichen wurde, beruht auf den Aussagen der Zeuginnen St[…], R[…] Z[…], A[…], A[…] und W[…]-B[…]. Die Zeuginnen haben übereinstimmend ausgesagt, dass es üblich gewesen wäre, wenn Rechnungen über die zentrale Poststelle des Thüringer Oberlandesgericht eingehen, der Verwaltungsgeschäftsstelle vorgelegt, dort erfasst und sodann an die zuständigen Sachbearbeiter zur Prüfung vorgelegt worden wären. Von dort seien die Rechnungen üblicherweise als "sachlich und rechnerisch richtig" gezeichnet den Zeuginnen A[…] und W[…]-B[…] zugeleitet worden, um einen Rechnungsbeleg zu erstellen. Abschließend seien die Rechnungen den Anordnungsbefugten zur Anweisung zugeleitet worden. Eine Prüfung der sachlichen Richtigkeit der Rechnung sei nach Richtigzeichnung weder bei Belegerstellung, noch bei Anweisung der Rechnung erfolgt, da nach Richtigzeichnung nicht erforderlich. Die Rechnungen des Angeklagten K[…] seien jedoch in vielen, aber nicht allen Fällen dem Angeklagten F[…] per Email zugesandt worden. Dieser habe die Zeuginnen St[…] und R[…] im Vorzimmer des Präsidenten gebeten, die Rechnungen auszudrucken und ihm vorzulegen, was auch erfolgt sei. Eine Registratur in der Verwaltungsgeschäftsstelle sei nicht erfolgt. Der Angeklagte F[…] habe die Rechnungen sodann sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet. Dies sei ungewöhnlich gewesen, weil der Angeklagte F[…] sonst keine Vertragsbeziehungen persönlich betreut habe, dies sei sonst auf Sachbearbeiterebene geschehen. Allerdings sei der Angeklagte F[…] zweifellos zur Zeichnung befugt gewesen. Der Angeklagte F[…] habe die so gezeichneten Rechnungen dann entweder in den üblichen Postumlauf gegeben oder aber persönlich bei den Zeuginnen A[…] und W[…]-B[…] vorgelegt, von wo die Rechnungen dann an die Anordnungsbefugten weitergeleitet worden seien. Die Zeuginnen Z[…], A[…], R[…] und St[…] hatten sich entsprechend ihrer Aussagen zwar über die betreffend die Firma S[…] abweichende Verfahrensweise bezüglich der eingehenden Rechnungen entweder gewundert oder gar keine Gedanken gemacht, das Verhalten des Angeklagten F[…] als ihrem jeweiligen Vorgesetzten jedoch hingenommen und nicht in Frage gestellt.
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Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass der Angeklagte F[…] dieses Vorgehen gewählt hätte, um die Durchführung des von ihm erkannt rechts- und pflichtwidrigen Vertrags zu verdecken. Eine Aufdeckung durch die genannten Zeuginnen hätte der Angeklagte F[…] schon deswegen nicht zu befürchten gehabt, da die genannten Zeuginnen – allesamt langjährige Angehörige des mittleren Justizdiensts – die Rechtswidrigkeit der Verträge in vergabe- wie arbeitnehmerüberlassungsrechtlicher Hinsicht mangels entsprechenden Fachwissens nicht hätten erkennen können. Im Übrigen beschrieben insbesondere die Zeuginnen W[…]-B[…] und A[…], dass der Angeklagte F[…] ohnehin viel im Gebäude unterwegs gewesen sei und daher gelegentlich die Verzögerungen des halbtäglichen Postumtrags dadurch vermieden hätte, dass er Dokumente vorbeigebracht habe. Vor diesem Hintergrund ist auch die Einlassung des Angeklagten F[…], er habe die Rechnungen aus Bequemlichkeit durch die Zeuginnen St[…] und R[…] anstelle der eigentlich in der Verwaltungsgeschäftsstelle tätigen Zeuginnen Z[…] und A[…] ausdrucken lassen, weil das Vorzimmer des Präsidenten seinem eigenen Büro deutlich näher gelegen habe, nicht zu widerlegen.
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Soweit die Kammer festgestellt hat, dass einzelne Rechnungen der Firma s[…] a[…] s[…] an das Thüringer Oberlandesgericht auch durch andere Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts, insbesondere in Vertretung für den Angeklagten F[…], sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet haben, beruht dies auf den verlesenen Rechnungen und den Aussagen der Zeuginnen F[…] und St[…]. Aus den Rechnungsdokumenten ist insofern ersichtlich, dass einige Rechnungen aus dem Jahre 2014 von der Zeugin F[…] gezeichnet wurden. Die Zeugin F[…] hat diesbezüglich ausgesagt, sie habe sich sicherlich den Vertrag vorlegen lassen, sie sei sehr genau gewesen. Da der Vertrag tatsächlich bestanden habe, habe sie die Rechnungen als sachlich richtig abgezeichnet. Sie habe sich über die rechtliche Einordnung der Verträge keine Gedanken gemacht, dies sei ihr mangels entsprechender Kenntnisse nicht möglich gewesen. Sie habe dies auch nicht hinterfragen können, nachdem der Angeklagte F[…] die Verträge persönlich gezeichnet habe und ihr Vorgesetzter gewesen sei. Der Angeklagte F[…] habe auch diesbezüglich keinen Widerspruch und keine Nachfragen geduldet. Im Jahr 2015 zeichnete die Zeugin St[…] die Rechnungen für den Monat August als sachlich und rechnerisch richtig, wie aus den Zeichnungsvermerken auf den verlesenen Rechnungen folgt. Die Zeugin St[…] hat insofern ausgesagt, sie sei in diesem Zeitraum die Abwesenheitsvertretung des Angeklagten F[…] gewesen. Sie habe die Rechnungen als sachlich richtig gezeichnet, ohne die Verträge geprüft zu haben, nachdem ihr als Anordnungsbefugter zahlreiche vorherige, von dem Angeklagten F[…] persönlich als sachlich richtig gezeichnete Rechnungen bekannt gewesen seien. Sie habe sich darauf verlassen, dass der Angeklagte F[…] – ihr Vorgesetzter – die Prüfung der sachlichen Richtigkeit gewissenhaft vorgenommen habe.
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(5) Rechnungsinhalte
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Die Feststellung der Kammer, dass an den Angeklagten K[…] auf die von ihm gestellten Rechnungen für Leistungen im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.04.2016 insgesamt 344.080,97 EUR gezahlt wurden, beruht auf den verlesenen Rechnungen und Auszahlungsanordnungen. Diese summieren sich auf 344.080,97 EUR. Die Feststellung der von dem Angeklagten K[…] an die Hilfskräfte gezahlten Arbeitslöhne ergibt sich aus den verlesenen Arbeitsverträgen der eingesetzten Hilfskräfte, namentlich der Zeugen B[…], B[…], B[…], B[…], D[…], F[…], J[…], B[…], K[…], K[…], M[…] L[…], M[…], Ph[…] M[…], N[…], N[…], P[…], R[…], Sch[…], Sch[…], A[…] S[…], S[…], S[…], V[…], W[…] und Z[…], aus denen sich ergibt, dass die von dem Angeklagten K[…] gezahlte stündliche Vergütung zwischen minimal 9,00 EUR netto, die zahlreiche studentische Hilfskräfte wie die Zeugen F[…], J[…] und N[…] erhielten, und 13,75 EUR brutto, die an die Zeugin Sch[…] zu zahlen waren, lag. Dass der Angeklagte K[…] für die Hilfskräfte jeweils Sozialversicherungsabgabe an die zuständige Einzugsstelle abführte, folgt aus den Angaben der Sachverständigen H[…]. Diese hat im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgesagt, dass der Angeklagte K[…] die Arbeitskräfte jeweils bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet habe; entsprechend der Anmeldung seien Abgaben eingezogen worden.
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(6) Ermittlung des Werts der erbrachten Leistungen; Berechnung des Umfangs des Vermögensnachteils
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Der Ermittlung des Werts der erbrachten Leistungen als Vorstufe der Nachteilsberechnung hat die Kammer zu Grunde gelegt, dass der Wert der Arbeitsleistung allgemein mit dem Aufwand zu bemessen ist, den der Leistungsempfänger als Gegenleistung für die Leistungserbringung aufzubringen hat. Dies entspricht bei Arbeitsleistungen dem Arbeitsentgelt und den anfallenden Lohnnebenkosten. Bei der Bemessung des Werts der von den überlassenen Arbeitskräften erbrachten Leistungen hat die Kammer zu Gunsten der Angeklagten F[…] und K[…] nicht das von dem Angeklagten K[…] an die Hilfskräfte tatsächlich ausgereichte Entgelt zu Grunde gelegt, das allerdings ausgereicht hat, um die entsprechenden Leistungen einzukaufen.
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Vielmehr hat die Kammer das nach dem einschlägigen Tarifvertrag, dem TV-L, für die tatsächlich erbrachten Leistungen maßgebliche Tarifentgelt ermittelt, nachdem die Hilfskräfte Verwaltungsaufgaben in einer Landesbehörde wahrgenommen haben.
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Dazu hat die Kammer zunächst die in den einzelnen Einsatzdienststellen durch die überlassenen Hilfskräfte erbrachten Leistungen festgestellt, daraus die nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L maßgeblichen Arbeitsvorgänge gebildet und sodann eine Eingruppierung der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte in die Entgeltgruppen des TV-L vorgenommen. Anschließend hat die Kammer die Menge der von den überlassenen Arbeitskräften jeweils geleisteten Arbeitsstunden ermittelt. Die Kammer hat sodann anhand der jeweiligen Entgeltgruppe und der Jahresarbeitszeit die auf die jeweilige Entgeltgruppe entfallende Stundenvergütung bestimmt und diese mit den jeweils geleisteten Arbeitsstunden multipliziert. Soweit eine überlassene Arbeitskraft im Dezember des jeweiligen Jahres tätig war, hat die Kammer zudem nach dem Verhältnis der im jeweiligen Jahr geleisteten Arbeitsstunden zur Gesamtarbeitsstundenzahl einer regulär beschäftigten Arbeitskraft im gleichen Jahr den Anteil der zu berücksichtigenden Jahressonderzahlung bestimmt. Nach dem so ermittelten Jahresgesamtentgelt hat die Kammer zuletzt anhand der im jeweiligen Jahr geltenden Beitragssätze zur Sozialversicherung sowie der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung die Lohnnebenkosten bestimmt und durch deren Addition zum Jahresgesamtentgelt den für die Wertbestimmung maßgeblichen Arbeitgeberaufwand ermittelt.
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(aa) Tätigkeiten in den Einsatzdienststellen
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Die Feststellungen der Kammer zu den Einsatzdienststellen der durch den Angeklagten K[…] überlassenen Arbeitskräfte beruhen auf den Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen C[…], D[…], F[…], K[…], M[…], R[…], V[…], B[…], M[…] L[…], S[…], B[…], W[…], B[…] und N[…] sowie den verlesenen polizeilichen Aussagen der Zeugen B[…], B[…], D[…], K[…], Sch[…], K[…] S[…], J[…], M[…] L[…], N[…], Sch[…], P[…], Ph[…] M[…] und A[…] S[…], in denen die genannten Zeugen den zugeordneten Einsatzort jeweils bestätigt haben. Die Angaben der Zeugen werden bestätigt durch die verlesenen Rechnungen der Firma s[…] a[…] s[…] für den gesamten Tatzeitraum, die für jeden überlassenen Arbeitnehmer einzeln monatlich unter Nennung der Einsatzstelle ausgestellt wurden. Aus den verlesenen Rechnungen geht insbesondere hervor, dass die Zeugin N[…] auf den Vertrag vom 17.12.2012 abgerechnet wurde, obgleich ihr Einsatzzeitraum vollständig nach dem 30.04.2016 lag und daher grundsätzlich auf den Vertrag vom 07.04.2016 hätte abgerechnet werden können.
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(aaa) Justizzahlstelle
- 232
Die Tätigkeit in der Justizzahlstelle haben die Zeugen C[…], D[…], F[…], K[…], M[…], R[…] und V[…] übereinstimmend dahingehend beschrieben, dass die Hauptaufgabe jeweils die Belegerfassung gewesen sei. Diese habe darin bestanden, von den Gerichten in Papierform der Justizzahlstelle vorgelegte Datensätze in eine Maske des in der Justizzahlstelle verwendeten Datenverarbeitungssystems einzugeben und das Ergebnis des Verarbeitungsvorgangs auszudrucken. Die vernommenen Zeugen waren sich einig, dass es sich um eine niederschwellige Tätigkeit handelte, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisung durch einen anderen Mitarbeiter benötigte, die den Zeitraum eines oder maximal zweier Tage bis zum vollständig selbstständigen Arbeiten erfordert habe. Zudem hat der Zeuge M[…] ausgesagt, dass er bei akutem Bedarf auch im Archiv oder in der Poststelle der Justizzahlstelle ausgeholfen habe. Die dortigen Tätigkeiten hätten im Archiv in der Aussonderung von Akten und in der Poststelle die Eingangsbearbeitung umfasst. Auch dies seien Tätigkeiten gewesen, die keine erhebliche Einarbeitung und kein Vorwissen benötigt hätten. Diese Angabe deckt sich mit dem Inhalt der verlesenen polizeilichen Aussagen der Zeugen B[…] und Sch[…], die ebenfalls angegeben haben, bei Bedarf im Archiv der Justizzahlstelle ausgeholfen zu haben, ohne dass insofern eine Einarbeitung notwendig gewesen sei. Die Zeugin Sch[…], die Leiterin der Justizzahlstelle im Tatzeitraum, hat die Angaben der genannten Zeugen zu den Inhalten ihrer Tätigkeiten in der Justizzahlstelle bestätigt. Der Zeuge D[…] und die Zeugin V[…] hätten sich durch ihre Arbeitsweise hervorgetan, sodass diesen beiden Zeugen weitere Aufgaben im Sachbereich Vollstreckung übertragen worden wären, nämlich die Vorprüfung der Niederschlagung von Gerichtskosten entsprechend der geltenden Dienstanweisungen.
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(bbb) Soziale Dienste in der Justiz
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Die zu erbringenden Leistungen für die Sozialen Dienste in der Justiz beschrieben die vernommenen Zeugen B[…], B[…], M[…] L[…]und S[…] übereinstimmend übergreifend als Hilfstätigkeiten, namentlich die Niederschrift von Diktaten, die Fertigung von Kopien und die Anlage von Akten. Die Zeugen B[…], M[…] L[…] und S[…] gaben darüber hinaus an, die Eingangsbearbeitung von Bewerbungen und statistische Auswertungen in Form der Übertragung von Daten in Excel-Tabellen erledigt zu haben. Die Zeugin B[…] hat ausgesagt, zusätzlich auch die Aufgaben der Gerichtshilfe eigenverantwortlich erledigt zu haben, was die Mitteilung von Einsatzorten für gemeinnützige Arbeit an Probanden sowie die Bearbeitung der Ergebnismitteilungen umfasst habe. Die geschilderten Arbeitstätigkeiten werden auch durch die verlesenen polizeilichen Aussagen der Zeugen J[…], M[…] L[…] und N[…] bestätigt, die gleichfalls Hilfstätigkeiten vor allem in der Aktenführung sowie die Erledigung von Diktaten als Arbeitsinhalte beschrieben haben.
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Ebenso bestätigt die Aussage des Zeugen J[…] die Angaben der vorgenannten Zeugen. Der Zeuge J[…] hat ausgesagt, die sozialen Dienste seien an diversen Gerichten personell defizitär besetzt gewesen. Zudem habe die Tätigkeit im "Kernbereich" der Gerichte für die auch mit den Aufgaben der sozialen Dienste befassten Geschäftsstellenkräfte häufig Vorrang gehabt. Daher habe man die studentischen Arbeitskräfte zur Entlastung der Arbeitskräfte des mittleren Diensts hauptsächlich mit einfachen Schreibarbeiten betraut, damit die übrigen, anspruchsvolleren Aufgaben durch die festangestellten Kräfte erledigt werden konnten. Es sei nicht auszuschließen, dass im Einzelfall auch andere Aufgaben wie die Vermittlung gemeinnütziger Arbeit durch eine Hilfskraft erledigt worden seien. Zwar habe es eine Anweisung gegeben, solche Aufgaben nicht auf die Hilfskräfte zu übertragen, dies sei aber nicht immer eingehalten worden.
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(ccc) Senatsgeschäftsstellen
- 237
Die Zeugin W[…] hat zum Inhalt ihrer Tätigkeit in den Senatsgeschäftsstellen des Thüringer Oberlandesgerichts ausgesagt, ihre Tätigkeit habe zu Beginn vor allem in der Niederschrift von Diktaten in der Schreibkanzlei des Thüringer Oberlandesgerichts bestanden. Im weiteren Verlauf habe sie auf der Geschäftsstelle Tätigkeiten wie das Zusortieren der Post und die Abheftung von Zustellungsnachweisen übernommen. Zuletzt habe sie auch die Erledigung kleiner richterlicher Verfügungen übernommen, wobei ihr wichtige Aufgaben wie die Fertigung von Ladungen nie übertragen worden seien und eine Prüfung sämtlicher von ihr gefertigter Dokumente durch die regulären Mitarbeiter der Geschäftsstellen erfolgt sei.
- 238
(ddd) Projekt "einheitliches Intranet"
- 239
Die Zeugin B[…] hat ausgesagt, ab Frühjahr 2016 am Oberlandesgericht in einer Arbeitsgruppe zur Darstellung des damaligen Zustands des Intranet-Auftritts der einzelnen Thüringer Gerichte und zur Vereinheitlichung des Intranets angehört zu haben. Sie hat weiter ausgesagt, verschiedene Möglichkeiten der technischen Umsetzung zur Vereinheitlichung der Intranet-Auftritte recherchiert und diese der zuständigen Arbeitsgruppe, der auch der Angeklagte F[…] angehört habe, vorgestellt zu haben. Zur Vorbereitung einer geplanten Ausschreibung habe sie die Festlegungen der Arbeitsgruppe zu einer Beschreibung zusammengeführt; dabei sei sie dafür verantwortlich gewesen, die korrekten Fachtermini in die Beschreibung aufzunehmen. Sie habe auch während der Sitzungen der Arbeitsgruppe als Protokollantin fungiert. Der Angeklagte F[…] habe sie, die Zeugin B[…], in die zu erledigenden Aufgaben eingewiesen; von dem Angeklagten K[…] habe sie im Rahmen ihrer Tätigkeit am Oberlandesgericht keine Anweisungen bekommen.
- 240
(eee) ITeGS – Logistik
- 241
Betreffend seine Tätigkeit in der gemeinsamen IT-Stelle der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften (ITeGS) hat der Zeuge N[…] ausgesagt, er habe insofern dem Zeugen J[…] unterstanden. Seine Aufgabe wie auch die des Zeugen Sch[…] sei es im Wesentlichen gewesen, Gerichte mit Technik auszustatten und alte Geräte abzutransportieren. Sie seien von dem Zeugen J[…] oder dessen Stellvertreter jeweils bei Arbeitsantritt angewiesen worden, was an dem jeweiligen Tag zu erledigen sei. Dies habe das Aufstellen neuer Geräte an gesamten Gerichten ebenso umfassen können wie den Austausch von Einzelgeräten an einem Gericht oder in einem Gerichtsbezirk. Gleichzeitig seien Inventarlisten zu führen gewesen. Gelegentlich, wenn keine Geräte auszufahren gewesen seien, seien sie im Archiv der Sozialen Dienste eingesetzt gewesen und hätten Daten aktualisiert. Es sei in erster Linie körperliche Arbeit gewesen, für die keine Vorerfahrung und keine Einweisung erforderlich gewesen sei. Zur Identifikation habe er, der Zeuge N[…], eine Mitarbeiterkarte erhalten, die ihn als Mitarbeiter der ITeGS ausgewiesen habe. Die entsprechende Mitarbeiterkarte hat die Kammer in Augenschein genommen und festgestellt, dass die Karte tatsächlich den Zeugen N[…] als Mitarbeiter der ITeGS bezeichnete. Die Aussage des Zeugen N[…] wird hinsichtlich der Tätigkeitsinhalte durch die verlesene schriftliche Aussage des Zeugen Sch[…] bestätigt: der Zeuge Sch[…] hat in seiner polizeilichen Aussage als Tätigkeit angegeben, er sei zu etwa 80% mit dem Austausch von Bürotechnik und im Übrigen mit Büro- und Archivtätigkeiten befasst gewesen. Der Zeuge D[…] hat bestätigt, dass bei der Verteilung neu beschaffter Hardware, etwa von Monitoren oder Notebooks, studentische Hilfskräfte eingesetzt worden seien. Jedenfalls der Abbau und die Beseitigung alter Hardware sei nicht mit ausgeschrieben worden. Auch sonst sei es organisatorisch günstig gewesen, den beauftragten Dienstleistern eigene Kräfte an die Seite zu stellen. Kräfte aus der ITeGS hätten dafür nicht ohne Weiteres bereitgestanden, sodass man auf die studentischen Hilfskräfte zurückgegriffen habe. Die ersten eingesetzten Studenten seien die Zeugen N[…] und Sch[…] gewesen. Der Arbeitsablauf sei so gestaltet gewesen, dass die Zeugen sich morgens vorgestellt hätten, mit den Aufgaben für den Tag versehen worden wären und diese dann zu Beginn mit einem Mitarbeiter der Justiz und später selbstständig abgewickelt hätten. Auch der Zeuge R[…] konnte bestätigen, dass durch die ITeGS studentische Hilfskräfte für den Rollout von Arbeitsplatztechnik eingesetzt worden sind; dazu hätten auch die Zeugen N[…] und Sch[…] gehört.
- 242
(fff) Bibliothek des Thüringer Oberlandesgerichts
- 243
Ausweislich ihrer verlesenen polizeilichen Aussage hat die Zeugin P[…] in der Bibliothek des Thüringer Oberlandesgerichts in erster Linie Loseblattsammlungen nachsortiert, wofür es keiner Einarbeitung oder Qualifikation bedurft habe. Daneben habe ihr Aufgabengebiet auch das Aufräumen von Büchern sowie die Prüfung der Vollständigkeit der vorhandenen Bücher gehört. Die konkrete Zuweisung der zu erledigenden Tätigkeiten habe sie von der Zeugin A[…] erhalten.
- 244
Die Zeugin A[…] hat die Angaben der Zeugin P[…] in ihrer Aussage bestätigt. Die Zeugin A[…] hat zur Tätigkeit der Hilfskräfte in der Bibliothek ausgesagt, es habe sich um überschaubare Tätigkeiten, reine Hilfsarbeiten gehandelt, für die keine Einarbeitung erforderlich gewesen sei. Hauptsächlich sei es um das Nachsortieren von Ergänzungslieferungen in Loseblattsammlungen gegangen. Dort habe es Rückstände gegeben, auch hätten diverse Richter für das Nachsortieren eigener Loseblattsammlungen auf das Bibliothekspersonal zurückgegriffen.
- 245
(ggg) ITeGS – Crystal Reports
- 246
Zur Tätigkeit im Rahmen der Formularerstellung mit dem Programm Crystal Reports hat der Zeuge M[…] ausgesagt, ihm sei diese Tätigkeit übertragen worden, nachdem er aus einem Auslandssemester zurückkehrt sei, aufgrund dessen er seine vorherige Tätigkeit in der Justizzahlstelle beendet gehabt hätte. Die Tätigkeit habe darin bestanden, mit dem Programm Crystal Reports Musterformulare für die Thüringer Justiz zu erstellen beziehungsweise bestehende Formulare zu pflegen und weiterzuentwickeln. Es habe konkrete Anweisungen gegeben, etwa aufzunehmende Mustertexte oder Formatänderungen. Die so erstellten oder veränderten Formulare seien durch einen Mitarbeiter des Oberlandesgerichts dann geprüft und freigegeben worden. In das Formularerstellungsprogramm sei eine gewisse Einarbeitung erforderlich gewesen, man habe einige Befehle erlernen müssen, um mit dem Programm arbeiten zu können. Die Darstellung der Tätigkeitsinhalte durch den Zeugen M[…] deckt sich mit der Aussage der Zeugin K[…]. Die Zeugin hat diesbezüglich ausgesagt, nach einer Pause von mehreren Monaten habe sie im April 2016 erneut bei s[…] a[…] s[…] angefangen und sei in der IT eingesetzt worden. Es sei darum gegangen, mit Formularen zu arbeiten, diese anzupassen und auch zu testen. Es sei leichte Programmierarbeit gewesen, für die eine gewisse Einarbeitung notwendig gewesen sei. Auch die verlesenen polizeilichen Aussagen der Zeugen A[…] S[…] und Ph[…] M[…] decken sich mit den Tätigkeitsinhalten. Beide Zeugen haben im Rahmen ihrer jeweiligen Vernehmung beschrieben, dass Inhalt der Aufgabe die Verwendung des Programms Crystal Reports zur Erstellung von Formularen gewesen sei. Man hätte eine Schulung in der Verwendung des Programms und den bisherigen Formularbestand in Papierform mit Änderungswünschen erhalten, habe sich die entsprechenden Lösungswege im Programm selbst erarbeitet und dann für die Einzelformulare umgesetzt.
- 247
Die Angaben der genannten Zeugen zu den Tätigkeiten bei der Formularerstellung werden bestätigt durch die Aussage des Zeugen G[…]. Dieser gab bei seiner Vernehmung an, mehrere Studenten hätten mit Crystal Reports gearbeitet, um Formulare für die Justizzahlstelle zu erstellen. Die Zeugen A[…] S[…] und Ph[…] M[…] hätten gemeinsam mit den dafür vorgesehenen festangestellten Mitarbeitern eine Schulung für das Programm bekommen, um damit arbeiten zu können. Die Einarbeitung nachfolgender Mitarbeiter oder Studenten sei dann durch die bereits Geschulten erfolgt.
- 248
(bb) Bildung der Arbeitsvorgänge, Eingruppierung
- 249
Auf Grundlage der festgestellten Tätigkeiten der überlassenen Arbeitskräfte in den diversen Dienststellen des Thüringer Oberlandesgericht hat die Kammer die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L für die tarifliche Eingruppierung maßgeblichen Arbeitsvorgänge gebildet. Dazu hat sich die Kammer der Sachkunde der Sachverständigen M[…] D[…] und V[…] A[…] bedient, die als Mitarbeiter der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement langjährig in der Eingruppierung von Stellen im öffentlichen Dienst und damit auch in der vorhergehenden Bestimmung der zu Grunde zu legenden Arbeitsvorgänge erfahren sind. Die festgestellten Arbeitsvorgänge hat die Kammer sodann entsprechend der Anlage A zum TV-L in die maßgeblichen Entgeltgruppen eingeordnet.
- 250
(aaa) Justizzahlstelle
- 251
Entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…] ist aus den durch die vernommen Zeugen C[…], D[…], F[…], K[…], M[…], R[…] und V[…] geschilderten und von der Zeugin Sch[…] bestätigten Tätigkeiten jeweils ein einheitlicher Arbeitsvorgang "Büroarbeit in der Justizzahlstelle" zu bilden gewesen. Das die Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorgangs tragende Arbeitsergebnis der geleisteten Tätigkeiten in der Belegerfassung, der Archivarbeit und der Tätigkeit auf der Poststelle sei die unterstützende Sicherung des Tagesgeschäfts der Justizzahlstelle gewesen. Die ursprünglich im schriftlichen Gutachten unter anderem für die Zeugen F[…] und C[…] getroffene Annahme, dass ein davon abgrenzbarer Arbeitsvorgang "Datenerfassung" gebildet werden könne, der lediglich die Tätigkeiten der Belegerfassung ohne sonstige Tätigkeiten in der Justizzahlstelle betreffe, haben die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten. Nach Darstellung der Sachverständigen sei für die Zeugen V[…] und D[…] zudem Teil des Arbeitsvorgangs die Vorprüfung über die Empfehlung zur Niederschlagung einer Vollstreckung gewesen, was ebenfalls dem Tagesgeschäft einer Bürokraft in der Justizzahlstelle entspreche. Die Kammer legt die Feststellungen der Sachverständigen der weiteren Bewertung zu Grunde, nachdem die Ausführungen der Sachverständigen widerspruchsfrei sind und die maßgeblichen tarifrechtlichen wie auch in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung vorgegebenen Maßstäbe berücksichtigen. Insbesondere haben die Sachverständigen zutreffend aus den verschiedenen Tätigkeiten einen einheitlichen Arbeitsvorgang gebildet, nachdem gemäß der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L, Ziffer 1, Arbeitsvorgänge auch damit im Zusammenhang stehende Arbeiten umfassen und nach natürlicher Betrachtungsweise und der durch den Arbeitgeber vorgenommenen Arbeitsorganisation auch auseinanderfallende Arbeitsschritte grundsätzlich zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen sind (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 26.04.2023, Az.: 4 AZR 275/20, juris Rn. 20 m.w.N.).
- 252
Den Arbeitsvorgang "Büroarbeit in der Justizzahlstelle" hat die Kammer betreffend die Zeugen D[…] und V[…] gemäß Anlage A, Teil II, Nr. 14 TV-L in die Entgeltgruppe 3 und hinsichtlich der Zeugen B[…], B[…], C[…], D[…], F[…], K[…], K[…], M[…], R[…], Sch[…], K[…] S[…] und Z[…]i gemäß Anlage A, Teil II, Nr. 14 TV-L in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Die Entgeltgruppe 2 der genannten Norm umfasst Beschäftigte im Kassendienst mit einfachen Tätigkeiten, wobei einfache Tätigkeiten entsprechend der Protokollerklärung Nr. 12 zu Anlage A, Teil II, Nr. 14 TV-L solche Tätigkeiten sind, die weder eine Vor- noch eine Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern, die dem Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten, die für die Beherrschung der Arbeitsabläufe als solche erforderlich sind (vgl. dazu BAG, Urteil vom 28.01.2009, Az.: 4 ABR 92/07, juris).
- 253
Entsprechend der Aussage der Zeugin Sch[…] als Dienststellenleiterin der Justizzahlstelle wie auch der Aussagen der diesbezüglich vernommenen Hilfskräfte erforderte die Erledigung der in der Justizzahlstelle den Zeugen B[…], B[…], C[…], D[…], F[…], K[…], K[…], M[…], R[…], Sch[…], K[…] S[…] und Z[…] übertragenen Arbeiten allenfalls eine kurze Einarbeitung. Die Tätigkeit bestand im Wesentlichen aus der Übertragung von Daten aus Urkunden in eine dafür vorgesehene Maske eines Computerprogramms, sodass für die Tätigkeit keine besonderen Fähigkeiten notwendig waren und die Arbeitskräfte lediglich der Einweisung dahingehend bedurften, welche Daten in welches Feld der Eingabemaske zu übertragen waren. Das anschließende Ausdrucken und Abheften des erstellten Belegs erforderte ebenfalls keine besonderen Kenntnisse. Auch die sonstigen, bei Bedarf in der Justizzahlstelle zu verrichtenden Aufgaben wie das Suchen oder Ablegen von Akten im Archiv oder das Öffnen und Zuordnen von Post waren keine Tätigkeiten, die eine Vor- oder Ausbildung oder eine mehr als nur kurze Einarbeitung benötigt hätten. Insofern haben auch die Zeugen M[…], D[…], F[…] und R[…] geschildert, dass es sich um einfachste Tätigkeiten gehandelt habe, die keinen großen Anspruch gestellt hätten. Tätigkeiten, die entsprechend Anlage A, Teil II, Nr. 14 für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 erforderlich wären, nämlich solche, für die eine eingehende Einarbeitung bzw. eine fachliche Anlernung erforderlich ist, haben nur die Zeugen D[…] und V[…] wahrgenommen. Insofern hat die Zeugen Sch[…] ausgesagt, die Zeugen D[…] und V[…] hätten sich durch ihre strukturierte Arbeitsweise hervorgetan, sodass man den Zeugen im Laufe der Zeit die Aufgabe übertragen habe, Vorprüfungen für die eventuelle Niederschlagung der Vollstreckung vorzunehmen. Derartige Vorprüfungen erfordern eine fachliche Anlernung, nachdem Voraussetzung einer Vorprüfung jedenfalls die Kenntnis der entsprechenden Entscheidungsvoraussetzungen und die Aufarbeitung des Sachverhalts ist, für die entsprechende Kenntnisse erlernt werden müssen, die – anders als im Hinblick auf die oben beschriebene Datenerfassung – auch nicht in Grundsätzen aus dem alltäglichen Leben gegeben sind. Eine Eingruppierung der Zeugen D[…] und V[…] in der Entgeltgruppe 4 konnte hingegen nicht erfolgen, da die den Zeugen übertragene Tätigkeit keine schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 11 zu Anlage A, Teil II, Nr. 14 TV-L darstellen. Anhaltspunkte, dass eine mehr als eine eingehende Einarbeitung, die nach der insofern geltenden Rechtsprechung einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen umfasst (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13.12.2023, Az.: 4 AZR 317/22) für die vorzunehmende Vorprüfung erforderlich war, ist nicht ersichtlich. Insbesondere die mit der Tätigkeit einhergehende Verantwortung gebietet eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 4 (Beschäftigte im Kassendienst mit schwierigen Tätigkeiten, in der Regel eine zwei- bis dreimonatige Einarbeitungszeit) zur Überzeugung der Kammer nicht, weil den Zeugen D[…] und V[…] gerade keine Entscheidungszuständigkeit zugewiesen war, sondern sich ihre Tätigkeit im Hinblick auf den Umstand, dass es sich lediglich um eine Vorprüfung der Niederschlagung zur Vorbereitung einer durch eine festangestellte Arbeitskraft zu treffende Entscheidung handelte, auf Zuarbeiten und Hilfstätigkeiten beschränkte. Es handelte sich insoweit um absolute Vorarbeiten und eine grobe Vorprüfung.
- 254
Die Tätigkeit war auch nicht nach Anlage A, Teil II, Abschnitt 11, Unterabschnitt 5 TV-L (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) als Tätigkeit in der Datenerfassung einzugruppieren. Zwar handelte es sich bei der Belegerfassung grundsätzlich um Datenerfassung im Sinne der Vorbemerkung 1, Absatz 1 a) zu Anlage A, Teil II, Abschnitt 11, Unterabschnitt 5 TV-L (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung). Nach der Ausschlussvorschrift in Vorbemerkung 3 zu Anlage A, Teil II, Abschnitt 11, Unterabschnitt 5 TV-L (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) fallen Beschäftigte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgaben auch Daten erfassen, nicht unter den Unterabschnitt Datenerfassung. Dies ist für die Tätigkeit in der Belegerfassung der Fall, da die zu erledigende Aufgabe nicht die Erfassung der Daten als solche, sondern vielmehr die Erstellung des Rechnungsausdrucks zur weiteren Bearbeitung in der Justizzahlstelle war.
- 255
(bbb) Soziale Dienste in der Justiz
- 256
Für die Zeugen B[…], B[…], J[…], M[…] L[…], M[…] L[…], N[…] und S[…] hat die Kammer entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…] einen Arbeitsvorgang "Büroarbeiten im Justizdienst" festgestellt. Die Sachverständigen haben diesbezüglich ausgeführt, dass die festgestellten, ausweislich der Aussage des Zeugen J[…] hauptsächlich in der Durchführung von Schreibarbeit liegenden Tätigkeiten der eingesetzten Arbeitskräfte das Arbeitsergebnis der unterstützenden Sicherung der Arbeitsabläufe der Geschäftsstellen in den sozialen Diensten der Justiz gewesen sei. Bei den festgestellten Tätigkeiten handle es sich neben dem Verfassen von Schriftstücken nach Diktat im Wesentlichen um typische Büroarbeiten wie die Zuordnung von Posteingängen, die Aktenverwaltung oder Kopierarbeiten, die zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen seien. In diesen einheitlichen Arbeitsvorgang, so die Sachverständige A[…], falle auch die von der Zeugin B[…] geschilderte Vermittlung von Arbeitsstellen zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit, da auch dies typischerweise eine Tätigkeit einer Bürokraft in den sozialen Diensten der Justiz sei. Diese Einschätzung der Sachverständigen macht die Kammer sich aus den oben ausgeführten Gründen zu eigen und legt sie der Eingruppierung zu Grunde.
- 257
Den Arbeitsvorgang "Büroarbeiten im Justizdienst" hat die Kammer entsprechend Anlage A, Teil II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 TV-L für die von den Zeugen B[…], J[…], M[…] L[…], M[…] L[…] und S[…] verrichteten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 2 und die von der Zeugin B[…] wahrgenommenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Entgeltgruppe 2 der Anlage A, Teil II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 TV-L erfasst Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit einfachen Tätigkeiten, also gemäß Protokollerklärung Nr. 7 solche Tätigkeiten, die keine Vor- oder Ausbildung, aber eine Einarbeitung erfordern. Nachdem entsprechend der Aussage des Zeugen J[…] den Hilfskräften gerade solche Tätigkeiten zugewiesen werden sollten, die einfach gelagert waren und keine mehr als nur kurze Einarbeitung erforderten, und nach den Aussagen der Zeugen B[…], B[…] und S[…] die übertragenen Aufgaben weitgehend niederschwelliger Natur, insbesondere die Fertigung von Schriftstücken nach Diktat, waren, sind keine Umstände festzustellen, demnach für die übertragenen Tätigkeiten mehr als nur eine kurze Einarbeitung erfordert hätten.
- 258
Dies gilt allerdings nicht für die Zeugin B[…], die über die sonstigen Aufgaben hinaus entsprechend der Aufgabenzuweisung durch die ihr vorgesetzte Mitarbeiterin am Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt – trotz wohl entgegenstehender Weisung des Zeugen J[…] – mit der Vermittlung von Einsatzstellen gemeinnütziger Arbeit und der Ergebnismitteilung befasst war. Diese Tätigkeit hat die Kammer nach Anlage A, Teil I TV-L in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die nicht der typischen Tätigkeit von Beschäftigten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften unterfällt, sodass insofern auf die Maßstäbe des Anlage A, Teil I TV-L zurückzugreifen ist. Nachdem die von der Zeugin B[…] zur Überzeugung der Kammer wahrgenommene Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung gemeinnütziger Arbeit, die offensichtlich nicht nur die Bereitstellung von Kontaktdaten, sondern auch die Kontrolle der Arbeitsleistung und die Mitteilung des Ergebnisses an die zuständige Stelle umfasst hat, geht die Kammer davon aus, dass keine einfach gelagerte Tätigkeit im Bürodienst mehr vorgelegen hat, da für eine derartige Tätigkeit jedenfalls eine Einarbeitung im Umfang von vier bis sechs Wochen notwendig ist. Für die Bearbeitung sind neben Kenntnissen zu den Kontaktdaten der betreffenden Anbieter gemeinnütziger Arbeit auch die Kenntnis der einschlägigen Bearbeitungsvorgaben, auch zur Dokumentation, sowie der für die Entgegennahme der Ergebnismitteilungen zuständigen Stellen erforderlich.
- 259
(ccc) Senatsgeschäftsstellen
- 260
Auch hinsichtlich der Tätigkeit in den Senatsgeschäftsstellen ist ein einheitlicher Arbeitsvorgang "Büroarbeiten im Justizdienst" entsprechend der Ausführungen zur Tätigkeit in den sozialen Diensten festzustellen gewesen, der nach Anlage A, Teil II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 in Entgeltgruppe 2 einzugruppieren ist, wobei auf die obigen Ausführungen sowohl zur Bildung des Arbeitsvorgangs und zur Eingruppierung bei den Tätigkeiten in den sozialen Diensten verwiesen wird. Abweichungen ergeben sich aufgrund der ähnlich gelagerten Tätigkeit nicht.
- 261
Eine höhere Eingruppierung ergab sich nicht, da die Zeugin W[…] weder Aufgaben eines Justizwachtmeisters wahrgenommen hat – eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 3 als Justizhelfer setzt aber solche Tätigkeiten voraus – noch in Grundbuch- oder Registersachen tätig war, was Entgeltgruppe 4 voraussetzt. Dass die Tätigkeiten der Zeugin W[…], wie aber für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 notwendig wäre, über die Schriftgutverwaltung mit mindestens einem Drittel Tätigkeiten umfasst hätte, die dem mittleren Dienst zugewiesen sind, ist nicht feststellbar gewesen.
- 262
(ddd) Projekt "einheitliches Intranet"
- 263
Für die Tätigkeit der Zeugin B[…] hat die Kammer einen Arbeitsvorgang "Projektmanagement einheitliches Intranet" festgestellt. Dies beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…], denen die Kammer sich umfänglich anschließt. Die Sachverständigen haben insofern festgestellt, dass die Tätigkeiten und Aufgaben der Zeugin B[…] darauf gerichtet gewesen seien, für die Arbeitsgruppe "einheitliches Internet" Entscheidungsalternativen zur Umsetzung des Projekts auszuarbeiten und nach Entscheidungsfindung die Umsetzung der getroffenen Entscheidung dergestalt vorzubereiten, dass für die notwendige technische Ausschreibung Zuarbeiten geleistet wurden. Arbeitsergebnis sei insofern die Förderung, Ermöglichung und Durchführung der von der zuständigen Arbeitsgruppe getroffenen Entscheidungen gewesen.
- 264
Dieser Arbeitsvorgang ist zur Überzeugung der Kammer – mangels Vorliegen eines besonderen Tätigkeitsmerkmals – nach Anlage A, Teil I in Entgeltgruppe 6 TV-L einzugruppieren. Dabei war maßgeblich, dass die Tätigkeit der Zeugin B[…] gründliche und auch vielseitige Fachkenntnisse erfordert hat. Gründliche Kenntnisse in diesem Sinne liegen vor, wenn der Beschäftigte für die Erledigung der Tätigkeit nähere fachliche Kenntnisse benötigt; vielseitige Kenntnisse dann, wenn die Tätigkeit breit gefächerte Kenntnisse erfordert. Beides war ausweislich der Aussage der Zeugin B[…] der Fall. Diese musste zur Aufgabenerledigung detaillierte Kenntnisse hinsichtlich verschiedener Content-Management-Systeme aufweisen, um der Arbeitsgruppe einen Vergleich der bestehenden Möglichkeiten und eine fundierte Entscheidung zu ermöglichen. Dazu war vorher eine Feststellung der bestehenden Anforderungen sowie ggf. die Möglichkeit der Sicherung bereits bestehender Inhalte aus dem vorhandenen Content-Management-System erforderlich. Dafür hatte die Zeugin B[…] nicht nur Kenntnisse des Projektmanagements als solchen, sondern auch informations- und kommunikationstechnischer Natur in hinreichender Tiefe aufzuweisen, was zur Überzeugung der Kammer der Fall war.
- 265
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 kam hingegen nicht in Betracht, da die Zeugin B[…] nicht zu mindestens einem Drittel selbstständige Leistungen erbracht hat. Maßgeblich ist insofern, dass die Tätigkeit der Zeugin B[…] durch die Auftragserteilungen der zuständigen Arbeitsgruppe determiniert waren; der Zeugin B[…] kamen keine inhaltlichen Entscheidungskompetenzen zu. So beschrieb sie ihre Tätigkeit vorrangig auch als Mit- oder Zuarbeit. Dann aber konnte die Kammer eine Überzeugung, die Tätigkeit der Zeugin B[…] habe Elemente selbstständiger Leistungen enthalten, nicht gewinnen.
- 266
(eee) ITeGS – Logistik
- 267
Die Tätigkeiten der Zeugen N[…] und Sch[…] sind zur Überzeugung der Kammer als Arbeitsvorgang "Logistik und Transport – Hardware-Rollout" zu beschreiben. Maßgebliches Arbeitsergebnis, so die Sachverständigen D[…] und A[…], war hier die vorrangig körperliche Verbringung neuer Arbeitsplatztechnik an die Bestimmungsorte, deren Verkabelung und die Entfernung und der Abtransport alter oder defekter Geräte zur Entsorgung, Reparatur oder Verwahrung. Daneben anfallende Büro- oder Verwaltungstätigkeiten, insbesondere das Führen von Inventarlisten, stellten dazu lediglich eine Zusammenhangstätigkeit dar, die dem festgestellten Gesamtvorgang kein wesentliches Gepräge gegeben habe. Der Einschätzung der Sachverständigen schließt die Kammer sich an. Die Tätigkeit der Zeugen N[…] und Sch[…] war nach Anlage A, Teil III TV-L einzugruppieren, nachdem diese vorrangig körperlich geprägt war. Mangels Vorliegen eines besonderen Tätigkeitsmerkmals war eine Eingruppierung nach Anlage A, Teil III, Abschnitt 1 TV-L vorzunehmen. Zur Überzeugung der Kammer stellten die Tätigkeiten der Zeugen N[…] und Sch[…] nicht nur einfachste, nach Entgeltgruppe 1 einzugruppierende Tätigkeiten dar. Der Transport von Arbeitsplatztechnik sowie deren Verkabelung stellt sich als gegenüber den Fallbeispielen der Protokollerklärung Nr. 5 zu Anlage A, Teil II, Abschnitt 1 TV-L sowohl körperlich als auch inhaltlich anspruchsvollere und auch eine gewisse Einarbeitung erfordernde Tätigkeit dar. Die Kammer hat die Tätigkeiten dementsprechend der Entgeltgruppe 2 zugeordnet. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe 3 kam hingegen nicht in Betracht, nachdem weder eine mehrere Wochen erfordernde eingehende Einarbeitung, noch eine handwerkliche oder fachliche Anlernung der Zeugen N[…] und Sch[…] erforderlich war und ausweislich der Aussage des Zeugen N[…] auch nicht erfolgte. Die Einarbeitung erfolgte vielmehr innerhalb weniger Arbeitstage und bezog sich primär auf das organisatorische Vorgehen wie die Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern und den Kräften der Justiz vor Ort. Auch waren die Tätigkeiten nicht mit einer außerordentlichen Beanspruchung der Körperkräfte oder besonderer Verantwortung verbunden; entsprechende Umstände waren weder der Aussage des Zeugen N[…], noch den Angaben des Zeugen D[…] zu entnehmen.
- 268
(fff) Bibliothek des Thüringer Oberlandesgerichts
- 269
Die Tätigkeiten der Zeugin P[…] sind in einen Arbeitsvorgang "Bibliotheksarbeiten" zusammenzufassen, da deren Arbeitsergebnis in der Herstellung beziehungsweise Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Bibliothek in Gestalt der Verwendbarkeit der vorhandenen Loseblattsammlungen und der Anwesenheit und Auffindbarkeit der vorhandenen Bücher lag. Der entsprechenden Wertung der Sachverständigen D[…] und A[…] schließt die Kammer sich nach eigener Prüfung vollumfänglich an.
- 270
Die von der Zeugin P[…] verrichteten Tätigkeiten sind nach Anlage A, Teil II, Abschnitt 1 TV-L (in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung) in Entgeltgruppe 2 einzugruppieren gewesen. Es handelte sich nach dem bereits oben geschilderten Maßstab um einfache, nach kurzer Einarbeitung insbesondere in die Bibliotheksstruktur auszuübende Tätigkeiten, die keine vertieften Kenntnisse erforderten.
- 271
(ggg) ITeGS – Crystal Reports
- 272
Die Tätigkeiten der Zeugen A[…] S[…], Ph[…] M[…], M[…] und K[…] sind jeweils einem Arbeitsvorgang "Formularerstellung Crystal Reports" zuzuordnen. Das maßgebliche Arbeitsergebnis war, wie die Kammer auf Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…] festgestellt hat, die Erstellung oder Anpassung von Formularen für den zukünftigen Gebrauch in der Justizzahlstelle nach deren Vorgaben unter Verwendung der Software-Anwendung Crystal Reports.
- 273
Diesen Arbeitsvorgang hat die Kammer nach Anlage A, Teil II, Abschnitt 11, Unterabschnitt 5 in die (niedrigste) Entgeltgruppe 8 eingeordnet, nachdem die Tätigkeit entsprechend der Aussage der Zeugen M[…] und K[…] inhaltlich eine – wenn auch niederschwellige - Beschäftigung in der Programmierung dargestellt hat, wobei die Zeugen bei der Anfertigung, Änderung, Pflege und Anpassung von Programmen sowie deren Erprobung mitgewirkt haben. Die mithilfe der Anwendung Crystal Reports erstellten Formulare stellen insofern Programme dar, da mit Hilfe der Formulare im Rahmen eines automatisierten Vorgangs Inhalte aus einer vorhandenen Datenbank ausgelesen, abgebildet und zur Weiterverarbeitung verwendet werden sollten, wobei die Formularerstellung ausweislich der Zeugenaussagen die Beherrschung gewisser Befehle erforderte. Die Tätigkeit der vorgenannten Zeugen war ausweislich ihrer Aussagen wie auch der Aussage des Zeugen G[…] rein technischer Natur; nach der Aussage des Zeugen G[…] wurden gleiche Aufgaben durch technische Mitarbeiter des Oberlandesgerichts wahrgenommen. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 kam hingegen nicht in Betracht, da die Zeugen A[…] S[…], Ph[…] M[…], M[…] und K[…] nach ihren Aussagen jeweils weder selbstständig arbeiteten, noch vertiefte IT-Kenntnisse aufwiesen und auch keine näheren Fachkenntnisse hinsichtlich der im Rahmen der Programmierung behandelten Aufgabenbereiche aufgewiesen haben.
- 274
(cc) Berechnung des Werts der Leistungen
- 275
Der konkreten Wertberechnung hat die Kammer sodann folgende Parameter zu Grunde gelegt:
- 276
Die reguläre Jahresarbeitszeit betrug im Jahr 2014 251 Arbeitstage, im Jahr 2015 254 Arbeitstage (davon 41 bis zum 28.02.2015 und 213 weitere bis zum 31.12.2015), im Jahr 2016 253 Arbeitstage (davon 42 bis zum 29.02.2016, 42 weitere bis zum 30.04.2016 und die übrigen 170 bis zum 31.12.2016) und im Jahr 2017 251 Arbeitstage. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit lag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 c) TV-L im gesamten Zeitraum bei 40 Wochenstunden, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 regelmäßig auf fünf Tage zu verteilen war, sodass die Kammer von Acht-Stunden-Tagen ausgegangen ist.
- 277
Für die Entgeltgruppe 2 betrug das monatliche Entgelt im Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 28.02.2015 1.766,81 EUR, im Zeitraum bis zum 28.02.2016 1.803,91 EUR, im Zeitraum bis zum 31.12.2016 1.878,91 EUR und im Zeitraum bis zum 31.12.2017 1.953,91 EUR. Für die Entgeltgruppe 3 betrug das monatliche Entgelt bis zum 28.02.2015 1.914,92 EUR, bis zum 28.02.2016 1.955,13 EUR und bis zum31.12.2016 2.030,13 EUR. Für die Entgeltgruppe 6 betrug das monatliche Entgelt vom 01.03.2016 bis zum 31.12.2016 2.256,97 EUR, mithin 13,38 EUR pro Stunde. Für die Entgeltgruppe 8 lagen die monatlichen Tarifentgelte bis zum 28.02.2015 bei 2.325,07 EUR, bis zum 28.02.2016 bei 2.373,90 EUR und bis zum 31.12.2016 bei 2.448,90 EUR. Die Kammer hat für den jeweiligen Berechnungszeitraum die geleisteten Arbeitsstunden, deren Umfang jeweils auf Grundlage der verlesenen Rechnungen ermittelt worden ist, in das Verhältnis zur tariflich vorausgesetzten Gesamtarbeitszeit gesetzt. Sodann hat die Kammer den diesem Verhältnis entsprechenden Anteil des auf den Zeitraum entfallenden Tarifentgelts ermittelt, der dem Netto-Wert der geleisteten Arbeitsstunden entspricht.
- 278
Für die Berücksichtigung der Jahressonderzahlung in den Wert der Leistung hat die Kammer zunächst festgestellt, welche der überlassenen Arbeitnehmer ausweislich der von der Firma s[…] a[…] s[…] gestellten, verlesenen Rechnungen jeweils im Monat Dezember im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts gearbeitet haben und daher bei einer Beschäftigung nach den Bedingungen des TV-L gemäß § 20 Abs. 1 TV-L einen Anspruch auf die Zahlung der jeweiligen Jahressonderzahlung gehabt hätten. Dann hat die Kammer aus den verlesenen Rechnungen der Firma s[…] a[…] s[…] die jeweils ausgewiesenen Arbeitsstunden je Monat und Arbeitskraft für die einzelnen Arbeitskräfte auf Jahresarbeitszeiten aufsummiert und das Verhältnis der im Kalenderjahr erbrachten Arbeitsstunden zu der oben dargestellten Anzahl der Jahresarbeitsstunden bestimmt. Um dieses Verhältnis hat die Kammer sodann die mit 71,55 % (2014), 76,2 % (2015), 80,95 % (2016) beziehungsweise 85,6 % (2017) des jeweiligen Monatsgehalts bemessene Jahressonderzahlung bereinigt und in der Wertberechnung berücksichtigt.
- 279
Betreffend die arbeitgeberseitig abzuführenden und damit bei der Wertbestimmung zusätzlich zu berücksichtigen Abgaben zu den Sozialversicherungen hat die Kammer für den gesamten der Tat II.2.a) zu Grunde liegenden Zeitraum den Arbeitgeberanteil an der Krankenversicherung von 7,3 % und den Arbeitgeberanteil an der Arbeitslosenversicherung von 1,5% berücksichtigt. Der Arbeitgeberanteil an der Pflegeversicherung bemaß sich 2014 mit 1,025 %, 2015 und 2016 mit jeweils 1,175 % sowie 2017 mit 1,275 %. Der Arbeitgeberanteil an der Rentenversicherung betrug 2014 9,45 % und 2015 bis 2017 9,35 %. Zusätzlich hatte die Kammer die VBL-Umlage zu berücksichtigen, die im gesamten Zeitraum bei 3 % lag.
- 280
Zuletzt hat die Kammer bei überlassenen Arbeitnehmern, die (auch tatübergreifend) ohne Unterbrechung mehr als zwei Jahre im Geschäftsbereich der Thüringer Justiz tätig waren, den angenommenen Wert der Arbeitsleistung um 10% erhöht, um - zu Gunsten der Angeklagten - einen etwaigen Aufstieg in Erfahrungsstufen zu berücksichtigen.
- 281
Für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2014 ergeben sich unter Zugrundelegung der oben beschriebenen Parameter und der aus den verlesenen Rechnungen jeweils ermittelten Arbeitsstunden folgende Werte:
- 282
Name
Stunden
Netto-
WertJahres-
sonder-
zahlungGesamt-
wert
inkl.
AbgabenErfah-
rungs-
aufschlagB[…],
P[…]811,10
8.564,10
-
10.471,75
-
B[…],
K[…]305,36
3.494,46
208,21
4.527,44
-
B[…],
D[…]38,35
404,92
-
495,12
-
D[…],
J[…]255,09
2.693,40
108,31
3.425,79
-
F[…],
P[…]502,79
5.308,77
316,31
6.878,07
687,81
K[…],
L[…]241,08
2.545,47
151,67
3.297,93
-
K[…],
M[…]108,08
1.141,18
68,00
1.478,51
-
L[…],
M[…]423,77
4.474,43
266,60
5.797,09
-
L[…],
M[…]124,45
1.314,02
-
1.606,72
-
M[…],
Ch[…]326,98
3.452,46
-
4.221,49
-
M[…],
Ph[…]255,11
3.544,71
-
4.334,30
-
R[…],
D[…]252,99
2.671,23
159,16
3.460,86
-
Sch[…],
A[…]504,00
5.321,55
-
6.506,92
-
Si[…],
A[…]256,17
3559,44
-
4.352,31
-
S[…]
K[…]113,8
1.201,57
71,59
1.556,76
-
V[…],
L[…]505,4
5.783,67
344,61
7.493,35
749,34
W[…],
A[…]515,50
5.442,97
324,31
7.051,94
705,19
- 283
Auf Grundlage der oben ermittelten Parameter und der aus den verlesenen Rechnungen ermittelten Arbeitsstunden hat die Kammer für das Jahr 2015 folgende Werte der von den einzelnen Arbeitskräften erbrachten Leistungen ermittelt:
- 284
Name
Stunden
Netto-
WertJahres-
sonder-
zahlungGesamt-
wert
inkl.
AbgabenErfah-
rungs-
aufschlagB[…], H[…]
380,75
4.032,91
-
4.933,25
-
B[…],
K[…]131,79
1.528,75
-
1.870,04
-
C[…], A[…]
120,23
1.273,24
81,33
1.656,97
-
D[…],
A[…]455,24
5.223,23
307,95
6.766,02
676,60
D[…], J[…]
319,33
3.396,63
-
4.154,93
415,49
F[…], P[…]
550,55
5.844,75
372,43
7.605,16
-
J[…], S[…]
356,54
3.775,76
241,19
4.913,73
-
K[…], L[…]
284,72
3.585,15
-
4.385,53
-
K[…], M[…]
85,43
920,08
-
1.125,49
-
M[…], Ch[…]
183,28
2.553,09
163,16
3.322,65
-
R[…],
D[…]79,67
858,05
-
1.049,60
-
S[…], K[…]
414,63
4.406,63
280,48
5.733,51
-
V[…], L[…]
565,31
6.500,33
414,47
8.458,53
845,85
W[…], A[…]
488,00
5.182,32
330,12
6.743,09
674,31
Z[…], M[…]
507,84
5.378,03
343,54
6.998,90
-
- 285
Für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2016 ergeben sich auf Grundlage der festgestellten Parameter sowie der aus den Rechnungen entnommenen Arbeitsstunden für die eingesetzten Mitarbeiter folgende Werte:
- 286
Name
Stunden
Netto-Wert
Gesamtwert
inkl.
AbgabenErfahrungs-
aufschlagB[…],
A[…]-M[…]80,00
1.074,75
1.314,69
-
C[…], A[…]
157,25
1.723,41
2.108,17
-
D[…],
A[…]173,86
2.063,46
2.524,12
252,41
F[…], P[…]
168,72
1.848,25
2.260,87
226,09
J[…], S[…]
168,69
1.848,02
2.260,60
-
K[…], L[…]
41,50
604,94
739,99
-
M[…], Ch[…]
126,39
1.804,88
2.207,82
-
N[…], M[…]
76,50
855,58
1.046,58
-
P[…], J[…]
70,00
782,88
957,66
95,77
Sch[…], W[…]
65,75
735,35
899,51
-
S[…], K[…]
40,10
448,48
548,60
-
S[…], K[…]
291,40
3.202,32
3.917,24
-
V[…], L[…]
182,30
2.153,96
2.634,83
263,48
W[…], A[…]
171,50
1.880,33
2.300,11
230,01
Z[…], M[…]
319,43
3.536,79
4.326,37
-
- 287
Für die Zeugin N[…]i hat die Kammer auf Grundlage der obigen Parameter und der aus den verlesenen Rechnungen entnommenen Arbeitsstunden für das Jahr 2016 eine Stundenzahl von 77,5 Stunden, einen Netto-Wert der geleisteten Arbeitsstunden von 863,33 EUR und eine Jahressonderzahlung in Höhe von 58,20 EUR ermittelt. Unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten ergibt dies einen Gesamtwert für das Jahr 2016 von 1.127,27 EUR. Für das Jahr 2017 hat die Kammer auf Grundlage der verlesenen Rechnungen eine Gesamtarbeitszeit von 395,16 Stunden festgestellt, daraus einen Netto-Wert von 4.614,19 EUR und eine Jahressonderzahlung in Höhe von 329,15 EUR errechnet, was nach Berücksichtigung der Sozialabgaben einem Gesamtwert von 6.051,87 EUR entspricht.
- 288
Die Kammer hat die so für die Tätigkeiten der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte ermittelten Werte sodann aufsummiert, was für die Tat II.2.a) einen Gesamtwert von 188.651,76 EUR ergibt. Durch Subtraktion dieses Werts von dem festgestellten Gesamtumfang der an den Angeklagten K[…] auf den Vertrag vom 17.12.2012 geleisteten Zahlungen ergibt sich eine Differenz von 155.429,01 EUR, die dem bei dem Freistaat Thüringen eingetretenen Vermögensnachteil entspricht.
- 289
(7) Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils
- 290
Die Feststellung der Kammer, dass die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls billigend in Kauf nahmen, dass der Wert der erbrachten Leistungen nicht dem im Vertrag vom 17.12.2012 vereinbarten und an den Angeklagten K[…] gezahlten Entgelt entsprach, folgt hinsichtlich des Angeklagten F[…] aus dem Umstand, dass dieser mit dem Tarifgefüge des öffentlichen Dienstes als langjähriger Leiter der Personalabteilung für den Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts bestens vertraut war. Der Angeklagte F[…] wusste, dass die überlassenen Arbeitskräfte - schon aufgrund ihrer mangelnden Qualifikation - weit überwiegend einfache Hilfstätigkeiten ausübten, deren Wert dem mit dem Angeklagten K[…] vereinbarten Entgelt weit überwiegend nicht entsprechen würde. Dies nahm der Angeklagte F[…] jedoch hin, da es ihm zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs wie auch des eigenen Ansehens als Organisator und Problemlöser wichtiger war, die als misslich empfundenen Lücken in der Personalausstattung schnell – insbesondere unter Umgehung des langwierigen Antragsverfahrens zur Einstellung von Projekt- oder Aushilfskräften, das entsprechend der Angaben der Zeugin Sch[…] eine vorhergehende Bedarfsermittlung einschließlich Alternativenabwägung, Bemühungen um die Umschichtung vorhandenen Personals und nicht zuletzt die Zustimmung des Justizministeriums in Zeiten knapper Haushaltsmittel erfordert hätte – zu schließen und vor allem eigenhändig zu lösen.
- 291
Bezüglich des Angeklagten K[…] beruht die Feststellung der Kammer auf dem Umstand, dass diesem das erhebliche Gefälle zwischen dem mit dem Angeklagten F[…] vereinbarten Entgelt und dem den überlassenen Arbeitnehmern gezahlten Gehalt positiv bekannt war. Der Angeklagte K[…] befand das Geschäftsmodell, so hat der gesondert Verfolgte T[…] ausgesagt, als "leicht verdientes Geld", nämlich ohne großen Aufwand zu erzielende erhebliche Einkünfte. Daraus schließt die Kammer, dass der Angeklagte K[…] sich mit dem Umstand, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen zu seinen Gunsten in einem erheblichen Ungleichgewicht standen, was mit entsprechenden finanziellen Nachteilen für den Freistaat Thüringen einhergehen musste, im eigenen Profitinteresse abfand.
- 292
b) Fall II.2.b (Tat Ziffer I. 2. der Anklageschrift)
- 293
(1) Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragsdurchführung
- 294
Die Feststellungen zum Vertragsschluss und zum Vertragsinhalt beruhen auf der verlesenen Vertragsurkunde, die als Datum des Vertragsschlusses den 07.04.2016 ausweist und die wiedergegebenen Inhalte enthält.
- 295
Ausweislich der Aussagen der vernommenen Zeugen, die im Zeitraum des Vertragswechsels für den Angeklagten K[…] im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts tätig waren, ergaben sich in der Vertragsdurchführung keine Änderungen. Keiner der vernommenen Zeugen B[…], F[…], K[…], N[…], S[…], V[…] und W[…] hat Anhaltspunkte geschildert, demnach die Umstände des Einsatzes der Arbeitskräfte in der Justiz während ihrer Beschäftigung grundlegend verändert worden wäre. Vielmehr stimmen die Aussagen der Zeugen dahingehend überein, dass ein Kontakt mit dem Angeklagten K[…] regelmäßig nur zum Zwecke der Abrechnung der erbrachten Stunden sowie zur Abmeldung bei Urlaub oder Krankheit bestand, wobei entsprechend der auch insofern übereinstimmenden Aussagen der genannten Zeugen Urlaubstage im Voraus mit den jeweiligen Dienststellenleitern oder Vorgesetzten in der Justiz besprochen und Krankheit vorrangig auch dort angezeigt wurde.
- 296
Auch die Zeugen F[…] K[…], M-St[…], P[…], Sch[…] und Sp[…] haben eine abweichende Vertragsdurchführung nicht geschildert. Nach der Aussage des Zeugen Sch[…] wurde er nach seiner Einstellung dem Zeugen G[…] und einem Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts, einem Herrn K[…], zugeordnet. Die Aufgabe habe die Anpassung von Formularen umfasst. Der Zeuge G[…] habe ihm, dem Zeugen Sch[…], und Herrn K[…] die zu erledigenden Aufgaben mitgeteilt. Herr K[…] habe ihm dann die zu erledigenden Aufgaben zugewiesen und auch seine Arbeitsergebnisse überprüft.
- 297
Dies stimmt mit den Angaben der Zeugen K[…], M[…]-St[…], P[…] und Sp[…] dahingehend überein, dass auch diese Zeugen berichtet haben, nach der Einstellung durch die Firma s[…] a[…] s[…] in unterschiedlichen Dienststellen des Thüringer Oberlandesgerichts nach Anweisung der dortigen Leiter tätig geworden zu sein; der Kontakt zu dem Angeklagten K[…] habe sich auf die Übersendung der monatlichen Ausdrucke aus dem Zeiterfassungssystem beschränkt.
- 298
(2) Kenntnis der Angeklagten F[…] und K[…] hinsichtlich des Vorliegens unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung und vergaberechtswidriger Auftragserteilung
- 299
Hinsichtlich der Kenntnisse und Vorstellungen des Angeklagten F[…] beruhen die Feststellungen der Kammer auf den gleichen Erwägungen wie im Fall II.2.a). Dies gilt auch für die Feststellung der Kammer, dass der Angeklagte K[…] wusste, dass das praktizierte Geschäftsmodell unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung darstellte.
- 300
Dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vom 07.04.2016 auch der Angeklagte K[…] wusste, dass der Vertrag unter Verstoß gegen vergaberechtliche Vorgaben, insbesondere ohne eine erforderliche öffentliche Ausschreibung, abgeschlossen wurde, beruht auf der Aussage des Zeugen B[…]. Der Zeuge B[…] hat dies diesbezüglich ausgesagt, der Angeklagte K[…] habe ihn Anfang 2016 angerufen und von einer "Innenrevision" gegen den Angeklagten F[…] berichtet, deren Gegenstand auch die Vorgänge um die "Studentenjobs" seien. Der Angeklagte K[…] habe ihm, dem Zeugen B[…], mitgeteilt, der Auftrag sei ihm ohne eine Ausschreibung erteilt worden und habe ihn gefragt, ob es für den Vertrag eine Ausschreibungspflicht gegeben habe. Er, der Zeuge B[…], habe das nicht sofort beantworten können, weshalb der Angeklagte K[…] ihn gebeten habe, sich zu erkundigen. Der Angeklagte K[…] habe auch mitgeteilt, an den Angeklagten F[…] einen Kredit in "nicht nennenswerter Höhe" ausgereicht zu haben, der aber mit den Verträgen nichts zu tun habe; der Angeklagte K[…] habe aber befürchtet, dass dies "zusammengezogen" werden könne. Er, der Zeuge B[…], habe nach nur kurzer Internetrecherche die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge wie auch die im Thüringer Staatsanzeiger veröffentlichte Verwaltungsvorschrift über das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch die Bediensteten des Freistaats Thüringen aufgefunden und Links zu beiden Vorschriften an den Angeklagten K[…] geschickt. Man habe im Anschluss auf Wunsch des Angeklagten K[…] nochmals telefoniert, wobei der Angeklagte K[…] sich überrascht geäußert habe, dass die Vergabevorschriften ihn unmittelbar treffen würden.
- 301
Die Aussage des Zeugen B[…] ist umfassend glaubhaft, zumal der Zeuge B[…] auf Vorhalt der E-Mail-Kommunikation zwischen ihm, dem Zeugen B[…], und dem Angeklagten K[…] vom 28.02.2016 bestätigen konnte, dass es sich um die in diesem Kontext gewechselten Nachrichten handelte, die er im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung den Ermittlungsbeamten zur Verfügung gestellt habe. Aufgrund der Aussage des Zeugen B[…] ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte K[…] spätestens Ende Februar 2016 ein Problembewusstsein hinsichtlich der Frage der Ausschreibungspflicht der Arbeitnehmerüberlassungsverträge entwickelt hatte und – analog seines Vorgehens nach dem Hinweis des gesondert Verfolgten T[…] auf die Problematik unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung – umgehend Rechtsrat, in diesem Fall über den Zeugen B[…], einholte. Auf Grundlage der Auskunft erkannte der Angeklagte K[…] – wie auch der Zeuge B[…] in seiner Aussage beschrieb – dass der im Fall II.2.a abgeschlossene Vertrag zwingend hätte öffentlich ausgeschrieben werden müssen. Schon aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs – der im Fall II.2.b geschlossene Vertrag datiert auf den 07.04.2016 – ist die Kammer überzeugt, dass der Angeklagte K[…] auch bei Abschluss dieses Vertrags positiv wusste, dass die gebotene Ausschreibung unterblieben war, nachdem er sich an einem Vergabeverfahren nicht beteiligt hatte.
- 302
Die Kammer ist auch überzeugt, dass es sich bei der Behauptung des Angeklagten K[…] in seiner Einlassung, er habe die von dem Zeugen B[…] übermittelten Links nicht gelesen, um eine Schutzbehauptung handelt, ohne dass es darauf im Ergebnis der Aussage des Zeugen B[…], demnach der Angeklagte K[…] bereits im Rahmen des an die Übermittlung der Links zu den einschlägigen Verwaltungsvorschriften geführten Telefonats Überraschung geäußert habe, dass ihn die Ausschreibungspflicht unmittelbar betreffe, ankommt. Entsprechend des erkennbaren Verhaltensmusters des Angeklagten K[…], bei möglichen Problemen umgehend fachkundigen Rat einzuholen, erachtet die Kammer es als lebensfremd, wenn der Angeklagte K[…] behauptet, den vorher explizit angeforderten Rat nicht zur Kenntnis genommen zu haben – es sei denn, er wäre bereits auf Grundlage des mit dem Zeugen B[…] geführten Telefonats zu der Überzeugung gekommen, dass der bereits abgeschlossene Vertrag in jedem Falle auch in vergaberechtlicher Sicht rechtswidrig war, sodass es einer weiteren Auseinandersetzung mit der Problematik nicht bedurft hätte. Soweit der Angeklagte K[…] zur Begründung heranzieht, er habe den Fortgang der "Innenrevision" abwarten wollen, steht dies der Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen, nachdem eine derartige auf die im Fall II.2.a bezogene "Innenrevision" zu keinem Zeitpunkt feststellbar ist und insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit dem gegen den Angeklagten F[…] ab Februar 2016 geführten Disziplinarverfahren wegen des gegen den Angeklagten F[…] ergangenen Strafbefehls erfolgte. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass die behauptete Innenrevision ebenso wie der von dem Angeklagten K[…] gegenüber dem Zeugen B[…] ausweislich dessen Aussage getätigte Behauptung, die Kreditvergabe des Angeklagten K[…] an den Angeklagten F[…] sei am Thüringer Oberlandesgericht bekannt gewesen von dem Angeklagten K[…] gegenüber dem Angeklagten B[…] wahrheitswidrig vorgeschoben wurde, damit der Angeklagte K[…] gegenüber dem Zeugen B[…], einem langjährigen Bekannten und zeitweisen Mitarbeiter in den Fußballcamps, nicht einräumen musste, ersichtlich rechtswidrige bis korruptive Handlungen vorgenommen zu haben.
- 303
(3) Anzahl der Arbeitskräfte und der erbrachten Arbeitsstunden, Richtigzeichnung der Rechnungen hauptsächlich durch den Angeklagten F[…], Auszahlungen an den Angeklagten K[…]
- 304
Die Feststellung der Kammer zu der Anzahl der eingesetzten überlassenen Arbeitnehmer sowie zu den durch diese erbrachten Arbeitsstunden beruht auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen des Angeklagten K[…] auf den Vertrag vom 07.04.2016, aus denen die jeweils abgerechneten Arbeitsstunden, der Name der eingesetzten Arbeitskraft und der Einsatzort zu entnehmen sind. Diese summieren sich auf 15.446,09 Arbeitsstunden, erbracht durch die Zeugen C[…], D[…], E[…], F[…], Sch[…], K[…] S[…], Th[…], V[…], Z[…],J[…], K[…], S[…], V[…], W[…], Z[…], B[…], M[…], M[…]-St[…], N[…], Sch[…], U[…], F[…], P[…], K[…], Sch[…], B[…], R[…], Sch[…], Sp[…], P[…], C[…]i, S[…] und W[…].
- 305
Auch die Feststellung zu dem Umstand, dass bis auf wenige Ausnahmen der Angeklagte F[…] sämtliche Rechnungen des Angeklagten K[…] als sachlich und rechnerisch richtig zeichnete, beruht auf den verlesenen Rechnungen. Auf diesen finden sich mit Ausnahme von sieben im September 2016 von der Zeugin H[…] gezeichneten Rechnungen, zwölf im September 2017 von den Zeugen R[…] und G[…] gezeichneten Rechnungen und zwei im März 2018 von dem Zeugen D[…] gezeichneten Rechnungen durchgehend die Unterschrift des Angeklagten F[…].
- 306
Die Zeugen H[…], R[…], G[…] und D[…] hatten zur Überzeugung der Kammer bei der Rechnungszeichnung keine Kenntnis der konkreten Vertragsinhalte und insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit der Verträge zu erkennen. Die Zeugin H[…] hat diesbezüglich ausgesagt, sie habe ausweislich des Vermerks "i.V." in Vertretung des Angeklagten F[…] gezeichnet und sich dabei hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit auf die Prüfung beschränkt, ob es vorhergehende Rechnungen gegeben habe. Dazu habe sie sich in aller Regel an die Anordnungsbefugten gewendet und gefragt, ob es vorhergehende Rechnungen gegeben habe, die der Zuständige – hier der Angeklagte F[…] – in der Vergangenheit als sachlich richtig gezeichnet habe. Dies sei der Fall gewesen; sie habe sich darauf verlassen, dass die zu Grunde liegenden, von dem Angeklagten F[…] abgeschlossenen Verträge rechtmäßig seien, ohne deren Inhalt zu diesem Zeitpunkt gekannt zu haben.
- 307
Die Zeugin G[…] konnte sich nicht mehr erinnern, Rechnungen des Angeklagten K[…] bzw. der Firma s[…] a[…] s[…] auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit geprüft zu haben. Der Zeuge R[…] gab diesbezüglich an, die Rechnungen in Vertretung gezeichnet zu haben. Nachdem aus der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten K[…] und F[…] ersichtlich ist, dass der Angeklagte F[…] zumindest zwischen dem 14.09.2017 und dem 04.10.2017 einen Urlaub in Italien verbrachte, ist die Kammer überzeugt, dass alle von den Zeugen G[…] und R[…] getätigten Rechnungszeichnungen in Vertretung für den Angeklagten F[…] erfolgten und aufgrund der Vertretungstätigkeit eingehende Prüfungen der sachlichen Richtigkeit der Rechnungen unterblieben. Betreffend die von dem Zeugen D[…] gezeichneten Rechnungen war der Hintergrund nicht aufzuklären. Die Zeuge D[…] gab aber an, die rechtlichen Hintergründe der Beschäftigung der Hilfskräfte nicht gekannt zu haben. Es sei vielmehr so gewesen, dass ihm die Studenten vorgestellt worden seien, da diese für Rollout-Arbeiten eingesetzt werden könnten, um die damit hauptamtlich befassten Mitarbeiter zu entlasten.
- 308
Den Umfang der an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge hat die Kammer anhand der verlesenen Auszahlungsanordnungen des Thüringer Oberlandesgerichts festgestellt, entsprechend derer auf die Rechnungen der Firma s[…] a[…] s[…] bezogen auf den Vertrag vom 07.04.2016 insgesamt 438.383,22 EUR an den Angeklagten K[…] zur Auszahlung freigegeben wurden. Die Feststellung des Umfangs der Lohnansprüche der überlassenen Arbeitskräfte gegen den Angeklagten K[…] beruht auf den verlesenen Arbeitsverträgen, demnach den Mitarbeitern – soweit sie nicht in den Firmen des Angeklagte K[…] fest angestellt waren – ein Stundensatz von 9,00 EUR oder 10,00 EUR netto zustand, während die Zeuginnen B[…] und M[…] Festgehälter erhielten. Dass der Angeklagte K[…] für die Hilfskräfte jeweils Sozialversicherungsabgabe an die zuständige Einzugsstelle abführte, folgt aus den Angaben der Sachverständigen H[…]. Diese hat im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgesagt, dass der Angeklagte K[…] die Arbeitskräfte jeweils bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet habe; entsprechend der Anmeldung seien Abgaben eingezogen worden.
- 309
(4) Ermittlung des Werts der erbrachten Leistungen, Berechnung des Umfangs des Vermögensnachteils
- 310
Der Wertermittlung hat die Kammer in der oben unter III.4.a.(6) beschriebenen Weise vorgenommen.
- 311
(aa) Tätigkeiten in den Einsatzdienststellen
- 312
Hinsichtlich der Tätigkeitsinhalte in den Einsatzdienststellen Justizzahlstelle, Soziale Dienste in der Justiz, Senatsgeschäftsstellen, Projekt "einheitliches Intranet", ITeGS – Logistik, Bibliothek des Thüringer Oberlandesgerichts und ITeGS – Crystal Reports konnte die Kammer nach Vernehmung der Zeugen C[…], F[…], V[…], F[…] K[…], S[…], W[…], B[…], M[…]-St[…], N[…], K[…] und Sch[…] keine Veränderungen gegenüber den Tätigkeiten unter dem Vertrag vom 17.12.2012 feststellen, sodass auf die unter III.4.a.(6).(aa) getätigten Ausführungen verwiesen wird. Die Zeugin M[…] hat entsprechend ihrer Aussage die Tätigkeiten der Zeugin B[…] in Bezug auf das Intranet der Thüringer Justiz fortgesetzt.
- 313
(aaa) Amtsgericht Stadtroda
- 314
Zum Inhalt der Tätigkeit am Amtsgericht Stadtroda hat die Kammer die Zeugen P[…] und Sp[…] vernommen und die Aussage der Zeugin Sch[…] aus ihrer polizeilichen Vernehmung verlesen. Die Zeugin P[…] hat zum Tätigkeitsinhalt berichtet, dass diese im Wesentlichen die Erfassung eingehender Verfahren im Fachverfahren, die Aktenanlage, die Zuordnung der Posteingänge und die Vorbereitung der Verhandlungsprotokolle umfasst habe, und diese Tätigkeitsinhalte auf Vorhalt des ihr ausgestellten Arbeitszeugnisses vom 25.10.2018 bestätigt. Damit übereinstimmend hat der Zeuge Sp[…]l die Tätigkeit dergestalt beschrieben, dass es darum gegangen sei, die Geschäftsstelle dadurch zu unterstützen, dass Neueingänge im Fachverfahren erfasst, Akten angelegt und auf Anweisung Unterlagen wie Fahreignungsregisterauszüge oder Lichtbilder von der Zentralen Bußgeldstelle in A[…] angefordert worden seien. In ihrer polizeilichen Vernehmung hat die Zeugin Sch[…] die Tätigkeiten am Amtsgericht St[…] dahingehend beschrieben, dass diese die Erfassung neuer Akten im Fachverfahren, die Ausführung einfacher richterlicher Verfügungen wie etwa das Vorbereiten von Protokollvordrucken durch Einfügen der Namen der Beteiligten und die Zuordnung von Posteingängen umfasst habe.
- 315
Die Tätigkeitsbeschreibungen der Zeugen P[…], Sp[…] und Sch[…] werden durch die Aussage der Zeugin P[…], zum damaligen Zeitpunkt Geschäftsleiterin am Amtsgericht St[…], bestätigt. Diese gab an, es habe unerwartet eine große Anzahl neu eingehender Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren im mittleren vierstelligen Bereich aufgrund neu aufgestellter Geschwindigkeitsmessanlagen gegeben. Der Geschäftsanfall sei mit den vorhandenen Kräften nicht zu erledigen gewesen; eine Unterstützung durch Abordnung ausgebildeten Personals sei nur in geringem Ausmaß erfolgt, das Oberlandesgericht habe aber mehrere studentische Arbeitskräfte bereitgestellt. Über deren Einsatz sei man froh gewesen, da man sie nach einfacher Einarbeitung für einfache Hilfstätigkeiten habe einsetzen können. Dazu habe die Sortierung und Zuordnung der Post, die Aktenanlage im Sinne der Beschriftung von Aktendeckeln und der Erfassung der Daten im Fachverfahren, das Ziehen von Wiedervorlagen und einfache Kommunikation gehört.
- 316
(bbb) Verwaltungsgeschäftsstelle
- 317
Die Tätigkeit in der Verwaltungsgeschäftsstelle hat die Zeugin Sch[…] in ihrer verlesenen polizeilichen Vernehmung dahingehend beschrieben, dass sie zahlreiche Geschäftsverteilungspläne abgeheftet und bei Vorbereitungen am Oberlandesgericht stattfindender Tagungen oder Weiterbildungen ausgeholfen habe, indem sie Räume eingedeckt oder Namensschilder gedruckt habe. Sie habe bei eingehenden Bewerbungen deren Vollständigkeit kontrolliert und bei Inventuren unterstützt. Es habe sich nicht um geistig anspruchsvolle Tätigkeiten gehandelt und keinen rechtlichen Hintergrund gehabt, sondern sei Büroorganisationstätigkeit gewesen.
- 318
Die verlesenen Angaben der Zeugin Sch[…] werden durch die Aussagen der Zeuginnen G[…], Z[…] und A[…] bestätigt. Die Zeugin G[…] gab an, es sei schwierig gewesen, die Hilfskräfte auf der Verwaltungsgeschäftsstelle einzusetzen. Die Vorgänge seien regelmäßig relativ komplex, es habe nicht viele Bereiche gegeben, die einer ungelernten Hilfskraft hätten überlassen werden können. Dementsprechend sei es häufig so gewesen, dass die Hilfskräfte mit einfachsten Tätigkeiten beschäftigt worden seien. Auch die Zeugin Z[…] hat ausgesagt, dass es auf der Verwaltungsgeschäftsstelle nur wenige sinnvolle Aufgaben für ungelernte Hilfskräfte gegeben habe, sodass man diese etwa zum Folieren von Vorgängen eingesetzt habe. Die Zeuginnen Al[…] und Z[…] waren sich einig, dass ein Einsatz von Hilfskräften in der Geschäftsstelle nicht erforderlich, aber von dem Angeklagten F[…] dringend gewünscht gewesen sei.
- 319
(ccc) ITeGS – eDiktat
- 320
Zur Tätigkeit der Hilfskräfte im Rahmen des eDiktat-Projekts hat die Kammer die Zeugen S[…] und W[…] vernommen und die polizeiliche Aussage der Zeugin C[…] verlesen. Die Zeugin S[…] hat die ihr übertragene Tätigkeit dergestalt beschrieben, dass es ihnen oblegen habe, gemeinsam mit einer Richterin als Projektleiterin und zwei Mitarbeiterinnen der ITeGS neu beschaffte digitale Diktiergeräte an den einzelnen Gerichten zu verteilen, diese anzuschließen und den Mitarbeitern bei Interesse eine kurze Einführung in die Verwendung der Diktiergeräte zu geben. Dazu hätten sie vor Beginn der Auslieferungstätigkeit eine gemeinsame Schulung erhalten. Der Zeuge W[…] gab an, die Diktiergeräte seien in ein dem Projekt zugeordnetes Büro geliefert worden. Dort seien Inventarlisten zu erstellen und erste Einstellungen vorzunehmen gewesen. Dann habe man die einzelnen Dienststellen – Gerichte und Staatsanwaltschaften – aufgesucht, die Geräte angeschlossen und deren Funktion überprüft. Sei ein Fehler aufgetreten, hätten dies die Mitarbeiterinnen der ITeGS bearbeitet. Wenn bei der Installation die Arbeitsplatzinhaber anwesend gewesen seien, habe man die Technik in groben Zügen erklärt und erste Rückfragen beantwortet. Entsprechendes hat die Zeugin C[…] ausweislich ihrer verlesenen polizeilichen Aussage im Ermittlungsverfahren bekundet.
- 321
(bb) Bildung der Arbeitsvorgänge, Eingruppierung
- 322
Bezüglich der Eingruppierung der Tätigkeiten in den Einsatzdienststellen Justizzahlstelle, Soziale Dienste in der Justiz, Senatsgeschäftsstellen, Projekt "einheitliches Intranet", ITeGS – Logistik, Bibliothek des Thüringer Oberlandesgerichts und ITeGS – Crystal Reports wird auf die obigen Ausführungen unter III.4.a.(6).(bb) verwiesen, die für den Fall II.2.b) entsprechend gelten.
- 323
(aaa) Amtsgericht St[…]
- 324
Entsprechend der Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…] sind die von den Zeugen S[…] und Sp[…] geschilderten Tätigkeiten als Teile eines Arbeitsvorgangs "Büroarbeiten bei dem Amtsgericht Stadtroda" zu werten. Das erstrebte Arbeitsergebnis aller Einzeltätigkeiten ist die Förderung der Bearbeitung der einzelnen Gerichtsverfahren, hier in Ordnungswidrigkeitensachen.
- 325
Diesen Arbeitsvorgang hat die Kammer in die Entgeltgruppe 2 nach Anlage A, Teil II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 TV-L eingruppiert. Es handelt sich um klassische Bürotätigkeiten in einem Gericht, sodass nach Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 einzugruppieren war. Die von den Zeugen P[…], Sp[…] und Sch[…] geschilderten Tätigkeiten waren dabei nach dem oben geschilderten Maßstab als einfache Tätigkeiten einzuordnen. Eine Aus- oder Vorbildung war nicht erforderlich, die notwendige Einarbeitung nahm nach den insofern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S[…] und Sp[…] nur einen kurzen Zeitraum in Anspruch. Höherwertige Aufgaben nach den Entgeltgruppen 3, 4 oder 5 nahmen die Zeugen nach den oben unter III.4.a.(6).(cc) dargestellten Maßstäben nicht wahr. Insbesondere waren die Hilfskräfte nicht in der Aktenregistratur tätig; ihre Tätigkeit in der Anlage der Akten beschränkte sich entsprechend der Aussage der Zeugin P[…] auf die physische Herstellung der Akte durch Beschriftung des Aktendeckels und Einheften eingehender Verfahren sowie die einfache Erfassung der Verfahrensdaten im Fachverfahren.
- 326
(bbb) Verwaltungsgeschäftsstelle
- 327
Die Tätigkeiten der Zeugin Sch[…] sind nach den Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…], denen die Kammer sich nach eigener Prüfung anschließt, in einem Arbeitsvorgang "Büroorganisation in der Verwaltungsgeschäftsstelle" zusammenzufassen. Sowohl die geschilderten Bürotätigkeiten im engeren Sinne wie das Folieren von Vorgängen oder die Abheftung von Geschäftsverteilungsplänen als auch die Hilfstätigkeiten im Rahmen von Besprechungen seien typische Organisationstätigkeiten, die augenscheinlich jedenfalls den Schwerpunkt der Tätigkeit in der Verwaltungsgeschäftsstelle ausgemacht hätten.
- 328
Die Kammer hat diesen Arbeitsvorgang gemäß Anlage A, Teil I TV-L in die Entgeltgruppe 2 eingruppiert. Die Tätigkeit auf der Verwaltungsgeschäftsstelle erweist sich als solche im allgemeinen Verwaltungsdienst, ohne dass ein besonders Tätigkeitsmerkmal im Sinne des Absatz 1, Unterabsatz 2 der Vorbemerkung zur Anlage A TV-L erfüllt ist; insbesondere stellt die Tätigkeit auf der Verwaltungsgeschäftsstelle keine typische Tätigkeit in Staatsanwaltschaften oder Gerichten im Sinne des Teils II, Abschnitt 12, Unterabschnitt 1 dar. In den damit geltenden Entgeltgruppen ist die Tätigkeit der Zeugen Sch[…] in Entgeltgruppe 2 einzuordnen, nachdem die ihr zugewiesenen Tätigkeiten zwar insgesamt wenig komplex, fordernd oder verantwortungsvoll waren, aber dennoch über das Niveau einfachster Tätigkeiten hinausgingen. Vielmehr war auch angesichts der Aussagen der Zeugen A[…] und Z[…] jedenfalls eine gewisse Einarbeitung in die übertragenen Aufgaben erforderlich, was eine Einordnung in Entgeltgruppe 2 rechtfertigt.
- 329
(ccc) ITeGS – eDiktat
- 330
Für die Tätigkeiten der Zeugen C[…], S[…] und Wi[…] hat die Kammer einen Arbeitsvorgang "Inbetriebnahme eDiktat" festgestellt. Nach den überzeugenden und der Feststellung der Kammer zu Grunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…] bestand das Arbeitsergebnis aller von den genannten Zeugen vorgenommener Handlungen darin, dass dem Anwender an seinem Arbeitsplatz ein funktionsfähiges digitales Diktiergerät zur Verfügung stand, in dessen Verwendung der Anwender jedenfalls in groben Zügen eingewiesen war.
- 331
Den entsprechend festgestellten Arbeitsvorgang hat die Kammer nach Anlage A, Teil 1 TV-L in Entgeltgruppe 3 eingruppiert. Die Tätigkeit der Zeugen C[…], S[…] und W[…] erweist sich als allgemeine Verwaltungstätigkeit im Innendienst, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich war. Die für die Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlichen Voraussetzungen mussten zunächst durch eine eingehende Schulung der genannten Zeugen geschaffen werden. Zudem erfolgte der Arbeitseinsatz gerade in der Anfangszeit in enger Abstimmung mit den fachlich erfahrenen Kräften der ITeGS. Insgesamt ist die Kammer davon überzeugt, dass die Zeugen C[…], S[…] und W[…] die ihnen übertragene Tätigkeit erst nach einer Zeit von mehreren Wochen vollständig selbstständig ausüben konnten, sodass eine eingehende Einarbeitung im Sinne der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 3 vorlag.
- 332
ddd) Fortführung Projekt "einheitliches Intranet"
- 333
Für die Tätigkeit der Zeugin M[…] hat die Kammer ebenfalls einen Arbeitsvorgang "Projektmanagement einheitliches Intranet" festgestellt. Dies beruht auf den Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…], denen die Kammer sich umfänglich anschließt. Die Sachverständigen haben insofern festgestellt, dass alle Tätigkeiten und Aufgaben der Zeugin M[…] darauf gerichtet gewesen seien, für die Arbeitsgruppe "einheitliches Internet" bei der Neugestaltung und Konzipierung des Intranetauftritts der Thüringer Justiz Zuarbeiten zu liefern und der anschließenden Umsetzung einschließlich der Vorbereitung und Durchführung von TYPO-3-Schulungen der Schaffung eines neuen und einheitlichen Intranets für die Thüringer Justiz dienten.
- 334
Dieser Arbeitsvorgang ist zur Überzeugung der Kammer – mangels Vorliegen eines besonderen Tätigkeitsmerkmals – nach Anlage A, Teil I in Entgeltgruppe 6 TV-L einzugruppieren. Dabei war maßgeblich, dass die Tätigkeit der Zeugin M[…] gründliche und auch vielseitige Fachkenntnisse erfordert hat. Gründliche Kenntnisse in diesem Sinne liegen vor, wenn der Beschäftigte für die Erledigung der Tätigkeit nähere fachliche Kenntnisse benötigt; vielseitige Kenntnisse dann, wenn die Tätigkeit breit gefächerte Kenntnisse erfordert. Beides war ausweislich der Aussage der Zeugin M[…] der Fall. Diese musste in der Lage sein, unterschiedliche Informationen miteinander zu verknüpfen, Kenntnisse in der Gestaltung von Webseiten und in Ausschreibungsverfahren haben und mit dem Content-Management-System TYPO 3 vertraut sein. Sie hatte dabei Schulungen vor- und nachzubereiten. Insofern war es erforderlich, zumindest einen Großteil an Funktionalitäten souverän wiedergeben und vermitteln zu können.
- 335
Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 kam hingegen nicht in Betracht, da die Zeugin M[…] nicht zu mindestens einem Drittel selbstständige Leistungen erbracht hat. Die Zeugin M[…] hatte - wie sie ausgesagt hat - das Projekt von der in den Mutterschutz gehenden Zeugin B[…] übernommen und fortgeführt. Sie habe Besprechungen der Projektgruppe vorbereitet und später, als das System gestanden habe, habe sie auch Schulungen der jeweiligen Redakteure in Bezug auf die Bedienung des Content-Management-Systems TYPO 3 durchgeführt. Die Tätigkeit der Zeugin M[…] enthielt keine Elemente selbständiger Tätigkeit. Sie leistete Zuarbeiten und hatte keine inhaltlichen Entscheidungskompetenzen.
- 336
(cc) Berechnung des Werts der Leistungen und des Umfangs des Vermögensnachteils
- 337
Bei der konkreten Wertermittlung ist die Kammer entsprechend in der oben unter III.4.a.(6).(cc) beschriebenen Vorgehensweise vorgegangen. Dabei hat sie neben den aus den verlesenen Rechnungen entnommenen Stundenzahlen und der oben dargestellten Eingruppierungen folgende Parameter zu Grunde gelegt:
- 338
Die Jahresarbeitszeit vom 01.05.2016 bis zum 31.12.2016 umfasste 170 Arbeitstage. In die Jahre 2017 und 2018 fielen jeweils 251 Arbeitstage.
- 339
Für die Entgeltgruppe 2 betrug das monatliche Entgelt im Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.12.2016 1.878,91 EUR, im Folgezeitraum bis zum 31.12.2017 1.953,91 EUR und bis zu 31.12.2018 1.999,83 EUR. Das Entgelt nach Entgeltgruppe 3 betrug bis zum 31.12.2016 2.030,13 EUR, bis zum 31.12.2017 2.105,13 EUR und bis zum 31.12.2018 2.154,60 EUR. Die Entgeltgruppe 6 wurde bis zum 31.12.2016 mit 2.256,97 EUR entlohnt, bis zum 31.12.2017 mit 2.331,97 EUR und bis zum 31.12.2018 mit 2.386,77 EUR. In der Entgeltgruppe 8 betrug das monatliche Entgelt bis zum 31.12.2016 2.448,90 EUR, bis zum 31.12.2017 2.523,90 EUR und bis zum 31.12.2018 2.583,21 EUR.
- 340
Die Jahressonderzahlung betrug im Jahr 2016 im maßgeblichen Tarifgebiet Ost 80,6 % des Monatsgehalts, im Jahr 2017 85,6 % und im Jahr 2018 90,3 %. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung 2016 hat die Kammer auch solche Arbeitszeiten berücksichtigt, die im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 30.04.2016 lagen.
- 341
Betreffend die Sozialversicherungsabgaben bemaßen sich der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in allen Jahren mit 7,3 %, am Beitrag zur Rentenversicherung im Jahr 2016 und 2017 mit 9,35 % und im Jahr 2018 mit 9,3 %, am Beitrag zur Pflegeversicherung im Jahr 2016 mit 1,175 % und in den Jahren 2017 und 2018 mit 1,275 % und am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung in allen Jahren mit 1,5 %. Die VBL-Umlage belief sich in den Jahren 2016 bis 2018 einheitlich 3 %.
- 342
Auch im Fall II.2.b) hat die Kammer bei der Wertermittlung den angenommenen Wert der Arbeitskraft bei überlassenen Arbeitnehmern, die (auch tatübergreifend) ohne Unterbrechung mehr als zwei Jahre im Geschäftsbereich der Thüringer Justiz tätig waren, um 10% erhöht.
- 343
Daraus ergeben sich für den Zeitraum vom 01.05.2016 bis zum 31.12.2016 folgende Werte:
- 344
Name
Stunden
Netto-
WertJahres-
sonder-
zahlungGesamt-
wert
inkl.
AbgabenErfah-
rungs-
aufschlagB[…],
A[…]-M[…]278,63
3.699,17
323,53
4.920,77
-
C[…], A[…]
81,78
903,87
-
1.105,65
-
D[…],
A[…]318,36
3.801,84
399,41
5.139,18
513,92
F[…], P[…]
332,63
3.676,36
376,52
4.957,69
495,77
J[…], S[…]
123,49
1.364,86
-
1.669,57
-
K[…], L[…]
195,65
2.818,40
-
3.447,60
-
N[…], M[…]
334
3.691,55
308,29
4.892,75
-
P[…], J[…]
355,99
3.934,55
319,92
5.204,28
520,43
Sch[…], W[…]
324,5
3.586,51
293,08
4.745,71
-
Sch[…], J[…]
71,81
1.034,44
70,29
1.351,37
135,14
S[…], K[…]
404,32
4.468,71
333,76
5.874,63
-
S[…],
K[…]89,55
989,74
-
1.210,70
-
Th[…], A[…]
250,41
2.767,63
188,06
3.615,55
361,56
V[…], L[…]
463,48
5.534,85
524,02
7.411,51
741,15
W[…], A[…]
348,95
3.856,74
390,86
5.195,88
519,59
Z[…], M[…]
79
873,14
-
1.068,07
-
- 345
Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 hat die Kammer folgende Werte ermittelt:
- 346
Name
Stunden
Netto-
WertJahres-
sonder-
zahlungGesamt-
wert inkl.
AbgabenErfah-
rungs-
aufschlagB[…],
A[…]-
M[…]432,55
6.028,05
-
7.379,84
-
B[…],
L[…]407,46
4.757,81
339,39
6.240,25
-
D[…],
A[…]386,82
4.866,37
-
5957,66
595,77
F[…],
P[…]160,62
1.875,52
-
2.296,11
229,61
F[…],
A[…]100
1.167,68
83,29
1.531,50
-
K[…],
F[…]50,17
585,82
41,79
768,35
-
M[…]-St
[…],
S[…]81,25
948,74
67,68
1.244,34
-
M[…],
J[…]678,67
9.458,00
674,67
12.404,92
1.240,49
N[…],
M[…]439,5
5.131,93
366,08
6.730,94
-
P[…],
J[…]338,46
3.952,11
281,92
5.183,51
518,35
R[…],
V[…]273
3.187,75
-
3.902,61
-
Sch[…],
J[…]159,4
1.861,27
132,77
2.441,21
-
Sch[…],
W[…]367
4.285,37
-
5.246,36
-
Sch[…],
J[…]540,32
8.149,68
581,34
10.688,96
1.068,90
Sch[…],
C[…]559,72
6.535,71
446,21
8.572,11
-
S[…],
K[…]120,19
1.403,43
-
1.718,15
-
Sp[…],
S[…]326,48
3.812,23
271,94
5.000,04
-
Th[…],
A[…]412,5
4.816,66
343,59
6.317,43
631,74
U[…],
H[…]69,75
814,45
58,10
1.068,22
-
V[…],
A[…]323,1
2.772,76
269,12
4.948,27
-
V[…],
L[…]320,40
4.030,78
-
4.934,68
493,47
W[…],
A[…]551,44
6.439,03
459,32
8.445,30
844,53
Z[…],
L[…]27,47
320,76
22,88
420,70
-
- 347
Für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.08.2018 hat die Kammer auf den Vertrag vom 07.04.2016 erbrachte Leistungen und deren Wert wie folgt festgestellt:
- 348
Name
Stunden
Netto-Wert
Gesamtwert
inkl. AbgabenErfahrungs-
aufschlagB[…], L[…]
297,17
3.551,53
4.346,19
-
C[…], G[…]
16,38
210,91
258,10
-
E[…], A[…]
32,28
385,78
472,10
-
F[…], A[…]
130,33
1.557,60
1.906,11
-
K[…], F[…]
308,37
3.685,38
4.509,99
-
M[…]-St[…],
S[…]332,13
3.969,34
4.857,48
-
M[…], J[…]
751,42
10.717,93
13.116,07
1.311,61
P[…], J[…]
74,31
888,09
1.086,80
108,68
P[…], S[…]
225,30
2.692,60
3.295,07
-
S[…], Ch[…]
20,78
267,57
327,43
-
Sch[…], J[…]
276,56
3.305,22
4.044,76
-
Sch[…], J[…]
311,11
4.802,76
5.877,38
587,74
Sch[…],
C[…]224
2.677,06
3.276,06
-
Sp[…],
S[…]94,7
1.131,78
1.385,01
-
Th[…], A[…]
291,44
3.483,05
4.262,38
426,24
U[…], H[…]
253,4
3.028,43
3.706,04
-
W[…], A[…]
366,32
4.377,95
5.357,52
535,75
W[…], L[…]
18,2
234,34
286,78
-
Z[…], L[…]
243,07
2.904,97
3.554,96
-
- 349
Die Kammer hat die so für die Tätigkeiten der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte ermittelten Werte sodann aufsummiert, was für die Tat II.2.b) einen Gesamtwert von 253.059,01 EUR ergibt. Durch Subtraktion dieses Werts von dem festgestellten Gesamtumfang der an den Angeklagten K[…] auf den Vertrag vom 07.04.2016 geleisteten Zahlungen ergibt sich eine Differenz von 185.324,21 EUR, die dem bei dem Freistaat Thüringen eingetretenen Vermögensnachteil entspricht.
- 350
(5) Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils
- 351
Die Feststellungen der Kammer zu dem Umstand, dass die Angeklagten K[…] und F[…] einen bei dem Freistaat Thüringen infolge des gewählten Geschäftsmodells und des vereinbarten Entgelts eintretenden Vermögensnachteil billigend in Kauf nahmen, beruhen auf den gleichen Erwägungen wie im Fall II.2.a, weshalb auf die Darstellung unter III.4.a.(7) verwiesen wird.
- 352
c) Fall II.2.c (Tat Ziffer I. 8. der Anklageschrift)
- 353
(1) Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Vertragsdurchführung
- 354
Soweit die Kammer festgestellt hat, dass die Angeklagten K[…] und F[…] ab dem Frühjahr 2018 beabsichtigten, die vertragliche Bindung der Firma s[…] a[…] s[…] an das Thüringer Oberlandesgericht möglichst lang über den sich abzeichnenden Ruhestand des Angeklagten F[…] zu erhalten, beruht dies auf der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten K[…] und F[…]. Dieser ist zu entnehmen, dass die Angeklagten F[…] und K[…] am 29.05.2018 einen zeitnahen Besprechungstermin vereinbarten, in dem unter anderem der Bedarf an juristischen Studenten erörtert werden sollte. Im gleichen Zusammenhang gab der Angeklagte F[…] in einer Nachricht vom 31.05.2018 im Kontext der möglichen Verlängerung der Beschäftigung des Zeugen P[…] B[…], zu diesem Zeitpunkt als Projektkraft bei der Justiz beschäftigt, an, für die Interessen des Angeklagten K[…] nicht über seinen eigenen Ruhestand hinaus eintreten zu können. Unter dem 10.06.2018 teilte der Angeklagte F[…] dem Angeklagten K[…] mit, dass er eine Erhöhung der Vergütung des Angeklagten K[…] um 1,50 EUR pro Arbeitsstunde beabsichtige, und kündigte die Übersendung von Vertragsentwürfen in der Folgewoche an. Am 09.07.2018 teilte der Angeklagte F[…] dem Angeklagten K[…] mit, dass Vertragsinhalt eine Laufzeit bis zum 31.07.2021 und eine Verlängerungsoption sein werde, da "Mehr […] beim besten Willen nicht [gehe]." Auf Grundlage dieser Kommunikation ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagten F[…] und K[…] spätestens ab Ende Mai 2018 erörterten, inwiefern die Vertragsbeziehung der Firma des Angeklagten K[…] zum Thüringer Oberlandesgericht für den Zeitraum nach der Pensionierung des Angeklagten F[…] erhalten werden könnte. Dass der Ruhestand des Angeklagten F[…] absehbar war, die Vertragsdurchführung erschweren würde und diese Umstände zwischen den Angeklagten thematisiert wurden, steht für die Kammer infolge der sich auf den Zeugen P[…] B[…] beziehenden Passagen und der Anberaumung eines Beratungstermins zur Vertragsgestaltung bezüglich des Bedarfs an Hilfskräften fest. Aufgrund des Umstands, dass die Vertragsbeziehung zuvor unbefristet war und daher eine grundsätzlich jederzeitige Kündigung mit der vertraglich vereinbarten Frist zuließ, stellt sich die nunmehr beabsichtigte langfristig befristete Vertragsbeziehung, die regelmäßig mit dem Ausschluss ordentlicher Kündigungsrechte einhergeht, als Indiz dafür dar, die Vertragsbeziehung für einen gewissen Zeitraum nach der für das Jahr 2019 erwarteten Verabschiedung des Angeklagten F[…] dem rechtsgestaltenden Zugriff des Thüringer Oberlandesgerichts zu entziehen.
- 355
Die Feststellungen zu den insgesamt 13 Vertragsschlüssen, den Daten der Unterzeichnung sowie den Vertragsinhalten beruhen auf den verlesenen Vertragsurkunden, denen die entsprechenden Angaben zu entnehmen sind. Dass die Verträge erst später, nämlich im September beziehungsweise teilweise frühestens im November 2018, erstellt und sodann rückdatiert worden sind, folgt aus der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…]. Noch im September 2018 verhandelten die Angeklagten F[…] und K[…] über die Vertragsinhalte, bis der Angeklagte F[…] ausweislich der Nachricht vom 13.09.2018 einige Vertragsdokumente an den Angeklagten K[…] übersandte und ihn ausdrücklich aufforderte, das gleiche Unterschriftsdatum zu nehmen, wie der Angeklagte F[…] verwendet hatte. Nachdem sämtliche Verträge teilweise erheblich vor dem 13.09.2018 datieren, lässt dies nur den Rückschluss zu, dass sämtliche Verträge rückdatiert wurden. Dass einige Verträge frühestens im November 2018 erstellt wurden, folgt aus einer weiteren Nachricht des Angeklagten K[…] vom 07.11.2018, mit der er angemahnt hat, dass noch neue Verträge für die Zeugen D[…], C[…], Wi[…], S[…], M[…] und B[…] fehlten.
- 356
Dass die Vertragsdurchführung sich gegenüber den Vorgängerverträgen nicht verändert hat, hat die Kammer anhand der Aussagen der vernommenen Zeugen F[…] K[…], Wi[…], B[…], M[…], M[…]-St[…], P[…] und Sch[…] festgestellt. Keiner der Zeugen hat ausgesagt, dass sich an den Umständen ihrer Tätigkeit oder deren Inhalten während ihrer Beschäftigungszeit am Thüringer Oberlandesgericht wesentliche Änderungen ergeben hätten. Insbesondere hat keiner der genannten Zeugen Umstände berichtet, nach denen der Angeklagte K[…] ihnen gegenüber in irgendeiner Art und Weise Vorgaben zu Art, Umfang und Zeitpunkt der zu erbringenden Leistungen getätigt hätte.
- 357
Soweit die Kammer festgestellt hat, dass es für die Tätigkeit von bei dem Angeklagten K[…] angestellten Arbeitskräften am Amtsgericht St[…] kein schriftlicher Vertrag feststellbar war, beruht dies auf dem Umstand, dass die entsprechenden Rechnungen des Angeklagten K[…], die die Kammer im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt hat, auf einen Vertrag vom 03.09.2018 verweisen, dessen Existenz aber nicht festzustellen war. Die Kammer geht davon aus, dass die Angeklagten F[…] und K[…] die nachträgliche Fertigung eines entsprechenden Vertrags schlicht vergessen haben, nachdem die Zeugin D[…], die am Amtsgericht St[…] tätig war, ausweislich der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten K[…] und F[…] am 07.11.2018 als eine derjenigen Hilfskräfte benannt war, für die zu jenem Zeitpunkt noch kein neuer Vertrag vorgelegen hatte.
- 358
(2) Kenntnis der Angeklagten F[…] und K[…] bezüglich vergaberechtswidriger Auftragsvergabe und hinsichtlich des Vorliegens unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
- 359
Die Feststellung der Kammer zur Kenntnis der Angeklagten F[…] und K[…] bezüglich der Verstöße der abgeschlossenen Verträge gegen das Vergabe- wie auch das Arbeitnehmerüberlassungsrecht beruhen auf den unter III.4.a.(3) und III.4.b.(2) festgestellten Umständen. Anhaltspunkte, demnach die Angeklagten F[…] und K[…] aufgrund neu hinzugetretener Umstände nicht mehr davon ausgegangen wären, dass die abgeschlossenen Verträge rechtswidrig waren, konnte die Kammer nicht feststellen.
- 360
Dies gilt insbesondere betreffend die Einlassung des Angeklagten F[…], der Zeuge L[…] habe die abgeschlossenen Verträge in seiner Funktion als Mitarbeiter der Vergabestelle des Thüringer Oberlandesgerichts geprüft und inhaltlich keine Einwände erhoben. Diese Einlassung erachtet die Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme als widerlegt. Weder der Zeuge L[…], noch die weiteren vernommenen ehemaligen juristischen Mitarbeiter der Vergabestelle, die Zeugin F[…] und der Zeuge B[…], konnten bestätigen, die ihnen jeweils vorgehaltenen Verträge zu irgendeinem Zeitpunkt inhaltlich geprüft zu haben. Vielmehr gaben die Zeugen übereinstimmend an, sich nicht an die Prüfung von Verträgen mit der Firma s[…] a[…] s[…], an Verträge bezüglich die Beschäftigung von Studenten oder an Verträge mit arbeitsrechtlichem Schwerpunkt erinnern zu können. Die Zeugen sagten übereinstimmend aus, dass die Vertragsgestaltung als solche offensichtlich einem von ihnen erstellten und weiterentwickelten Satz an Vertragsmustern und Vertragsbausteinen entnommen sei. Diese Vertragsformulare inklusive des Briefkopfes hätten allen mit der Vergabe von Aufträgen befassten Mitarbeitern des Thüringer Oberlandesgerichts auf einem Laufwerk zur Verfügung gestanden und seien ähnlich wie allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet worden.
- 361
Für die Kammer steht im Ergebnis der Zeugenaussagen fest, dass tatsächlich keine Prüfung der im Fall II.2.c) inkriminierten Verträge durch die Zeugen L[…], F[…] oder B[…] erfolgt ist. Die von den Angeklagten F[…] und K[…] durchgeführte Aufspaltung des vorher einheitlichen Vertragswerks in insgesamt 13 Einzelverträge ist aus vergaberechtlicher Sicht wegen der Gefahr der Umgehung von Schwellenwerten derart auffällig, dass die Kammer es für ausgeschlossen hält, dass die Zeugen – die allesamt mit der juristischen Prüfung von Vergabeverfahren befasst waren – dies unbeanstandet gelassen oder nicht zumindest auf das Erfordernis einer gemeinsamen Ausschreibung hingewiesen hätten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die vorgenannten Zeugen sich auch nach dem zwischenzeitlichen erheblichen Zeitablauf von nahezu sechs Jahren noch daran erinnert hätten, wenn ein langjährig in Beschaffungen erfahrener leitender Mitarbeiter des Oberlandesgerichts mit einer entsprechenden Prüfung und einem derart augenscheinlichen Ergebnis an sie herangetreten wäre.
- 362
(3) Anzahl der Arbeitskräfte und der erbrachten Arbeitsstunden, Richtigzeichnung der Rechnungen hauptsächlich durch den Angeklagten F[…], Auszahlungen an den Angeklagten K[…]
- 363
Die Feststellung der Kammer zu der Anzahl der eingesetzten überlassenen Arbeitnehmer sowie zu den durch diese erbrachten Arbeitsstunden beruht auf den im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen des Angeklagten K[…] auf die zwischen dem 30.07.2018 und dem 08.09.2018 geschlossenen Verträge, aus denen die jeweils abgerechneten Arbeitsstunden, der Name der eingesetzten Arbeitskraft und der Einsatzort zu entnehmen sind. Diese summieren sich auf 6.748,6 Arbeitsstunden, erbracht durch die Zeugen E[…], K[…], Sch[…], Th[…], F[…] K[…], H[…], J[…] M[…], W[…], B[…], M[…], K[…], K[…], S[…] K[…], L[…], M[…]-St[…], M[…], U[…], F[…], Z[…], Sch[…], P[…], D[…], Sch[…], K[…], C[…], S[…] und W[…].
- 364
Die Feststellung, dass die auf die Verträge ausgestellten Rechnungen des Angeklagten K[…] ausschließlich der Angeklagte F[…] als sachlich und rechnerisch richtig zeichnete, beruht ebenfalls auf den verlesenen Rechnungen, die jeweils einen Aufdruck u.a. mit "1. Sachlich und rechnerisch richtig", das jeweilige Datum und "M. F[…], LRD" sowie die Unterschrift des Angeklagten F[…] enthalten.
- 365
Den Umfang der an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträge hat die Kammer anhand der verlesenen Auszahlungsanordnungen des Thüringer Oberlandesgerichts festgestellt, entsprechend derer auf die Rechnungen der Firma s[…] a[…] s[…] bezogen auf die zwischen dem 30.07.2018 und dem 08.09.2018 geschlossenen Verträge insgesamt 212.094,68 EUR an den Angeklagten K[…] zur Auszahlung freigegeben wurden. Die Feststellung des Umfangs der Lohnansprüche der überlassenen Arbeitskräfte gegen den Angeklagten K[…] beruht auf den verlesenen Arbeitsverträgen, demnach den Mitarbeitern – soweit sie nicht in den Firmen des Angeklagte K[…] fest angestellt waren – ein Stundensatz von 9,00 EUR oder 10,00 EUR netto zustand, während die Zeuginnen B[…], M[…] und L[…] Festgehälter erhielten. Dass der Angeklagte K[…] für die Hilfskräfte jeweils Sozialversicherungsabgabe an die zuständige Einzugsstelle abführte, folgt aus den Angaben der Sachverständigen H[…]. Diese hat im Rahmen der Gutachtenerstattung ausgesagt, dass der Angeklagte K[…] die Arbeitskräfte jeweils bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet habe; entsprechend der Anmeldung seien Abgaben eingezogen worden.
- 366
(4) Ermittlung des Werts der erbrachten Leistungen, Berechnung des Umfangs des Vermögensnachteils
- 367
Die Wertermittlung hat die Kammer in der oben unter III.4.a.(6) beschriebenen Weise vorgenommen.
- 368
(aa) Tätigkeiten in den Einsatzstellen, Eingruppierung
- 369
Hinsichtlich der Tätigkeitsinhalte in den Einsatzdienststellen konnte die Kammer nach Vernehmung der Zeugen F[…] K[…], B[…], M[…], M[…]-St[…], Sch[…], P[…], S[…] und W[…] keine Veränderungen gegenüber den Tätigkeiten unter dem Vertrag vom 07.04.2016 feststellen, sodass wegen der durch die Hilfskräfte durchgeführten Tätigkeiten und deren Eingruppierung auf die Ausführungen unter III.4.b.(4).(aa) und III.4.b.(4).(bb) verwiesen wird.
- 370
(bb) Berechnung des Werts der Leistungen und des Umfangs des Vermögensnachteils
- 371
Bei der konkreten Wertermittlung ist die Kammer entsprechend in der oben unter III.4.a.(6).(cc) beschriebenen Vorgehensweise vorgegangen. Dabei hat sie neben den aus den verlesenen Rechnungen entnommenen Stundenzahlen und der vorgenommenen Eingruppierungen folgende Parameter zu Grunde gelegt:
- 372
Das Jahr 2018 umfasste 251 Arbeitstage, das Jahr 2019 250 Arbeitstage.
- 373
Für die Entgeltgruppe 2 betrug das monatliche Entgelt im Jahr 2018 1.999,83 EUR und im Jahr 2019 2.099,83 EUR, in der Entgeltgruppe 3 2.154,60 EUR (2018) bzw. 2.254,60 EUR (2019). Die Entgeltgruppe 6 war im Jahr 2018 mit 2.386,77 EUR und im Jahr 2019 mit 2.494,17 EUR vergütet. Die Entgeltgruppe 8 bemaß sich 2018 mit 2.583,21 EUR und 2019 mit 2.699,45 EUR.
- 374
Die Jahressonderzahlung betrug im Jahr 2018 im maßgeblichen Tarifgebiet Ost 90,3 % des Monatsgehalts. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung 2018 hat die Kammer auch solche Arbeitszeiten berücksichtigt, die im Jahr 2018 auf den Vertrag vom 07.04.2016 erbracht wurden.
- 375
Betreffend die Sozialversicherungsabgaben bemaß sich in beiden Jahren der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mit 7,3 % und am Beitrag zur Rentenversicherung mit 9,3 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Pflegeversicherung betrug im Jahr 2018 1,275 % und im Jahr 2019 1,525 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung belief sich 2018 auf 1,5 % und 2019 auf 1,3 %. Die VBL-Umlage belief sich in den Jahren 2018 und 2019 einheitlich auf 3 %.
- 376
Auch im Fall II.2.c) hat die Kammer bei der Wertermittlung den angenommenen Wert der Arbeitskraft bei überlassenen Arbeitnehmern, die (auch tatübergreifend) ohne Unterbrechung mehr als zwei Jahre im Geschäftsbereich der Thüringer Justiz tätig waren, um 10% erhöht.
- 377
Auf dieser Grundlage hat die Kammer für das Jahr 2018 folgende Werte festgestellt:
- 378
Name
Stunden
Netto-
WertJahres-
sonder-
zahlungGesamt-
wert inkl.
AbgabenErfah-
rungs-
aufschlagC[…],
G[…]138,53
1.783,73
150,10
2.366,51
-
D[…],
Ch[…]147,4
1.761,60
132,56
2.317,98
-
E[…],
A[…]194,63
2.326,06
204,07
3.096,24
-
F[…],
A[…]100
1.195,12
207,14
1.716,01
-
K[…],
F[…]150,68
1.800,80
412,84
2.708,94
-
K[…],
S[…]31,34
374,55
-
458,36
-
M[…]-
St[…],
S[…]172,44
2.060,86
453,77
3.077,28
-
M[…],
J[…]352,71
5.030,90
1.185,10
7.606,83
760,68
M[…],
B[…]32,72
391,04
29,43
514,55
-
M[…],
J[…]161,33
1.928,08
145,09
2.537,04
-
P[…],
S[…]44,9
536,61
-
656,67
-
S[…],
Ch[…]157,71
2.030,69
172,94
2.696,70
-
Sch[…],
J[…]180,29
2.154,68
410,86
3.139,57
-
Sch[…],
J[…]215,28
3.323,39
611,49
4.815,31
481,53
Sch[…],
C[…]208,52
3.323,39
388,98
3.525,67
-
Th[…],
A[…]163,47
1.953,66
409,11
2.891,44
289,14
U[…],
H[…]26,03
311,09
-
380,70
-
W[…],
A[…]70,37
841,00
-
1.029,18
102,92
W[…],
L[…]160,18
2.062,49
172,84
2.735,49
-
Z[…],
L[…]131,98
1.577,32
337,29
2.343,00
-
- 379
Für das Jahr 2019 hat die Kammer folgende Werte ermittelt:
- 380
Name
Stunden
Netto-Wert
Gesamt-
wert inkl.
AbgabenErfah-
rungs-
aufschlagB[…],
A[…]-M[…]498,86
7.465,45
9.139,58
-
C[…], G[…]
177,13
2.396,14
2.933,48
-
D[…], Ch[…]
316
3.981,28
4.874,08
-
E[…], A[…]
187,07
2.530,61
3.098,10
-
F[…], A[…]
100
1.496,50
1.832,09
-
H[…],
Ch[…]116,26
1.464,76
1.793,23
-
K[…], N[…]
81,17
1.022,66
1.251,99
-
K[…], B[…]
8
100,79
123,39
-
K[…], S[…]
8
100,79
123,39
-
K[…], J[…]
85,38
1.075,70
1.316,93
-
K[…], F[…]
167,21
2.106,68
2.579,10
-
L[…], F[…]
8
100,79
123,39
-
M[…]-St[…], S[…]
226,84
2.857,95
3.498,85
-
M[…], J[…]
497,41
7.443,75
9.113,01
911,30
M[…], B[…]
193,83
2.442,06
2.989,69
-
M[…], J[…]
106,3
1.339,27
1.639,60
-
S[…], Ch[…]
208,7
2.823,21
3.456,31
-
Sch[…], J[…]
116,34
1.465,77
1.794,46
-
Sch[…], J[…]
221,1
3.581,09
4.384,15
438,41
Sch[…],
C[…]91,3
1.150,29
1.408,24
-
Th[…], A[…]
215,38
2.713,57
3.322,09
332,21
W[…], L[…]
165,38
2.237,19
2.738,89
-
Z[…], L[…]
112,43
1.416,50
1.734,15
-
- 381
Die Kammer hat die so für die Tätigkeiten der einzelnen überlassenen Arbeitskräfte ermittelten Werte sodann aufsummiert, was für die Tat II.2.c) einen Gesamtwert von 119.197,88 EUR ergibt. Durch Subtraktion dieses Werts von dem festgestellten Gesamtumfang der an den Angeklagten K[…] auf die zwischen dem 30.07.2018 und dem 08.09.2018 geschlossenen Verträge geleisteten Zahlungen ergibt sich eine Differenz von 92.896,80 EUR EUR, die dem bei dem Freistaat Thüringen eingetretenen Vermögensnachteil entspricht.
- 382
(5) Feststellungen zum Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils
- 383
Die Feststellungen der Kammer zu dem Umstand, dass die Angeklagten K[…] und F[…] einen bei dem Freistaat Thüringen infolge des gewählten Geschäftsmodells und des vereinbarten Entgelts eintretenden Vermögensnachteil billigend in Kauf nahmen, beruhen auf den gleichen Erwägungen wie im Fall II.2.a, weshalb auf die Darstellung unter II.4.a.(7) verwiesen wird.
- 384
d) Fall II.2.d (Tat Ziffer I. 10. der Anklageschrift)
- 385
Die Feststellungen zum Fall II.2.d) beruhen auf der Aussage der Zeugin H[…], den verlesenen Dokumenten aus dem zugehörigen Verwaltungsvorgang des Thüringer Oberlandesgerichts, den verlesenen Rechnungen der B[…] V[…] & S[…] GmbH und der korrespondierenden Auszahlungsanordnungen des Thüringer Oberlandesgerichts sowie den Aussagen der Zeugen G[…] und E[…]
- 386
Die Zeugin H[…] hat ausgesagt, ihre Recherchen hätten ergeben, dass der Angeklagte F[…] für das Thüringer Oberlandesgericht handelnd am 24.01.2019 das Angebot der Firma B[…] V[…] & S[…] GmbH des Angeklagten K[…] über die Lieferung von 60 digitalen Tageszeitungen (Thüringer Allgemeine, Thüringer Landeszeitung, Ostthüringer Zeitung) für die Dauer von 12 Monaten zu einem Preis von monatlich 19,65 €/ brutto und ab Januar 2020 zu einem Preis von 18,99 €/ brutto je Abonnement angenommen habe. Die Abonnements seien erst nach Ablauf von 12 Monaten kündbar gewesen. Hierin seien neben 13 privaten Nutzern eines solchen Abonnements 47 Abonnements für Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Thüringen enthalten gewesen, obwohl eine Bedarfsabfrage im Geschäftsbereich der Thüringer Justiz lediglich einen Bedarf von 12 digitalen Abonnements ergeben habe. Für die weiteren 35 E-Paper-Abonnements habe kein Bedarf bestanden. Durch den für ein Jahr verbindlichen Bezug von 35 nicht benötigten digitalen Tageszeitungen sei dem Freistaat Thüringen ein Schaden in Höhe von 687,75 € monatlich, ab Januar 2020 in Höhe von 664,65 €, mithin in Höhe von insgesamt 8.183,70 € entstanden.
- 387
Die Richtigkeit der Recherchen der Zeugin H[…] wird bestätigt durch die im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden: Ausweislich der verlesenen Verfügung des Angeklagten F[…] vom 14.12.2018 hatte dieser bei allen Landgerichten den Bedarf in deren Geschäftsbereich an einem online-Zugang zu einer regionalen Tageszeitung der Mediengruppe Thüringen (TA, TLZ, OTZ) abgefragt. Entsprechend der verlesenen Antwortschreiben teilten das Landgericht M[…] den Bedarf von zwei Abonnements, das Landgericht E[…] den Bedarf drei dienstlicher Abonnements und das Landgericht M[…] einen Bedarf von vier dienstlichen Abonnements mit, während das Landgericht G[…] keinen Bedarf meldete. Die auch hierzu vernommenen Zeugen G[…] (damaliger Präsident des Landgerichts G[…]) und E[…] (Verwaltungsreferent des Landgerichts G[…]) haben übereinstimmend ausgesagt, sie seien einhellig der Meinung gewesen, dass aufgrund der hohen Belastungssituation in allen Bereichen im Landgerichtsbezirk die Mitarbeiter keine Zeit für etwaiges Pressestudium am Arbeitsplatz gehabt hätten, weshalb sie hierfür auch keinen Bedarf angemeldet hätten.
- 388
Dem Angeklagten F[…] war daher bei der Annahme des Angebotes der Firma B[…] V[…] & S[…] GmbH des Angeklagten K[…] über die Lieferung von 60 digitalen Tageszeitungen der Mediengruppe Thüringen für die Dauer von 12 Monaten am 24.01.2019 bewusst, dass für 35 dienstliche Abonnements kein Bedarf bestanden hatte, er damit bei Abschluss dieses Vertrages gegen das Gebot der Sparsamkeit verstieß und nahm somit auch billigend den daraus dem Freistaat Thüringen entstehenden Schaden in Kauf. Dies wird im Übrigen durch die verlesene WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten K[…] und F[…] besttätigt, in deren Verlauf der Angeklagte F[…] dem Angeklagten K[…] mit Nachricht vom 30.10.2018 mitgeteilt hat, dass der Einkauf der ePaper "nicht flächendeckend realisierbar" sei, weil im Rahmen der Interessenbekundung die ersten Gerichte "abgewunken", sich also ablehnend geäußert hatten.
- 389
Die vom Thüringer Oberlandesgericht geleisteten Zahlungen ergeben sich aus den im Wege des Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen der Mediengruppe Thüringen und den dazugehörigen Auszahlungsanordnungen des Thüringer Oberlandesgerichtes. Hierin sind auch die Kosten für die nicht benötigten 35 dienstlichen online-Zugänge enthalten.
- 390
e) Fall II.2.e (Tat Ziffer II. 3. der Anklageschrift)
- 391
(1) Vertragsentwicklung
- 392
Die Feststellungen der Kammer zur Entwicklung der zwischen dem Angeklagten F[…] und dem Angeklagten R[…] geschlossenen Verträge beruht auf den verlesenen Vertragsurkunden vom 14./25.07.2016 und vom 20.02./14.03.2017, die den jeweils wiedergegebenen Inhalt aufweisen.
- 393
Dass die Vertragsbeziehung zum Angeklagten R[…] und dessen Firma DR H[…] & C[…] auf einer Initiative des Angeklagten K[…] beruht, entnimmt die Kammer der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…]. Dem Nachrichtenwechsel vom 01.05.2016 war zu entnehmen, dass der Zeuge C[…], der zuvor bei dem Angeklagten K[…] beschäftigt und im Geschäftsbereich des Thüringer Oberlandesgerichts in der Justizzahlstelle tätig gewesen war, über die Firma des Angeklagten R[…] angestellt und in der Justiz eingesetzt werden sollte. Am 09.05.2016 einigten sich die Angeklagten F[…] und K[…], die konkrete Ausgestaltung des für den 01.08.2016 vorgesehenen Einsatzes des Zeugen C[…] ab dem 01.06.2016 zu verhandeln. Am 28.06.2016 einigten sich die Angeklagten F[…] und K[…] ausweislich der verlesenen Kommunikation auf einen Stundenlohn von 39,50 EUR und 58 Wochenstunden, somit auf die Inhalte des dann unter dem 14./25.07.2016 zwischen dem Angeklagten F[…] und dem Angeklagten R[…] geschlossenen Vertrags.
- 394
Dass die Angeklagten K[…] und F[…] ab Juni 2018 über eine Erhöhung des Stundensatzes aus dem Vertrag mit dem Angeklagten R[…] verhandelten, folgt ebenfalls aus der verlesenen Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…]. So ist festzustellen, dass der Angeklagte K[…] den Angeklagten F[…] mit einer WhatsApp-Nachricht vom 07.06.2018 fragte, ob man sich auf einen Stundensatz von 49,50 EUR netto für "D[…]s Personal" einigen könne, worauf der Angeklagte F[…] antwortete, sich melden zu wollen. Auf erneute Nachfrage des Angeklagten K[…] vom 10.06.2018 teilte der Angeklagte F[…] mit, dies noch mit "seiner Haushälterin" besprechen zu wollen, wobei eine entsprechende Prüfung anhand der vorliegenden Beweismittel nicht festgestellt werden konnte.
- 395
Aus der verlesenen Kommunikation der Angeklagten K[…] und R[…] hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass sich die Angeklagten F[…] und R[…] um den 14.08.2018 auf eine Erhöhung des Stundensatzes auf 44,75 EUR einigten und den im weiteren Verlauf erstellten schriftlichen Vertrag auf den 26.07.2018 rückdatierten. Aus der Kommunikationsauswertung ist diesbezüglich zu entnehmen, dass der Angeklagte R[…] dem Angeklagten K[…] mit einer WhatsApp-Nachricht vom Morgen des 14.08.2018 einen Screenshot einer Nachricht des Angeklagten F[…] übermittelte, die unter anderem den Inhalt "3. Ich passe Deinen Vertrag rückwirkend zum 01.08. mit EUR 44,75 an. Grüße M[…]". Der Umstand der Rückdatierung und der Vertragsinhalt, der sich auf die Regelung der Vergütung pro geleisteter Arbeitsstunde mit 44,75 EUR ab dem 01.08.2018 beschränkt, folgen aus der verlesenen Vertragsurkunde, die auf den 26.07.2018 datiert ist.
- 396
(2) Fehlen eines sachlichen Grundes für die Entgeltanpassung, Kenntnis des Angeklagten F[…]
- 397
Dass für die Entgelterhöhung kein sachlicher Grund bestand, steht für die Kammer auf Grundlage der verlesenen Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] einerseits und der Angeklagten K[…] und R[…] andererseits fest. Die Kommunikation der Angeklagten im Hinblick auf die Entgelterhöhung enthält keinerlei Bezüge auf einen Sachgrund, etwa die Unwirtschaftlichkeit des bisherigen Tarifs. Vielmehr ist weder anlässlich der Anfrage des Angeklagten K[…] vom 07.06.2018, ob eine Einigung auf 49,50 EUR möglich sei, noch im Rahmen der erneuten Nachfrage am 10.06.2018 irgendein Anlass benannt, der die Entgelterhöhung berechtigt erscheinen ließe. Die Kammer ist daher davon überzeugt, dass die Angeklagten K[…] und R[…] vorrangig eine Umsatzverbesserung anstrebten.
- 398
Auch aus der Kommunikation der Angeklagten R[…] und K[…] ist kein Sachgrund für eine Entgelterhöhung zu entnehmen. Vielmehr geht der Angeklagte R[…] ausweislich der verlesenen Nachricht vom 07.06.2018 auch weiterhin von einem Entgeltsatz von 39,50 EUR für Psychologen und 44,90 EUR für einen noch einzustellenden Wirtschaftsinformatiker aus. Insofern ist es für die Kammer auch ausgeschlossen, dass die Verhandlungen über eine Erhöhung des Entgelts im Zusammenhang mit einer etwaigen Beschäftigung der Psychologin K[…] W[…] oder - wie aber in der Einlassung des Anklagten R[…] behauptet - der Zeuginnen K[…] oder B[…] stehen. Ausweislich der verlesenen Nachricht des Angeklagten R[…] an den Angeklagten K[…] vom 27.04.2018 war bereits zu jenem Zeitpunkt die Beschäftigung der Psychologin W[…] ab dem 01.09.2018 und deren Einsatz in der Justiz geplant. Wenn die von den Angeklagten K[…] und R[…] angestrebte Entgelterhöhung mit dieser Neueinstellung in Zusammenhang gestanden hätte, wäre zwingend zu erwarten gewesen, dass ein damit gegebenenfalls entstehender höherer Finanzbedarf im Rahmen der Verhandlungen über das vom Freistaat Thüringen an den Angeklagten R[…] zu entrichtende Entgelt erwähnt worden wäre und dass der Angeklagte R[…] am 07.06.2018 eine angestrebte Änderung des Entgelts der Psychologen mitgeteilt hätte. Dies war aber, wie dargestellt, gerade nicht der Fall. Gleiches gilt für die Beschäftigung der Zeugin K[…]. Ausweislich ihres verlesenen Arbeitsvertrages war die Zeugin K[…] ab dem 24.04.2018 bei dem Angeklagten R[…] beschäftigt, sodass eine Anpassung der Vergütung in diesem Zusammenhang - wenn überhaupt - vor Einstellung der Zeugin K[…], spätestens aber direkt nach Vertragsschluss zu erwarten gewesen wäre. Ausweislich der oben zitierten Kommunikation der Angeklagten K[…] und R[…] ging letzterer aber noch im Juni 2018 davon aus, dass der Stundensatz von 39,50 EUR fortgelten würde. Im Übrigen ist ausweislich des verlesenen Arbeitsvertrags der Zeugin K[…] auch die Einlassung des Angeklagten R[…], die Zeugin K[…] habe einen Stundensatz von 34,00 EUR erhalten, widerlegt: ausweislich des Vertragstexts erhielt die Zeugin zunächst 24,00 EUR, dann 26,00 EUR brutto pro Arbeitsstunde. Dann aber ist ein von der Justiz zu entrichtender Stundensatz von 39,50 EUR offensichtlich auch unter Berücksichtigung der Lohnnebenkosten angesichts des äußerst geringen Beschaffungs- und Verwaltungsaufwands des Angeklagten R[…] mehr als kostendeckend, sodass es für eine Erhöhung des Stundensatzes keine plausiblen Gründe außer einer Gewinnmaximierung gibt. Die Zeugin B[…] beschäftigte der Angeklagte R[…] ausweislich ihres verlesenen Arbeitsvertrags erst ab Ende Oktober 2018, sodass ein Zusammenhang zu der mehrere Monate zuvor vereinbarten und schon seit dem Frühsommer eingeforderten Entgelterhöhung schon deshalb nicht nachvollziehbar ist. Die Kenntnis der Angeklagten F[…] und auch R[…] hinsichtlich des Fehlen eines sachlichen Grundes für die erfolgte Entgelterhöhung folgt aus den vorgenannten Umständen, die allen Angeklagten offenbar waren.
- 399
(3) Umfang des Nachteils, Vorsatz des Angeklagten F[…]
- 400
Die Feststellung zum Umfang des bei dem Freistaat Thüringen infolge des auf den 26.07.2018 datierten Vertrages eingetretenen Vermögensnachteils beruht auf den verlesenen Rechnungen des Angeklagten R[…] an das Thüringer Oberlandesgericht und den verlesenen zugehörigen Auszahlungsanordnungen des Thüringer Oberlandesgerichts. Aus den Rechnungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte R[…] auf den Vertrag vom 26.07.2018 insgesamt 1.909,73 Stunden abrechnete. Dies multipliziert mit dem Umfang der sachgrundlosen Entgelterhöhung von 5,25 EUR je Arbeitsstunde ergibt einen Betrag von 10.026,08 EUR netto, mithin 11.931,04 EUR brutto.
- 401
Dass der Angeklagte F[…] den Eintritt eines Vermögensnachteils in dieser Höhe billigend in Kauf nahm, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass dem Angeklagten F[…] das Ausmaß der Entgelterhöhung und den vereinbarten Leistungsumfang kannte und aus der vorhergehenden Vertragsdurchführung auch wusste, dass die vertraglich vorgesehenen Arbeitsstunden in der Vergangenheit zu größten Teilen auch tatsächlich abgerufen worden waren.
- 402
f) Fall II.2.f (Tat Ziffer II. 4. der Anklageschrift)
- 403
(1) Vertragsschluss
- 404
Die Feststellungen zur Anbahnung des Vertragsschlusses vom 23.11./26.11.2018, insbesondere zu den von dem Angeklagten F[…] getätigten Vorgaben zu wöchentlichen Arbeitsstunden und Vergütung, beruhen auf der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und R[…] sowie K[…] und R[…]. Aus letzterer war zu entnehmen, dass der Angeklagte R[…] bereits seit Anfang 2018 nach einem Wirtschaftsinformatiker – zum damaligen Zeitpunkt noch mit abgeschlossenem Studium – für eine Organisationsuntersuchung suchte. Ende November konkretisierte der Angeklagte F[…] ausweislich seiner verlesenen Nachrichten an den Angeklagten R[…] vom 28.11.2018 dahingehend, dass ein Wirtschaftsinformatiker mit 15 wöchentlichen Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 28,85 EUR gesucht werde. Sodann kündigte der Angeklagte F[…] ausweislich der verlesenen Nachricht vom 30.11.2018 die Übersendung des Vertragsdokuments für den kommenden Montag an.
- 405
Die festgestellten Inhalte des – ausweislich der obigen Ausführungen offensichtlich auf den 23.11./26.11.2018 rückdatierten – Vertrages folgen aus der verlesenen Vertragsurkunde.
- 406
(2) Wissen des Angeklagten F[…] bezüglich der Vergaberechtswidrigkeit der Auftragserteilung und des Vorliegens unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung
- 407
Die Kenntnis des Angeklagten F[…] von dem Umstand, dass die freihändige Auftragsvergabe an den Angeklagten R[…] gegen die zwingenden Vorschriften des Vergaberechts verstieß, folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte F[…] zur Überzeugung der Kammer als langjähriger Leiter des auch für Haushalt und Beschaffung zuständigen Referats mit den vergaberechtlich maßgeblichen Schwellenwerten vertraut war. Dies gilt insbesondere, nachdem die Zeugin F[…] ausgesagt hat, sie habe die maßgeblichen Schwellenwerte gemeinsam mit dem Zeugen L[…] in einem Informationsblatt erfasst, das allen mit der Vergabe von Aufträgen befassten Mitarbeitern zur Verfügung gestanden habe, und habe zudem insbesondere im Hinblick auf Fragen zur Auftragsbewertung bei Dienstleistern auch hausinterne Schulungen angeboten. Zwar konnte die Zeugin L[…] nicht mit Sicherheit sagen, mit dem Angeklagten F[…] ein persönliches Gespräch zu dieser Thematik geführt zu haben. In Anbetracht dessen langjähriger Erfahrung und der vorhandenen reichhaltigen und zugänglichen Informationsquellen erachtet es die Kammer allerdings als ausgeschlossen, dass dem Angeklagten F[…] Ende 2018 die maßgeblichen Schwellenwerte für Vergabeverfahren unbekannt gewesen wären.
- 408
Dass der Angeklagte F[…] darüber hinaus wusste, dass es sich bei der mit dem Angeklagten R[…] vereinbarten Leistung um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung handelte, folgt zum einen aus dem Umstand, dass er zumindest mangels Anforderung und Vorlage derselben davon ausgehen musste, dass der Angeklagte R[…] keine entsprechende Erlaubnis innehatte, zum anderen daraus, dass auch nach der Vorstellung des Angeklagten F[…] die Zeugin B[…] analog der von dem Angeklagten K[…] bereitgestellten Arbeitskräfte tätig werden sollte. So hat der Zeuge N[…] ausgesagt, die Zeugin B[…] sei ihm zugeordnet worden, um bei dem Projekt der Dienstpostbewertung von IT-Arbeitsplätzen Zuarbeit zu leisten. Er, der Zeuge N[…], habe die konkreten Aufgaben vorgegeben, die Zeugin B[…] habe ihm zugearbeitet. Das seien nicht nur Schreibarbeiten, sondern auch solche mit fachlichen Inhalten gewesen. Die Angaben des Zeugen N[…] decken sich mit jenen der Zeugin B[…]. Diese hat ausgesagt, der Zeuge N[…] sei ihr Vorgesetzter gewesen, der ihr wöchentlich die zu erledigen Aufgaben zugeteilt habe und sie auch im Rahmen diverser Gespräche angeleitet habe, wie die Aufgaben zu erledigen seien.
- 409
(3) Umfang der Tätigkeit der Zeugin B[…], Zahlungen an den Angeklagten R[…], Entgeltzahlung zu Gunsten der Zeugin B[…]
- 410
Den stundenmäßigen Umfang der von der Zeugin B[…] erbrachten Leistungen hat die Kammer anhand der von dem Angeklagten R[…] gestellten, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Rechnungen festgestellt, die jeweils den Namen der Zeugin B[…] und die im Abrechnungsmonat geleisteten Stunden ausweisen, wobei sich die geleisteten Stunden auf die festgestellten 366,3 Arbeitsstunden summieren.
- 411
Dass der Angeklagte F[…] die Rechnungen des Angeklagten R[…] als sachlich und rechnerisch richtig zeichnete, ist den verlesenen Rechnungen aufgrund des entsprechend aufgebrachten und mit der Unterschrift des Angeklagten F[…] versehenen Vermerks ebenfalls zu entnehmen. Soweit die Kammer bezüglich der Rechnung für den Monat Juni 2019 festgestellt hat, dass diese durch den Zeugen K[…] als sachlich und rechnerisch richtig gezeichnet wurde und dieser sich dabei auf die vorhergehende Prüfung durch den Angeklagten F[…] verlassen hatte, folgt dies aus der verlesenen Rechnung, die die Unterschrift des Zeugen K[…] trägt, sowie der Aussage des Zeugen K[…], demnach er eine Vertragsprüfung nicht vorgenommen habe, sondern einen Abgleich mit vorhergehenden Rechnungen durchgeführt und auf dieser Grundlage die sachliche Richtigkeit bescheinigt habe.
- 412
Dass das Thüringer Oberlandesgericht auf die sich auf 12.396,64 EUR summierenden Rechnungen des Angeklagten R[…] entsprechende Zahlungen leistete, folgt aus den verlesenen Auszahlungsanordnungsbelegen, deren Betrag sich ebenfalls auf 12.396,64 EUR addiert.
- 413
Die Feststellung, dass der Angeklagte R[…] die Zeugin B[…] mit 10,00 EUR netto, ab dem 01.06.2019 mit 12,50 EUR netto vergütete, beruht auf der diesbezüglichen Aussage der Zeugin B[…], die einen Lohn von 10,00 EUR pro Stunde angab, und dem verlesenen Arbeitsvertrag der Zeugin B[…] (geb. R[…]), aus dem folgt, dass die Zeugin B[…] bis zum 31.05.2019 mit 10,00 EUR und ab dem 01.06.2019 mit 12,50 EUR netto pro Arbeitsstunde zu vergüten war. Die Einlassung des Angeklagten R[…], für die Zeugin B[…] entsprechend der abgerechneten Stunden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt zu haben, ist in der Hauptverhandlung nicht widerlegt worden und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte zu Gunsten des Angeklagten R[…] zu unterstellen.
- 414
(4) Tätigkeit der Zeugin B[…], Wertermittlung
- 415
Entsprechend der Aussage der Zeugin B[…] sollte eine Beschreibung der Dienstposten in der ITeGS gefertigt werden. Zu diesem Zwecke, so die Zeugin B[…], habe sie in Absprache mit und nach Anweisung durch den Zeugen N[…] die verschiedenen Bediensteten zu deren Tätigkeiten und der verwendeten Soft- und Hardware interviewt. Auf dieser Grundlage sei sodann in Zusammenarbeit mit dem Zeugen N[…] jeweils eine Tätigkeitsbeschreibung erstellt worden. Vor Beginn der eigentlichen Sacharbeit sei es notwendig gewesen, sich für etwa eine Woche in die Struktur der ITeGS einzuarbeiten. Die Tätigkeitsbeschreibung der Zeugin B[…] deckt sich mit der Aussage des Zeugen N[…], sodass die Kammer diese der Feststellung des tarifrechtlichen Arbeitsvorgangs zu Grunde legt. Der Zeuge N[…] gab zur Tätigkeit der Zeugen B[…] nämlich an, diese habe bei der Fertigung der Tätigkeitsbeschreibungen sowohl nach seiner Aufgabenzuweisung fachlich zugearbeitet als auch die Ergebnisse verschriftlicht.
- 416
Die festgestellten Tätigkeitsinhalte hat die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Sachverständigen D[…] und A[…] zu einem Arbeitsvorgang "Erstellung von Stellenbeschreibungen für IT-Mitarbeitende" zusammengefasst. Die Erstellung von Stellenbeschreibungen war das wesentliche Arbeitsergebnis der von der Zeugin B[…] durchgeführten Tätigkeiten. An den daran anschließenden Arbeitsschritten, nämlich der Bewertung der so festgestellten Dienstposten, war die Zeugin B[…] ausweislich ihrer eigenen Aussage wie auch jener des Zeugen N[…]l nicht beteiligt.
- 417
Einzugruppieren in das Tarifgefüge ist der so festgestellte Arbeitsvorgang nach Anlage A, Teil I TV-L, nachdem besondere Tätigkeitsmerkmale, die eine Eingruppierung nach den weiteren Teilen der Anlage A ermöglichen, nicht festgestellt werden konnten. Innerhalb des Teil I war die der Zeugin B[…] übertragene Tätigkeit in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren, nachdem das Eingruppierungsmerkmal des Erfordernisses gründlicher Fachkenntnisse erfüllt ist. Die Tätigkeit der Zeugin B[…] erforderte ausweislich ihrer eigenen Aussage wie auch derjenigen des Zeugen N[…] gründliche Kenntnisse der Wirtschaftsinformatik, um die notwendigen Tätigkeitsbeschreibungen vornehmen zu können. Die zu beschreibenden Stellen waren dem informationstechnischen Bereich zuzuordnen. Sowohl das Verständnis der Arbeitsinhalte als auch die bei der Beschreibung zu verwendenden Fachtermini – ausweislich der Aussage des Zeugen N[…] sollten die Stellenbeschreibungen insbesondere bei späteren Stellenausschreibungen verwendet werden – setzten gründliche Kenntnisse der Wirtschafts- oder Verwaltungsinformatik voraus. Eine höhere Gruppierung nach Entgeltgruppe 6 kam hingegen nicht in Betracht, nachdem die erforderlichen Fachkenntnisse zwar gründlich, aber nicht vielseitig sein mussten. Insbesondere konnte die Kammer nicht feststellen, dass neben den wirtschaftsinformatischen Kenntnissen – also jenen, die für die Stellenbeschreibung als solche erforderlich waren – auch vertiefte informatische Kenntnisse für die Tätigkeit erforderlich waren; es war nicht erforderlich, dass die Zeugin B[…] die von den einzelnen Mitarbeitern wahrgenommenen Tätigkeiten auf einem mehr als nur grundsätzlichen Niveau verstehen konnte. Auch in verwaltungsorganisatorischer Sicht bedurfte die Zeugin B[…] keiner gründlichen Kenntnisse, sondern nur des im Rahmen einer etwa einwöchigen Einarbeitungsphase erworbenen Wissens über die Struktur der ITeGS – das für das Projekt erforderliche verwaltungsorganisatorische Know-How brachte der Zeuge N[…] ein.
- 418
(5) Umfang des Nachteils, diesbezüglicher Vorsatz des Angeklagten F[…]
- 419
Bei der konkreten Wertermittlung ist die Kammer entsprechend in der oben unter III.4.a.(6).(cc) beschriebenen Vorgehensweise vorgegangen. Dabei hat die Kammer neben der Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 TV-L folgende Parameter zu Grunde gelegt
- 420
Im Tätigkeitszeitraum der Zeugin B[…] im Dezember 2018 lagen 19 Arbeitstage, im weiteren Tätigkeitszeitraum bis Juni 2019 sodann weitere 123. Im Dezember 2018 hat die Zeugin B[…] ausweislich der verlesenen sie betreffenden Rechnungen des Angeklagten R[…] an das Thüringer Oberlandesgericht für die Dauer von 45 Stunden gearbeitet. Im Zeitraum von Januar bis Juni 2019 sind anhand der verlesenen Rechnungen weitere 321,3 Arbeitsstunden feststellbar.
- 421
Für die Entgeltgruppe 5 betrug das monatliche Entgelt bis zum 31.12.2018 2.291,51 EUR und ab dem 01.01.2019 2.394,63 EUR. Die Jahressonderzahlung betrug im Jahr 2018 im maßgeblichen Tarifgebiet Ost 90,3 % des Monatsgehalts.
- 422
Betreffend die Sozialversicherungsabgaben bemaß sich in beiden Jahren der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung mit 7,3 % und am Beitrag zur Rentenversicherung mit 9,3 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Pflegeversicherung betrug im Jahr 2018 1,275 % und im Jahr 2019 1,525 %. Der Arbeitgeberanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung belief sich 2018 auf 1,5 % und 2019 auf 1,3 %. Die VBL-Umlage belief sich in den Jahren 2018 und 2019 einheitlich auf 3 %.
- 423
Daraus folgt folgende Berechnung des Werts der Tätigkeit der Zeugin B[…]:
- 424
Jahr
Stunden
Netto-Wert
Jahres-
sonderzahlungGesamtwert
inkl. Abgaben2018
45
678,41
51,05
892,67
2019
321,3
4.691,43
-
5.743,48
- 425
In der Summe ergibt dies für die Tat II.2.f) einen Gesamtwert der von der Zeugin B[…] erbrachten Leistungen von 6.616,15 EUR. Durch Subtraktion dieses Werts von dem festgestellten Gesamtumfang der an den Angeklagten R[…] auf den Vertrag vom 23.11./26.11.2018 in Höhe von 12.396,64 EUR geleisteten Zahlungen ergibt sich eine Differenz von 5.762,49 EUR, die dem bei dem Freistaat Thüringen eingetretenen Vermögensnachteil entspricht.
- 426
Die Feststellungen der Kammer zu dem Umstand, dass der Angeklagte F[…] einen bei dem Freistaat Thüringen infolge des gewählten Geschäftsmodells und des vereinbarten Entgelts eintretenden Vermögensnachteil billigend in Kauf nahm, beruhen auf den gleichen Erwägungen wie im Fall II.2.a, weshalb auf die Darstellung unter II.4.a.(7) verwiesen wird.
- 427
g) Nichtberücksichtigung der Zahlungen für und der Leistungen durch die Zeugen B[…] und G[…]
- 428
Die Kammer hat die in den Tatzeiträumen der Fälle II.2.a) und II.2.b) von den Zeugen G[…] und B[…] erbrachten Arbeitsstunden und die dafür von dem Freistaat Thüringen an den Angeklagten K[…] geleisteten Zahlungen bei der Schadensberechnung unberücksichtigt gelassen, nachdem die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Einsatz der Zeugen G[…] und B[…] unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung dargestellt hat. Vielmehr ist zu Gunsten der Angeklagten K[…] und F[…] davon auszugehen, dass die Vertragsbeziehung zwischen dem Angeklagten K[…] und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Oberlandesgericht, insofern als Dienstvertrag einzuordnen ist. Auf Grundlage der Aussagen der Zeugen B[…] und G[…] konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Zeugen jeweils in die Betriebsabläufe des Thüringer Oberlandesgerichts eingegliedert waren und den Weisungen der Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts unterstanden.
- 429
Der Zeuge G[…] hat ausgesagt, ihm sei die Betreuung und Weiterentwicklung des Programms "ProbandWeb" übertragen worden. Er habe sich auf Grundlage seines Fachwissens selbstständig in das Programm und dessen Fortentwicklung eingearbeitet und sodann auf jeweilig kommunizierten Wunsch der zuständigen Arbeitsgruppe Programmteile selbstständig entwickelt und eingebunden und Schnittstellen erstellt. Die Kammer konnte weder anhand der Aussage des Zeugen G[…], noch auf Grundlage anderer Beweismittel feststellen, dass der Zeuge G[…] bei den von ihm vorgenommenen Arbeiten in irgendeiner Hinsicht Weisungen von Mitarbeitern des Thüringer Oberlandesgerichts unterlag. Vielmehr war es ihm überlassen, die mitgeteilten Änderungswünsche aufgrund seines Fachwissens ergebnisorientiert umzusetzen, ohne an prozedurale Vorgaben gebunden zu sein.
- 430
Der Zeuge B[…] hat in seiner Vernehmung angegeben, er habe im Rahmen eines Projekts zur Untersuchung der Organisationsstruktur zur Vorbereitung der Einführung der elektronischen Aktenführung mitwirken sollen. Die inhaltliche Gestaltung seiner Tätigkeit habe ihm weitgehend selbst oblegen, prozedurale Vorgaben durch die formal zuständige Leiterin, die Zeugin G[…], habe es nicht gegeben. Mangels Zugangs zur Fachabteilung sei der entstandene Projektplan eher theoretischer Natur gewesen. Die Tätigkeit habe die von ihm, dem Zeugen B[…], geführte GmbH als Auftragnehmer des Angeklagten K[…] durchgeführt. Entsprechend dieser Aussage, die inhaltlich durch die Zeugin G[…] dahingehend bestätigt wurde, dass der Zeuge B[…] eine später noch überarbeitete und dem Justizministerium vorgelegte Risikoanalyse der Organisationsstruktur gefertigt habe, kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit des Zeugen B[…] gegenüber Mitarbeitern des Oberlandesgerichts, insbesondere der Zeugin G[…], weisungsgebunden erfolgte. Vielmehr war der Zeuge B[…] zur Überzeugung der Kammer im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe vollständig selbstständig tätig. Im Übrigen kann anhand der verlesenen auf die Tätigkeit des Zeugen B[…] bezogenen Rechnungen, die zwar auf den Vertrag vom 07.04.2016 Bezug nehmen, aber einen abweichenden Stundensatz von 54,62 EUR ausweisen, auch nicht festgestellt werden, dass der Einsatz des Zeugen B[…] tatsächlich auf Grundlage des Vertrags vom 07.04.2016 und nicht auf einer daneben stehenden Abrede der Angeklagten F[…] und K[…] beruhte.
- 431
5. Beweiswürdigung zum Tatgeschehen II.3.a – h (Taten Ziffer I. 1., I. 2., II. 1., I. 3., I. 4., II. 2., I. 5., I. 6., I. 7., II. 3., I. 8., II. 4., I. 11. der Anklageschrift)
- 432
a) Zahlungen
- 433
Die zu den einzelnen Fällen festgestellten Zahlungen hat die Kammer anhand der folgend bezeichneten verlesenen Urkunden festgestellt, wobei die Angeklagten K[…] und R[…] die an den Angeklagten F[…] geleisteten Zahlungen zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, sondern vielmehr in diversen Erklärungen zu Beweisergebnissen bestätigt haben.
- 434
Bestätigt wurden die zwischen den Angeklagten K[…] und F[…] geleisteten Zahlungen mit Ausnahme des Falls II.3.e) durch die Zeugin H[…]. Diese gab in ihrer Vernehmung an, anhand der ihr vorliegenden Bankdaten den feststellbaren Zahlungsverkehr zwischen den Angeklagten K[…] und F[…] festgestellt und tabellarisch aufgelistet zu haben. Auf Vorhalt der entsprechenden Aufstellung bestätigte die Zeugin H[…] sodann die im Folgenden festgestellten Zahlungsdaten.
- 435
aa) Fall II.3.a (Tat Ziffer I. 11. der Anklageschrift)
- 436
Ausweislich des in dem "Dropbox"-Speicher des Angeklagten K[…] gesicherten, im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Tabellendokumentes über die von ihm bis Anfang 2016 an den Angeklagten F[…] ausgereichten Kredite erhielt der Angeklagte F[…] von dem Angeklagten K[…] am 12.03.2013 2.000,00 EUR und am 08.05.2013 weitere 8.000,00 EUR. Diese Darlehensgewährung wird weiter belegt durch das verlesene privatschriftliche Schuldanerkenntnis des Angeklagten F[…] vom 29.04.2013, demnach der Angeklagte K[…] ihm insgesamt 10.000,00 EUR gewährt habe, die bis zum 30.04.2016 zurückzuzahlen und mit fünf Prozent zu verzinsen seien. Ebenfalls auf dem verlesenen privatschriftlichen Schuldanerkenntnis beruht die Feststellung, dass der Angeklagte F[…] die stille Abtretung seiner Dienst- und Versorgungsbezüge in Höhe des abtretbaren Anteils, die stille Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung und aus einem Bausparvertrag und die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen erklärte. Dass der Angeklagte F[…] ein notariell beglaubigtes Schuldanerkenntnis gleichen Inhalts errichtete, folgt aus der verlesenen Urkunde des Notars Fr[…] von Sch[…]-R[…] mit dem Amtssitz zu J[…] vom 05.06.2013, UR-Nr.: 5/2013.
- 437
bb) Fall II.3.b (Tat Ziffer I. 2. der Anklageschrift)
- 438
Die Überzeugung der Kammer zu den im Fall II.3.b) festgestellten nicht anklagegegenständlichen Zahlungen beruhen ebenfalls auf der in der "Dropbox" des Angeklagten K[…] aufgefundenen verlesenen Kreditaufstellung, die die Gewährung von 2.000 EUR im August 2015 und von weiteren 600,00 EUR Anfang September 2015 sowie die Rückzahlung der 600,00 EUR Anfang November 2015 ausweist. Dass die Kreditaufstellung den Umfang der Verbindlichkeiten wie auch deren Eingehungszeitpunkte zutreffend dargestellt hat, folgt für die Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte F[…] den in der Kreditaufstellung ausgewiesenen Zinsbetrag von 1.632,34 EUR Ende April 2016 entsprechend der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten K[…] an diesen gezahlt hat.
- 439
Auch die Gewährung eines weiteren Kredits in Höhe von 2.300,00 EUR durch den Angeklagten K[…] an den Angeklagten F[…] am 18.02.2016 folgt aus der verlesenen Kreditaufstellung, die eine entsprechende Darlehensgewährung ausweist.
- 440
cc) Fall II.3.c (Tat Ziffer II. 1. der Anklageschrift)
- 441
Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] die im Fall II.3.a) gewährten Darlehen nach deren Fälligkeit am 30.04.2016 nicht ernsthaft zurückforderte, sondern die Rückforderung vielmehr faktisch zinsfrei stundete, beruht auf der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…]. Demnach wies der Angeklagte K[…] den Angeklagten F[…] am 26.04.2016 auf die bevorstehende Fälligkeit der Darlehensrückzahlung hin. Der Angeklagte F[…] sicherte zwar mit Nachricht vom 27.04.2016 die fristgerechte Rückzahlung zu. Mit weiterer Nachricht vom 13.05.2016 wies der Angeklagte K[…] den Angeklagten F[…] darauf hin, dass die Rückzahlung nicht rechtzeitig erfolgt sei und er, der Angeklagte K[…], deswegen "Bauchschmerzen" habe. Der Angeklagte Fl[…] kündigte die umgehende Anweisung weiterer 4.000,00 EUR an. Der Angeklagte K[…] antwortete darauf mit Nachricht vom 14.05.2016, dass es ihm nicht auf die Zahlung ankomme, sondern nur auf die die "formale Korrektheit"; für einen Zahlungsaufschub seien "die Verträge um[zu]schreiben". Darin lag angesichts des offensichtlich erheblichen Zahlungsverzugs das Angebot einer Stundung der Rückzahlung, was einer erneuten Darlehensgewährung im Umfang des ausstehenden Betrags gleichkam. Dass der Angeklagte F[…] das Stundungsangebot des Angeklagten K[…] annahm, folgt aus dem Umstand, dass die ausstehenden Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] ausweislich der verlesenen Nachricht des Angeklagten K[…] vom 21.06.2016 an jenem Tag noch 5.700,00 EUR betrugen.
- 442
Die weitergehende Feststellung der Kammer, demnach der Angeklagte F[…] die Darlehensbeträge nicht weiter verzinsen musste, beruht ebenfalls auf der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] sowie der verlesenen Email des Angeklagten F[…] an den Angeklagten K[…] vom 17.02.2019. In der gesamten weiteren Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…], insbesondere in der Email vom 17.02.2019 und den darin wiedergegebenen vorherigen Emails, die jeweils die offenen Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] betreffen, macht der Angeklagte K[…] – im Unterschied zur verlesenen Kreditaufstellung mit den bis Februar 2016 vergebenen Krediten – weder direkt noch konkludent Zinsen auf die Darlehensbeträge mehr geltend, sondern verlangt lediglich den als gewährt ausgewiesenen Betrag zurück. Auch der Angeklagte F[…] erwähnt etwaige Zinsverpflichtungen zu keinem Zeitpunkt. Angesichts des Umstands, dass der Angeklagte K[…] ausweislich der Nachricht vom 14.05.2016 Wert darauf legte, dass die Zahlungsabläufe formal korrekt abliefen, ist daraus für die Kammer zu folgern, dass der Angeklagte K[…] von dem Angeklagten F[…] nach seiner Vorstellung keine Verzinsung mehr zu fordern hatte.
- 443
dd) Fälle II.3.d (Taten Ziffer I. 3. und I. 4. der Anklageschrift)
- 444
Die beiden im Fall II.3.d) festgestellten Darlehensgewährungen des Angeklagten K[…] an den Angeklagten F[…] beziehungsweise dessen Konto bei der Immobilien-GbR werden durch die verlesene WhatsApp-Kommunikation der beiden Angeklagten belegt.
- 445
Aus dieser hat die Kammer entnommen, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] mit Nachricht vom 20.10.2016 um Überweisung einer "Reservierungsgebühr" in Höhe von 1.300,00 EUR zur Realisierung eines "banktechnischen Kniffs" auf sein GbR-Anteilskonto bat und die umgehende Rückzahlung des Betrags am 27.10.2016 von einem anderen Konto ankündigte. Der Angeklagte K[…] überwies den Betrag ausweislich seiner Nachricht "erledigt" vom selben Tage umgehend. Dabei erkannte der Angeklagte K[…], dass er dem Angeklagten F[…] ein Darlehen gewährte, das dieser offensichtlich zur Überbrückung einer Liquiditätslücke benötigte. Für eine derartige Dreieckszahlung gibt es bei anzunehmender Liquidität des Angeklagten F[…] schlechthin keine plausible Erklärung.
- 446
Hinsichtlich der Überweisung vom 20.12.2016 konnte die Kammer eine erneute Bitte des Angeklagten F[…] um Leistung einer "Reservierungsgebühr" am 15.12.2016 feststellen, wobei der Angeklagte F[…] die Begrifflichkeit auf Nachfrage des Angeklagten K[…] mit Nachricht vom 16.12.2016 ausdrücklich damit erklärte, dass der Begriff "Kurzzeitdarlehen" vermieden werden solle. Auf Nachfrage des Angeklagten K[…] teilte der Angeklagte F[…] am 17.12.2016 sodann den Betrag von 1.400,00 EUR und die Kontodaten des Zielkontos mit; mit weiterer Nachricht vom 17.12.2017 bestätigte der Angeklagte K[…] die Überweisung. Dass der Angeklagte F[…] die Reservierungsgebühr erst bis zum 31.03.2017 zurückzahlte, folgt aus der weiteren Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…], während derer der Angeklagte K[…] die ausstehenden Verbindlichkeiten des Angeklagten F[…] allgemein und auch die "Reservierungsgebühr" mehrfach anmahnte, letztere explizit mit Nachrichten vom 27.02.2017 und vom 12.03.2017, worauf der Angeklagte F[…] jeweils baldige Zahlungen unter unterschiedlichen Ausflüchten, etwa ausstehenden Steuerrückzahlungen, zusicherte, aber offensichtlich weitgehend nicht erbrachte. Am 30.03.2017 teilte der Angeklagte F[…] mit, 600 EUR, 150 EUR und 650 EUR überwiesen zu haben, wobei die Kammer zu Gunsten des Angeklagten F[…] davon ausgegangen ist, dass nicht nur die von dem Angeklagten K[…] bestätigten 600 EUR und 150 EUR, sondern auch der weitere Betrag bei dem Angeklagten K[…] eingegangen ist.
- 447
ee) Fall II.3.e (Tat Ziffer II. 2. der Anklageschrift)
- 448
Dass der Angeklagte F[…] am 03.04.2017 gegenüber dem Angeklagten K[…] über eine dauerhafte Liquiditätslücke von 10.000,00 EUR klagte, folgt aus der verlesenen WhatsApp-Nachricht vom 03.04.2017. Diese beinhaltete – wohl zur Beschwichtigung des zuletzt die Rückzahlung der offenen Darlehensbeträge wiederholt einfordernden Angeklagten K[…] – die Mitteilung, dass der Angeklagte F[…] ein Modernisierungsdarlehen anstrebe, was aber von der Bank zögerlich behandelt werde. Aus diesem Grund schiebe er, der Angeklagte F[…], ständig eine Liquiditätslücke von 10.000 EUR vor sich her. Mit der Inanspruchnahme des Modernisierungsdarlehens sei es ihm möglich, diese Lücke zu schließen und zudem auch mittelfristig die Darlehen des Angeklagten K[…] zurückzuführen. Der Angeklagte K[…] bot dem Angeklagten F[…] mit der darauffolgenden Nachricht an, sich zusammenzusetzen und eine gemeinsame Lösung zu finden.
- 449
Dass dies dergestalt erfolgte, dass der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] am 05.04.2017 ein weiteres Darlehen in Höhe von 10.000,00 EUR in bar gewährte, folgt aus dem verlesenen Schuldanerkenntnis des Angeklagten F[…] vom 05.04.2017 und sowie der verlesenen Email des Angeklagten K[…] an den Angeklagten F[…] vom 24.04.2017. Dem privatschriftlichen Schuldanerkenntnis ist zu entnehmen, dass der Angeklagte F[…]dem Angeklagten K[…] einen Betrag von 10.000,00 EUR schulde; dem Schuldanerkenntnis folgen auch die Feststellungen der Kammer zu den gewährten Sicherungsmitteln, die der Angeklagte K[…] allerdings – wie auch im Fall II.3.a) – zu keinem Zeitpunkt in Anspruch nahm. Dass das Darlehen bar gewährt wurde und zu keinem Zeitpunkt Rückzahlungen erfolgten, folgt aus den genannten Emails: In der Email vom 27.04.2017 stellte der Angeklagte K[…] unter dem Betreff "Kredit (status quo 24.04.2017)" fest, dass der Angeklagte F[…] ihm 5.600 EUR zur Zahlung auf sein Konto sowie weitere 11.400,00 EUR in bar oder per Überweisung schulde und weist auf das Erfordernis von Zahlungen entsprechend des von dem Angeklagten K[…] erstellten Ratenzahlungsplans – 500 EUR monatlich bis zum Monatszehnten – hin. Nachdem das erneute Darlehen erst wenige Wochen zuvor gewährt wurde und sich auf 10.000 EUR belief, muss es – neben einem weiteren Bardarlehen von 1.400,00 EUR, dessen konkrete Gewährung die Kammer nicht feststellen konnte – in den 11.400,00 EUR enthalten und bar übergeben worden sein. Dem steht nicht entgegen, dass in dem verlesenen Schuldanerkenntnis vom 05.04.2017 eine Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs erst für den 31.03.2019 vorgesehen war, nachdem das Schuldanerkenntnis weder hinsichtlich der zu leistenden Zinsen, noch hinsichtlich der Sicherungsmittel gelebt wurde und der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] die in dem Schuldanerkenntnis genannte Stundung offensichtlich nicht gewährt hatte.
- 450
Dass der Angeklagte F[…] auf das Darlehen keine Rückzahlungen erbrachte, folgt aus der verlesenen Email des Angeklagten F[…] an den Angeklagten K[…] vom 17.02.2019. Ausweislich der darin wiedergegebenen Emails des Angeklagten K[…] vom 24.04.2017, vom 04.01.2018 und vom 17.02.2019 veränderte sich der Schuldenstand des Angeklagten F[…] aus bar gewährten Darlehen bis zum 17.02.2019 nicht und betrug weiterhin 11.400,00 EUR. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Zuordnung der Kredite "über die Bücher" und "in bar" in der Email des Angeklagten K[…] vom 17.02.2019 vertauscht worden ist. Dies folgt daraus, dass der als "über die Bücher" mitgeteilte Betrag von 11.400,00 EUR dem in den Emails vom 24.04.2017 und 04.01.2018 als "in bar" bezeichneten Betrag entspricht, während der weitere Betrag von 9.850,00 EUR im Text der wiedergegebenen Email vom 04.01.2018 unter Fortführung des damaligen Stands der "über die Bücher" gewährten Darlehen durch Darlehensgewährungen aus den Monaten Juli und Oktober 2018 dargelegt wird.
- 451
ff) Fälle II.3.f (Taten Ziffer I. 5., I. 6. und I. 7. der Anklageschrift)
- 452
Die Zahlungen in den unter II.3.f) dargestellten Fällen hat die Kammer anhand der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] festgestellt.
- 453
Mit WhatsApp-Nachricht vom 17.07.2017 schilderte der Angeklagte F[…] dem Angeklagten K[…], er habe diverse Arztrechnungen bezahlen müssen und die Mitteilung bekommen, dass ein Mieter säumig sein werde, weshalb er 800,00 EUR bis zum Ende des Monats benötige. Der Angeklagte K[…] sagte die Zahlung zu, fragte aber, ob der Angeklagte F[…] die "Juli-Rate" in Höhe von 500,00 EUR an ihn leisten werde, was der Angeklagte F[…] bestätigte. Mit weiterer Nachricht vom 17.07.2017 und dem Inhalt "bezahlt" bestätigte der Angeklagte K[…] die Darlehensgewährung. Ausweislich des verlesenen E-Mail-Verkehrs der Angeklagten F[…] und K[…] vom 17.02.2019 leistete der Angeklagte F[...] im Juli 2017 keine Zahlung an den Angeklagten K[…].
- 454
Weiter ist der verlesenen Kommunikation eine Nachricht des Angeklagten F[…] vom 10.08.2017 zu entnehmen, die zum Inhalt hat, dass der Angeklagte F[…] bis zum Monatsende an den Angeklagten K[…] insgesamt 6.800,00 EUR zurückzahlen wolle, da er aufgrund einer Umfinanzierung liquide werde. Zu diesem Zwecke benötige er, der Angeklagte F[…], aber 1.500,00 EUR, um seiner Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen, die er zum 25.08.2017 zurückzahlen werde. Der Angeklagte K[…] sagte mit Nachricht vom gleichen Tage die Darlehensgewährung zu und meldete am 11.08.2017 "Zahlung erfolgt". Rückzahlungen des Angeklagten F[…] in der angekündigten Höhe oder auch nur betreffend der weiteren 1.500,00 EUR erfolgten nicht. Ausweislich des verlesenen E-Mail-Verkehrs der Angeklagten F[…] und K[…] vom 17.02.2019 leistete der Angeklagte F[…] im August 2017 keine Zahlungen an den Angeklagten K[…]. Zwar fragte der Angeklagte K[…] ausweislich der verlesenen Nachricht vom 28.08.2017, wann die angekündigten 7.000,00 EUR gezahlt werden würden. Der Angeklagte F[…] verwies auf notwendige Absprachen mit seiner Bank. Am 01.09.2017 vertröstete der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] unter Verweis auf vorgebliche Bearbeitungsverzögerungen bei der Bank erneut.
- 455
Zuletzt ist der verlesenen WhatsApp-Kommunikation eine Nachricht des Angeklagten F[…] an den Angeklagten K[…] vom 14.09.2017 zu entnehmen, in der der Angeklagte F[…] schilderte, sich in den Apenninen zu befinden und eine dringend notwendige Überweisung in Höhe von 500,00 EUR aus dem Ausland nicht tätigen zu können, und den Angeklagten K[…] um Überweisung dieses Betrags auf sein Konto bei der F[…]bank bat. Der Angeklagte K[…] bat den Angeklagten F[…] mit Nachricht vom selben Tage um nähere Details, insbesondere zu der Frage, wann er mit Rückzahlungen rechnen könnte, woraufhin der Angeklagte F[…] zunächst abwehrend reagierte, indem er den Angeklagten K[…] auf die Zeit nach seiner Urlaubsrückkehr verwies. Mit Nachricht vom 17.09.2017 bat der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] erneut um 500,00 EUR und verwies darauf, dass er zur Ermöglichung der Rückzahlung der offenen Beträge bereits einen Darlehensvertrag geschlossen habe, der aber noch nicht umgesetzt sei. Der Angeklagte K[…] antwortete mit Nachricht vom gleichen Tage, dass das "Geld […] schon überwiesen" sei. Dass der Angeklagte F[…] den Betrag von 500,00 EUR an den Angeklagten K[…] im Oktober 2017 zurückzahlte, beruht auf dem verlesenen E-Mail-Verkehr der Angeklagten F[…] und K[…] vom 17.02.2019, der eine Zahlung von 500,00 EUR im Oktober 2017 ausweist.
- 456
gg) Fälle II.3.g (Taten Ziffer II. 3., I. 8. und II. 4. der Anklageschrift)
- 457
Hinsichtlich der Zahlung und Rückzahlung der "Reservierungsgebühr" im Fall II.3.g.aa) beruhen die Feststellungen der Kammer auf der verlesenen WhatsApp-Kommunikation, die eine Bitte des Angeklagten F[…] an den Angeklagten K[…] vom 08.06.2018 um Überweisung eines als "Reservierungsgebühr" bezeichneten Kurzzeitdarlehens in Höhe von 950,00 EUR auf ein von dem Angeklagten F[…] benanntes Konto mit der Zusage der Rückzahlung bis zum 29.06.2018 wie auch die Zusage des Angeklagten K[…] vom selben Tage, das Geld zu überweisen, enthält. Ebenfalls aus der verlesenen WhatsApp-Kommunikation hat die Kammer die Nachricht des Angeklagten K[…] vom 12.07.2018, demnach der Angeklagte F[…] erst 750,00 EUR erstattet habe, sowie die Zusicherung des Angeklagten F[...], die weiteren 200,00 EUR umgehend zu überweisen, entnommen und anhand dieser festgestellt, dass der Geldbetrag im Juli 2018 zurückgezahlt wurde.
- 458
Schon am 18.07.2018 – Fall II.3.g.bb) – bat der Angeklagte F[…] ausweislich der verlesenen WhatsApp-Kommunikation erneut den Angeklagten K[…] um ein Darlehen, diesmal in Höhe von 2.500,00 EUR. Die Bitte erfolgte im Zusammenhang mit einer vorhergehenden Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] über eine durch das Finanzamt gegen den Angeklagten F[…] geltend gemachten Nachzahlung in Höhe von 5.700,00 EUR. Der Angeklagte K[…] meldete mit Nachricht vom selben Tage die Überweisung des Betrags an den Angeklagten F[…] und wies kurz darauf auf den nunmehr auf ca. 21.000,00 EUR angewachsenen Schuldenstand des Angeklagten F[…] hin. Zahlungen auf diesen Betrag erfolgten ausweislich des verlesenen E-Mail-Verkehrs der Angeklagten F[…] und K[…] vom 17.02.2019 nicht mehr.
- 459
Die Feststellung zur Ausreichung von Reservierungsgebühren durch den Angeklagten R[…] und deren Rückzahlung im Fall II.3.g.cc) beruht auf der Einlassung des Angeklagten R[…] und der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten R[…] und F[…] sowie der Angeklagten K[…] und R[…]. Ausweislich der von dem Angeklagten Reich an den Angeklagten K[…] am 14.08.2018 weitergeleiteten Nachricht des Angeklagten F[…] kündigte der Angeklagte F[…] nicht nur die oben erörterte Erhöhung des Stundensatzes rückwirkend zum 01.08.2018 an, sondern bat zudem um Wiederholung der "Sache vom letzten Monat aber nur mit 375,00". Dass es sich dabei um eine bis Ende September 2018 zurückzuzahlende "Reservierungsgebühr" handelte, folgt aus der Kommunikation der Angeklagten F[…] und R[…], aus der hervorgeht, dass der Angeklagte F[…] am 28.09.2018 die Rücküberweisung der Reservierungsgebühr "nächste Woche" ankündigte. Die tatsächliche Rückzahlung erfolgte ausweislich des Nachrichtenwechsels der Angeklagten R[…] und F[…] vom 05.11.2018 jedenfalls nicht vor diesem Tage, nachdem der Angeklagte R[…] fragte, wie es der Reservierungsgebühr gehe, und der Angeklagte F[…] die Rücküberweisung noch in jener Woche ankündigte. Nachdem ausweislich der verlesenen weiteren Kommunikation weitere Nachfragen unterblieben und der Angeklagte R[…] sich dahingehend einließ, die "Reservierungsgebühr" zurückerhalten zu haben, ist die Kammer überzeugt, dass eine Rückzahlung tatsächlich zeitnah erfolgte.
- 460
Zu Fall II.3.g.dd) folgt die Feststellung der Kammer den verlesenen WhatsApp-Nachrichten der Angeklagten R[…] und F[…] vom 06.12.2018. Darin bat der Angeklagte F[…] unter Angabe, ein Mieter sei mit 3.000,00 EUR Rückstand "abgehauen", er benötige eine Monatsmiete in Höhe von 490,00 EUR, den Angeklagten R[…] um ein Darlehen, dessen Gewährung in bar der Angeklagte R[…] mit der Nachricht "[…] 490 kann ich machen, würde dir das Geld aber cash geben […]" zusagte. Dass das Geld tatsächlich übergeben wurde, folgt aus der Nachricht des Angeklagten F[…] vom 31.01.2019, demnach der Angeklagte R[…] noch Geld von ihm, dem Angeklagten F[…], bekomme, was der Angeklagte R[…] mit Nachricht vom selben Tage bestätigte. Auch am 08.03.2019 war die Rückzahlung der Verbindlichkeit ausweislich der Nachricht des Angeklagten F[…] mit dem Wortlaut "Sorry, mich hat ein Mieter im Stich gelassen. Ich brauche noch eine Woche…" noch offen. Nachdem weitere Nachfragen des Angeklagten R[…] der Kommunikation nicht zu entnehmen sind, geht die Kammer entsprechend der Einlassung des Angeklagten R[…] davon aus, dass der Angeklagte F[…] den Betrag von 490,00 EUR sodann tatsächlich zurückerstattet hat.
- 461
hh) Fall II.3.h (Tat Ziffer I. 11. der Anklageschrift)
- 462
Die Feststellungen zu den Umständen der Anbahnung und der Auszahlung des Darlehens aus dem April 2019 beruhen auf der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…], der Angeklagten F[…] und R[…] sowie der Angeklagten R[…] und K[…]. Der Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] ist zu entnehmen, dass der Angeklagte F[…] den Angeklagten K[…] mit Nachricht vom 05.04.2019 um eine Reservierungsgebühr in Höhe von 795,00 EUR bat, die am 26.04.2019 zurücküberwiesen werden sollte. Der Angeklagte K[…] fragte den Angeklagten F[…], ob dies "über D[…]", mithin den Angeklagten R[…], laufen könne, was der Angeklagte F[…] bejahte. Ausweislich der Kommunikation der Angeklagten K[…] und R[…] forderte der Angeklagte K[…] den Angeklagten R[…] unter wörtlicher Übermittlung der Bitte des Angeklagten F[…] mit den Worten "Go. Bitte überweisen" zur Auszahlung des erbetenen Betrags auf, was der Angeklagte R[…] mit "Ok" bestätigte. Am 09.04.2019 fragte der Angeklagte F[…] bei dem Angeklagten R[…] nach, wann und wohin die "Reservierungsgebühr" überwiesen worden sei, was der Angeklagte R[…] für den 08.04.2019 auf das von dem Angeklagten F[…] benannte Konto bestätigte. Am 12.04.2019 bestätigte der Angeklagte F[…] gegenüber dem Angeklagten R[…] durch WhatsApp-Nachricht den Geldeingang am vorhergehenden Tag. Anhaltspunkte für eine Rückzahlung des Betrags an den Angeklagten K[…] oder den Angeklagten R[…] konnte die Kammer nicht feststellen.
- 463
b) Übereinkunft der Angeklagten über die Verknüpfung von Darlehensgewährungen und Dienstausübung
- 464
Zur Überzeugung der Kammer gingen die Angeklagten F[…] und K[…] beziehungsweise die Angeklagten F[…] und R[…] bei der jeweiligen Darlehensgewährung davon aus, dass die Darlehensgewährung jedenfalls das allgemeine Wohlverhalten des Angeklagten F[…] gegenüber den geschäftlichen Interessen der Angeklagten K[…] und R[…] im Rahmen dessen Dienstausübung fördern und belohnen sollte.
- 465
Dafür sprach nach Auffassung der Kammer, dass den Angeklagten K[…] und F[…] im Rahmen der in den Fällen II.3.a) – h) gewährten Darlehen jeweils nicht nur bekannt war, dass der Angeklagte F[…] aufgrund seiner dienstlichen Stellung berechtigt war, Verträge für das Thüringer Oberlandesgericht und damit den Freistaat Thüringen abzuschließen, sondern bereits jeweils eine durch mit dem Angeklagten F[…] geschlossene Verträge begründete Geschäftsbeziehung mit dem Thüringer Oberlandesgericht bestand – hinsichtlich des Angeklagten K[…], der von den Einkünften des gesondert Verfolgten T[…] wie oben festgestellt Provisionen erhielt, bereits seit Sommer 2012. Den Angeklagten K[…] und R[…] war mithin bekannt, dass der Angeklagte F[…] durch im Rahmen seiner Dienstausübung zu treffende Entscheidungen in der Lage sein würde, ihnen, den Angeklagten K[…] und R[…], lukrative Aufträge zu erteilen. Dem Angeklagten F[…] war im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensgewährungen nicht nur bekannt, dass die Angeklagten K[…] und R[…] seine dienstliche Stellung mit den damit einhergehenden Befugnissen kannten, sondern wusste auch, dass die Angeklagten K[…] und R[…] im Geschäftsleben standen und (auch) an der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile interessiert waren. Im Rahmen der verfahrensgegenständlichen Darlehensgewährungen waren sich mithin die jeweils beteiligten Angeklagten bewusst, dass der Angeklagte F[…] zur Vergabe von Aufträgen befugt war, an deren Erlangung die Angeklagten K[…] und R[…] interessiert waren. Dies geht nicht zuletzt auch aus der verlesenen WhatsApp-Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…] hervor, in deren Verlauf neben den verfahrensgegenständlichen Verträgen auch diverse andere mögliche vertragliche Auftragserteilungen erwogen wurden; so interessierte sich der Angeklagte K[…] zu diversen Zeitpunkten für anstehende Auftragsvergaben oder Vertragsmöglichkeiten etwa im Kurierdienst (Nachricht vom 20.10.2016), Stellen im IT-Bereich (Nachricht vom 27.07.2018), die Schaltung von Stellenanzeigen (Nachricht vom 08.10.2018) oder im Bereich der Reinigung (Nachricht vom 03.02.2019). Auch der Angeklagte R[…] wandte sich ausweislich der verlesenen WhatsApp-Kommunikation wiederholt an den Angeklagten F[…], um die Verwendung neuer Arbeitskräfte zu besprechen, wobei allerdings nicht festzustellen war, inwiefern die Initiative hier von dem Angeklagten R[…] oder dem Angeklagten F[…] ausging. Allen Angeklagten war klar, dass die Vergabe von Aufträgen durch den Angeklagten F[…] an die Angeklagten K[…] und R[…] – unabhängig deren inhaltlicher Rechtmäßigkeit – durch eine grundsätzlich wohlwollende Haltung des Angeklagten F[…] befördert werden würde. Auch, dass die Gewährung von dem Angeklagten F[…] offenkundig dringend benötigter Darlehen zur Verbesserung und Erhaltung des untereinander bestehenden Verhältnisses dienen würde, war allen Angeklagten daher nicht nur bewusst, sondern auch von ihnen gewollt.
- 466
Der so gewonnenen Überzeugung, dass nach Vorstellung aller Angeklagter durch die Darlehensgewährung jedenfalls auch die Dienstausübung des Angeklagten F[…] im Sinne der Angeklagten K[…] und R[…] beeinflusst werden sollte, stehen auch die dahingehenden Einlassungen der Angeklagten, es habe sich um reine Freundschaftsdienste gehandelt, nicht entgegen. Zur Überzeugung der Kammer ist keine der festgestellten Darlehensgewährungen als Freundschaftsdienst einzuordnen. Vielmehr verhielt es sich so, dass der Angeklagte K[…] dem ihm bis dahin nahezu unbekannten Angeklagten F[…] bereits im April 2012 ein Darlehen gewährt hatte, das bis zur Gewährung der weiteren Darlehen im Frühjahr 2013 noch nicht vollständig zurückgezahlt war – die Darlehensgewährung erfolgte also bereits im Ausgang ohne nähere persönliche Beziehung der Angeklagten F[…] und K[…].
- 467
Selbst wenn sich die freundschaftliche Beziehung bis zum Frühjahr 2013 intensiviert hat, rechtfertigt dies kaum die Annahme, dass deshalb die Gewährung weiterer Darlehen von insgesamt 10.000,00 EUR als Freundschaftsdienst plausibel erscheinen lassen würde, zumal der Angeklagte K[…] aufgrund des vorhergehenden Zahlungsverhaltens des Angeklagten F[…] bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, dass der Angeklagte F[…] kein zuverlässiger Schuldner war. Gleiches gilt auch angesichts der sich ausweislich der verlesenen Kommunikation intensivierenden Freundschaft der Angeklagten F[…] und K[…] auch für die weiteren, ab dem Jahr 2016 erfolgten Darlehensgewährungen durch den Angeklagten K[…]. Dieser wusste spätestens ab der erneuten Stundung der gewährten Darlehen nach dem 30.04.2016, dass jedenfalls ein erheblicher Teil der an den Angeklagten F[…] ausgereichten Beträge nicht oder jedenfalls nicht wie vereinbart zurückgezahlt werden würde. Diese Erkenntnis vertiefte sich infolge der verlesenen Kommunikation, nachdem der Angeklagte K[…] den Angeklagten F[…] regelmäßig zur Zahlung anhielt, von diesem aber mit gleicher Regelmäßigkeit durch immer neue Ausflüchte hingehalten wurde, was der Angeklagte K[…] offensichtlich hingenommen hat, auch um das auch für sein wirtschaftliches Fortkommen wichtige Wohlwollen des Angeklagten F[…] nicht zu riskieren. Dass der Angeklagte K[…] auf die Geschäftsbeziehung zum Thüringer Oberlandegericht in erheblichem Maße angewiesen war, folgt nicht zuletzt aus den verlesenen WhatsApp-Nachrichten vom 14.08.2019, demnach der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] angesichts der Beendigung des Geschäftsverhältnisses durch das Oberlandesgericht mitteilte, er sei "fast ruiniert", habe "Schulden ohne Ende", sei "am Arsch" und könne "seine Firma dichtmachen". Angesichts des festgestellten Missverhältnisses zwischen dem Wert der erbrachten Leistungen, der in weiten Teilen nur knapp über dem von dem Angeklagten K[…] an die Hilfskräfte gezahlten Lohn lag, und der Höhe der an den Angeklagten K[…] geflossenen Zahlungen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Geschäftsbeziehung zum Oberlandesgericht - über die verfahrensgegenständlichen Verträge hinaus - im wesentlichen Maße das eigentliche "Kerngeschäft" des Angeklagten K[…] querfinanzierte, sodass die Einstellung der Geschäftsbeziehung insbesondere angesichts der im August 2019 noch offenen Rechnungen für Juni und Juli 2019 die Geschäftstätigkeit des Angeklagten K[…] tatsächlich akut gefährdete.
- 468
Der Angeklagte K[…] wusste spätestens im Februar 2016 positiv, dass die Verknüpfung von Darlehensgewährungen an den Angeklagten F[…] mit dessen Dienstausübung in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zum Angeklagten K[…] illegal war. Der Zeuge B[…] bekam entsprechend seiner Aussage von dem Angeklagten K[…] im Februar 2016 die Information, dass der Angeklagte K[…] dem Angeklagten F[…] private Kredite ausgereicht hätte und im Nachgang zu dieser Information vom Angeklagten K[…] einen Link per E-Mail vom 25.02.2016 zugeschickt, der auf eine Internetseite des Thüringer Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie verwies. Der Zeuge B[…] hatte diesen Link geöffnet und dort auch eine Seite einer Bekanntmachung aus dem Thüringer Staatsanzeiger zum "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen durch Bedienstete des Freistaates Thüringen" gefunden, in der auch zinsgünstige oder zinslose Darlehen genannt wurden. Den Link zu diesem Dokument hatte der Zeuge B[…] dem Angeklagten K[…] per E-Mail zugesandt und anschließend noch einmal mit dem Angeklagten K[…] telefoniert, der ihm mitteilte, sich die beiden Dokumente (das oben erwähnte und jenes betreffend die Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge) anschauen zu wollen. Die Kammer ist aus den bereits oben genannten Gründen überzeugt, dass der Angeklagte K[…] den Inhalt beider Links auch tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.
- 469
Hinsichtlich der Angeklagten F[…] und R[…] lag schon keine freundschaftliche Beziehung vor, die einer Darlehensgewährung aus Gefälligkeit hätte zu Grunde liegen können. Vielmehr liegen außerhalb der feststellbaren Geschäftsbeziehung gar keine Umstände vor, die den ausweislich der verlesenen Kommunikation der Angeklagten R[…] und K[…] selbst keineswegs finanziell gut aufgestellten, sondern vielmehr gegenüber dem Angeklagten K[…] verschuldeten Angeklagten R[…] hätten dazu bewegen sollen, dem Angeklagten F[…] kurzfristig und sei es auch nur mit mittleren dreistelligen Euro-Beträgen auszuhelfen. Dies gilt insbesondere, nachdem der Angeklagte R[…] – wenn nicht bereits vorher von dem Angeklagten K[…] – spätestens vor der Darlehensgewährung im Fall II.3.g.dd) wusste, dass der Angeklagte F[…] Darlehen äußerst unzuverlässig zurückführte. Der Angeklagte R[…] fragte bei dem Angeklagten F[…] mehrfach nach der versprochenen Rückzahlung des im Fall II.3.g.cc) gewährten Darlehens, bevor diese mit mehreren Wochen Verzögerung erfolgte. Dass der Angeklagte R[…] dem Angeklagten F[…] dennoch anschließend ein weiteres Darlehen selbst gewährte und eine weitere "Reservierungsgebühr" auf bloßen Zuruf des Angeklagten K[…] an den Angeklagten F[…] überwies - noch dazu ohne auch nur mitgeteilte Rückzahlungsmodalitäten - zeigt zur Überzeugung der Kammer, dass der Hintergrund der Zahlungen gerade nicht nur und auch nicht vorrangig im freundschaftlichen Verhältnis der Angeklagten untereinander lag, sondern es auch dem Angeklagten R[…] darum ging, das Wohlwollen des Angeklagten F[…] im eigenen wirtschaftlichen Interesse aufrecht zu erhalten, was der Angeklagte F[…] erkannte und billigte.
- 470
c) keine Übereinkunft über die Gegenseitigkeit von Darlehensgewährungen konkreten Diensthandlungen
- 471
Über die festgestellte, auf die allgemeine Dienstausübung des Angeklagten F[…] bezogene "Unrechtsvereinbarung" hinaus konnte die Kammer nicht feststellen, dass nach der Übereinkunft der Angeklagten den Darlehensgewährungen konkrete Diensthandlungen des Angeklagten F[…] gegenüberstehen sollten.
- 472
Der Annahme eines konkreten Gegenleistungsverhältnisses zwischen den an den Angeklagten F[…] durch die Angeklagten K[…] und R[…] gewährten Vorteilen und von dem Angeklagten F[…] vorgenommenen oder vorzunehmenden Diensthandlungen in Form des Abschlusses von Verträgen stand zur Überzeugung der Kammer zunächst entgegen, dass eine zeitliche Zuordnung der Darlehensgewährungen zu bestimmten Diensthandlungen nicht erfolgen konnte. Aussagekräftige terminliche Überschneidungen waren insofern nicht feststellbar. So war das Vertragsverhältnis zwischen dem Angeklagten K[…] einerseits und dem Thüringer Oberlandesgericht beziehungsweise dem Freistaat Thüringen, vertreten durch den Angeklagten F[…], durch die Übernahme des Geschäftsmodells des gesondert Verfolgten T[…] durch den Angeklagten K[…] bereits zum 01.02.2013 angelaufen, bevor die - allerdings untereinander zeitnahen – schriftlichen Vertragsschlüsse in den Fällen II.2.a) und II.3.a) erfolgten. Der Vertragsschluss im Fall II.2.b) fiel zeitlich zwischen die Darlehensgewährungen in den Fällen II.3.b) und II.3.c), wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Gewährung eines neuen Darlehens im Fall II.3.b) beziehungsweise die Prolongation der bereits bestehenden, fälligen Verpflichtungen im Fall II.3.c) inhaltlich mit dem Vertragsschluss vom 07.04.2016 verknüpft waren. Hinsichtlich der Fälle II.3.d) ist gar kein zeitlicher Zusammenhang mit neuen Vertragsschlüssen ersichtlich. Die Darlehensgewährung im Fall II.3.e) erfolgte mehrere Wochen nach Abschluss des auf den 20.02./14.03.2017 datierten Vertrags, der zudem lediglich den Leistungsgegenstand der Geschäftsbeziehung des Angeklagten R[…] zum Thüringer Oberlandesgericht änderte, aber Leistungsvolumen und Entgelt unangetastet ließ und damit für sich genommen ohnehin nicht wirtschaftlich nachteilig war. In den Fällen II.3.f) sind wiederum gar keine zeitlichen Überschneidungen mit Vertragsverhandlungen feststellbar. Im Fall II.3.g) erfolgten die Darlehensgewährungen durch den Angeklagten K[…] deutlich vor der tatsächlichen Erstellung und Unterzeichnung der im Fall II.2.c) zu Grunde liegenden Verträge, die wie oben ausgeführt nicht wie datiert ab Ende Juli 2018, sondern tatsächlich frühestens Anfang September 2018 erstellt wurden. Auch ein Zusammenhang mit der unter Fall II.2.e) festgestellten Vertragsanpassung ist nicht festzustellen, nachdem auch diese nicht im Juli 2018, sondern frühestens Mitte August 2018 erfolgte. Zuletzt kann auch für die im Fall II.3.h) von dem Angeklagten K[…] veranlasste Auszahlung einer "Reservierungsgebühr" durch den Angeklagten R[…] an den Angeklagten F[…] kein Zusammenhang mit den zwischen den 18.04.2019 und den 06.06.2019 datierten, nicht mehr verfahrensgegenständlichen Verlängerungsverträgen gesehen werden, da schon angesichts der laufenden Praxis der Angeklagten K[…] und F[…], Verträge großzügig rückzudatieren, nicht festgestellt werden kann, dass es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen Darlehensgewährung und Vertragsschluss gab.
- 473
Angesichts der auf den verlesenen Verlängerungsverträgen aufgebrachten Posteingangsstempeln, die überwiegend auf den 19.05.2019 datieren, ist die Kammer jedenfalls davon überzeugt, dass die entsprechenden Verlängerungsverträge nicht vor Mitte Mai 2019 und damit ca. 6 Wochen nach der Bitte des Angeklagten F[…] um eine Darlehensgewährung geschlossen wurden, sodass ein zeitlicher Zusammenhang nicht naheliegend ist.
- 474
Gleiches gilt für die Darlehensgewährungen durch den Angeklagten R[…]. Die im August 2018 erfolgende Bitte um eine kurzfristig zurückzuzahlende "Reservierungsgebühr" nach dem bereits zuvor praktizierten Modell wurde zwar gleichzeitig mit der Mitteilung, dass die vereinbarte Vergütung erhöht werde, übermittelt. Angesichts des oben dargestellt langen Verhandlungszeitraums vermochte die Kammer nur anhand des Umstands, dass beide Anliegen des Angeklagten F[…] in einer WhatsApp-Nachricht übermittelt wurden, eine beiderseitig akzeptierte Gegenseitigkeit von Vertragsschluss und Darlehensgewährung nicht erkennen, zumal es dem Angeklagten R[…] völlig freigestanden hätte, das Darlehen nicht zu gewähren. Hinsichtlich der weiteren Darlehensgewährung im Dezember 2018 bestand zur Überzeugung der Kammer auch kein Zusammenhang mit dem Beginn der Beschäftigung der Zeugin B[…]. Ausweislich der Kommunikation der Angeklagten F[…] und K[…], F[…] und R[…] sowie K[…] und R[…] war der Angeklagte R[…] im Auftrag des Angeklagten F[…] bereits für einen erheblichen Zeitraum mindestens seit dem Frühjahr 2018 damit befasst gewesen, einen Wirtschaftsinformatiker für das Thüringer Oberlandesgericht zu akquirieren. Dann aber liegt ein konkreter Zusammenhang im Sinne einer Gegenseitigkeitsbeziehung zwischen Darlehensgewährung und Vertragsschluss fern – die für den Vertragsschluss notwendigen Zusagen hatte der Angeklagte F[…] schließlich weit im Vorfeld erteilt.
- 475
Weiter gegen die Annahme eines Gegenleistungsverhältnisses zwischen konkreten Diensthandlungen und den festgestellten Darlehensgewährungen spricht, dass die Darlehen jeweils auf konkrete und begründete Nachfrage des Angeklagten F[…] gewährt wurden. Ausweislich der verlesenen Kommunikation der Angeklagten K[…] und F[…] wie auch der Angeklagten R[…] und F[…] gab der Angeklagte bei den jeweiligen Bitten um Darlehensgewährungen neben Betrag und Zielkonto vor allem auch eine – zumindest vorgeschobene – Begründung für den konkreten Finanzbedarf an. Es war mithin gerade nicht so, dass der Angeklagte F[…] von den Angeklagten R[…] und K[…] unter offener oder verdeckter Bezugnahme auf vorhergehendes oder nachfolgendes Diensthandeln um Zahlungen gebeten hätte. Vielmehr dienten die Darlehen offensichtlich – was für die Kammer auch aus dem jeweils großen zeitlichen Druck, den der Angeklagte F[…] geltend machte – dem Angeklagten F[…] jeweils zur Abwendung konkreter Zahlungsausfälle. Anknüpfungspunkt der Bitte um Darlehensgewährung war mithin gerade nicht ein vorheriges oder in Aussicht gestelltes Handeln des Angeklagten F[…], sondern ein offensichtlich konkret in Höhe und Fälligkeitsdatum bestehender Liquiditätsbedarf des Angeklagten F[…].
- 476
Maßgeblich gegen die Annahme eines Gegenleistungsverhältnisses sprach zur Überzeugung der Kammer der Umstand, dass die von dem Angeklagten F[…] mit dem Angeklagten K[…] und insbesondere mit dem Angeklagten R[…] geschlossenen Verträge in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung in einem offensichtlichen und eklatanten Missverhältnis zu den – nach Auffassung der Staatsanwaltschaft – als direkte Gegenleistung gewährten Darlehen standen. Angesichts des festgestellten Ausmaßes der bei dem Freistaat Thüringen infolge der verfahrensgegenständlichen Verträge – die weiteren dem Angeklagten K[…] direkt oder indirekt zufließenden Einkünfte aus sonstigen mit ihm oder seinen Unternehmen geschlossenen oder von ihm vermittelten und provisionierten Verträge ausgenommen – eingetretenen Nachteile, die weitgehend mit den damit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteilen der Angeklagten K[…] und R[…] korrespondieren dürften, überschreiten den Umfang der an den Angeklagten F[…] ausgereichten Darlehen sowohl im Hinblick auf die einzelnen Tatzeiträume als auch insgesamt erheblich. Die Kammer ist überzeugt, dass der Angeklagte F[…] im Falle eines echten Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnisses zwischen Vertragsabschluss und Darlehensgewährung deutlich höherwertige finanzielle Leistungen beansprucht hätte. Dies gilt insbesondere, nachdem die Abwicklung der Vertragsverhältnisse hauptsächlich in seinen Händen lag und auch das Risiko der Entdeckung der inkriminierten Verträge maßgeblich in der Sphäre des Angeklagten F[…] lag, nachdem dieser bei Aufdeckung der Vorgänge mit seiner beruflichen und damit auch finanziellen Vernichtung rechnen musste.
- 477
Ein Gegenleistungsverhältnis konnte auch nicht zwischen den Darlehensgewährungen und der Rechnungsbehandlung durch den Angeklagten F[…], also deren Zeichnung als sachlich und rechnerisch richtig, festgestellt werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Kammer nicht feststellen konnte, dass den Angeklagten K[…] und R[…] die verwaltungsmäßigen Abläufe der Rechnungsbearbeitung bekannt waren. Dass die Angeklagten K[…] und R[…] wussten, dass grundsätzlich im Rahmen der Rechnungsprüfung eine Vertragsprüfung erfolgen musste und der Angeklagte F[…] aus diesem Grunde die Rechnungen selbst richtig zeichnete, konnte die Kammer gerade nicht feststellen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte K[…] die Rechnungen an den Angeklagten F[…] versandte, reicht dafür jedenfalls nicht aus, da insofern auch andere Gründe wie etwa die Vereinfachung der Arbeitsabläufe in Betracht kommen. Wussten die Angeklagten K[…] und R[…] aber nicht, dass der Angeklagte F[…] auch im Rahmen der Rechnungsbearbeitung Diensthandlungen vornahm, so kann dieser Umstand auch einer eventuellen Gegenseitigkeitsvereinbarung nicht zu Grunde liegen.
- 478
Die Kammer ist im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme schließlich auch deshalb davon überzeugt, dass der Angeklagte F[…] die Verträge mit den Firmen s[…] a[…] s[…] des Angeklagten K[…] und DR H[…] & C[…] des Angeklagten R[…] im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht deshalb abgeschlossen hat, um Darlehen und Zahlungsaufschübe von den Angeklagten K[…] und R[…] zu erlangen, sondern insbesondere um temporär und vereinzelt auftretende Personalnot in bestimmten Bereichen der Thüringer Justiz auf schnelle und "unbürokratische" Art und Weise zu beheben, um seinem Ruf als "Macher" und "Problemlöser" gerecht zu werden und diesen zu festigen. Es war das Anliegen des Angeklagten F[…], auf personelle Erfordernisse in der Thüringer Justiz möglichst schnell und flexibel mit dem Einsatz von studentischen Hilfskräften im Sinne einer von ihm installierten Personalparallelverwaltung durch Arbeitnehmerüberlassungsverträge reagieren zu können. Dieselbe Flexibilität und Schnelligkeit hätte der Angeklagte F[…] mit den von den Zeuginnen H[…], T[…] und Sch[…] übereinstimmend beschriebenen Verfahren der Einstellung von Projektkräften und Aushilfskräften inklusive langwieriger Mittelanmeldungen oder -umschichtungen, förmlicher Ausschreibungen etc. nicht erreichen können.
- 479
Schwierig zu behebende personelle Engpässe gab es in den Jahren 2012 bis 2019, wie die Kammer im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellt hat, in der Thüringer Justiz an einigen Stellen, nämlich insbesondere in der Justizzahlstelle Gera im Zuge der Rücküberführung derselben aus dem Thüringer Finanzministerium in die Zuständigkeit des Thüringer Justizministeriums, beim Amtsgericht S[…] beginnend im Jahr 2016 im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten, partiell bei den Sozialen Diensten der Thüringer Justiz und in Teilbereichen der IT-Abteilung des Thüringer Oberlandesgerichtes.
- 480
Die Zeuginnen Sch[…] und Sch[…] haben übereinstimmend die Probleme bei der Rücküberführung der Justizzahlstelle von der Finanzverwaltung in die Justizverwaltung geschildert. Die Zeugin Sch[…], damalige Referatsleiterin Haushalt und Liegenschaften im Thüringer Justizministerium und Haushaltsbeauftragte für die Justiz, hat bekundet, in den Jahren 2012/2013 sei die Justizzahlstelle aus der Finanzverwaltung wieder in die Thüringer Justiz zurück überführt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt habe die Justizzahlstelle als "abgewirtschaftet" gegolten, sie sei unterbesetzt gewesen und habe vor der Einführung eines neuen Fachverfahrens gestanden. Bei der Übertragung der Justizzahlstelle aus der Finanz- in die Justizverwaltung habe nicht das gesamte Personal in die Justizverwaltung zurück überführt werden können. Die Zeugin Sch[…], Leiterin der Justizzahlstelle auch im damaligen Zeitraum, hat ausgesagt, viele Mitarbeiter seien in der Finanzverwaltung verblieben. Die Justizzahlstelle habe ein neues elektronisches Verfahren einführen müssen, für das die entsprechenden IT-Schnittstellen gefehlt hätten. Hierfür sei umfangreiche Datenmigration erforderlich gewesen, die weder mit den vorhandenen Kräften, noch mit den bereitgestellten Projektkräften zeitnah hätte bewältigt werden können. Zeitweise hätten Erfassungsrückstände von drei Monaten bestanden, die nur unter Einsatz der Hilfskräfte hätten aufgeholt werden können.
- 481
Die Zeugen G[…], damaliger Präsident des Landgerichts G[…], und E[…], Verwaltungsreferent beim Landgericht G[…] sowie die Zeugin P[…], damalige Geschäftsleiterin des Amtsgericht S[…], haben übereinstimmend zu den plötzlich im Jahr 2016 aufgetretenen Problemen der massiven Häufung des Eingangs von Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Amtsgericht S[…] ausgesagt. Beide Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass im Jahr 2016 auf der Bundesautobahn 9 neue Verkehrsüberwachungsgeräte installiert worden seien, die zu einem sprunghaften Anstieg eingehender Ordnungswidrigkeitenverfahren geführt hätten. Die personellen Kapazitäten des Amtsgericht S[…] gerade im mittleren Justizdienst hätten für die teilweise verdreifachten Verfahrenseingänge nicht ausgereicht. Wegen der kurzen Verjährungsfristen seien diese Verfahren vorzugsweise zu behandeln gewesen, um den Justizhaushalt nicht durch erhebliche Kosten vieler Verfahrenseinstellungen zu belasten. Personaleinstellungen über Projekt- und Aushilfskräfte hätten zu lange gedauert. Das Oberlandesgericht habe dann Studenten angeboten. Es sei zwar klar gewesen, dass dies keine endgültige und vollständige Lösung gewesen sei, aber zumindest sei es für gangbar erachtet worden. Anfang 2018 seien dann die Eingänge abgeflaut, sodass die Situation habe bewältigt werden können. Die Zeugin P[…] hat bestätigt, dass im Jahr 2016 die Eingänge an Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Amtsgericht S[…] plötzlich massiv angestiegen seien. Größere Hilfe durch Abordnungen von anderen Gerichten habe es nicht gegeben. Der Angeklagte F[…] habe dann studentische Hilfskräfte geschickt. Sie sei letztlich heilfroh gewesen, weil die Studenten wirklich gearbeitet und geholfen hätten, die Situation am Amtsgericht S[…] in den Griff zu bekommen.
- 482
Die Probleme im Bereich der IT-Abteilung der Thüringer Justiz sind von den Zeugen J[…], R[…], K[…] und D[…] geschildert worden. Der Zeuge J[…], zum damaligen Zeitpunkt Leiter der ITeGS, hat bekundet, die IT-Abteilung sei personell – wie die Justiz insgesamt - miserabel ausgestattet gewesen; insbesondere habe Fachpersonal gefehlt. Der Aufbau einer professionellen IT-Struktur habe eigentlich eine Fachkräftestruktur vorausgesetzt. Dafür habe es jedoch keine Planstellen, sondern nur umfangreiche Projektmittel gegeben, woraus man Hardware, Software, Dienstleistungen und bestimmte Kräfte habe einkaufen können. Studentische Hilfskräfte seien im Bereich der IT-Abteilung im Wesentlichen in Randbereichen eingesetzt worden, nämlich für Aufgaben, die neben dem zentralen Aufgabenbereich der IT-Abteilung gelegen hätten. Für diese Nebenaufgaben hätten keine spezifischen Haushaltsmittel und kein Personal zur Verfügung gestanden. Ohne die studentischen Hilfskräfte hätte es erhebliche Einschränkungen bei der Umsetzung von Vorhaben in der IT-Abteilung gegeben. Auch der Zeuge R[…], damals Sachgebietsleiter in der IT-Abteilung, hat ausgesagt, die IT-Abteilung sei unterbesetzt gewesen. Man sei in der IT-Abteilung froh gewesen, dass der Angeklagte F[…] studentische Hilfskräfte besorgt habe. Das habe es der IT-Abteilung ermöglicht, einige Projekte zu realisieren, die sonst nicht möglich gewesen wären. Der Zeuge K[…], damals verantwortlich im Bereich Organisation, Haushalt und Beschaffung für die IT Stelle, hat ausgesagt, die studentischen Hilfskräfte hätten insbesondere geholfen, die Rollouts von IT-Technik durchzuführen. Mit eigenen Kräften hätte die IT-Abteilung das nicht geschafft. Dies hat auch der Zeuge D[…] bestätigt, der ausgesagt hat, spätestens seit dem Jahr 2015 habe in der IT-Abteilung ein großes Infrastrukturprogramm begonnen, der Austausch diverser Hardware (PC, Notebook, Server, Drucker usw.). Ab dem Jahr 2016 habe man mit dem aktiven Rollout begonnen. Er habe für das Projekt kein Personal gestellt bekommen und habe immer innerhalb der Abteilung nachfragen müssen. Er habe aber keinen aus der IT-Abteilung hierfür verpflichten können. Insoweit seien die studentischen Hilfskräfte für die Realisierung des Rollouts sehr hilfreich gewesen.
- 483
Der Zeuge T[…] J[…], damals in der Thüringer Justiz verantwortlich für Bewährungshilfe, Gerichtshilfe und Führungsaufsicht - Arbeitsmittel, Personal, inhaltliche Ausgestaltung, hat ausgesagt, dass bei den Sozialen Diensten der Thüringer Justiz ein personelles Defizit im mittleren Dienst bestanden habe. Insbesondere am Amtsgericht H[…] H[…] habe nur eine halbe Stelle bestanden, welche die erforderliche Arbeit nicht allein habe bewältigen können. Hinzu sei gekommen, dass die Tätigkeiten im sogenannten Kernbereich des Amtsgerichts immer Vorrang gehabt hätten. Die Tätigkeiten in den Sozialen Diensten sei auch schlechter eingruppiert gewesen als klassische Geschäftsstellenarbeit im mittleren Dienst, weshalb sich die Kräfte in den Sozialen Diensten der Justiz überwiegend aus den alten Schreibkräften rekrutiert hätten. Er habe sich deshalb an den Angeklagten F[…] gewandt, welcher ihm studentische Hilfskräfte besorgt habe, die im wesentlichen Schreibtätigkeiten erledigt und bei der Aussonderung des Archivs der Sozialen Dienste, das seit Jahren nicht mehr ausgesondert worden sei, ausgeholfen hätten.
- 484
Zuletzt zeigt die im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführte vollständige WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Angeklagten F[…] und dem Angeklagten K[…] im Zeitraum vom Frühjahr 2016 bis Sommer 2019, dass die Angeklagten F[…] und K[…] jedenfalls ab Frühjahr 2016 eng befreundet waren, enge - auch familiäre - Kontakte unterhielten und durchgehend in ihrer Kommunikation dienstliche und private Angelegenheiten vermischten.
- 485
Die Anfragen des Angeklagten F[…] nach Darlehen sowie dessen Bitten um Zahlungsaufschübe erfolgten - wie bereits dargestellt - nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss der Dienstleistungsverträge. Der Angeklagte F[…] fragte immer dann um finanzielle Hilfe beim Angeklagten K[…] an, wenn bei ihm die finanzielle Not akut wurde.
- 486
Der Angeklagte K[…] verknüpfte den Abschluss der Dienstleistungsverträge betreffend den Einsatz der studentischen Hilfskräfte in der Thüringer Justiz nach Überzeugung der Kammer ebenfalls nicht mit seinen Darlehensgewährungen und Zahlungsaufschüben im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zugunsten des Angeklagten F[…]. Ihm war durch den Angeklagten F[…] vermittelt worden war, dass die Thüringer Justiz auf seine studentischen Hilfskräfte zumindest teilweise dringend angewiesen war, und nutzte die sich ihm daraufhin bietende geschäftliche Möglichkeit zu seinem eigenen Vorteil.
IV.
- 487
A. rechtliche Würdigung
- 488
1. Angeklagter F[…]
- 489
Der Angeklagte F[…] hat sich auf Grundlage der getroffenen Feststellungen der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB in sechs Fällen und der Vorteilsannahme im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB in 14 Fällen strafbar gemacht.
aa)
- 490
Die dem Angeklagten F[…] kraft seiner Stellung als Leiter des Referats 7 (Beschaffung, Personal, Haushalt und Kassenwesen) zukommende Vertretungsmacht umfasste den Abschluss der in den Fällen II.2.d) und e) (Taten Ziffer I. 10. und II. 3. der Anklageschrift) inkriminierten Verträge, sodass diese rechtlich wirksam wurden und den Freistaat Thüringen zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung verpflichteten.
- 491
Die ihm zukommende Vertretungsmacht hat der Angeklagte F[…] im Fall II.2.d) missbraucht, nachdem er die im Ergebnis der durch ihn selbst durchgeführten Bedarfsabfrage evident nicht erforderlichen ePaper-Abonnements abschloss und damit jedenfalls im Umfang der nicht benötigten Abonnements eine Vergütungspflicht des Freistaats Thüringen begründete, der keine brauchbare Leistung gegenüberstand.
- 492
Der damit einhergehende Verstoß gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wirkt besonders schwer, nachdem dem Angeklagten F[…] als Beauftragter für den Haushalt in besonderer Weise die Aufgabe oblag, darüber zu wachen, dass der Sparsamkeitsgrundsatz eingehalten wird.
- 493
Im Fall II.2.e) liegt ein grober Missbrauch der Vertretungsmacht im Abschluss eines Änderungsvertrages, mit dem das durch den Freistaat Thüringen zu leistende Entgelt für bezogene Leistungen für den Angeklagten F[…] offensichtlich ohne wirtschaftlichen Grund erhöht wurde. Auch diesbezüglich stellt sich die Pflichtverletzung des Angeklagten F[…] als besonders schwerwiegend dar, weil er in seiner Funktion als Beauftragter für den Haushalt in besondere Weise für die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit des Haushaltsmitteleinsatzes verantwortlich war. In beiden Fällen entstand dem Freistaat Thüringen ein Nachteil in Form eines Vermögensschadens in dem unter II.2.d) und II.2.e) dargestellten Umfang.
- 494
In beiden Fällen handelte der Angeklagte F[…] vorsätzlich, nachdem ihm der Umstand, dass die abgeschlossenen Verträge jeweils Verbindlichkeiten des Freistaats Thüringen begründeten, diese durch Haushaltsmittel bezahlt wurden bzw. werden würden und der entsprechende Mitteleinsatz dem Sparsamkeitsgrundsatz evident widersprach, jeweils positiv bekannt war und er den Schadenseintritt jedenfalls billigend in Kauf nahm.
bb)
- 495
Demgegenüber haben die von dem Angeklagten F[…] in den Fällen II.2.a) - c) und f) geschlossenen Verträge keine wirksame Verbindlichkeit des Freistaats Thüringen gegenüber den Angeklagten K[…] und R[…] begründet, nachdem die abgeschlossenen "Dienstleistungsverträge" tatsächlich – schon mangels bei den Angeklagten K[…] und R[…] vorhandener Erlaubnis nach
- 496
§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG – unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung darstellten und damit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG nichtig waren.
- 497
Die zwischen dem Angeklagten F[…] für den Freistaat Thüringen und den Angeklagten K[…] und R[…] abgeschlossenen "Dienstleistungsverträge" stellen jeweils Arbeitnehmerüberlassungsverträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG dar, nachdem die formal bei dem Angeklagten K[…] angestellten Arbeitskräfte sowie die bei dem Angeklagten R[…] beschäftigte Zeugin B[…] jeweils in die Arbeitsorganisation des Freistaats Thüringen, hier des Thüringer Oberlandesgerichts, eingegliedert wurden und den Weisungen der Mitarbeiter des Oberlandesgerichts unterlagen. Davon ist die Kammer im Ergebnis einer Würdigung der festgestellten Umstände – insbesondere des Inhalts der geschlossenen Verträge und deren tatsächlicher Durchführung – überzeugt.
- 498
(1) Fälle II.2.a) – c) (Taten Ziffer I. 1., I. 2. und I. 8. der Anklageschrift)
- 499
Für die Bewertung der Fälle II.2.a) – c) hatte die Kammer dabei zu berücksichtigen, dass ungeachtet der geänderten Vertragsinhalte seit Aufnahme des Geschäftsmodells "Hilfsleistungen in der Thüringer Justiz" durch den gesondert Verfolgten T[…] im Sommer 2012 der Modus der Vertragsdurchführung ungeachtet zwischenzeitlicher Änderungen sowohl hinsichtlich des Vertragspartners der Justiz wie auch der Vertragstexte unverändert blieb. Für die rechtliche Einordnung der Verträge war daher zunächst das von dem Angeklagten K[…] übernommene Geschäftsmodell zu prüfen.
(aa)
- 500
Dieses stellt sich schon ausweislich des zu Grunde liegenden Vertragswerks als Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 AÜG dar. So ist im auf den 01.08.2012 rückdatierten Vertrag die Leistung des gesondert Verfolgten T[…] ausdrücklich als "Bereitstellung von Arbeitskräften zur Durchführung von internen Verwaltungsaufgaben des Thüringer Oberlandesgerichts" definiert und der Vertragsablauf dergestalt vereinbart, dass Arbeitskräfte bei der Firma des gesondert Verfolgten T[…] angestellt und dem Thüringer Oberlandesgericht zum Einsatz nach eigener Entscheidung bereitgestellt werden. Demgegenüber deutet zwar die Bezeichnung als "Dienstleistungsvertrag" wie auch die offensichtlich dem Werkvertragsrecht entnommene Klausel zur Mängelgewährleistung auf das Vorliegen eines Werk- oder Dienstvertrags hin; diese Anhaltspunkte überwiegen gegenüber dem im Übrigen eindeutigen Vertragsinhalt jedoch nicht. Auch die tatsächliche Vertragsdurchführung, die im Kollisionsfall gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG für die Bewertung, ob Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, maßgeblich ist, rechtfertigt keine vom Vertragstext abweichende Würdigung. Die bei dem gesondert Verfolgten T[…] beschäftigten, in der Justiz eingesetzten Arbeitskräfte waren in die betrieblichen Abläufe des Thüringer Oberlandesgerichts eingegliedert, auch das arbeitsrechtliche Weisungsrecht stand den Mitarbeitern des Thüringer Oberlandesgerichts zu. Die Leistungspflicht des gesondert Verfolgten T[…] erschöpfte sich auch tatsächlich in der Bereitstellung der Arbeitskräfte zum Einsatz in den vorab bestimmten Dienststellen. Die Leiter der jeweiligen Dienststellen, denen die überlassenen Arbeitskräften zugeordnet waren, bestimmten die jeweils zu erbringenden Leistungen inhaltlich und gaben die konkret zu leistenden Arbeitsschritte, nicht etwa nur das Arbeitsergebnis, vor, wobei die Arbeitskräfte in die arbeitsteilig ablaufenden betrieblichen Prozesse der jeweiligen Dienststellen integriert wurden. Die Arbeitszeiten der Mitarbeiter stimmten diese mit dem Thüringer Oberlandesgericht ab. Urlaubs- und Krankheitstage wurden zwar den "Dienstvorgesetzten" am Thüringer Oberlandesgericht zur Planung mitgeteilt und hinsichtlich des Urlaubs auch "genehmigt", aber durch die überlassenen Mitarbeiter vor- oder nachgearbeitet; in beiden Fällen blieben die monatlich geleisteten Arbeitsstunden unverändert. Bei dem praktizierten Modell handelte es sich auch unter Berücksichtigung der Vermutung des § 1 Abs. 2 AÜG nicht um Arbeitsvermittlung. Der gesondert Verfolgte T[…] erfüllte die regelmäßigen Arbeitgeberpflichten, vor allem, indem er den überlassenen Mitarbeitern die mit ihnen vereinbarte Vergütung zahlte und die Mitarbeiter zur Sozialversicherung anmeldete und entsprechende Beiträge abführte, und trug das Arbeitgeberrisiko: er vergütete die überlassenen Arbeitnehmer auch im Falle von Krankheit und Urlaub.
(bb)
- 501
Auch für den folgenden Zeitraum ab Februar 2013 wertet die Kammer das Rechtsverhältnis zwischen der Firma s[…] a[…] s[…] und dem Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Oberlandesgericht, als Arbeitnehmerüberlassung, nachdem sowohl die tatsächliche Vertragsdurchführung als auch das zu Grunde liegende Vertragswerk für diese Annahme sprechen. Der Angeklagte K[…] übernahm das beschriebene Geschäftsmodell des gesondert Verfolgten T[…] und setzte es mit dem Angeklagten F[…] ab dem 01.02.2013 – zunächst ohne schriftlich niedergelegten Vertrag – unverändert fort. Der später abgeschlossene und auf den 17.12.2012 rückdatierte Vertrag gibt keinen Anlass für eine abweichende Einstufung, sondern stellt inhaltlich ebenfalls einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dar. Zwar definierte dieser Vertrag die Leistung des Angeklagten K[…] nicht mehr als "Bereitstellung von Arbeitskräften", sondern beinhaltete als Vertragsgegenstand die Übertragung diverser "Dienstleistungen": Textliche Datenerfassung, IT-gestützte Texterfassung und Umbuchungen, Erfassung von Kostenabrechnungen und Kostenbelegen in das Datenbanksystem des Thüringer Oberlandesgerichts, Allgemeine Verwaltungsaufgaben. Diese sehr offen gehaltene, inhaltlich mit Ausnahme der "Erfassung von Kostenabrechnungen und Kostenbelegen in das Datenbanksystem des Thüringer Oberlandesgerichts" im Einzelnen unbestimmte Leistungsbeschreibung ließ für die Kammer nur den Schluss auf eine tatsächlich gewollte Arbeitnehmerüberlassung zu, nachdem der Leistungsgegenstand in Form der tatsächlich zu erbringenden Aufgaben erst durch konkretisierende Weisungen der Beschäftigten des Thüringer Oberlandesgerichts bestimmt wurde (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27.06.2017, Az.: 9 AZR 133/16, juris Rn. 45 m.w.N.). Dies gilt insbesondere auch angesichts der Klausel unter § 4 Abs. 2 des Vertrags vom 17.12.2012, der die Anweisung zusätzlicher, nicht von § 1 erfasster Leistungen bei vorheriger Auftragserteilung per E-Mail an die Firma s[…] a[…] s[…] ermöglichte. Die bereits sehr offen formulierte Leistungsbeschreibung in § 1 des Vertrages wurde damit um ein einseitiges Recht des Auftraggebers auf Ausweitung der zu erbringenden Leistungen ergänzt, was faktisch zur Folge hatte, dass der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Oberlandesgericht, die von dem Angeklagten K[…] gestellten Arbeitskräfte nach eigenem Gutdünken wie eigene Arbeitnehmer zur Verfolgung der eigenen betrieblichen Zwecke einsetzen konnte. Angesichts dieser Regelungen bestand schon nach dem Vertragswerk kein Raum mehr für eine Ausübung arbeitsrechtlicher Weisungsrechte durch den Angeklagten K[…]. Dessen Leistung erschöpfte sich vielmehr in der Bereitstellung von Arbeitnehmern an das Thüringer Oberlandesgericht ohne tiefere eigene Dispositionen oder Planungen, sodass es an einer unternehmerischen Dienstleistung fehlt (BAG, a.a.O., juris Rn. 45 m.w.N.).
(cc)
- 502
Die gleichen Erwägungen gelten für den Fall II.2.b), nachdem sich weder die insofern maßgeblichen Vertragsinhalte, noch die tatsächliche Vertragsdurchführung änderten. Vielmehr bieten die im Vertrag vom 07.04.2016 zusätzlich aufgenommenen Leistungsgegenstände weitere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Arbeitnehmerüberlassung. So ist der Leistungsgegenstand "Grafikleistungen zur Erstellung von Printmedien und digitaler Anwendungen" erneut derart offen formuliert, dass eine Bestimmung des Leistungsgegenstands erst durch Weisung der Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgerichts möglich wurde. Hinsichtlich der "Arbeiten in der Bibliothek des Justizzentrums Jena" wurde ein Weisungsrecht der Leiterin der Bibliothek ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen. Auch dieses stellt sich angesichts der ansonsten offenen Leistungsbeschreibung als arbeitsrechtliches, das Arbeitsverhältnis inhaltlich prägendes Weisungsrecht und nicht lediglich als dienst- oder werkvertragliches leistungskonkretisierendes Weisungsrecht dar.
(dd)
- 503
Schließlich stellen sich nach den dargestellten Maßstäben auch die zu Fall II.2.c) festgestellten Vorgänge sowohl nach dem Inhalt der Verträge als auch nach der tatsächlichen Vertragsdurchführung – die gegenüber den Vorgängerverträgen wiederum unverändert blieb, weshalb die obigen Ausführungen auch insofern gelten – als Arbeitnehmerüberlassung dar.
- 504
Zunächst spricht die Bezeichnung der Verträge jeweils als "Dienstleistungsvertrag zur Beschaffung von Dienstleistungsunterstützung" sowie der jeweils unter § 1 der Verträge mit "Abschluss eines Dienstleistungsvertrags, welcher diverse Dienstleistungsunterstützung […] beinhaltet", ungeachtet der Bezeichnung als "Dienstleistungsvertrag" für eine Einstufung als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag. Aus den Formulierungen geht hervor, dass Vertragsgegenstand gerade nicht die Übertragung bestimmter Aufgaben auf die Firma s[…] a[…] s[…] zur Erledigung in eigener Verantwortung im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages war, sondern dass die Leistung der Firma des Angeklagten K[…] in der Bereitstellung unterstützender Kräfte zur Aufgabenerledigung in der Justiz in deren eigenem Interesse war. Dafür spricht auch, dass unter Ziffer 4.I der Verträge jeweils ausdrücklich ein Weisungsrecht der Leiter der Einsatzdienststellen – Geschäftsleiter bzw. Referatsleiter – vereinbart war. Dabei handelte es sich auch nicht um ein lediglich dienstvertragliches, rein ergebnisbezogenes Weisungsrecht, sondern – schon aufgrund der offenen Formulierung der Leistungsgegenstände – um ein vertragsausfüllendes, auch die Vorgehensweise, Motivation und Arbeitsbedingungen der durch den Angeklagten K[…] eingesetzten Arbeitskräfte umfassendes arbeitsvertragliches Weisungsrecht, das durch die Vertragsklausel von dem Angeklagten K[…] auf die benannten Mitarbeiter des Thüringer Oberlandesgericht übertragen wurde. Weiter für die Annahme von Arbeitnehmerüberlassung sprechen die jeweils unter Ziffer 4.VI der Verträge vorhandenen Klauseln, nach denen der Auftraggeber – der Freistaat Thüringen, vertreten durch das Thüringer Oberlandesgericht – berechtigt ist, jederzeit, also auch ohne wichtigen Grund, den Austausch einer von dem Angeklagten K[…] eingesetzten Arbeitskraft zu verlangen. Dies gilt insbesondere für den "Vertrag für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Beschaffung von Dienstleistungsunterstützung für Referat 8 (ITeGS) und das Referat Öffentlichkeitsarbeit des Thüringer Oberlandesgerichts" vom 25./26.08.2018, der in Ziffer 4.VI explizit von "Personalaustausch" und einer Ablehnung der "vorgeschlagenen Arbeitskraft" spricht.
- 505
(2) Fall II.2.f) (Tat Ziffer II. 4. der Anklageschrift)
- 506
Auch die zum Fall II.2.f) festgestellten Vorgänge würdigt die Kammer als Arbeitnehmerüberlassung. Für den Vertragsinhalt wird auf die obigen Ausführungen zum Fall II.2.c) verwiesen, nachdem der dem Fall II.2.f) zu Grunde liegende Vertrag dem bereits erörterten Vertragswerk in den insofern maßgeblichen Klauseln entspricht. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich auch hinsichtlich der Vertragsdurchführung in diesem Fall um Arbeitnehmerüberlassung, nachdem der Angeklagte R[…] zwar die maßgeblichen Arbeitgeberpflichten erfüllte – er zahlte der Zeugin B[…] den vereinbarten Lohn, führte Sozialversicherungsabgaben ab – und das Arbeitgeberrisiko trug, die Zeugin B[…] aber in die betrieblichen Abläufe des Thüringer Oberlandesgerichts eingeordnet war und den Weisungen der dortigen Mitarbeiter, insbesondere des Zeugen N[…], unterstand.
- 507
(3) Pflichtwidrigkeit der Vertragsschlüsse
- 508
Die den Fällen II.2.a)-c) und f) zu Grunde liegenden Vertragsschlüsse mit dem Angeklagten K[…] erweisen sich für den Angeklagten F[…] in mehrfacher Hinsicht als grob pflichtwidrig.
(aa)
- 509
Dies folgt zum einen bereits aus der grundsätzlichen Nichtigkeit der geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG und der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, demnach anstelle des unwirksamen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags das Zustandekommen jeweils individueller Arbeitsverhältnisse der entliehenen Arbeitnehmer mit dem Freistaat Thüringen einschließlich entsprechender tarif- wie sozialversicherungsrechtlicher Folgen fingiert wurde, mithin dem Freistaat Thüringen Verbindlichkeiten entstanden, die weder beabsichtigt, noch von der geltenden Haushaltsplanung erfasst waren. Weitergehend verstieß der Angeklagte F[…] mit dem Abschluss der Arbeitnehmerüberlassungsverträge in allen Fällen gegen die für ihn geltende Erlasslage, demnach der Abschluss derartiger Verträge bis Mitte 2015, also betreffend den Fall II.2.a), von einer Genehmigung durch das zuständige Referat des Justizministeriums abhängig und in der Folgezeit dem Angeklagten F[…] grundsätzlich untersagt war.
(bb)
- 510
Zudem verstieß der Angeklagte F[…] im Rahmen der Vertragsabschlüsse jeweils gegen die Vorschriften des Vergaberechts, indem ein förmliches Vergabeverfahren unterblieb, obwohl die Durchführung eines solchen Verfahrens entsprechend der geltenden vergaberechtlichen Vorschriften im jeweiligen Tatzeitpunkt zwingend erforderlich gewesen wäre.
- 511
Gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ThürVerG war vor der Vergabe eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags durch einen staatlichen Auftraggeber bei einem Auftragswert von mehr als 20.000 EUR ein förmliches Vergabeverfahren erforderlich. Vergaberechtlich handelt es sich bei der Inanspruchnahme von Arbeitnehmerüberlassung um einen Dienstleistungsauftrag, bei dem die Dienstleistung in der Überlassung der Arbeitskräfte besteht. Entsprechend Ziffer 1.2.2.2 Abs. 1 der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge wäre daher im Falle II.2.f) wegen des unter 50.000 EUR liegenden Auftragswerts eine beschränkte Ausschreibung und hinsichtlich der Fälle II.2.a)-c) wegen des über 50.000 EUR liegenden Auftragswerts eine öffentliche Ausschreibung geboten gewesen. Dies folgt für die dem Fall II.2.c) zu Grunde liegenden Verträge aus Ziffer 1.2.2.2 Abs. 7 der Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge, da der Auftragswert der Einzelverträge wegen des geltenden Umgehungsverbots – schließlich wurde eine vorher insgesamt beauftragte Leistung hier nunmehr in Einzelverträgen vergeben – zu addieren war. Umstände, die ein Absehen von der öffentlichen Ausschreibung zugelassen hätten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein Fall des § 55 ThürLHO vor, demnach eine öffentliche Ausschreibung unterbleiben kann, wenn die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Auch die teilweise problematische Personalsituation in der Thüringer Justiz stellte - da allgemein bekannt - keinen besonderen Umstand im Sinne des § 55 ThürLHO dar. Jedenfalls waren die von dem Angeklagten F[…] mit dem Angeklagten K[…] abgeschlossenen Verträge in keinem Fall besonders eilbedürftig, nachdem schon der dem Fall II.2.a) zu Grunde liegende Vertragsschluss erst etwa ein halbes Jahr nach erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitnehmerüberlassungsleistungen, dann noch von dem gesondert Verfolgten T[…], erfolgte, sodass ausreichend Zeit für die Durchführung des formalen Vergabeverfahrens bestanden hätte.
(cc)
- 512
Die dargestellten Rechtsverstöße erweisen sich bereits für sich genommen, jedenfalls aber in der Gesamtschau als grobe Verstöße des Angeklagten F[…] gegen die ihm obliegenden Pflichten. Hinsichtlich des Umstands der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung löste er nicht nur gerade angesichts des gemäß § 10 Abs. 1 AÜG für die entliehenen Mitarbeiter anwendbaren öffentlich-rechtlichen Dienstrechts potentiell erhebliche Verbindlichkeiten des Freistaats Thüringen aus, sondern setzte sich über die ihm bekannte ausdrückliche Erlasslage ohne ersichtlichen rechtfertigenden Grund hinweg. Die von dem Angeklagten F[…] außer Acht gelassenen vergaberechtlicher Vorschriften sollen der potentiell korruptiven Auftragserlangung vorbeugen wie auch eine möglichst wirtschaftliche Aufgabenerledigung fördern und betreffen damit im Höchstmaß im öffentlichen Interesse stehende Umstände. Die freihändige Vergabe von Aufträgen unter Außerachtlassung sämtlicher, auch vereinfachter, Vergabeverfahren an befreundete Unternehmer, die auf dem betreffenden Geschäftsfeld keine Erfahrung aufweisen, ohne eine mit dem Vergabeverfahren einhergehende Preiskontrolle stellt sich insofern als besonders schwerer Verstoß dar.
(dd)
- 513
Die Pflichtwidrigkeit der einzelnen Handlungen des Angeklagten F[…] ist auch nicht durch eine Einwilligung des Vermögensinhabers ausgeschlossen. In der Gesamtschau der erhobenen Beweise haben sich keine Anhaltspunkte dafür gezeigt, dass - wie der Angeklagte F[…] allerdings behauptet hat - der gesondert Verfolgte K[…] in seiner Funktion als Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts über den Einsatz der Hilfskräfte hinaus auch die rechtliche Grundlage desselben gekannt und gebilligt hat, was aber für die Annahme einer wirksamen Einwilligung erforderlich wäre.
- 514
Insbesondere konnte weder in den entsprechenden Verwaltungsvorgängen, noch in den verlesenen Protokollen der Referatsleiterbesprechungen festgestellt werden, dass die rechtliche Konstruktion der Zusammenarbeit des Thüringer Oberlandesgericht mit dem Angeklagten K[…] zu irgendeinem Zeitpunkt überhaupt und insbesondere nicht unter Einbeziehung des gesondert Verfolgten K[…] erörtert worden wäre. Gegen eine Befassung des gesondert Verfolgten K[…] mit dem zunächst zwischen dem Angeklagten F[…] und dem gesondert Verfolgten T[…], später dem Angeklagten K[…], vereinbarten und durchgeführten Geschäftsmodell vor dessen Installation spricht vielmehr, dass der Angeklagte F[…] das entsprechende Geschäftsmodell erst im Sommer 2012 im Beisein des Angeklagten K[…] entwickelte und unmittelbar zu dessen Umsetzung schritt, sodass schon allein deswegen weder eine rechtliche Prüfung durch den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts, noch ein förmliches Vergabeverfahren stattgefunden haben konnte.
- 515
(4) Nachteil
- 516
Aufgrund der von dem Angeklagten F[…] in den Fällen II.2.a) - c) und f) pflichtwidrig geschlossenen Verträge wurde dem Geschädigten, dem Freistaat Thüringen, ein Nachteil dergestalt zugefügt, dass wie festgestellt den an die Angeklagten K[…] und R[…] abgeführten Entgelten keine gleichwertigen Leistungen gegenüberstanden.
- 517
(5) Vorsatz
- 518
Der Angeklagte F[…] handelte vorsätzlich. Die Pflichtwidrigkeit seines Handelns war ihm sowohl hinsichtlich des Umstands, dass das praktizierte Modell der Arbeitnehmerüberlassung mangels Erlaubnis unzulässig und ihm die Inanspruchnahme von Arbeitnehmerüberlassung zudem durch Erlass des Justizministeriums untersagt war, als auch hinsichtlich des vollständigen Fehlens vergaberechtlicher Prüfungen positiv bekannt. Hinsichtlich des Eintritts eines Nachteils handelte der Angeklagte F[…] jedenfalls bedingt vorsätzlich.
cc)
- 519
Der Angeklagte F[…] kann sich in den Fällen II.2.c), II.2.d) und II.2.f) nicht auf einen vorsatzausschließenden Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB berufen. Dass der Angeklagte F[…] vor Vertragsschluss sach- und fachkundigen Rechtsrat eingeholt hätte, demnach der Abschluss der Verträge mit dem festgestellten Inhalt zulässig sei, konnte die Kammer gerade nicht feststellen, nachdem die dazu vernommenen Zeugen L[…], F[…] und B[…] eine Vertragsprüfung im Rahmen ihrer Tätigkeit in der Vergabestelle des Thüringer Oberlandesgerichts gerade nicht bestätigten. Die feststellbare vergaberechtliche Prüfung zur grundsätzlichen Zulässigkeit des Bezugs lokaler Medienangebote durch den Zeugen L[…] betraf ausdrücklich nicht den tatsächlich abgeschlossenen Vertrag, sondern stellte lediglich eine abstrakte Vorprüfung dar.
- 520
b) Vorteilsannahme
- 521
In den Fällen II.3.a) - h) (Taten Ziffer I.1., I.2., II.1., I.3., I.4., II.2., I.5., I.6., I.7., II.3., I.8., II.4., I.11. der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte F[…] nach den getroffenen Feststellungen in insgesamt 14 Fällen der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er als Amtsträger Vorteile angenommen hat, die im Zusammenhang mit seiner Dienstausübung standen.
- 522
Erörterungsbedürftig ist insofern, inwiefern die erfolgten Darlehensgewährungen Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB darstellen. Ein Vorteil im Sinne dieser Vorschrift liegt in jeder materiellen oder immateriellen Besserstellung wirtschaftlicher, rechtlicher oder persönlicher Natur, auf die ein Rechtsanspruch nicht besteht. Darunter fällt auch die Gewährung von Darlehen zu nicht marktüblichen Konditionen, etwa unter Verzicht auf Zinsen oder Sicherheiten, sowie die Gewährung von Stundungen. Nach diesem Maßstab stellen die in den Fällen II.3.c) - h) gewährten Darlehen und Stundungen unzweifelhaft Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB dar, nachdem die gewährten Darlehen – ungeachtet des Umstands ihrer teilweise zeitnahen Rückzahlung – jeweils zinslos gewährt oder, so im Fall II.3.e), vertraglich geschuldete Zinsen nie eingefordert und die eingeräumten Sicherheiten trotz langfristigen Unterbleibens von Rückzahlungen nicht verwertet wurden. Aber auch die in den Fällen II.3.a) und b) gewährten Darlehen stellen Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB dar, nachdem der vereinbarte Zinssatz von 5% angesichts des Umstands, dass der Angeklagte F[…] im der Gewährung der Darlehen vorausgegangen Zeitraum nicht hinreichend liquide war, um ein Darlehen im Umfang von (nur) 3.000 EUR fristgerecht zurückzuführen, sich im Hinblick auf Darlehensgewährungen im weiteren Umfang von 8.000 EUR, verbunden mit der Stundung der Rückzahlung weiterer 2.000 EUR (Fall II.3.a) sowie von 2.300 EUR (Fall II.3.b) nicht als marktüblich erweist.
- 523
2. Angeklagter K[…]
- 524
Der Angeklagte K[…] hat sich in den Fällen II.2.a) - c) (Taten Ziffer I.1., I.2., und I.8. der Anklageschrift) jeweils der Beihilfe zur Untreue gemäß §§ 266 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB und in den Fällen II.3.a) - h) (Taten Ziffer I.1., I.2., II.1., I.3., I.4., II.2., I.5., I.6., I.7., II.3., I.8., II.4. und I.11. der Anklageschrift) der Vorteilsgewährung in insgesamt zwölf Fällen strafbar gemacht.
- 525
Hinsichtlich der Fälle II.2.a) – c) ist insofern maßgeblich, dass der Angeklagte K[…] jedenfalls den Umstand, dass die abgeschlossenen Verträge Arbeitnehmerüberlassung darstellten, die ihm mangels Erlaubnis nicht gestattet war, kannte und wusste, dass es dem Angeklagten F[…] als Vertreter der öffentlichen Hand nicht gestattet war, Verträge abzuschließen, deren Inhalt gesetzeswidrig ist. Jedenfalls in den Fällen II.2.b) und II.2.c) war dem Angeklagten K[…] zudem bekannt, dass das vollständige Unterbleiben eines Vergabeverfahrens rechtswidrig war. Dass er den Angeklagten F[…] bei diesem als für den Angeklagten F[…] pflichtwidrig erkannten Handeln unterstützte, indem er die inkriminierten Verträge abschloss und zu deren Durchführung das bereits durch den gesondert Verfolgten T[…] aufgebaute Geschäftsmodell fortsetzte, hat der Angeklagte K[…] erkannt und gebilligt. Der Angeklagte K[…] handelte auch hinsichtlich des bei dem Freistaat Thüringen eingetretenen Nachteils zumindest bedingt vorsätzlich, da er schon aufgrund der Diskrepanz zwischen seinen eigenen Ausgaben für die beschäftigten Hilfskräfte – Stundenlohn netto in der Regel zwischen 9,00 EUR und 10,00 EUR, jedenfalls nicht über 13,75 EUR zuzüglich Lohnneben- und Verwaltungskosten – und dem vereinbarten Stundensatz von zunächst 22,45 EUR netto zumindest billigend davon ausging, dass die erbrachten Arbeitsleistungen den bei dem Freistaat Thüringen eintretenden Vermögensabfluss nicht annähernd vollständig kompensierten.
- 526
Der Angeklagte K[…] kann sich insofern auch nicht auf einen vorsatzausschließenden Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB berufen, weil er auf die Rechtmäßigkeit seines Handelns angesichts etwaiger Zusicherungen des Angeklagten F[…] oder aber aufgrund der langjährig unbeanstandeten, im Thüringer Oberlandesgericht bekannten Beschäftigung der Hilfskräfte vertraute. Eine – auch nicht festgestellte – Auskunft des Angeklagten F[…] dahingehend, dass das Geschäftsmodell rechtmäßig sei, wäre nicht geeignet, die aufgrund der gegenläufigen Information der Rechtsanwältin Dr. M[…], die dem Angeklagten K[…] über den gesondert Verfolgten T[…] vermittelt worden war, eingetretene Kenntnis des Angeklagten K[…] über die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu erschüttern. Der Angeklagte F[…] ist – wie der Angeklagte K[…] auch wusste – selbst kein ausgebildeter Jurist. Ihm kam daher auch aus der Perspektive des Angeklagten K[…] keine der Auskunft der Rechtsanwältin Dr. M[…] überlegene Sachkunde zu, die geeignet gewesen wäre, die einmal eingetretene Bösgläubigkeit wieder aufzuheben. Gleiches gilt auch für den Umstand, dass die Vertragsabwicklung über einen erheblichen Zeitraum von nahezu sieben Jahren unbeanstandet blieb, nachdem – wie der Angeklagte K[…] wusste – die Vertragsabwicklung auf Seiten des Thüringer Oberlandesgerichts in der Hand des Angeklagten F[…] lag. Eine Bestätigung dahingehend, dass die Verträge und deren Durchführung rechtmäßig oder dass die Details der Vertragsabwicklung dem insofern einzig relevanten Präsidenten des Oberlandesgerichts bekannt gewesen und von diesem gebilligt worden wären, lag darin auch für den Angeklagten K[…] nicht.
- 527
Hinsichtlich der Taten II.3.a) – h) gilt das zum Angeklagten F[…] ausgeführte auch für den Angeklagten K[…]. Dieser wusste aufgrund der nicht vollständig erfolgten Rückzahlung des Darlehens von April 2012 spätestens zum Zeitpunkt der Gewährung des Darlehens im Fall II.3.a), dass der Angeklagte F[…] ein unzuverlässiger Schuldner war, sodass sich die gewährten Darlehensbedingungen wie im Schuldanerkenntnis vom 30.04.2012 niedergelegt als für den Angeklagten F[…] nicht unerheblich vorteilhaft darstellten. Gleiches gilt für die weiteren eingeräumten Darlehen, wobei in den Fällen II.3.b) – h) der Angeklagte K[…] zudem die erhebliche Verschuldung des Angeklagten F[…] bei ihm selbst sowie die stockende oder ganz ausbleibende Rückzahlung der Darlehen kannte.
- 528
3. Angeklagter R[…]
- 529
Nach den unter II.3.g.cc), II.3.g.dd) und II.3.h) (Taten Ziffer II.3., II.4. und I.11. der Anklageschrift) getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte R[…] in zwei Fällen der Vorteilsgewährung im Sinne des § 333 Abs. 1 StGB und in einem Fall der Beihilfe zur Vorteilsgewährung gemäß §§ 333 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
- 530
Die Kammer hat die Tathandlung des Angeklagten R[…] im Fall II.3.h) als Beihilfe gewürdigt, da der maßgebliche Antrieb für die von dem Angeklagten R[…] veranlasste Zahlung in der Aufforderung durch den Angeklagten K[…] lag und der Angeklagte F[…] die Zahlung auch von dem Angeklagten K[…], nicht von dem Angeklagten R[…] erbeten hatte. Der Angeklagte K[…] hatte dem Angeklagten F[…] die Zahlung auch selbst unter der Prämisse zugesagt, diese "über den Angeklagten R[…]" zu leiten. Der Angeklagte R[…] handelte nicht primär im eigenen Interesse, sondern mit dem Willen, die Gewährung des Vorteils durch den Angeklagten K[…] zu unterstützen, selbst wenn es ihm daneben auch darauf ankam, selbst dem Angeklagten F[…] behilflich zu sein.
- 531
B. Verfahrensbeschränkungen
- 532
1. betreffend den Angeklagten F[…]
- 533
Soweit die Staatsanwaltschaft Gera dem Angeklagten Fl[…] mit der Anklageschrift vom 14.12.2021 unter den Ziffern I.9., I.11. und II.5. der Anklageschrift weitere Untreuehandlungen zur Last gelegt hat, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 jeweils gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt.
- 534
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer in den Fällen I.1., I.2. und I.8. die Strafverfolgung hinsichtlich des Untreueschadens gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Differenz zwischen den an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträgen und dem Wert der durch die vom Angeklagten K[…] überlassenen Arbeitskräften erbrachten Leistungen beschränkt und die Verfolgung wegen des auf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung beruhenden Schadens in Form dem Freistaat Thüringen entstandener Verpflichtungen zur Abführung von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und ergänzenden Lohnzahlungsansprüchen ausgeschieden.
- 535
Soweit die Staatsanwaltschaft Gera dem Angeklagten F[…] mit Anklageschrift vom 22.01.2024 (ursprüngliches Aktenzeichen: 1 KLs 750 Js 26994/20) unter Ziffern II.1.-17., III.18.-43. und IV.44.-53. einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in 53 Fällen zur Last gelegt hat, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 jeweils gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.
- 536
Hinsichtlich des unter Ziffer V. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 22.01.2024 gegen den Angeklagten F[…] erhobenen Vorwurfs des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in 51 Fällen (Ziffern V. 93.-99, 104., 110., 113., 149., 152., 157.-159., 161.-162., 164., 174.-178., 194., 196., 203.-204., 206., 211., 249.-250., 252., 259.-263., 265.-268., 270., 273.-275., 304., 311.-312., 314.) in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
- 537
2. betreffend den Angeklagten K[…]
- 538
Soweit die Staatsanwaltschaft Gera dem Angeklagten K[…] mit der Anklageschrift vom 14.12.2021 unter den Ziffern I.9., I.10., I.11. und II.3. der Anklageschrift jeweils Beihilfe zur Untreue, begangen jeweils durch den Angeklagten F[…], zur Last gelegt hat, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 jeweils gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt.
- 539
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hat die Kammer in den Fällen I.1., I.2. und I.8. die Strafverfolgung hinsichtlich des Untreueschadens gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf die Differenz zwischen den an den Angeklagten K[…] ausgezahlten Beträgen und dem Wert der durch die vom Angeklagten K[…] überlassenen Arbeitskräften erbrachten Leistungen beschränkt und die Verfolgung wegen des auf der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung beruhenden Schadens in Form dem Freistaat Thüringen entstandener Verpflichtungen zur Abführung von Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträgen und ergänzenden Lohnzahlungsansprüchen ausgeschieden.
- 540
Soweit die Staatsanwaltschaft Gera dem Angeklagten K[…] mit Anklageschrift vom 22.01.2024 (ursprüngliches Aktenzeichen: 1 KLs 750 Js 26994/20) unter Ziffern II.1.-17., III.18.-43. und IV.44.-53. einen vorsätzlichen Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in 53 Fällen zur Last gelegt hat, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 jeweils gemäß § 47 Abs. 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.
- 541
Hinsichtlich des unter Ziffer V. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 22.01.2024 gegen den Angeklagten K[…] erhobenen Vorwurfs der Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, begangen durch den Angeklagten F[…], hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in 51 Fällen (Ziffern V. 93.-99, 104., 110., 113., 149., 152., 157.-159., 161.-162., 164., 174.-178., 194., 196., 203.-204., 206., 211., 249.-250., 252., 259.-263., 265.-268., 270., 273.-275., 304., 311.-312., 314. der Anklageschrift vom 22.01.2024) in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
- 542
3. betreffend den Angeklagten R[…]
- 543
Soweit dem Angeklagten R[…] entsprechend der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 14.12.2021 unter Ziffern II.3., II.4. und II.5. jeweils Beihilfe zur Untreue, begangen jeweils durch den Angeklagten F[…], zur Last gelegt hat, hat die Kammer das Verfahren in der Hauptverhandlung vom 12.12.2024 auf Antrag der Staatsanwaltschaft jeweils gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
V.
- 544
1. Fälle III.1.-3. aus der Anklageschrift vom 14.12.2021
- 545
Soweit die Staatsanwaltschaft Gera dem Angeklagten F[…] mit der Anklageschrift vom 14.12.2021 weitergehend Untreue in drei Fällen im Zusammenhang mit einem Vertragsschluss mit dem gesondert Verfolgten T[…] am 04.07.2017, der Verlängerung des geschlossenen Vertrages bis zum 31.12.2018 sowie dem Vertragsschluss vom 03.04.2019 vorgeworfen hat, war der Angeklagte F[…] aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- 546
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 14.12.2021 ist dem Angeklagten F[…] folgendes Tatgeschehen zu Last gelegt worden:
- 547
"Der gesondert Verfolgte T[…] betrieb seit Anfang 2012 unter der Firma "M[…] T[…]" und später unter der Firma "T[…] c[…] […]" ein Einzelunternehmen auf dem Gebiet der Kommunikation, des Webdesigns und sonstiger Datenverarbeitungs- und Kommunikationsmittel.
- 548
Zwischen dem Oberlandesgericht Jena, vertreten durch den Angeklagten F[…], und diesem Unternehmen des gesondert Verfolgten T[…] war im Sommer 2014 ein Dienstleistungsvertrag geschlossen worden. Dessen Gegenstand waren Unterstützungs- und Betreuungsleistungen beim Betrieb und der Benutzung von Spracherkennungssoftware zum monatlichen Pauschalpreis von 2.380,00 € brutto. Der Vertrag war dem gesondert Verfolgten T[…] vom Angeklagten K[…] über dessen Kontakte zum Angeklagten F[…] vermittelt worden. Für diese Vermittlung zahlte der gesondert Verfolgte T[…] dem Angeklagten K[…] anfangs ein Schmiergeld von monatlich 595,00 € brutto, das in der Korrespondenz zwischen beiden Angeklagten als Entgelt für "Beratungsleistungen" getarnt wurde. Ab Herbst 2015 wurde ein Schmiergeld in Höhe von 952,00 € monatlich auf Weisung und für Rechnung des Angeklagten K[…] an die Firma "S[…] R[…]" des Angeklagten R[…] überwiesen, das als "Entgelt für Leistungen" getarnt wurde.
- 549
Im Einzelnen kam es dabei zu den folgenden Taten:
- 550
1. Vertragsschluss von 04.07.2017
- 551
Obschon dem Angeklagten F[…] vom gesondert Verfolgten T[…] am 20.06.2017 offenbart worden war, dass er einen Teil seiner Vergütungen aus dem vorgenannten Dienstleistungsvertrag mit dem Oberlandesgericht Jena an den Angeklagten K[…] als Schmiergeld für die Vermittlung des Vertrages abführte, schloss er am 04.07.2017 für das Thüringer Oberlandesgericht einen neuen Dienstleistungsvertrag mit dem gesondert Verfolgten T[…].
- 552
Dieser hatte die Erbringung von Unterstützungsleistungen bei der Verwendung von Diktiersoftware zum Gegenstand und wurde mit 45,00 € netto pro geleisteter Stunde Arbeit bis zu einer Obergrenze von monatlich 2.700,00 € netto vergütet. Bei Abschluss des Vertrages waren sich sowohl der Angeklagte F[…] als auch der gesondert Verfolgte T[…] darüber im Klaren, dass ein – dem Angeklagten F[…] der Höhe nach unbekannter – Teil der Vergütung allein der Schmiergeldzahlung des gesondert Verfolgten T[…] an den Angeklagten K[…] dienen würde, und dass die Vergütung folglich in Höhe dieser Schmiergeldzahlungen übersetzt war. Dabei war dem Angeklagten F[…] bekannt, dass er mit einem solchen Vertragsschluss gegen die ihm obliegende Pflicht zur Sparsamkeit gemäß § 7 ThLHO verstieß der gesondert Verfolgte T[…] nahm einen solchen Pflichtenverstoß des Angeklagten F[…] zumindest billigend in Kauf. Darüber hinaus war dem Angeklagten F[…] bewusst, dass die Schmiergeldbeträge aus der vom Freistaat Thüringen zu bezahlenden Vergütung bestritten wurden, sodass dem Freistaat Thüringen Schaden in Höhe der Schmiergeldbeträge entstehen würde, worüber sich auch der gesondert Verfolgte T[…] im Klaren war.
- 553
In der Folge rechnete der gesondert Verfolgte T[…] im Zeitraum Juli bis Dezember 2017 für auf den Vertrag erbrachte Leistungen beim Oberlandesgericht Vergütungsforderungen über insgesamt 7.550,56 € brutto ab, die ihm nach Richtigzeichnung durch den Angeklagten F[…] auch ausbezahlt wurden. Davon führte er insgesamt 2.880,99 € an den Angeklagten K[…] als Schmiergeld ab, was zu entsprechendem Schaden beim Freistaat Thüringen geführt hat. […]
- 554
2. Vertragsverlängerung bis 2018
- 555
Den zunächst nur bis zum 31.12.2017 geschlossenen Vertrag mit dem gesondert Verfolgten T[…] ließ der Angeklagte F[…] für das Oberlandesgericht Jena mit Verlängerungserklärung vom 01.12.2017 für die Zeit bis zum 31.12.2018 verlängern, wobei er sich auch dabei bewusst war, dass der gesondert Verfolgte T[…] einen Teil der Vergütung als Schmiergeld an den Angeklagten K[…] abführen würde, sodass die Vergütung in Höhe des Schmiergeldanteiles übersetzt war. Dass er damit gegen seine Pflicht zur Sparsamkeit gemäß § 7 ThLHO verstieß, nahm er ebenso in Kauf, wie ihm bewusst war, dass der Freistaat Thüringen durch die Fortsetzung des Vertrags Schaden erlitt, da weiterhin die infolge der eingerechneten Schmiergeldzahlungen übersetzten Vergütungen bezahlt werden würden.
- 556
In der Folge stellte der gesondert Verfolgte T[…] dem Freistaat Thüringen für das Jahr 2018 insgesamt 15.502,73 € brutto in Rechnung, die ihm auch bezahlt wurden. Aus diesen führte er 5.775,97 € an Schmiergeld an den Angeklagten K[…] ab. Infolge einer weiteren kurzfristigen Verlängerung des Vertrages bis einschließlich März 2019 stellte der gesondert Verfolgte T[…] dem Thüringer Oberlandesgericht 6.077,92 € brutto in Rechnung, die ihm auch bezahlt wurden. Daraus führte er Schmiergeld in Höhe von 3.395,63 € an den Angeklagten K[…] ab, sodass der Freistaat Thüringen insgesamt Schaden in Höhe von 9.171,60 € erlitt. […]
- 557
3. Neuer Vertrag vom 03.04.2019
- 558
Anfang des Jahres 2019 sollte die Vergabe der vom gesondert Verfolgten T[…] erbrachten Dienstleistungen neu ausgeschrieben werden. Nachdem eine Ausschreibung auf der bundesweiten Internetplattform für öffentliche Vergaben fruchtlos verlief, schloss der Angeklagte F[…] für das Thüringer Oberlandesgericht mit Unterschrift vom 03.04.2019 abermals einen Dienstleistungsvertrag mit dem gesondert Verfolgten T[…] über die Erbringung von Schulungsleistungen zur Diktiersoftware in einem Volumen von maximal 151.200,00 € netto ab. Dabei akzeptierte der Angeklagte F[…] anstandslos den vom gesondert Verfolgten T[…] angebotenen Nettostundensatz von 87,50 €. Auch bei Abschluss dieses Vertrages waren sich beide bewusst, dass der gesondert Verfolgte T[…] einen Teil der Vergütung als Schmiergeld an den Angeklagten K[…] abführen würde, sodass die Vergütung in Höhe des Schmiergeldanteiles übersetzt war. Dass er damit gegen die Pflicht zur Sparsamkeit gemäß § 7 ThLHO verstieß, hat der Angeklagte F[…] ebenso in Kauf genommen, wie ihm bewusst war, dass der Freistaat Thüringen durch die Fortsetzung des Vertrages weiterhin Schaden erlitt, weiterhin die wegen der eingerechneten Schmiergeldzahlungen übersetzten Vergütungen bezahlt werden würden. Auch der gesondert Verfolgte T[…] erkannte, dass dem Freistaat Thüringen durch die in die Vergütung eingerechneten Schmiergelder ein entsprechender Schaden entstand, nahm dies aber billigend in Kauf.
- 559
In der Folge stellte der gesondert Verfolgte T[…] dem Thüringer Oberlandesgericht für bis einschließlich Juli 2019 erbrachte Vertragsleistungen 13.666,43 € in Rechnung, die vom Freistaat Thüringen auch bezahlt wurden. Daraus führte er an den Angeklagten K[…] 5.111,91 € brutto als Schmiergeld ab, um die der Freistaat Thüringen geschädigt wurde. Zu weiteren Schmiergeldzahlungen kam es nicht mehr, da das Oberlandesgericht nach Entdecken der Taten der Angeklagten die Leistungen des gesondert Verfolgten T[…] nicht mehr in Anspruch nahm. […]"
- 560
Zwar konnte die Kammer feststellen, dass der gesondert Verfolgte T[…], wie der Angeklagte F[…] spätestens seit dem 20.06.2017 von dem gesondert Verfolgten T[…] wusste, aufgrund einer mit dem Angeklagten K[…] getroffenen Provisionsabrede einen Teil des vom Thüringer Oberlandesgericht an den gesondert Verfolgten T[…] ausgezahlten Entgelts an den Angeklagten K[…] weiterleitete, um zu honorieren, dass dieser den ursprünglichen Vertragsschluss zwischen dem gesondert Verfolgten T[…] und dem Thüringer Oberlandesgericht aus dem Jahre 2014 über seine Kontakte mit dem Angeklagten F[…] vermittelt hatte. Die Kammer konnte jedoch nicht feststellen, dass die Leistungen des gesondert Verfolgten T[…] für den Freistaat Thüringen bzw. das Thüringer Oberlandesgericht auch zu einem um den Provisionsanteil verringerten Entgelt zu erhalten gewesen wären.
- 561
Zwar wusste der Angeklagte F[…], dass der an den gesondert Verfolgten T[…] vergebene Auftrag über Unterstützungs- und Betreuungsleistungen beim Betrieb und der Benutzung von Spracherkennungssoftware in der Vergütung um den Anteil, der vom gesondert Verfolgten T[…] an den Angeklagten K[…] abgeführt wurde, überhöht war, nachdem dieser Vergütungsanteil nicht dem gesondert Verfolgten T[…] als eigentlichem Leistungserbringer zufloss. Dem Angeklagten F[…] wäre es aber nicht möglich gewesen, für den Freistaat Thüringen ein um den jeweils von dem gesondert Verfolgten T[…] an den Angeklagten K[…] abgeführten Betrag geringeres Entgelt mit dem gesondert Verfolgten T[…] zu vereinbaren, sodass ein Nachteil im Sinne des § 266 StGB nicht festgestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2024, Az.: 2 StR 453/23, juris). Der gesondert Verfolgte T[…] betrachtete es entsprechend seiner Aussage im Hauptverhandlungstermin vom 29.08.2024 als übliche, gängige Praxis, an den Angeklagten K[…] für die von diesem vermittelten Verträge Provisionen abzuführen. Dieses Vorgehen habe er auch nie hinterfragt, sondern als relativer Berufsanfänger mit wenig Kontakten als gegeben hingenommen. Der gesondert Verfolgte T[…] hat weiter ausgesagt, im Vorfeld der Vertragsverhandlungen den von ihm benötigten Mindestbetrag mitgeteilt zu haben, wobei die Kalkulation aufgrund des Frühstadiums seiner unternehmerischen Tätigkeit relativ knapp bemessen gewesen sei. Der Angeklagte K[…] habe im Rahmen der von ihm für den gesondert Verfolgten T[…] geführten Vertragsverhandlungen den später als Provision abgeführten Betrag herausgehandelt.
- 562
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesondert Verfolgte T[…] über den Angeklagten K[…] auch Aufträge außerhalb der Justiz erhielt und aufgrund der Vermittlertätigkeit des Angeklagten K[…] faktisch wirtschaftlich von diesem abhängig war, konnte die Kammer nicht die Überzeugung gewinnen, dass der gesondert Verfolgte T[…] auf ein entsprechendes Ansinnen des Angeklagten F[…] der Verringerung des als Entgelt für die geschuldeten Leistungen durch das Thüringer Oberlandesgericht zu entrichtenden Betrages um die Provision des Angeklagten K[…] zugestimmt hätte. Eine entsprechende Verringerung des Entgelts hätte der gesondert Verfolgte T[…] entweder selbst tragen oder die Leistung von Provisionen an den Angeklagten K[…] einstellen müssen. Erstere Option wäre für den gesondert Verfolgten T[…] angesichts seiner Angabe, "sein" Entgelt ohnehin knapp kalkuliert zu haben, wirtschaftlich nicht tragbar gewesen. Auch das Einstellen von Provisionszahlungen an den Angeklagten K[…] hätte für den gesondert Verfolgten T[…] weitreichende negative wirtschaftliche Konsequenzen gehabt, nachdem der Angeklagte K[…] nach Angabe des gesondert Verfolgten T[…] über durchaus weitreichende Geschäftsbeziehungen verfügte und ihm, dem gesondert Verfolgten T[…], eine Vielzahl von Aufträgen vermittelt hatte und auch weiterhin vermittelte.
- 563
Nachdem beide Optionen für den gesondert Verfolgten T[…] nicht tragbar gewesen wären, ist die Kammer vielmehr davon überzeugt, dass er einer entsprechenden Vertragsänderung nicht zugestimmt hätte und auch keine weiteren entsprechenden Aufträge des Thüringer Oberlandesgerichts angenommen hätte. Angesichts des Umstands, dass auch im Rahmen des durchgeführten Vergabeverfahrens im Jahr 2019 ein Wettbewerber für den gesondert Verfolgten T[…] nicht gefunden werden konnte, ist auch im Übrigen nicht davon auszugehen, dass der Angeklagte F[...] die bei dem gesondert Verfolgten T[…] beauftragten Leistungen anderweitig zu einem günstigeren Preis hätte beschaffen können.
- 564
2. Fälle V.54.-92., 100.-103., 105.-109., 111.-112., 114.-148., 150.-151., 153.-156., 160., 163., 165.-173., 179.-193., 195., 197.-202., 205., 207.-210., 212.-248., 251., 253.-258., 264., 269., 271.-272., 276.-303., 305.-310., 313., 315.-316., 319.-364. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 22.01.2024 (ursprüngliches Aktenzeichen: 1 KLs 750 Js 26994/20)
- 565
Soweit die Staatsanwaltschaft Gera mit der Anklageschrift vom 22.01.2024 dem Angeklagten F[…] das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in zuletzt noch 260 Fällen und dem Angeklagten K[…] jeweils Beihilfe hierzu vorgeworfen hat, waren die Angeklagten F[…] und K[…] aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
- 566
In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 22.01.2024 ist den Angeklagten F[…] und K[…], soweit noch von Interesse, folgendes Tatgeschehen zu Last gelegt worden:
- 567
"Der Angeklagte F[…] war im Tatzeitraum, d.h. jedenfalls in der Zeit von 2016 bis Mai 2019 Leiter des Referats 7 bei dem Thüringer Oberlandesgericht (ThOLG) und in dieser Position entscheidungs- und leitungsverantwortlich für das Haushaltswesen, die Personalangelegenheiten und das Beschaffungswesen für die gesamte Verwaltung der ordentlichen Gerichte und der Staatsanwaltschaften im Freistaat Thüringen. Der Angeklagte K[…] war ebenfalls mindestens in der Zeit von 2016 bis 2019 Inhaber der als Einzelunternehmen geführten Firma S[…] A[…] S[…] (SAS) mit Sitz in J[…], […]platz 11, mit der Betriebsnummer […]. Der Angeklagte K[…] verfügte – wie er wusste – als Inhaber der Firma S[…] nicht über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 AÜG.
I.
- 568
Ende April/Anfang Mai 2013, wahrscheinlich am 08.05.2013, schlossen der Angeklagte F[…] als Vertreter des ThOLG und der Angeklagte K[…] in seiner Eigenschaft als Inhaber der Firma S[…] eine auf den 17.12.2012 zurückdatierte als "Dienstleistungsvertrag” bezeichnete Vereinbarung, die die Erbringung von Hilfstätigkeiten in Form von Datenerfassung verschiedener Art, insbesondere bei der Justizzahlstelle, und von sonstigen Verwaltungstätigkeiten zum Gegenstand hatte. Der am 13.05.2013 bei dem ThOLG aktenmäßig erfasste Vertrag war von unbefristeter Laufzeit und unbegrenztem Leistungsumfang, wobei die "Dienstleistungen" mit einem Stundensatz von 22,45 Euro netto, entsprechend 26,72 Euro brutto, zu vergüten waren. Dabei war aufgrund der von den Angeklagten beabsichtigten Art und Weise des Einsatzes der die Dienstleistungen erbringenden Arbeitnehmer der Firma S[…] im Geschäftsbereich des ThOLG beiden Angeklagten bewusst, dass es sich nicht um die Erbringung von Dienstleistungen durch die Firma S[…] handelte, sondern dass diese dem ThOLG tatsächlich Leiharbeitskräfte überließ.
- 569
Den Angeklagten war weiter bewusst, dass diese Arbeitnehmerüberlassung aufgrund der fehlenden Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Firma S[…] unwirksam war, was wiederum – durch die Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen – zur Folge hatte, dass die Arbeitsverhältnisse zwischen der Firma S[…] und den jeweiligen Leiharbeitnehmern gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG unwirksam waren und gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem ThOLG und den jeweiligen Leiharbeitnehmern zustande kam. Für diese Arbeitsverhältnisse waren – wie von den Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen – gemäß § 10 Abs. 1 S. 4 AÜG die bei dem ThOLG geltenden Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Vergütung entsprechend der für die von den Leiharbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistungen maßgeblichen Entgeltgruppe des für das Land Thüringen geltenden Tarifvertrages TVÖD maßgeblich. Da die durch die Firma S[…] mit den jeweiligen Leiharbeitnehmern vereinbarte Vergütung, wie die Angeklagten zumindest billigend in Kauf nahmen, unter der durch den TVÖD vorgesehenen Vergütung lag, ergab sich für die Leiharbeitnehmer eine Differenz zwischen dem von der Firma S[…] tatsachlich erhaltenen Arbeitsentgelt und dem aufgrund des gesetzlichen zustande gekommenen Arbeitsverhältnisses mit dem ThOLG maßgeblichen tariflichen Entgelt. Für diese Entgeltdifferenz war das ThOLG gemäß §§ 10 Abs. 1 AÜG, 28e Abs. 1 SGB IV, vertreten durch den Angeklagten F[…], zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Leiharbeitnehmer verpflichtet.
II.
- 570
Unter dem 07.04.2016 unterzeichneten beide Angeklagte einen wiederum als "Dienstleistungsvertrag” bezeichneten Vertrag, der – wie die Angeklagten wussten – tatsächlich die Überlassung von Leiharbeitnehmern zum Gegenstand hatte. Die Leiharbeitnehmer sollten zur Unterstützung bei Text- und Belegerfassungen in verschiedenen Bereichen der Thüringer Justiz, Tätigkeiten in der Bibliothek des Justizzentrums Jena und für allgemeine Verwaltungstätigkeiten eingesetzt werden. Der Vertrag wurde unbefristet geschlossen. Die Leiharbeitnehmer sollten zu einem Stundensatz von 23,85 Euro netto bzw. 28,38 Euro brutto eingesetzt werden. Auch bei diesem Vertrag handelte es sich – wie oben ausgeführt und beiden Angeklagten bewusst – um verbotene Arbeitnehmerüberlassung.
- 571
Auf der Grundlage dieses Vertrages wurden in der Zeit von Mai 2016 bis Juli 2018 in nicht verjährten Zeiträumen mindestens 17 Leiharbeitnehmer der von dem Angeklagten K[…] geführten Firma S[…] im Geschäftsbereich des ThOLG eingesetzt, […].
III.
- 572
Unter dem 30.07.2018 unterzeichneten beide Angeklagte jeweils 9 wiederum als "Dienstleistungsvertrag" bezeichnete Verträge, die – wie die Angeklagten wussten – tatsächlich die Überlassung von Leiharbeitnehmern zum Gegenstand hatten. Die Leiharbeitnehmer sollten zur Unterstützung des Geschäftsstellenbereiches, der Bibliotheksverwaltung und der Justizzahlstelle eingesetzt werden. Die Verträge wurden jeweils für die Zeit von 01.08.2018 bis 31.07.2020 geschlossen. Die Leiharbeitnehmer sollten zu einem Stundensatz von 25,85 Euro netto eingesetzt werden. Unter dem 25./26.08.2018 unterzeichneten beide Angeklagte jeweils 2 weitere als "Dienstleistungsvertrag” bezeichnete Verträge mit demselben Gegenstand und einem Stundensatz von ebenfalls 25,85 Euro netto. Schließlich unterzeichneten die Angeklagten unter dem 25./26.08.2018 und unter dem 03.09.2018 noch 2 weitere als "Dienstleistungsvertrag” bezeichnete Verträge, die – wie die Angeklagten wussten – tatsächlich die Überlassung von Leiharbeitnehmern zum Gegenstand hatten. Die Leiharbeitnehmer sollten zur Unterstützung in der IT-Stelle des Oberlandesgerichts J[…] und bei der Veränderung des Intranets der Thüringer Justiz wiederum zu einem Stundensatz von 25,85 Euro netto eingesetzt werden. Auch bei diesen Vertragen handelte es sich – wie oben ausgeführt und beiden Angeklagten bewusst – um verbotene Arbeitnehmerüberlassung.
- 573
Auf der Grundlage dieser Verträge wurden in der Zeit von August 2018 bis Mai 2019 mindestens 25 Leiharbeitnehmer der von dem Angeschuldigten K[…] geführten Firma S[…] im Geschäftsbereich des ThOLG eingesetzt, […].
IV.
- 574
Unter dem 23.11.2018 unterzeichneten die Angeklagten einen als "Vertrag für die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages” bezeichneten Vertrag, der – wie die Angeklagten wussten – tatsächlich die Überlassung von Leiharbeitnehmern zum Gegenstand hatten. Die Leiharbeitnehmer sollten zum Transport und zum Aufbau höhenverstellbarer Schreibtische in den Dienstzimmern der Thüringer Gerichte und Staatsanwaltschaften eingesetzt werden. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 01.12.2018 bis 31.05.2019. Die Leiharbeitnehmer sollten zu einem Stundensatz von 19,85 Euro netto bzw. 23,62 Euro brutto eingesetzt werden. Auf der Grundlage dieses Vertrages wurden in der Zeit von Januar 2019 bis Mai 2019 mindestens 10 Leiharbeitnehmer der von dem Angeklagten K[…] geführten Firma S[…] im Geschäftsbereich des ThOLG eingesetzt, […].
V.
- 575
Die von den Angeklagten gewählte Gestaltung hatte – wie von diesen bewusst gebilligt – zur Folge, dass der Angeklagte F[…] entgegen der ihm aufgrund seiner beruflichen Stellung bekannten Verpflichtung, die auf die Entgeltdifferenz zwischen tariflichem Entgelt bei dem ThOLG und dem von dem Angeklagten K[…] gezahlten Entgelt entfallenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung für die im Geschäftsbereich des ThOLG beschäftigten Leiharbeitnehmer der Firma S[…] nicht zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt am drittletzten Bankarbeitstag an die jeweils zuständigen Einzugsstellen abführte. Dies war aufgrund der Vertragsgestaltung auch dem Angeklagten K[…] bewusst und wurde von diesem gebilligt."
- 576
Insgesamt lag dem Angeklagten F[…] noch zur Last, als Arbeitgeber im Zeitraum von Februar 2016 bis Mai 2019 für insgesamt 260 Beitragsmonate offene und fällige Sozialversicherungsbeiträge an insgesamt 17 verschiedene Einzugsstellen (AOK Sachsen-Anhalt, IKK classic, SBK, energie-BKK, AOK Plus Sachsen und Thüringen, Techniker Krankenkasse, DAK-Gesundheit Rechtskreis Ost, DAK-Gesundheit Rechtskreis West KKH Kaufmännische Krankenkasse, AOK Niedersachsen, BARMER, AOK Hessen, Betriebskrankenkasse HENSCHEL Plus, BARMER GEK, AOK Baden-Württemberg, Knappschaft Dez. VII.2.5., DRV Knappschaft-Bahn-See Minijob-Zentrale) nicht abgeführt zu haben.
- 577
Die Kammer konnte zwar feststellen, dass die Angeklagten F[…] und K[…] die anklagegegenständlichen Verträge abgeschlossen haben und dass es sich bei dem Vertragsinhalt jedenfalls weitestgehend um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung gehandelt hat, was den Angeklagten F[…] und K[…] auch bekannt war. Die Kammer hat weiterhin festgestellt, dass in den noch verfahrensgegenständlichen 260 Beitragsmonaten jeweils offene Beitragsforderungen der jeweils zuständigen Sozialversicherungen bestanden, nachdem die jeweils von dem Angeklagten K[…] abgeführten Sozialversicherungsbeiträge nicht ausreichten, um die Beitragsschuld des Freistaats Thüringen zu tilgen, nachdem für die Leiharbeitnehmer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 AÜG tatsächlich der geltende Tariflohn zu zahlen gewesen wäre und die darauf entfallenden Sozialabgaben in den noch verfahrensgegenständlichen Beitragsmonaten die vom Angeklagten K[…] abgeführten Beträge sowie eventuelle Guthaben infolge vorhergehender Überzahlungen überstiegen.
- 578
Die Kammer konnte aber nicht feststellen, dass der Angeklagte F[…] im Hinblick auf den Umstand, dass er verpflichtet gewesen wäre, für die Anmeldung der überlassenen Arbeitskräfte bei den Einzugsstellen als Arbeitnehmer des Freistaats Thüringen und für die rechtzeitige Zahlung der anfallenden Sozialversicherungsbeiträge zu sorgen, was er aber unterließ, vorsätzlich gehandelt hat. Kammer ist hierbei im Einklang mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Arbeitgebereigenschaft Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 16 StGB ist, weshalb Fehlvorstellungen über die Abführungspflicht als Tatbestandsirrtum anzusehen sind (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 266a Rn. 23 m.w.N.; insbesondere: BGH, Beschluss vom 12.02.2003, Az.: 5 StR 165/02, juris Rn. 21; Urteil vom 24.01.2018, Az.: 1 StR 331/17, juris Rn. 13-15; Beschluss vom 24.09.2019, Az.: 1 StR 346/18, juris Rn. 20 ff.). Erforderlich wäre insofern gewesen, dass der Angeklagte F[…] nicht nur wusste, dass es sich bei dem praktizierten Geschäftsmodell nahezu ausschließlich um unerlaubte, weil ohne die notwendige Erlaubnis praktizierte, Arbeitnehmerüberlassung handelte, sondern erkannt und billigend in Kauf genommen hat, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls von einer abhängigen Beschäftigung der vermeintlichen Leiharbeitnehmer bei dem Freistaat Thüringen mit daraus gegebenenfalls folgender Abführungspflicht auszugehen war. Er hätte mithin in einer zumindest laienhaften Bewertung erkannt haben müssen, dass der Freistaat Thüringen, vertreten durch ihn, den Angeklagten F[…], möglicherweise Arbeitgeber war, dass eine Abführungspflicht existierte und durch die fehlende Anmeldung oder unvollständige oder unrichtige Angaben die Heranziehung zum Abführen von Sozialabgaben ganz oder teilweise unterbleiben würde. Notwendig für eine entsprechende Kenntniserlangung wäre gewesen, dass der Angeklagte F[…] über die Kenntnis der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinaus auch die außerstrafrechtlichen Wertungen des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts – zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre – nachvollzogen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019, Az.: 1 StR 346/18, juris Rn. 18, 20). Dies setzt im gegebenen Fall unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung voraus, dass der Angeklagte F[…] insbesondere die Unwirksamkeitsanordnung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 AÜG wie auch die Fiktion des § 10 Abs. 1 AÜG kannte oder jedenfalls die damit einhergehende gesetzliche Wertung als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzogen und deren Eintritt billigend in Kauf genommen hätte. Entsprechendes konnte die Kammer im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen.
- 579
Eine Kenntnis des Angeklagten F[…] hinsichtlich der §§ 9, 10 AÜG kann nicht allein auf seine Amtsstellung gestützt werden. Zwar war der Angeklagte F[…] als Leiter des Referats 7 der gemeinsamen Verwaltungsabteilung des Thüringer Oberlandesgerichts und der Thüringer Generalstaatsanwaltschaft letztverantwortlich (auch) für alle Personalangelegenheiten des nichtrichterlichen Dienstes. Dass der Angeklagte F[…] in dieser Funktion Kenntnis vom Inhalt des § 10 AÜG erhalten hätte, folgt daraus jedoch noch nicht. Zunächst hatte die Kammer zu beachten, dass der Angeklagte F[…] für das nichtrichterliche Personalwesen zwar faktisch letztentscheidungsverantwortlich war, die maßgebliche Sacharbeit aber auf der Ebene der Sachbearbeiter, insbesondere durch die Sachgebietsleiterin, die Zeugin T[…], erbracht wurde. Die Stellung des Angeklagten F[…] ging daher nicht zwingend mit einer regelmäßigen Befassung mit arbeitsrechtlichen Themen, insbesondere solchen der Arbeitnehmerüberlassung einher. Dies gilt insbesondere, nachdem der Angeklagte F[…] über ein breit gefächertes Aufgabenspektrum verfügte und daher in besonderem Maße auf Zuarbeiten angewiesen war. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Arbeitnehmerüberlassungsrecht um eine Randmaterie des Arbeitsrechts, die aufgrund der unstreitig strengen haushaltsrechtlichen Vorgaben des Thüringer Finanzministeriums in der Praxis des Angeklagten F[…] keine maßgebliche Rolle gespielt haben dürfte. Dies hat auch die Zeugin T[…] bestätigt, die ausgesagt hat, Arbeitnehmerüberlassung sei am Thüringer Oberlandesgericht grundsätzlich kein Thema gewesen. Nach ihrem Wissen sei Personal nach dem geltenden Tarifvertrag unbefristet, befristet oder projektbezogen eingestellt worden, aber nicht im Wege der Arbeitnehmerüberlassung. Dann aber bestand für den Angeklagten F[…] keine Veranlassung, sich ohne konkreten Anlass mit den Folgen unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung zu beschäftigen. Dass der Angeklagte F[…] die Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung etwa im Kontext der Vertragsschlüsse mit dem gesondert Verfolgten T[…] oder dem Angeklagten K[…] erforscht hätte, konnte die Kammer nicht feststellen, nachdem dafür sprechende Anhaltspunkte nicht erkennbar waren. Insbesondere waren die detaillierten Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auch nicht zwischen dem Angeklagten K[…] und dem gesondert Verfolgten T[…] erörtert worden, sodass sich kein Anhaltspunkt dafür bot, dass der Angeklagte K[…] entsprechende Erkenntnisse etwa an den Angeklagten F[…] weitergegeben hätte. Dass der Angeklagte F[…] in anderem Rahmen, etwa durch eine entsprechende Aus- oder Fortbildung, Kenntnis von den Folgen unwirksamer Arbeitnehmerüberlassungsverträge gewonnen hätte, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme ebenso nicht festgestellt werden. Auch sonst haben sich keine Indizien ergeben, aus denen die Kammer Erkenntnisse dazu gewinnen konnte, dass die Kenntnisse und Vorstellungen des Angeklagten F[…] zu den Folgen der praktizierten unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung über den Umstand der grundsätzlichen Unzulässigkeit des gewählten Vorgehens und die mit dem praktizierten Modell einhergehende gesteigerte Kostenbelastung des Freistaats Thüringen hinausgingen.
- 580
Einer Verurteilung des Angeklagten K[…] wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt stand somit schon das Fehlen einer vorsätzlichen, rechtswidrigen Haupttat entgegen. Darüber hinaus konnte die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten K[…] nicht feststellen, dass dieser die rechtlichen Würdigungen, die zur Begründung einer Arbeitgeberstellung des Freistaats Thüringen, vertreten durch den Angeklagten F[…], und dessen Pflicht zur Sicherstellung der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge führen, gekannt oder in der Laiensphäre nachvollzogen hat. Auch hinsichtlich des Angeklagten K[…] konnte die Kammer keine Anhaltspunkte dafür feststellen, dass der Angeklagte K[…] mit den rechtlichen Folgen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung konfrontiert gewesen ist. Weder sein Studium der Sportökonomie, noch seine berufliche Stellung als (junger) Unternehmer lassen Rückschlüsse auf detaillierte Kenntnisse des Arbeitnehmerüberlassungsrechts zu, zumal die Frage illegaler Beschäftigungsformen in der von dem Angeklagten K[…] primär bearbeiteten Branche des Sportmanagements kein alltägliches Thema gewesen sein dürfte. Im Übrigen ist zu beachten, dass das von den Angeklagten F[…] und K[…] betriebene Geschäftsmodell nicht primär darauf ausgerichtet war, den Umstand sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung zu verschleiern oder die Abführung von Abgaben zu umgehen, wie schon der Umstand zeigt, dass die Leiharbeitnehmer durch den Angeklagten K[…] jeweils bei den Einzugsstellen angemeldet und Sozialversicherungsbeiträge – wenngleich in wegen der Wirkung der §§ 9, 10 AÜG zu geringer Höhe – abgeführt wurden. Gewichtige entgegenstehende Indizien, wie etwa der Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens mit entsprechenden Organisations- und Erkundigungspflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.09.2019, Az.: 1 StR 346/18, juris Rn. 26), konnte die Kammer nicht feststellen.
VI.
- 581
1. Strafzumessung betreffend den Angeklagten F[…]
- 582
a) Fälle II.2.a) - f)
- 583
Das Vergehen der Untreue wird gemäß § 266 Abs. 1 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Die Kammer hat sodann hinsichtlich der Fälle II.2.a), II.2.b) und II.2.c) (Fälle Ziffer I.1., I.2. und I.8. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14.12.2021) das Vorliegen eines besonders schweren Falles gemäß §§ 266 Abs. 2 Satz 1, 263 Abs. 3 StGB mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bejaht und dies hinsichtlich der Fälle II.2.d), II.2.e) und II.2.f) (Fälle Ziffer I.10., II.3. und II.4. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14.12.2021) verneint.
- 584
Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten gemäß Ziffer II.2.a)-II.2.f) jeweils das Regelbeispiel des Missbrauchs der Befugnisse als Amtsträger, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB, und die Taten gemäß Ziffer II.2.a)-II.2.c) zudem das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, erfüllen, nachdem der Angeklagte F[…] die Taten unter Ausnutzung seiner ihm durch seine dienstliche Stellung und die ihm übertragenen Aufgaben zukommenden Befugnis, den Freistaat Thüringen wirksam zu verpflichten, begangen und in den Fällen II.2.a) - c) wie dargestellt objektiv jeweils einen Vermögensnachteil des Freistaats Thüringen in Höhe von deutlich über 50.000 EUR verursacht hat, nämlich in Höhe von 155.429,01 EUR (Fall II.2.a) bzw. 185.324,21 EUR (Fall II.2.b) und 92.896,80 EUR (Fall II.2.c). Demgegenüber kam die Annahme des Regelbeispiels der gewerbsmäßigen Tatbegehung, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB nicht in Betracht, da die Annahme einer gewerbsmäßigen Tatbegehung eigennütziges Handeln voraussetzt, die durch den Angeklagten F[…] begangenen Taten aber nicht ihn selbst, sondern die Angeklagten K[…] und R[…] begünstigten und die Kammer nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte F[…] auch nur mittelbar auf die aus der Tat an die Angeklagten K[…] und R[…] gelangten Vorteile zugreifen konnte.
- 585
Die hierdurch indizierte Annahme des besonders schweren Falles der Untreue wird bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe nur hinsichtlich der Fälle II.2.d) - f) entkräftet. Dabei hat die Kammer folgende Strafzumessungsgründe berücksichtigt:
- 586
Gegen den Angeklagten F[…] und damit für die Annahme eines besonders schweren Falles sprach in den Fällen II.2.a) - c) der Ausmaß des eingetretenen Schadens, der im Fall II.2.a) das mehr als das Dreifache, im Fall II.2.b) mehr als das Dreieinhalbfache und im Fall II.2.c) nahezu das Doppelte des Grenzwerts des "Vermögensverlusts großen Ausmaßes" im Sinne des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB erreicht. Zudem offenbarte das Vorgehen des Angeklagten F[…] in allen sechs Fällen eine nicht unerhebliche kriminelle Energie: Der Angeklagte F[…] handelte in allen Fällen mit direktem Vorsatz bezüglich der Pflichtwidrigkeit seines Handelns, nachdem er Verstöße der abgeschlossenen Verträge gegen das Arbeits-, Vergabe- und Haushaltsrecht positiv kannte, sich aber durch diese Erkenntnis nicht von dem Abschluss und auch der Durchführung der inkriminierten Verträge abhalten ließ. Dies gilt insbesondere für den Fall II.2.d), nachdem sich die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten F[…] unmittelbar aus dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Bedarfserhebung ergab, die einen Bedarf an ePaper-Abonnements im letztlich vereinbarten Umfang ausdrücklich nicht bestätigte.
- 587
Für den Angeklagten F[…] sprachen folgende Umstände:
- 588
Der Angeklagte F[…] war im Tatzeitraum nicht vorbestraft. Jedenfalls den äußeren Ablauf der ihm vorgeworfenen Taten hat der Angeklagte F[…] eingeräumt, wobei ein Bestreiten dieser Vorgänge aufgrund der vorhandenen Beweislage aussichtslos erscheinen musste. Die Taten, insbesondere die gemäß Ziffer II.2.a) abgeurteilte Tat - liegen zeitlich weit zurück. Zwischen der Aufdeckung der Taten und der Einleitung der Ermittlungen einerseits und der Ahndung andererseits liegt mit ca. fünfeinhalb Jahren ein sehr langer Zeitraum, wobei die Kammer überzeugt ist, dass die lange Verfahrensdauer den Angeklagten F[…] nicht unerheblich psychisch belastet hat. Auch die im Umfang von 19 Tagen vollzogene Untersuchungshaft sowie die beiden öffentlichkeitswirksamen Durchsuchungen und nicht zuletzt die Medienberichterstattung über das Verfahren, die eine Identifizierung des Angeklagten F[…] sowohl im sozialen als auch im beruflichen Umfeld zugelassen hat, stellen sich insofern als strafmildernde Umstände dar.
- 589
Zudem wurden die Untreuetaten des Angeklagten F[…] durch die Struktur und die defizitären Kontrollmechanismen des Thüringer Oberlandesgerichts wenn nicht ermöglicht, so jedenfalls massiv erleichtert. Dem Angeklagten F[…] kam als Leiter des Personal- und Beschaffungsreferats einerseits und als Beauftragter für den Haushalt andererseits sowohl die umfassende Berechtigung zu Vertragsabschlüssen als auch die Aufgabe zu, geschlossene Verträge auf die Einhaltung der haushaltsrechtlichen Vorgaben zu kontrollieren. Eine auch nur oberflächliche Kontrolle durch den Dienstvorgesetzten, den Präsidenten des Thüringer Oberlandesgerichts, erfolgte weder durch den gesondert Verfolgten K[…], der ein auf die schwierige finanzielle Situation des Angeklagten F[…] offenbarendes Disziplinarverfahren auf die bloße und zur Überzeugung der Kammer wahrheitswidrige Zusicherung des Angeklagten F[…], keine finanziellen Probleme aufzuweisen, einstellte, noch durch dessen Nachfolgerin, die Zeugin B[…]. Auch durch das Justizministerium wurde selbst nach Bekanntwerden des gegen den Angeklagten F[…] geführten Strafverfahrens wegen Geldwäsche weder die Aufgabenkonzentration des Angeklagten F[…] ernstlich hinterfragt, noch dessen Amtsführung geprüft oder der insofern weisungsgebundene gesondert Verfolgte K[…] zur Überprüfung angehalten. Das Zusammenspiel dieser Umstände hatte zur Folge, dass für die Einrichtung und Aufrechterhaltung der inkriminierten Verträge nur ein Minimum an krimineller Energie erforderlich war. Verdeckungshandlungen durch den Angeklagten F[…] waren weitgehend nicht erforderlich, zumal der Angeklagte F[…] kraft seiner Stellung für die ihm unterstellten Mitarbeiter des Oberlandesgerichts als unanfechtbar galt und offensichtlich das uneingeschränkte Vertrauen des jeweiligen Leiters des Oberlandesgerichts genoss.
- 590
Motiviert waren die Taten des Angeklagten F[…] jedenfalls hinsichtlich der Taten zu II.2.a), b), c), e) und f) nicht vorrangig durch die Verschaffung eines lukrativen Auftrags an einen befreundeten Unternehmer, sondern durch das Bestreben des Angeklagten F[…], den als defizitär erkannten Dienstbetrieb in bestimmten Dienststellen der Thüringer Justiz, insbesondere der Justizzahlstelle, des Amtsgerichts S[…] und der ITeGs aufrecht zu erhalten oder zu verbessern und dadurch das eigene Image als Problemlöser, Macher und Organisator, der auch in Zeiten des Personalabbaus kurzfristig Arbeitskraft beschaffen konnte, zu erhalten und auszubauen.
- 591
In der Gesamtschau dieser Umstände wiegen die allgemeinen Strafmilderungsgründe hinsichtlich der Fälle II.2.d)-f) derart schwer, dass die Annahme eines besonders schweren Falls der Untreue nicht mehr gerechtfertigt erscheint, sodass in diesen Fällen der Regelstrafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB zur Anwendung zu bringen war.
- 592
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle oben bei der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und gegeneinander abgewogen, insbesondere die Höhe des jeweils entstandenen Schadens und den Grad der Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten F[…], sowie auch den Umstand, dass der Angeklagte F[…] bei Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr gemäß §§ 43 Abs. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG, 24 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG seine Rechte als Ruhestandsbeamter einschließlich seines Pensionsanspruchs und damit wesentliche Teile seiner wirtschaftlichen Basis verlieren wird, und deshalb die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen befunden:
- 593
Tat II.2.a) Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
- 594
Tat II.2.b) Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten
- 595
Tat II.2.c) Freiheitsstrafe von einem Jahr
- 596
Tat II.2.d) Freiheitsstrafe von sechs Monaten
- 597
Tat II.2.e) Freiheitsstrafe von sechs Monaten
- 598
Tat II.2.f) Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 599
b) Fälle II.3.a) - h)
- 600
Für das Vergehen der Vorteilsannahme sieht § 331 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor.
- 601
Der konkreten Strafzumessung hat die Kammer neben den oben zur Untreue ausgeführten Strafzumessungsgründen (keine Vorstrafen, Taten lange zurückliegend, sehr lange Verfahrensdauer, nicht unerhebliche psychische Belastung durch das Verfahren, Versagen der Kontrollmechanismen in der Thüringer Justiz, 19 Tage Untersuchungshaft, belastende Medienberichterstattung) in jedem Einzelfall den Umfang der von dem Angeklagten F[…] angenommenen Vorteile unter Berücksichtigung gewährter Stundungen und faktischer Zins- und Vollstreckungsverzichte sowie feststellbarer Rückzahlungen zu Grunde gelegt. Im Ergebnis dessen hat die Kammer folgende Einzelstrafen als den Taten des Angeklagten F[…] und der ihn treffenden Schuld für angemessen erachtet:
- 602
Tat II.3.a) Freiheitsstrafe von sechs Monaten
- 603
Tat II.3.b) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 604
Tat II.3.c) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 605
Tat II.3.d.aa) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 606
Tat II.3.d.bb) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 607
Tat II.3.e) Freiheitsstrafe von acht Monaten
- 608
Tat II.3.f.aa) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 609
Tat II.3.f.bb) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 610
Tat II.3.f.cc) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 611
Tat II.3.g.aa) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 612
Tat II.3.g.bb) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 613
Tat II.3.g.cc) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 614
Tat II.3.g.dd) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR
- 615
Tat II.3.h) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 125,00 EUR.
- 616
c) Gesamtstrafenbildung
- 617
Aus den Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß §§ 54 Abs. 1 und 2, 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.11.2022, Az.: 1 Ls 201 Js 19591/20, verhängten weiteren Einzelgeldstrafen unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe - hier: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten - eine Gesamtstrafe zu bilden, die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen, hier: Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten - nicht erreichen durfte.
- 618
Bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer neben den vorstehend bereits erörterten Strafzumessungserwägungen insbesondere ins Auge gefasst, dass die Taten - auch die im Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.11.2022 festgestellten - in einem engen motivationalen Zusammenhang standen, der seitens des Angeklagten F[…] durch die fortbestehenden finanziellen Probleme einerseits und die Bemühungen um die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und damit auch des eigenen beruflichen wie sozialen Ansehens andererseits geprägt war. Gleichzeitig hatte die Kammer zu beachten, dass angesichts der schieren Menge der von dem Angeklagten F[…] im Rahmen der Untreuetaten vorzunehmenden pflichtwidrigen Einzelhandlungen - Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse sowie Richtigzeichnung einer im oberen dreistelligen Bereich liegenden Anzahl an Rechnungen - und des Umstands, dass das entsprechende Geschäftsmodell schon seit dem ersten Vertragsschluss mit dem gesondert Verfolgten T[…] trotz der ihm bekannten rechtlichen Mängel betrieben werden konnte, ohne dass sich der Angeklagte F[…] einem erheblichen Entdeckungsrisiko ausgesetzt sah, von einer nicht unerheblichen Herabsenkung der Hemmschwelle schon zu Beginn des Tatzeitraums wie auch dem weiteren Herabsinken der Hemmschwelle über den Tatzeitraum hinweg auszugehen ist. Beide Faktoren geboten zur Überzeugung der Kammer einen straffen Zusammenzug der gegen den Angeklagten F[…] verhängten Einzelstrafen. Nach Gesamtabwägung der geschilderten Umstände hat die Kammer die Verhängung einer
- 619
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren
- 620
als erforderlich, aber auch ausreichend erachtet, um den Taten des Angeklagten F[…] und seiner darin zum Ausdruck kommenden Schuld gerecht zu werden.
- 621
d) Strafaussetzung zur Bewährung
- 622
Die Vollstreckung der gegen den Angeklagten F[…] verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1, 56 Abs. 2 Satz 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
- 623
Angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe und des Umstands, dass der Angeklagte F[…] im Tatzeitraum nicht vorbestraft war sowie der Tatsache, dass die Straftaten im Zusammenhang mit der Amtsausübung des Angeklagten F[…] standen und dieser sowohl aufgrund seines Eintritts in den Ruhestand als auch aufgrund des mit Rechtskraft der Verurteilung qua Gesetzes eintretenden Verlusts seiner Beamtenrechte an einer erneuten Begehung gleichgelagerter Straftaten gehindert ist, ist die Kammer überzeugt, dass die Strafaussetzung zur Bewährung geeignet ist, die Erwartung zu begründen, dass der Angeklagte F[…] in Zukunft keine weiteren Straftaten begehen wird. Dies gilt trotz des Umstands, dass der Angeklagte F[…] angesichts des Verlusts seiner Pensionsbezüge erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden wird. Zwar waren jedenfalls die Taten der Vorteilsannahme wie auch die dem Urteil des Amtsgerichts Jena vom 02.11.2022 zu Grunde liegenden Taten ausschließlich durch die akuten finanziellen Nöte des Angeklagten F[…] bedingt, die durch den Verlust seiner Pensionsansprüche vertieft oder jedenfalls aktualisiert werden könnten. Demgegenüber erscheint ein drohender Bewährungswiderruf allerdings als ausreichender Motivationsfaktor, um den Angeklagten F[…] von zukünftigen Straftaten abzuhalten.
- 624
In der Gesamtwürdigung der Umstände der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten F[…] liegen zur Überzeugung der Kammer zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB vor, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch angesichts des Umfangs der Freiheitsstrafe rechtfertigen. Die Sozial- und Kriminalprognose des Angeklagten F[…] sind unzweifelhaft positiv. Die Straftaten des Angeklagten F[…] wurden durch die Ämterhäufung in seiner Person und die defizitären Kontrollmechanismen in der Thüringer Justiz erst ermöglicht. Der bei Begehung der Taten nicht vorbestrafte Angeklagte F[…] hat infolge der Verurteilung nicht nur ein erhebliches Strafübel erlitten, das in der verhängten Freiheitsstrafe und dem damit einhergehenden Verlust seiner Beamtenrechte besteht, sondern darüber hinaus einen den Angeklagten F[…] zur Überzeugung der Kammer erheblich treffenden Verlust sozialen und beruflichen Ansehens. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe.
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2. Strafzumessung betreffend den Angeklagten K[…]
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a) Fälle II.2.a) - c)
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Auch hinsichtlich des Angeklagten K[…] hatte die Kammer hinsichtlich der Taten II.1.a) - c) (Fälle Ziffer I.1., I.2. und I.8. der Anklageschrift) zunächst von dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildernden Strafrahmen des § 266 Abs. 1 StGB auszugehen, sodass für die Beihilfe zur Untreue zunächst ein Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und neun Monaten besteht. Sodann hat die Kammer geprüft, ob ein besonders schwerer Fall der Untreue vorliegt, sodass der nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 StGB von einem Monat bis sieben Jahren und sechs Monate Freiheitsstrafe anzuwenden gewesen ist.
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Für die Annahme eines besonders schweren Falles sprach in allen drei Fällen, dass die Beihilfehandlungen des Angeklagten K[…] jeweils die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 StGB in Form gewerbsmäßigen Handelns und des Verursachens eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes erfüllen. Treibende Motivation des Angeklagten K[…], die inkriminierten Verträge mit dem Angeklagten F[…] in Kenntnis deren arbeits- und vergaberechtlicher Mängel abzuschließen und anschließend durch die Überlassung von weitestgehend eigens zu diesem Zwecke angestellten Arbeitnehmern auch umzusetzen, war die Erzielung eines erheblichen und stetigen, mit verhältnismäßig geringem zeitlichen und finanziellen Aufwand verbundenen Einkommens, aus dem der Angeklagte K[…] seinen Lebensunterhalt zumindest mitfinanzierte. Der Eintritt des Schadens von 155.429,01 EUR (Fall II.2.a) bzw. 185.324,21 EUR (Fall II.2.b) und 92.896,80 EUR (Fall II.2.c) zum Nachteil des Freistaats Thüringen setzte neben den rechtswidrigen Vertragsschlüssen und der Erbringung der Arbeitsleistung durch die überlassenen Arbeitskräfte zudem die vom Angeklagten K[…] durchgeführte Rechnungsstellung voraus, sodass auch der konkret schadensbegründende Vermögensabfluss auf den Handlungen des Angeklagten K[…] beruht.
- 629
Die von der Erfüllung der Regelbeispiele ausgehende Indizwirkung wird auch nicht durch Milderungsgründe von besonderem Gewicht erschüttert. Dabei hatte die Kammer zunächst die Höhe des jeweils eingetretenen Schadens, die in allen Fällen deutlich über der Grenze des Vermögensverlusts großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB, die bei 50.000,00 EUR zu verorten ist, liegt, zu berücksichtigen. Daneben tritt die aus dem Handeln des Angeklagten K[…] hervorgehende nicht unerhebliche kriminelle Energie: zum Zeitpunkt der Übernahme des Geschäftsmodells Arbeitnehmerüberlassung an das Thüringer Oberlandesgericht von dem gesondert Verfolgten T[…] war dem Angeklagten K[…] die Rechtswidrigkeit des Vertragsverhältnisses und auch die damit einhergehende Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten F[…] positiv bekannt, er handelte mit direktem Vorsatz sowohl bezüglich der Haupttat als auch seiner Beihilfehandlungen dazu. Hinsichtlich der Taten II.2.b) und II.2.c) handelte der Angeklagte K[…] zudem mit direktem Vorsatz auch bezüglich des Verstoßes gegen das Vergaberecht als weiterem die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Angeklagten F[…] begründenden Umstands. Zuletzt war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte K[…] einen erheblichen finanziellen Vorteil aus den unwirksamen Verträgen gezogen hat.
- 630
Andererseits - und das sprach jeweils gegen die Annahme eines besonders schweren Falles - ist auch der Angeklagte K[…] nicht vorbestraft und sieht sich aufgrund der weit in die Vergangenheit reichenden Vorwürfe seit nunmehr nahezu fünfeinhalb Jahren einem Strafverfahren ausgesetzt, dass unter anderem zu zwei Hausdurchsuchungen und einem Vermögensarrest in erheblichem Ausmaß geführt hat. Die Kammer ist zudem auf Grundlage der Angaben des Zeugen Dr. B[…] überzeugt, dass der Angeklagte K[…] insbesondere aufgrund des lange unklaren Verfahrensstands und der zeitweise nicht absehbaren weiteren Verfahrensdauer erheblich psychisch belastet ist und jedenfalls im Hinblick auf die zweite Hausdurchsuchung eine akute psychische Belastungsreaktion entwickelte, die einer psychologischen Intervention bedurfte.
- 631
Auch die Begehung der Beihilfehandlungen des Angeklagten K[…] zu den Untreuestraftaten des Angeklagten F[…] wurde durch die Ämterhäufung in der Person des Angeklagten F[…] und die defizitären Kontrollmechanismen in der Thüringer Justiz erst ermöglicht.
- 632
Diese Umstände haben jedoch gegenüber der Indizwirkung der beiden in der Person des Angeklagten K[…] verwirklichten Regelbeispiele und der aufgeführten strafschärfenden Umstände kein überwiegendes Gewicht, sodass die Kammer den gemilderten Strafrahmen des besonders schweren Falls der Untreue, §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Satz 1, 49 Abs. 1 StGB angewendet hat.
- 633
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer alle oben bei der Prüfung des Vorliegens eines besonders schweren Falles aufgeführten, für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte erneut berücksichtigt und erneut gegeneinander abgewogen.
- 634
Im Einzelnen hat die Kammer unter Berücksichtigung der bereits ausgeführten Strafzumessungserwägungen, insbesondere der Höhe des jeweils entstandenen Schadens und des nahezu spiegelbildlich dazu bei dem Angeklagten K[…] entstandenen erheblichen Vermögensvorteils, die folgenden Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
- 635
Tat II.2.a) Freiheitsstrafe von zehn Monaten
- 636
Tat II.2.b) Freiheitsstrafe von zehn Monaten
- 637
Tat II.2.c) Freiheitsstrafe von neun Monaten
- 638
b) Fälle II.3.a) - h)
- 639
Für das Vergehen der Vorteilsgewährung sieht § 333 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer neben den Umständen, dass der Angeklagte K[…] nicht vorbestraft war, die Taten sehr lange zurückliegen und das Verfahren seit Einleitung der Ermittlungen sehr lange gedauert hat, jeweils das Ausmaß des an den Angeklagten F[…] gewährten Vorteils - Höhe des Darlehens, Vereinbarung über und Geltendmachung von Zinsen, gewährte Stundung, faktischer Verzicht auf nachdrückliche Rückforderung oder Vollstreckung des Schuldbetrags - berücksichtigt. Ebenso hat die Kammer in den Fällen II.3.c) - h) berücksichtigt, dass der Angeklagte K[…] die Illegalität der Darlehensgewährungen an den Angeklagten F[…] positiv kannte. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
- 640
Tat II.3.a) Freiheitsstrafe von sechs Monaten
- 641
Tat II.3.b) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 642
Tat II.3.c) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 643
Tat II.3.d.aa) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 644
Tat II.3.d.bb) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 645
Tat II.3.e) Freiheitsstrafe von acht Monaten
- 646
Tat II.3.f.aa) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 647
Tat II.3.f.bb) Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 648
Tat II.3.f.cc) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 649
Tat II.3.g.aa) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 650
Tat II.3.g.bb) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 651
Tat II.3.h) Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 60,00 EUR
- 652
c) Gesamtstrafenbildung
- 653
Aus den Einzelstrafen hatte die Kammer gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB unter angemessener Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe - hier: Freiheitsstrafe von zehn Monaten - eine Gesamtstrafe zu bilden, die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 StGB die Summe der Einzelstrafen, hier: Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten - nicht erreichen durfte.
- 654
Auch hinsichtlich des Angeklagten K[…] hatte die Kammer bei der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, dass die Menge der von dem Angeklagten K[…] im Rahmen der Untreuetaten vorzunehmenden Beihilfehandlungen - Vertragsverhandlungen und -schlüsse, Ausstellen einer im oberen dreistelligen Bereich liegenden Anzahl an Rechnungen - und des Umstands, dass das entsprechende Geschäftsmodell schon vor Übernahme durch den Angeklagten K[…] durch den gesondert Verfolgten T[…] trotz der rechtlichen Mängel betrieben worden war, darauf hinweist, dass von einer nicht unerheblichen Herabsenkung der Hemmschwelle schon zu Beginn des Tatzeitraums wie auch dem weiteren Herabsinken der Hemmschwelle über den Tatzeitraum hinweg auszugehen ist. Die Taten der Vorteilsgewährung stehen zueinander in einem engen motivationalen Zusammenhang, nachdem die Vorteilsgewährungen durchweg einerseits auf der Bereitschaft des Angeklagten K[…], den Angeklagten F[…] in dessen finanzieller Notlage zu unterstützen und ihn gleichzeitig für zukünftige Vertragsschlüsse gewogen zu halten, basierten und sich insofern, jedenfalls aus Sicht des Angeklagten K[…], als Freundschaftsleistung darstellte, die sich allerdings nach Vorstellung sowohl des Angeklagten F[…] als auch des Angeklagten K[…] auch auf die beruflichen Belange Beider auswirken sollte. Zuletzt hatte die Kammer bei der Strafzumessung den durch die Untreuehandlungen des Angeklagten F[…], deren Fortsetzung nach dem Ausstieg des gesondert Verfolgten T[…] der Angeklagte K[…] durch seine Beihilfe erst ermöglichte, verursachten Gesamtschaden und den annähernd spiegelbildlich dazu bei dem Angeklagten K[…] aufgrund der rechtswidrigen und unwirksamen Verträge eingetretenen Vermögensvorteil zu berücksichtigen gehabt. In der Gesamtschau dieser Umstände erachtet die Kammer die Verhängung einer
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Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten
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den Taten des Angeklagten K[…] und seiner damit einhergehenden Schuld als angemessen.
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d) Strafaussetzung zur Bewährung
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Die gegen den Angeklagten K[…] verhängte Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß §§ 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, nachdem erwartet werden kann, dass die Strafaussetzung zur Bewährung den Angeklagten K[…] nachdrücklich dazu anhalten wird, zukünftig keine Straftaten mehr zu begehen, und zudem besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, die eine Strafaussetzung zur Bewährung auch angesichts der Höhe der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigen.
- 659
Dem Angeklagten K[…] ist nach Auffassung der Kammer eine grundsätzlich positive Kriminalprognose auszustellen. Er lebt in sozial gefestigten Verhältnissen und erzielt ein regelmäßiges Einkommen aus seiner unternehmerischen Tätigkeit. Die Kammer ist überzeugt, dass der Umstand der Aufdeckung der vergangenen inkriminierten Geschäfte und dessen Folgen - langes Strafverfahren einschließlich der damit verbundenen Belastungen, Verhängung einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe, Einziehung des gesamten erzielten Umsatzes - gegenüber dem Angeklagten K[…] hinreichende spezialpräventive Wirkung entfaltet, um zukünftige Geschäfte vergleichbaren Charakters als unattraktiv erscheinen zu lassen. Nicht zuletzt ist auch ein Wiederaufleben der zuvor betriebenen Geschäftsbeziehung ausgeschlossen, nachdem der Angeklagte F[…] seine vormalige berufliche Stellung seit Juli 2019 nicht mehr innehat hat und der Angeklagte K[…] ähnliche Kontakte zu dessen Nachfolgern im Amt nicht pflegt.
- 660
Dass hinsichtlich des Angeklagten K[…] besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, entnimmt die Kammer neben den Umständen, dass die Straftaten des Angeklagten K[…] erst durch die in der Person des Angeklagten F[…] liegende Ämterhäufung und die völlig defizitären Kontrollmechanismen in der Thüringer Justiz erst möglich wurden, auch aus der Aussage des Zeugen Dr. B[…]. Bei dem Angeklagten K[…] hat die Konfrontation mit dem Umstand der Rechtswidrigkeit seines Handelns und der damit einhergehenden Folgen offenbar zu nicht unerheblichen psychischen Folgen geführt. Dies scheint geeignet, die Erwartung zu begründen, dass der Angeklagte K[…] auch angesichts des erheblichen Gewichts seiner Taten in Zukunft von ähnlichen Vorgehensweisen absehen wird. Zwar hat der Angeklagte K[…] sich weder gegenüber dem Zeugen Dr. B[…], noch im Rahmen der Hauptverhandlung zu einem Fehlverhalten seinerseits bekannt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer jedoch der Erwartung, dass der Angeklagte K[…] durch die Konsequenzen der Aufdeckung seiner Taten für die Zukunft hinreichend beeindruckt sein wird, angesichts des erweislich eingetretenen psychischen Verarbeitungsprozesses nicht entgegen. Auch die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe.
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3. Strafzumessung betreffend den Angeklagten R[…]
- 662
Für das Vergehen der Vorteilsgewährung sieht § 333 Abs. 1 StGB Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Hinsichtlich der Tat Ziffer II.3.h) (Ziffer I.11 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Gera vom 14.12.2021) beträgt der gemäß §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren und drei Monaten.
- 663
Bei der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten R[…] berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten ist und das Tatgeschehen in objektiver Hinsicht eingeräumt hat, wobei diesem Gesichtspunkt angesichts der gegebenen, jedenfalls hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens erdrückenden Beweislage nur geringes Gewicht zukommt. Weiterhin hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten des Angeklagten R[…] sehr weit zurückliegen und das Verfahren bereits seit über fünf Jahren andauert. Zudem handelte es sich bei den dem Angeklagten F[…] durch den Angeklagten R[…] gewährten Vorteilen in den Fällen II.3.g.cc) (Ziffer II.3.b) der Anklageschrift vom 14.12.2021) und II.3.g.dd) (Ziffer II.4.b) der Anklageschrift vom 14.12.2021) um verhältnismäßig geringfügige und für relativ kurze Zeiträume gewährte Darlehensbeträge, die zeitnah zurückgezahlt wurden. Der im Fall II.3.h) gewährte Betrag liegt demgegenüber nicht unerheblich höher, eine Rückzahlung des Betrages oder auch nur eine dahingehende Abrede waren über die Bezeichnung als "Reservierungsgebühr" hinaus nicht feststellbar. Zuletzt hatte die Kammer insofern zu berücksichtigen, dass der Angeklagte R[…] die Zahlung im Fall II.3.h.) zwar im Auftrag des Angeklagten K[…] leistete, gleichwohl aber auch selbst an der Aufrechterhaltung des guten Willens des Angeklagten F[…] interessiert war. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet, wobei die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten R[…] festgesetzt worden ist:
- 664
Tat II.3.g.cc) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR,
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Tat II.3.g.dd) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR,
- 666
Tat II.3.h) Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR.
- 667
Die vorgenannten Einzelstrafen waren gemäß § 54 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzuführen. Dabei hat die Kammer neben der bisherigen Straffreiheit des Angeklagten R[…] insbesondere berücksichtigt, dass die Taten in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr in einem motivatorischen Zusammenhang begangen wurden.
- 668
Insgesamt hat die Kammer die Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu jeweils 50,00 EUR für erforderlich erachtet, um die Taten des Angeklagten R[…] und seine darin zum Ausdruck kommenden Schuld angemessen zu ahnden.
VII.
- 669
Die Kammer hatte gemäß §§ 73 Abs. 1. 73c StGB hinsichtlich der Angeklagten F[…] und K[…] sowie nach §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 2 b), 73c StGB betreffend den Angeklagten K[…] die Einziehung von Taterträgen anzuordnen.
- 670
1. Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten F[…]
- 671
Der Angeklagte F[…] hat als Ertrag aus den Taten der Vorteilsgewährung jeweils die ihm darlehensweise zugeflossenen Geldbeträge erhalten. Nachdem die zugeflossenen Geldmittel nach Vermischung mit dem übrigen Vermögen des Angeklagten F[…] nicht mehr gegenständlich vorhanden sind, war gemäß § 73c Satz 1 StGB auf die Einziehung entsprechenden Wertersatzes zu erkennen. Aus den Taten gemäß Ziffer II.3.a)-h) hat der Angeklagte F[…] insgesamt 30.910,00 EUR erlangt. Von dem Angeklagten F[…] zur Rückzahlung der Darlehen und für Zinsleistungen aufgebrachte Zahlungen an die Angeklagten K[…] und R[…] waren wegen § 73d Satz 2 StGB nicht in Abzug zu bringen, nachdem die Rückzahlungen im Sinne des § 73d Satz 2 StGB "für die Tat" aufgewendet wurden. Mit dem Tatbestandsmerkmal "für" wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren sein muss (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.). Ist die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten, unterfallen im Rahmen dieses Geschäfts getätigte Zahlungen dem Abzugsverbot des § 73d Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2023, Az.: 1 StR 345/22, juris Rn. 10). Dabei handelt es sich bei der Frage, ob die Leistungen "für" die Tat erbracht worden sind, um ein subjektives Element, das dadurch geprägt ist, dass der Betrag bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung der Tat aufgewendet worden ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 12). Die zwischen dem Angeklagten F[…] einerseits und den Angeklagten R[…] und K[…] andererseits abgeschlossenen Darlehensverträge stellen verbotene Geschäfte dar, nachdem die in den konkreten Einzelfällen ausgereichten Darlehen als solche Vorteile im Sinne des § 331 Abs. 1 StGB darstellen, mithin strafrechtlich missbilligt sind. Auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Angeklagten F[…] erfolgten "für" die Tat, nachdem die an den Angeklagten F[…] gezahlten Beträge nach den Vorstellungen der Angeklagten nicht bei diesem verbleiben sollten, sondern der bei dem Angeklagten F[…] eintretende Vorteil primär im vorübergehenden Gewinn von Liquidität liegen sollte. Der Umstand der Tilgungs- und - soweit erfolgt - Zinsleistungen war mithin nach den subjektiven Vorstellungen der Angeklagten Teil der Tathandlung, womit diese Zahlungen ebenfalls dem Abzugsverbot des § 73d Satz 2 StGB unterfallen.
- 672
2. Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten K[…]
- 673
Der Angeklagte K[…] hat als Teilnehmer an den Untreuehandlungen des Angeklagten F[…] aus auf die inkriminierten Verträge erfolgenden Zahlungen des Freistaats Thüringen insgesamt Auszahlungen von 994.558,67 EUR erhalten, hinsichtlich derer nach Vermischung mit dem übrigen Vermögen des Angeklagten K[…] ebenfalls die Einziehung von Wertersatz in gleicher Höhe gemäß §§ 73 Abs. 1, 73c Abs. 1 StGB anzuordnen war. Die Aufwendungen des Angeklagten K[…] im Rahmen der Durchführung der inkriminierten Verträge - insbesondere: an die überlassenen Arbeitnehmer gezahltes Entgelt, abgeführte Sozialversicherungsbeiträge, ggf. gezahlte Lohnsteuer, Verwaltungsaufwand, Aufwendungen zur Personalrekrutierung, auf die Rechnungsbeiträge abgeführte Umsatzsteuer - unterfallen insgesamt dem Abzugsverbot des § 73d Satz 2 StGB, nachdem es sich diesbezüglich jeweils um Aufwendungen "für die Tat" handelt, die entsprechend der gesetzgeberischen Anordnung verloren sind. Mit dem Tatbestandsmerkmal "für" wollte der Gesetzgeber in Anlehnung an § 817 Satz 2 BGB sicherstellen, dass das, was für ein verbotenes Geschäft aufgewendet wurde, unwiederbringlich verloren sein muss (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67 f.). Ist die Handlung oder das Geschäft, das unmittelbar zur Vermögensmehrung führt, selbst verboten, unterfallen im Rahmen dieses Geschäfts getätigte Zahlungen dem Abzugsverbot des
- 674
§ 73d Satz 2 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2023, Az.: 1 StR 345/22, juris Rn. 10). Dabei handelt es sich bei der Frage, ob die Leistungen "für" die Tat erbracht worden sind, um ein subjektives Element, das dadurch geprägt ist, dass der Betrag bewusst und willentlich für die Vorbereitung oder Begehung der Tat aufgewendet worden ist (BGH, a.a.O., juris Rn. 12). Ohne die Rekrutierung, Einstellung, Verwaltung und vertragsgemäße Bezahlung der Arbeitnehmer wäre es dem Angeklagten K[…] nicht möglich gewesen, seine aus den inkriminierten Verträgen geschuldete Leistung in Form der Überlassung der Arbeitnehmer an das Thüringer Oberlandesgerichts zu erbringen und sodann die an das Thüringer Oberlandesgericht gerichteten, überwiegend von dem Angeklagten F[…] pflichtwidrig richtig gezeichneten Rechnungen zu stellen, die wiederum an den Angeklagten K[…] ausbezahlt wurden. Mithin hing auch nach Vorstellung des Angeklagten K[…] die Erbringung seiner Tatbeiträge im Sinne einer Förderung der Haupttaten des Angeklagten F[…] unmittelbar von den Aufwendungen für Beschaffung, Verwaltung und Vergütung der zu überlassenden Hilfskräfte ab.
- 675
3. Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten R[…]
- 676
Hinsichtlich des Angeklagten R[…] beruht die Einziehungsentscheidung auf § 73b Abs. 1 Nr. 2 b) StGB, nachdem der Angeklagte R[…] als Dritter aus den unter Ziffer II.2.e) und II.2.f) festgestellten Untreuetaten Geldbeträge zu Lasten des Freistaats Thüringen erlangt hat und er hätte erkennen können und müssen, dass den an ihn bewirkten Auszahlungen rechtswidrige Taten des Angeklagten F[…] zu Grunde lagen. Maßgeblich ist insofern, dass es für den Angeklagten R[…] bei der gebotenen Anstrengung auch bei nur durchschnittlichem Merk- und Erkenntnisvermögen leicht zu erkennen gewesen wäre, dass die vom Freistaat Thüringen auf den auf den 20.07.2018 rückdatierten Vertrag sowie den Vertrag vom 23.11./26.11.2018 geleisteten Zahlungen auf Straftaten des Angeklagten F[…] beruhten.
- 677
Betreffend den auf den 20.07.2018 rückdatierten Vertrag musste es sich für den Angeklagten R[…] aufdrängen, dass eine Erhöhung der vormals vereinbarten, von beiden Seiten als marktüblich akzeptierten Vergütung geradezu "auf Zuruf" und ohne konkrete Veranlassung für den Freistaat Thüringen unwirtschaftlich sein und daher einen entsprechenden Schaden verursachen würde. Die Erkenntnis dieses Umstandes hätte den Angeklagten R[…] weiterhin unweigerlich dazu führen müssen, zu erkennen, dass der Angeklagte F[…] die ihm eingeräumten Befugnisse entgegen der finanziellen Interessen des Freistaats Thüringen pflichtwidrig nutzte und damit missbrauchte. Hinsichtlich des Vertrages vom 23.11./26.11.2018 hätte der Angeklagte R[…] im Rahmen der ihm als Unternehmer obliegenden zwingenden Pflicht, sich über die rechtlichen Rahmenbestimmungen seiner Tätigkeit angemessen zu informieren, ohne weiteres erkennen können und müssen, dass der Vertrag vom 23.11.2018 sowohl gegen zwingende vergaberechtliche Vorschriften als auch gegen die Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes verstieß. Insofern ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass jeden, der im Geschäftsleben steht, die Pflicht trifft, sich über die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden Gesetze - insbesondere Schutzgesetze wie die Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes - zu informieren (BGH, Urteil vom 16.05.2017, Az.: VI ZR 266/16, juris Rn. 28, mit Nachweisen in die ständige Rechtsprechung des BGH in Zivil- wie auch Strafsachen). Hätte der Angeklagte R[…] die nach dem Vorausgeführten erforderlichen Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit seiner Vertragsbeziehung zum Freistaat Thüringen, vermittelt über den Angeklagten F[…], auch nur oberflächlich vorgenommen, hätte sich - wie mehrere Jahre zuvor bei dem gesondert Verfolgten T[…] - unmittelbar die Erkenntnis einstellen müssen, dass das gelebte Vertragsverhältnis gleich unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig war und nur mit massiven Verstößen des Angeklagten F[…] gegen die ihm obliegenden dienstlichen Pflichten hatte zustande kommen können.
- 678
Erlangt im Sinne der §§ 73b Abs. 1, 73 Abs. 1 StGB ist dabei hinsichtlich der Tat Ziffer II.2.e) der aufgrund der grundlosen Erhöhung des an den Angeklagten R[…] vertragsgemäß zu zahlenden Entgelts zusätzlich, also über das zuvor strafrechtlich nicht beanstandete Entgelt hinaus, ausgezahlte Betrag von 11.931,04 EUR. Auf diesen Teilbetrag entfallende abzugsfähige Aufwendungen sind nicht ersichtlich; die von dem Angeklagten R[…] getätigten Aufwendungen zur Beschaffung, Verwaltung und Entlohnung des im Rahmen des Vertrages eingesetzten Personals entfallen schon auf den strafrechtlich nicht zu beanstandenden "Sockelbetrag" und weisen keinen Bezug zu der bemakelten Entgelterhöhung auf.
- 679
Betreffend die Tat Ziffer II.2.f) hat der Angeklagte R[…] den gesamten an ihn auf Grundlage des Dienstleistungsvertrags vom 23.11/26.11.2018 und der darauf ausgestellten Rechnungen gezahlten Betrag von 12.398,64 EUR erlangt.
- 680
Davon waren nach § 73d Satz 1 StGB in Abzug zu bringen: durch den Angeklagten R[…] abgeführte Umsatzsteuer in Höhe von 1.979,61 EUR, an die Zeugin B[…] gezahlter Lohn in Höhe von 3.750,70 EUR, Lohnnebenkosten in Höhe von 787,65 EUR, die die Kammer auf Basis des allgemein anerkannten Prozentsatzes von 21% des Bruttolohns geschätzt hat, sowie ein Rekrutierungs- und Verwaltungsaufwand von 619,93 EUR, den die Kammer mit 5% des an den Angeklagten R[…] gezahlten Betrages geschätzt hat.
- 681
Es verbleibt damit hinsichtlich der Tat II.2.f) betreffend den Angeklagten R[…] ein Einziehungsbetrag von 5.260,75 EUR.
VIII.
- 682
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, und auf § 467 Abs. 1 StPO, soweit die Angeklagten F[…] und K[…] freigesprochen und das Verfahren gegen die Angeklagten F[…], K[…] und R[…] eingestellt worden ist.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 01 Js 19591/20 5x (nicht zugeordnet)
- StGB § 266 Untreue 14x
- StGB § 333 Vorteilsgewährung 5x
- 81 Js 47166/15 2x (nicht zugeordnet)
- StPO § 153a Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen 1x
- StPO § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage 1x
- StGB § 40 Verhängung in Tagessätzen 2x
- StGB § 53 Tatmehrheit 1x
- StGB § 54 Bildung der Gesamtstrafe 6x
- § 5 ThürLHO 1x (nicht zugeordnet)
- § 7 ThLHO 4x (nicht zugeordnet)
- § 7 Abs. 1 ThürLHO 1x (nicht zugeordnet)
- BeamtStG § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild 1x
- § 22 Abs. 2 S. 1 ThürDG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ThürVerG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 275/20 1x
- 4 ABR 92/07 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 317/22 1x
- StGB § 331 Vorteilsannahme 7x
- AÜG § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht 5x
- AÜG § 9 Unwirksamkeit 6x
- AÜG § 12 Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher 1x
- Urteil vom Bundesarbeitsgericht (9. Senat) - 9 AZR 133/16 1x
- AÜG § 10 Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit 10x
- § 55 ThürLHO 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 17 Verbotsirrtum 2x
- StPO § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten 5x
- StPO § 154a Beschränkung der Verfolgung 2x
- 50 Js 26994/20 3x (nicht zugeordnet)
- § 47 Abs. 2 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof - 2 StR 453/23 1x
- StGB § 16 Irrtum über Tatumstände 1x
- 5 StR 165/02 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 331/17 1x
- 1 StR 346/18 3x (nicht zugeordnet)
- StGB § 263 Betrug 3x
- § 43 Abs. 1 Nr. 1 ThürBeamtVG 1x (nicht zugeordnet)
- StGB § 56 Strafaussetzung 7x
- StGB § 27 Beihilfe 3x
- StGB § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe 1x
- StGB § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern 2x
- StGB § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen 1x
- StGB § 73d Bestimmung des Wertes des Erlangten; Schätzung 7x
- BGB § 817 Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten 2x
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - 1 StR 345/22 2x
- Urteil vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 266/16 1x
- StGB § 73b Einziehung von Taterträgen bei anderen 1x
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x
- StPO § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung 1x