Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 8 V 3130/24
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 V 3130/24 Beschluss In der Disziplinarsache , – Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesministerium des Innern und für Heimat, diese vertr. d. d. Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Referat 11D, Frankenstraße 210, 90461 Nürnberg, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 19. Mai 2025 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der hälftigen Einbehaltung ihrer Dienstbezüge. Die am geborene Antragstellerin trat am 1990 in den Dienst der Antragsgegnerin ein, seit dem 01.09.1992 steht sie im Beamtenverhältnis und seit dem 01.09.1995 auf Lebenszeit. Zuletzt wurde sie am 02.02.2009 zur Regierungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) ernannt. Die Antragstellerin erhält in der Besoldungsgruppe A15 monatliche Bezüge in Höhe von 7.846,32 Euro brutto. Über ihre sonstigen finanziellen Verhältnisse liegen keine weiteren Erkenntnisse vor. Die Antragstellerin ist verwitwet und hat eine volljährige Tochter. Sie ist disziplinarisch vorbelastet. Die Antragstellerin ist seit 1990 für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend BAMF) tätig und war von März 1993 bis Juli 2016 . Mit Wirkung vom 21.07.2016 wurde die Antragstellerin zunächst befristet in das damalige Referat , in den Bereich der umgesetzt. Der Einsatz erfolgte disloziert in den Räumen der Bundesagentur für Arbeit in Bremen. Mit Verfügung vom 28.02.2017 wurde die Antragstellerin mit Wirkung vom 01.03.2017 befristet in die Projektgruppe eingesetzt. Der Einsatz erfolgte weiterhin disloziert in Bremen in den Räumen der Bundesagentur für Arbeit und ab dem 24.03.2017 in den Räumen der Außenstelle Bremen des BAMF. Mit Wirkung vom 27.11.2017 wurde die Antragstellerin zunächst befristet disloziert am Dienstort Bremen in Heimarbeit als Referentin im damaligen Referat eingesetzt. Hintergrund der Umsetzung nach war bereits ein erstes Disziplinarverfahren. Mit Verfügung vom 03.08.2016 leitete die damalige Vizepräsidentin, , ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein. Ihr wurde vorgeworfen, in ihrer damaligen Funktion als in mindestens 26 Asylverfahren, die nicht in die Referatszuständigkeit der Außenstelle Bremen fielen, Entscheidungen, die von anderen Außenstellen ursprünglich abgelehnt worden waren, im Nachgang und entgegen der maßgebenden (Bundes-) Amtslinie positiv beschieden zu haben (vgl. Disziplinarakte 1. Disziplinarverfahren, Band II, S. 2). Weiter wurde der Antragstellerin vorgeworfen, in diesem Rahmen bevorzugt mit den Rechtsanwaltskanzleien und zusammengearbeitet zu haben. Darüber hinaus wurde der Antragstellerin vorgeworfen, gegen die im Rahmen eines Personalgesprächs vom 20.04.2016 erteilte Weisung des damaligen Abteilungsleiters 1, keine aktuellen Fälle
3 mehr nach der von ihr praktizierten Bearbeitungsweise zu bearbeiten bzw. die einschlägigen Fallkonstellationen zurückzustellen, verstoßen zu haben. Ein kollusives Zusammenwirken der Rechtsanwaltskanzlei und der Antragstellerin konnte im Rahmen dieses ersten Disziplinarverfahrens nicht nachgewiesen werden. Mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 wurde für die Dauer von 18 Monaten eine Kürzung der Dienstbezüge von der Antragstellerin in Höhe von monatlich 10% festgesetzt (vgl. 1. Disziplinarverfahren, Band II, S. 186). Die Disziplinarverfügung griff die Antragstellerin nicht an. Danach wurde bestandskräftig festgestellt, dass die Antragstellerin durch Eingreifen in abgeschlossene Asylverfahren, die nicht in ihrer Referatszuständigkeit lagen und ohne Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes in insgesamt drei Fällen (Aktenzeichen 6157813-475 – Bescheid vom 07.01.2016; Aktenzeichen 5954518-475 – Bescheid vom 15.12.2015; Aktenzeichen 6783396-499/6783497-499 – Bescheid vom 21.07.2016) und davon in einem Fall zusätzlich entgegen einer Weisung des damaligen Abteilungsleiters 1 den Tatbestand eines Dienstvergehens i.S.d. § 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz verwirklicht habe. Am 25.10.2017 wurde ein weiterer asylrechtlicher Vorgang bekannt, der Unstimmigkeiten aufwies. Eine Ausländerbehörde wandte sich aufgrund von Rückfragen an den auf dem positiv beschiedenen Asylbescheid ausgewiesenen Sachbearbeiter, welcher jedoch im Rahmen einer eidesstattlichen dienstlichen Erklärung angab, diesen Bescheid nicht erstellt zu haben. Der Bescheid trug darüber hinaus die Unterschrift der Antragstellerin, so dass der Verdacht hinsichtlich der Urheberschaft des Bescheids u.a. auf die Antragstellerin fiel. In der Folge wurde bei der Staatsanwaltschaft Bremen zunächst mit Schreiben vom 13.11.2017 Strafanzeige gegen Unbekannt gestellt, da nicht nachvollzogen werden konnte, wie der Bescheid in den Rechtsverkehr gelangte und zu befürchten galt, dass aufgrund von in der Vergangenheit ergangenen Ereignisse eine bevorzugte Zusammenarbeit mit dem anwaltlichen Vertreter der auf dem betroffenen Bescheid ausgewiesenen Asylantragsteller mit der Antragstellerin vorlag. Mit Schreiben vom 19.04.2018 sprach die damalige Vizepräsidentin des BAMF, . , aufgrund staatsanwaltlicher Ermittlungen, die am 18.04.2018 zu einer Durchsuchung der Wohnung der Antragstellerin geführt hatten, bei der verschiedene Unterlagen sowie ein dienstliches Mobiltelefon und ein dienstlicher SINA-Laptop sichergestellt worden sind, ein Verbot der Führungsgeschäfte gemäß § 66 BBG gegen die Antragstellerin aus. Diese Verfügung griff die Antragstellerin nicht an. Am 21.04.2018 leitete der damalige Vizepräsident des BAMF, , gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren gemäß § 77 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG)
4 in Vertretung für die damalige Präsidentin des BAMF ein. Diese hatte zuvor die Vorlage zur Einleitung des Disziplinarverfahrens am 21.04.2018 elektronisch gezeichnet. Gleichzeitig setzte der damalige Vizepräsident das Disziplinarverfahren wegen eines in der gleichen Sache bei der Staatsanwaltschaft Bremen laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bis zu einer Entscheidung im Strafverfahren gemäß § 22 Abs. 3 BDG aus. Die Staatsanwaltschaft Bremen habe das Bundesamt darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verdacht bestehe, dass sich die Antragstellerin teilweise unter Missachtung der örtlichen Zuständigkeiten - mit offenbar drei Rechtsanwälten der bandenmäßigen Verleitung zur missbräuchlichen Antragstellung in besonders schwerem Fall nach § 84 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AsylG sowie der Bestechlichkeit nach § 332 StGB schuldig gemacht habe indem sie trotz formeller und materieller Verstöße einen Schutzstatus gewährt habe. Betroffen seien überwiegend kurdischstärmmige Personen, die angegeben hätten, jesidischen Glaubens zu sein und daher im Irak und in Syrien verfolgt würden. Dabei sei neben der Missachtung der örtlichen Zuständigkeit oftmals auch auf die erkennungsdienstliche Behandlung verzichtet worden, um EURODAC-Treffer zu vermeiden. Sofern dennoch EURODAC-Treffer erfolgt seien, seien die Vorgänge solange unbearbeitet liegen gelassen worden, bis sie verfristet gewesen seien und dadurch das Selbsteintrittsrecht in Kraft getreten sei und für das Asylverfahren nicht der sichere Drittstaat, sondern die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden sei. Auch andere Vorgehensweisen, wie etwa nicht geprüfte Ausweispapiere, keine ordnungsgemäße Anhörung oder Aufhebung rechtmäßig erteilter Ablehnungen sowie die Nichtberücksichtigung von Ausschlusstatbeständen wie schwere Straftaten seien festgestellt worden. Der Antragstellerin wurde in der Einleitungsverfügung vorgeworfen, in ihrer Eigenschaft als vermutlich in der Größenordnung von tausenden Fällen gegen die Voraussetzungen der §§ 84 ff. AsylG, Vorschriften des AufenthG, Eurodac-Verordnung (VO), Dublin-III-VO, Dienstanweisung (DA)-Asyl, DA-AVS, DA-Sicherheit sowie der Dienstverordnung (DV)-Maris verstoßen zu haben. Das Schreiben zur Einleitungs- und zugleich Aussetzungsverfügung wurde der Antragstellerin per Postzustellungsurkunde am 26.04.2018 zugestellt. Zwischenzeitlich hatte die Staatsanwaltschaft Bremen die Antragstellerin angeklagt, in und in der Zeit vom November 2014 bis zum 12.03.2018 durch 14 selbständige Handlungen, in zwei Fällen als Amtsträgerin für die Dienstausausübung einen Vorteil für sich versprochen lassen und angenommen zu haben, in drei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, in zwei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde und derart gespeicherte
5 Daten gebraucht zu haben sowie in fünf Fällen ein Geheimnis, das ihr als Amtsträger anvertraut worden war oder sonst bekanntgeworden war, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben (Anklageschrift vom 16.08.2019 und Neufassung vom 02.02.2021 nach Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 04.11.2020 (311 Js 71761/17)). Mit Schreiben vom 02.03.2022 beauftragte der Präsident des BAMF, , die von der Bundespolizeidirektion München zum BAMF zu diesem Zweck abgeordneten Ersten Polizeihauptkommissare (EPHK) und als externe Ermittlungsführer mit den Ermittlungen im Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin. Sie wurden dem Präsidenten des BAMF direkt unterstellt. Nachdem die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte, trotz mehrmaliger Anforderung dem BAMF von der Staatsanwaltschaft Bremen zuerst nicht zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden war und weitere disziplinare Ermittlungen aus Sicht der Antragsgegnerin nicht möglich waren, wurde die Abordnung der beiden Ermittlungsführer mit Ablauf des 08.04.2022 zunächst beendet. Mit Schreiben vom 31.03.2022 der Staatsanwaltschaft Bremen, erhielt der Präsident des BAMF am 19.04.2022 Kenntnis darüber, dass das Strafverfahren gegen die Antragstellerin bereits am 10.03.2022 endgültig eingestellt worden war gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro. Die elektronische staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte ging am 18.05.2022 postalisch beim Bundesamt ein. Nach neuerlicher Abordnung zum BAMF nahmen EPHK l und EPHK am 13.06.2022 im Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin wieder ihre Ermittlungstätigkeit auf. Mit Schreiben vom 13.06.2022 teilte der Präsident der Antragstellerin mit, dass nach Abschluss des ordentlichen Gerichtsverfahrens nunmehr das Disziplinarverfahren gegen sie fortgesetzt werden würde und er für die erforderlichen disziplinarischen Ermittlungen EPHK und EPHK als externe Ermittlungsführer beauftragt habe. Nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte wurden weitere Sachverhalte bekannt, die den Verdacht weiterer Pflichtverstöße der Antragstellerin begründeten. Auf diese Sachverhalte wurde das Disziplinarverfahren ausgedehnt. Der Vorwurf der Einleitungsverfügung des „tausendfachen“ Verstoßes gegen die Vorschriftendes AsylG, AufenthG sowie weiterer diverser Dienstvorschriften und - anweisungen konnte dabei nicht weiter aufrechterhalten werden. Das Disziplinarverfahren wurde auf 232 Fälle beschränkt, die den Verdacht einer bevorzugten Behandlung des Rechtsanwalts und seiner Mandanten durch die Antragstellerin begründen. Mit Schreiben vom 25.01.2023 und vom 26.01.2023 wurde die Antragstellerin über die
6 Beschränkung der Einleitungsverfügung bei gleichzeitiger Ausdehnung (Ausdehnung 1) des Disziplinarverfahrens auf weitere Sachverhalte informiert. Im Konkretisierungsschreiben zur Einleitungsverfügung vom 25.01.2023 wurde der Antragstellerin vorgeworfen, von 2014 bis zum 26.07.2016 in 232 Fällen die Asylverfahren der Mandanten des Rechtsanwaltes , entgegen der Pflicht aus § 60 Satz 2 BBG zur unparteiischen Amtsführung und der Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten, bevorzugt bearbeitet zu haben (Tatkomplex I.), in der Zeit vom 11.12.2014 bis 12.03.2018 acht dienstinterne Schreiben, auch solche die als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ und als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren, entgegen ihrer beamtenrechtlichen Verschwiegenheitspflicht aus § 67 Abs. 1 Satz 1 BBG, an Rechtsanwalt weitergeleitet zu haben und ihm damit, entgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht zur unparteiischen Amtsführung gem. § 60 Satz 2 BBG, einen Vorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten verschafft zu haben (Tatkomplex II.), entgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BBG zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung im Zeitraum vom 11. bis zum 12.01.2015 und vom 26. bis zum 27.04.2015 an Rechtsanwalt amtliche Dokumente zu sechs Asylverfahren während ihres Aufenthaltes in übergeben und sich von Rechtsanwalt die beiden Hotelübernachtungen bezahlt haben zu lassen sowie in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sieben weitere Hotelübernachtungen von Rechtsanwalt bezahlt haben zu lassen und entgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 71 Abs. 1 BBG keine amtsbezogenen Geschenke anzunehmen, ein Tablet der Marke Samsung und eine Kaffeemaschine von Rechtsanwalt als Geschenk angenommen zu haben (Tatkomplex III.). Der Antragstellerin wurde im Schreiben des Präsidenten vom 25.01.2023 eine Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu den genannten Vorwürfen von einem Monat eingeräumt, bzw. zwei Wochen für die Abgabe einer Erklärung sich mündlich zu den Vorwürfen äußern zu wollen. Mit Schreiben vom 06.02.2023 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin, die einmonatige Stellungnahmefrist für seine Mandantin bis zum 30.09.2023 gemäß § 30 BDG zu verlängern. Mit Schreiben vom 14.02.2023 räumte der Unterzeichner, der Präsident des Bundesamtes, dem Bevollmächtigten der Antragstellerin eine Verlängerung der Frist bis zum 30.04.2023 ein. Nach Ablauf der ersten Fristverlängerung zum 30.04.2023, beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin erneut eine Verlängerung der in § 30 BDG genannten Frist um weitere
7 sechs Monate. Die Frist wurde bis 10.07.2023 verlängert. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Im Zuge der Ermittlungen wurden hinsichtlich des Tatkomplexes II. 33 weitere Fälle bekannt, in denen die Antragstellerin in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 16.04.2018 dienstinterne E-Mails und behördeninterne Schreiben an Rechtsanwalt weiterleitete. Unter den weitergeleiteten Schreiben befanden sich auch solche, die als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „Verschlusssache-Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren. Auf diese 33 weiteren Fälle dehnte der Präsident des BAMF mit Ausdehnungsverfügung vom 18.07.2023 (Ausdehnung 2) den im Schreiben vom 25.01.2023 genannten Tatkomplex II. gemäß § 19 Abs. 1 BDG aus. Mit Schreiben vom 18.07.2023 wurde die Antragstellerin über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben wurde mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Die eingeräumte Monatsfrist zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 20 BDG endete mit Ablauf des 21.08.2023. Bis dahin und auch danach ging keine Stellungnahme zu den neuen Vorwürfen von der Antragstellerin ein. Der Ermittlungsbericht vom 31.10.2023 wurde am 10.11.2023 durch den Präsidenten des BAMF, , genehmigt. Am 17.11.2023 wurde dieser an den Bevollmächtigten nebst Fristsetzungen zur abschließenden Anhörung gemäß § 30 BDG übersandt. Der Ermittlungsbericht kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin in „mindestens“ 228 Fällen Asylverfahren des Rechtsanwaltes bevorzugt bearbeitet und hierdurch gegen die Pflicht aus § 60 Satz 2 BBG zur unparteiischen Amtsführung und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verstoßen habe (Tatkomplex I). Zu Tatkomplex II. wurde noch ausgeführt, dass die weitergeleiteten Verschlusssachen den beiden unteren Stufen der Geheimhaltungsanordnung angehörten, jedoch im Wesentlichen zu einer Zeit weitergeleitet worden seien, als die Antragstellerin aufgrund des ersten Disziplinarverfahrens umgesetzt gewesen sei, keine Möglichkeit der unmittelbaren Entscheidung in Asylverfahren mehr gehabt habe, aber gerade Mitglied der Projektgruppe „Fortentwicklung der Dienstanweisungen“ gewesen sei. Am 27.12.2023 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin das Ermittlungsverfahren einzustellen, hilfsweise Fristverlängerung bis zum 30.06.2024. Der beantragten Fristverlängerung wurde mit Schreiben vom 03.01.2024 teilweise für weitere vier Wochen ab Zugang des Schreibens stattgegeben. Der Bevollmächtigte kritisierte im Fristverlängerungsgesuch, dass die Einleitungs- und Aussetzungsverfügung vom 21.04.2018 im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht durch die damalige Dienstvorgesetzte, Präsidentin , sondern durch den Vizepräsidenten in
8 Vertretung unterzeichnet wurde. Des Weiteren wurden Einwände hinsichtlich der fehlenden Bestellung der Ermittlungsführer innerhalb der Einleitungsverfügung sowie der Unbestimmtheit derselbigen und der damit verbundenen Nichtigkeit vorgetragen. Zudem sei die Antragstellerin innerhalb der Fortsetzungsverfügung vom 13.06.2022 nicht belehrt worden. Der Bevollmächtigte führte aus, dass unter Bezugnahme auf die Einstellung des Strafverfahrens sowie der Feststellungen innerhalb des Ermittlungsberichts kein Dienstvergehen nachgewiesen werden könne. Die der Beamtin vorgeworfene Bevorzugung der Bearbeitung der Asylanträge der Mandanten des Herrn Rechtsanwalt läge im pflichtgemäßen Ermessen der Beamtin, die Entscheidungsreihenfolge über die Asylanträge selbst festzulegen. Darüber hinaus seien die übrigen ermittelten Vorwürfe nicht beweisbar bzw. unter Verweis auf die anwaltlichen Schriftsätze im Strafprozess nicht strafbar sowie irrelevant aufgrund Zeitablaufs gemäß § 15 BDG. Eine weitere Stellungnahme ging innerhalb der mit Schreiben vom 03.01.2024 um vier Wochen verlängerten Frist nicht ein. Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, Disziplinarklage zu erheben und um Rückmeldung gebeten, ob die Beteiligung des Personalrats gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG beantragt werde. Eine Rückmeldung erging hierzu nicht. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten erfolgte mit Schreiben vom 22.03.2024. Sie erhob gemäß ihrer Rückmeldung vom 02.04.2024 keine Einwände. Am 22.08.2024 erhob die Dienstherrin Disziplinarklage gegen die Antragstellerin, mit der sie die Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis beantragt (8 K 2200/24) und ihr die im Ermittlungsbericht aufgeführten Dienstpflichtverletzungen vorwirft. Zum Tatkomplex I. bezieht sich die Klageschrift auf 232 Fälle. Auf die Klageschrift wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 15.10.2024 wurde die Antragstellerin darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sie vorläufig des Dienstes zu entheben sowie ihre Dienstbezüge teilweise einzubehalten. Die Antragstellerin wurde wegen des beabsichtigten Bezügeeinbehaltes gebeten, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen, insbesondere sonstige Einkünfte neben ihren Dienstbezügen und berücksichtigungsfähige Aufwendungen und Belastungen durch Belege/ Nachweise zu belegen. Der Antragstellerin wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
9 Mit Schreiben vom 04.11.2024 widersprach die Antragstellerin den beabsichtigten Maßnahmen. Es werde vorsorglich mitgeteilt, dass im Haushalt der Antragstellerin ihre 23 Jahre alte Tochter lebe, die an einer leide und deshalb zu 80% erwerbsgemindert eingestuft sei. Sie habe weder eine Ausbildung abgeschlossen, noch werde sie mittelfristig eine berufliche Tätigkeit aufnehmen können und sei auf die Unterhaltsleistung der Antragstellerin auf unabsehbare Zeit angewiesen. Daneben zahle die Antragstellerin eine Miete von 1000 Euro und habe einen Krankenversicherungsaufwand von 800 Euro. Unter Hinweis auf ihre Klagerwiderung sei davon auszugehen, dass eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis voraussichtlich nicht möglich sei. Nachweise bzw. Belege über die geltend gemachten Belastungen waren der Stellungnahme nicht beigefügt. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zur beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung und des teilweisen Bezügeeinbehaltes gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1d) BGleiG erfolgte mit Schreiben vom 12.11.2024. Es sei eine Bezügekürzung in Höhe von 50% beabsichtigt. Nach der zuletzt vorliegenden Bezügemitteilung für März 2024 sei die Antragstellerin privat krankenversichert und erhalte monatliche Bezüge von 5.528,95 Euro netto. Angesichts der fehlenden Nachweise ihrer Belastungen sei eine Bezügekürzung in Höhe von 50% beabsichtigt. Die Gleichstellungsbeauftragte erhob gemäß ihrer Rückmeldung vom 12.11.2024 keine Einwände. Mit Verfügung vom 03.12.2024 enthob der Präsident des BAMF die Antragstellerin vorläufig des Dienstes und ordnete die Einbehaltung von 50% ihrer Dienstbezüge an. Die vorläufige Dienstenthebung werde auf § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. gestützt. Aufgrund der abgeschlossenen Ermittlungen im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens werde voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Er verwies auf den in der Disziplinarklage vorgetragenen Sachverhalt sowie die dort vorgelegten Beweismittel. Die dort benannten disziplinarrechtlichen Vorwürfe rechtfertigten die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Aufgrund der Vielzahl und der Schwere der im Rahmen der Disziplinarklageschrift dargelegten Pflichtverletzungen erscheine die vorläufige Dienstenthebung bei zu erwartender Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch angemessen. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich, die festgestellten Pflichtverletzungen führten zu einem vollständigen Vertrauensverlust des Dienstherrn. Anlass für eine zeitliche Begrenzung der vorläufigen Dienstenthebung bestehe aufgrund des anhängigen Disziplinarklageverfahrens nicht. Im Hinblick auf den fortdauernden Grundsatz der angemessenen Alimentation erscheine, auch unter Berücksichtigung vorgetragener Belastungen, ein Einbehalt von 50% angemessen. Gemäß der vorliegenden Bezügemitteilung für März 2024 sei sie privat krankenversichert und erhalte monatliche
10 Bezüge iHv. 5.528,95 € netto. Eine Änderung des Versicherungsstatus sei nicht bekannt. Bei einem Einbehalt von 50 % ihrer Dienstbezüge erhalte sie monatliche Bezüge iHv. 3.241,65 € netto. Zwar würden die mit Stellungnahme vom 04.11. 2024 geltend gemachten Belastungen iHv. insgesamt 1.700,00 € nicht glaubhaft gemacht, jedoch verblieben diese deutlich unterhalb der zu gewährenden Dienstbezüge iHv. 3.241,65 €, sodass dies einem hälftigen Einbehalt auch unter Annahme der Glaubhaftmachung nicht entgegenstehe. Eine statusgerechte Lebensführung sei trotz 50%-igem Einbehalt möglich. Die Angabe, der Unterhalt der Tochter wäre bei einem teilweisen Einbehalt der Dienstbezüge gefährdet, könne mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigt werden. Am 13.12.2024 hat die Antragstellerin die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und des teilweisen Bezügeeinbehaltes beantragt. Sie trägt vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung, denn es stehe zu erwarten, dass die Disziplinarklage abgewiesen werde. Ferner hätte die Antragsgegnerin vor der Anordnung der Anregung der Antragstellerin nachgehen müssen, sie auf gesundheitliche Einschränkungen ihrer Dienstfähigkeit zu untersuchen. Schließlich sei die Antragsgegnerin gehalten, vor der Anordnung auf den Vorschlag der Antragstellerin, einen Antrag gernäß. § 33 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz und zugleich einen Antrag auf Gewährung eines Altersgeldes nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AltGG zu stellen, zu reagieren und dazu Stellung zu nehmen. Dass zukünftig eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgen werde, die zum Verlust der Beamtenrechte kraft Gesetzes führen würde und eine Dienstenthebung rechtfertigen könnte, sei nicht ersichtlich; im Gegenteil seien die strafrechtlichen Untersuchungen abgeschlossen, ohne dass dies im Ergebnis zum gesetzlichen Verlust der Beamtenrechte geführt hätte. Ein disziplinarer Überhang bestehe nicht. Insofern stütze sich die Disziplinarklage ausschließlich auf behauptetes innerdienstliches Fehlverhalten in der Organisation von Arbeitsabläufen ohne erkennbar eingetretenen Schaden, die der Natur der Sache nach nicht ausreichend sein könnten, eine Entfernung aus dem Dienst zu bewirken; die Funktionsfähigkeit der Behörde und die Einhaltung des Rechts in den zu entscheidenden Angelegenheiten seien durch die Amtstätigkeit der Beamtin zu keiner Zeit gefährdet gewesen. Der Beamtin sei bisher nicht aus disziplinaren, sondern lediglich aus beamtenrechtlichen, zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden (§ 66 BBG). Das Disziplinarverfahren sei bereits vor sechs Jahren, 2018, mit einem ungleich größeren Vorwurfskonvolut eingeleitet worden, ohne dass die Behörde seinerzeit davon ausgegangen sei, dass die erhobenen Vorwürfe zu einer Entfernung aus dem Dienst führen würden. Eine disziplinarrechtliche Suspendierung mit Bezügekürzung sei seinerzeit nicht verfügt worden. Es sei nicht erkennbar, welche Umstände nun, nach sechs Jahren, eine Suspendierung unter erheblicher Bezügekürzung erfordern würden, bevor das Verwaltungsgericht über die Disziplinarklage entschieden und diese - zu
11 erwarten - abgewiesen habe. Die Bezügekürzung zu 50 v.H. sei in jedem Sinne unverhältnismäßig und grob fürsorgewidrig. Sie berücksichtige nicht, dass die Antragstellerin freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sei und nach Vollendung des 23. Lebensjahres ihrer Tochter auch diese mitversichern müsse. Die Antragstellerin beantragt, die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie tritt dem Aussetzungsantrag entgegen. Eine zeitliche Begrenzung der Möglichkeit der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung nebst teilweisem Einbehalt von Dienstbezügen sehe das Gesetz bereits nicht vor. Es seien hinreichende tatsächliche Feststellungen vorgetragen worden, auf deren Grundlage die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 BDG beurteilt werden könnten. Aufgrund der mit Disziplinarklage vom 19.08.2024 erhobenen Vorwürfe sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Auf die Akten des Disziplinarklageverfahrens (Az.: 8 K 2200/24) und die dortigen Ausführungen werde verwiesen. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen ausgeübt. Im Rahmen der Ermessensausübung sei der hälftige Einbehalt der Dienstbezüge konkret anhand einer fiktiven Berechnung der Dienstbezüge bemessen worden. Somit habe vor Ausspruch der vorläufigen Dienstenthebung nebst Einbehalt der hälftigen Dienstbezüge sichergestellt werden können, dass ein hinreichender Abstand zum Regelsatz der Sozialhilfe gewahrt werde. Zudem sei der Versicherungsstatus der Antragstellerin eruiert worden, wonach sich ein Versicherungswechsel nicht habe bestätigen lassen. Es lägen keine belegten Erkenntnisse über die Mitgliedschaft der Antragstellerin in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Insofern hätten sich die im Rahmen der Anhörung geltend gemachten Einwände gegen den Einbehalt der Dienstbezüge ohne Nachweis seitens der Antragstellerin nicht verifizieren lassen. Der vorläufigen Dienstenthebung stehe auch nicht entgegen, dass der Antragstellerin auch gemäß § 66 BBG verboten worden sei, ihre Dienstgeschäfte zu führen. Gegenüber dem Verbot des Führens der Dienstgeschäfte sei die vorläufige Dienstenthebung die weitergehende Maßnahme. Im Übrigen existiere kein verfahrensrechtlicher Grundsatz, dass zunächst ein Vergleichsangebot zu kommunizieren sei. Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit hätten nicht vorgelegen. Schließlich stehe auch das bereits angeordnete beamtenrechtliche Verbot der Führung der Dienstgeschäfte der vorläufigen Dienstenthebung nicht entgegen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der beigezogenen Akten des Klageverfahrens und der dort vorgelegten Akten verwiesen. II. Der zulässige Antrag gerichtet auf die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung sowie der Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge der Antragstellerin mit Bescheid vom 03.12.2024 ist unbegründet. 1. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Der Aussetzungsantrag ist statthaft. Bei den mit Bescheid vom 03.12.2024 ausgesprochenen Maßnahmen nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG handelt es sich um eine mit Anordnungen der sofortigen Vollziehung vergleichbare Verwaltungsentscheidung sui generis. Hiergegen sind nicht Widerspruch und Klage, sondern allein der – vorliegend gestellte – Antrag auf Aussetzung gemäß § 63 BDG a.F. statthaft (vgl. Urban, NVwZ 2001, 1335 [1338 f.]; OVG Münster, Beschl. v. 14.11.2007 – 21d B 1024/07.BDG –, juris Rn. 31). 2. Der Aussetzungsantrag ist aber unbegründet. Beantragt der Beamte gemäß § 63 Abs. 1 BDG a.F. die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beim Gericht, so ist diese gemäß § 63 Abs. 2 BDG a.F. auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19 sowie VGH München, Beschl. v. 11.12.2013 – 16a DS 13.706 –, juris Rn. 18). Im Aussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. zu diesem Maßstab OVG Schleswig, Beschl. v. 05.01.2018 – 14 MB 2/17 –, juris Rn. 3 m. w. N.). Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 16.05.2012 – DB B 2/12 –, juris Rn. 19). Der vorgenannte Prüfmaßstab bringt somit zum Ausdruck, dass das Gericht für eine Stattgabe des Antrags – sofern diese nicht schon wegen formeller oder materieller Rechtsanwendungsfehler der Behörde oder bei unstrittiger Sachlage offensichtlich angezeigt ist – nicht aufgrund einer vollumfänglichen
13 Beweisaufnahme von der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnung überzeugt sein muss (summarisches Verfahren). Zweifel reichen aus. „Ernstlich“ sind diese dann, wenn gewichtige Gründe vorliegen, die den Zweifel nähren (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 14). Die Entscheidung ist auf der Grundlage der aktuellen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2002 – 2 WDB 1/02 –, NVwZ-RR 2003, 287). Soweit die Anordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 BDG auf einer Ermessensentscheidung beruhen, steht dem Gericht gemäß § 3 BDG i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (m. w. N. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 63 Rn. 16). Hieran gemessen begegnen die mit Bescheid vom 03.12.2024 verfügte vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge der Antragstellerin keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln. a) Rechtsgrundlage der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehaltes ist § 38 Abs. 1 und 2 BDG vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), zuletzt geändert durch Artikel 62 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Folgenden als BDG a.F. bezeichnet. Die am 01.04.2024 in Kraft getretene grundlegende Gesetzesänderung durch Art. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2023 findet nach der Übergangsregelung in § 85 keine Anwendung, da das Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin vor dem 01.04.2024 eingeleitet worden ist. b) Die Verfügung vom 03.12.2024 ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurden die Anhörungsrechte der Antragstellerin und die personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsrechte gewahrt. Die gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1d) BGleiG beteiligte Gleichstellungsbeauftragte hatte keine Einwände und die Antragstellerin hatte die Beteiligung des Personalrates nicht begehrt. Die Antragstellerin dringt auch nicht damit durch, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Der Vortrag der Antragstellerin, die dies in ihrer in Bezug genommenen Klagerwiderung gegen die gegen sie erhobene Disziplinarklage vorgetragen hat, und meint, die Gleichstellungsbeauftragte sei über den Umfang der gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe getäuscht worden, ist zurückzuweisen. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für eine solche Täuschung. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf die Disziplinarklage erfolgte mit Schreiben vom 22.03.2024. Sie erhob gemäß ihrer Rückmeldung vom 02.04.2024 keine Einwände. In dem Anschreiben wurde der Gang der Ermittlungen korrekt dargestellt. Es wurde unterschieden zwischen dem ersten und dem zweiten Disziplinarverfahren. Im Hinblick auf das zweite Disziplinarverfahren wurden zum
14 Tatkomplex I. auch Fälle aus den Jahren 2014 bis 2016 dargestellt, in denen die Antragstellerin Mandanten des Rechtsanwaltes zu Asylanerkennungen verholfen haben soll. Es ist demnach nicht so, dass – wie die Antragstellerin meint – der Gleichstellungsbeauftragten suggeriert wurde, dass es allein um Pflichtverletzungen aus der Zeit nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens gehe. c) Die Verfügung vom 03.12.2024 ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. (aa) Die Antragstellerin ist als Lebenszeitbeamtin taugliche Adressatin einer vorläufigen Dienstenthebung. Die vorläufige Dienstenthebung kann sich begrifflich nur gegen aktive Beamte auf Lebenszeit und auf Zeit, die also ein bestimmtes Amt im abstrakt-funktionalen Sinne innehaben, nicht aber gegen Ruhestandsbeamte richten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.06.1996 – 1 DB 4/ 96 –, NVwZ-RR 1997, 180). (bb) Ein Disziplinarverfahren ist gegen die Antragstellerin eingeleitet. Zwingende Voraussetzung einer vorläufigen Dienstenthebung ist, dass gegen den Beamten das behördliche Disziplinarverfahren (§§ 17 ff. BDG) bereits eingeleitet worden ist oder gleichzeitig mit der Anordnung gemäß § 38 Abs. 1 BDG eingeleitet wird. Die Einleitung muss wirksam sein, d.h. es muss jedenfalls ein einleitender Aktenvermerk gemäß §§ 17 Abs. 1 Satz 3 BDG vorliegen, der die Dienstpflichtverletzung hinreichend konkret umschreibt (Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 11). Der Vizepräsident des BAMF leitete mit Verfügung vom 21.04.2018 ein behördliches Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin ein aufgrund des Verdachts in ihrer Eigenschaft als vermutlich in der Größenordnung von tausenden Fällen gegen die Voraussetzungen der §§ 84 ff. AsylG, Vorschriften des AufenthG, Eurodac-Verordnung (VO), Dublin-III-VO, Dienstanweisung (DA)-Asyl, DA-AVS, DA-Sicherheit sowie der Dienstverordnung (DV)-Maris verstoßen zu haben und setzte das Disziplinarverfahren zugleich gemäß § 22 Abs. 3 BDG a.F. aus, um die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen abzuwarten. Dies wurde der Antragstellerin mit Schreiben vom 21.04.2018 mitgeteilt. Dass die damalige Präsidentin die Einleitung ebenfalls elektronisch gezeichnet hat, führt nicht zur Unwirksamkeit der Einleitung. Maßgeblich ist, dass der vertretungsberechtigte Vizepräsident die Einleitung am 21.04.2018 unterzeichnet hat und dieses Schreiben der Antragstellerin zugegangen ist.
15 Das Disziplinarverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Es wurde nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Bremen vom 31.03.2022 über die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.06.2022 wiederaufgenommen und am 22.08.2024 erhob die Antragsgegnerin Disziplinarklage gegen die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Bremen (8 K 2200/24). (cc) Im vorbenannten Disziplinarklageverfahren gegen die Antragstellerin wird voraussichtlich auf ihre Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Das Gesetz verlangt in § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. als objektives Tatbestandsmerkmal für die vorläufige Dienstenthebung, dass gegen den Beamten oder den Ruhestandsbeamten im Disziplinarklageverfahren voraussichtlich ein Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts ergehen wird (sogenannter „Grundsatz der Höchstmaßnahme“). Das Merkmal „voraussichtlich“ gibt den Maßstab für die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung vor, bei der auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden muss. Danach genügt es nicht, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen generell geeignet ist, die Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Es reicht auch nicht aus, dass die Verhängung der Höchstmaßnahme möglich oder ebenso wahrscheinlich ist wie die Verhängung einer geringeren Maßnahme. Notwendig ist vielmehr, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwGE 83, 376 [378 f.]; BVerwG, Beschl. v. 06.11.1991 – 1 DB 15/91 –, NVwZ-RR 1992, 640 [641]; Beschl. v. 24.10.2002 – 1 DB 10/02 –, NZA-RR 2003, 205 [206 f.]; OVG Bremen Beschl. v. 16.05.2012 – OVG: DB B 2/12 –, BeckRS 2012, 51611). Der Prognosemaßstab der „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ wird demgegenüber nicht verlangt; erst recht ist nicht erforderlich, dass das Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen ist. Die Prognoseentscheidung ergeht aufgrund einer summarischen (überschlägigen) Prüfung, d.h. eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts durch eine Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Die Disziplinarbehörde wie auch das Gericht haben den aktenkundigen Sachverhalt zugrunde zu legen, wie er sich im Entscheidungszeitpunkt unter Berücksichtigung der präsenten Beweismittel des behördlichen Disziplinarverfahrens, aber auch eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens, einer Anklageschrift, eines Strafbefehlsverfahrens oder eines – auch noch nicht rechtskräftigen Strafurteils – darstellt. Dabei sind alle maßgebenden Umstände zu berücksichtigen, für die konkrete Anhaltspunkte gegeben sind (m. w. N. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 17). Nach aktuellem Erkenntnisstand besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 12.08. 2021 – 2 VR 6/21, juris Rn. 8) der hinreichend
16 begründete Verdacht, dass die Antragstellerin Dienstpflichtverletzungen begangen hat, die ein – einheitliches – Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 BBG darstellen. Eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erscheint auch überwiegend wahrscheinlich. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen hat, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis erfordert. (1) Es bestehen hinreichende tatsächliche Anhaltpunkte dafür, dass die Antragstellerin sich in der Vergangenheit dienstpflichtwidrig verhalten und namentlich gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen verstoßen, § 71 Abs. 1 BBG, und damit gegen die Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BBG zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung verstoßen hat. Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen. Das gesetzliche Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch einen Beamten in Bezug auf sein Amt konkretisiert die Treuepflicht und Pflicht zur uneigennützigen Amtsführung. Die Integrität der öffentlichen Verwaltung wird nicht erst dann berührt, wenn ein Fehlverhalten des Beamten festzustellen ist oder wenn der begründete Verdacht von Parteilichkeit oder Eigennützigkeit entsteht. Zweifel ergeben sich bereits dann, wenn der Beamte wegen seiner Amtsführung in den Genuss von Vorteilen kommt, die nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Auch hierdurch kann der Anschein erweckt werden, dass die Dienstausübung durch Interessen beeinflusst wird, die mit dem Grundsatz der unparteiischen und uneigennützigen Aufgabenerfüllung nicht zu vereinbaren sind. Zudem soll ausgeschlossen werden, dass die im Dienst befindlichen Beamten ihre Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausrichten, sondern sich von der Aussicht leiten lassen, in den Genuss von Vergünstigungen durch Außenstehende zu gelangen. Insoweit greift § 71 Abs. 1 BBG weiter als die strafrechtlichen Verbotsnormen der §§ 331, 332 StGB (BVerwG, Urt. v. 20. 01. 2000 – 2 C 19/99, juris Rn. 17). Der Vorteil muss dem Beamten in Bezug auf sein Amt gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn nach den konkreten Umständen sich der Geber davon leiten lässt, dass der Beamte Inhaber des betreffenden Amtes ist oder war (BVerwGE 100, 172; ZBR 2000, 273). Damit ist nicht nur das Amt im konkret-funktionalen Sinne, die Amtsstelle gemeint, sondern jede jetzige oder frühere dienstliche Tätigkeit oder Stellung im öffentlichen Dienst einschließlich von Nebenämtern oder sonstigen, auf Veranlassung des Dienstherrn ausgeübten Nebentätigkeiten. Nur diese weite Auslegung
17 des Amtsbegriffs entspricht dem Zweck der Vorschrift, über den strafrechtlich sanktionierten Rahmen hinaus jeden Anschein durch Gefälligkeiten beeinflussbarer dienstlicher Tätigkeit zu vermeiden. Bürger sollen nicht veranlasst werden, zusätzliche Leistungen für Dienste aufzubringen, auf die sie einen Rechtsanspruch haben; zugleich sollen die Bürger, die solche zusätzlichen Leistungen nicht aufbringen können, keinen Grund zu der Befürchtung haben, von Behördenbediensteten deshalb benachteiligt zu werden (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 – 1 D 19/01, juris Rn. 17). Amtsbezogen sind insbesondere Vorteile, die dem Beamten bei der Vorbereitung von Amtshandlungen, z.B. bei Erörterungsterminen oder Besprechungen, von einem Verfahrensbeteiligten, etwa durch Einladung zu Mahlzeiten oder Übernachtungen, gewährt werden. Amtshandlungen sind nicht betroffen bei Einladungen zu Jubiläumsfeiern, Richtfesten, Ausstellungseröffnungen oder bei üblichen Werbegeschenken oder Geschenken im Mitarbeiterkreis. Private Belohnungen, die nicht amtsbezogen sind, erfasst das Verbot ebenso wenig wie Belohnungen seitens des Dienstherrn. Der Begriff der verbotenen Annahme eines Geschenks oder einer Belohnung „in Bezug auf das Amt“ ist auch dann zu bejahen, wenn der Beamte unter Hinweis auf seine Stellung den wahrheitswidrigen Anschein erweckt, auf die begehrte Entscheidung irgendwie Einfluss nehmen zu können (Grigoleit in: Battis, Bundesbeamtengesetz, 6. Auflage 2022, § 71 Rn. 5). Für die Amtsbezogenheit einer Zuwendung reicht eine nur mittelbare Beziehung zum Amt aus. Sie ist gegeben, wenn nach den erkennbaren Vorstellungen und Motiven des Gebers der Gesichtspunkt der Amtsstellung oder der dienstlichen Tätigkeit des Empfängers zumindest mitkausal ist. Private Kontakte zwischen Geber und Empfänger schließen eine Amtsbezogenheit der Zuwendung nicht aus, solange für die Hingabe des Vorteils nicht ausschließlich persönliche Beziehungen maßgebend gewesen sind (BVerwG, Urt. v. 20.02.2002 – 1 D 19/01, juris Rn. 17). Es bestehen nach diesen Maßstäben hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin entgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 61 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BBG zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung im Zeitraum vom 11. bis zum 12.01.2015 und vom 26. bis zum 27.04.2015 an Rechtsanwalt amtliche Dokumente zu sechs Asylverfahren während ihres Aufenthaltes in übergeben hat und sich dafür entgegen ihren beamtenrechtlichen Pflichten aus § 71 Abs. 1 BBG und § 61 Abs. 1 Satz 2 und 3 BBG von Rechtsanwalt die beiden Hotelübernachtungen hat bezahlen lassen und in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sich sieben weitere Hotelübernachtungen von Rechtsanwalt hat bezahlen lassen sowie entgegen ihrer beamtenrechtlichen Pflicht aus § 71 Abs. 1 BBG keine amtsbezogenen Geschenke anzunehmen, ein Tablet der Marke Samsung und eine Kaffeemaschine von Rechtsanwalt als Geschenk angenommen hat.
18 Präsente Beweismittel für diesen Tatkomplex III. sind im Klageverfahren gegen die Antragstellerin vorgelegt worden. Sie sind im Ordner „04_Tatvorwurf III“ des Beweisordners 02 auf dem dem Gericht überreichten externen Datenträger zusammengestellt. Die Beweismittel zu neun von Rechtsanwalt bezahlten Hotelübernachtungen befinden sich zudem im Beweisordner der Staatsanwaltschaft (BMO_II), der ebenfalls auf dem Datenträger gespeichert ist. Hierbei handelt es sich u.a. um • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 12.01.2015 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 11.01.2015 bis 12.01.2015 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 27.04.2015 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 26.04.2015 bis 27.04.2015 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „ Hotel in “ vom 21.06.2014 an Herrn , , über zwei Übernachtungen vom 19.06.2014 bis 21.06.2014 für den Gast „Frau “ und ein Frühstück in Höhe von insgesamt 314 Euro. Der Betrag wurde mit Kreditkarte des bezahlt; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 30.08.2014 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 29.08.2014 bis 30.08.2014 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 08.09.2014 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 07.09.2014 bis 08.09.2014 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in
19 einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 17.11.2014 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 16.11.2014 bis 17.11.2014 für den Gast „Frau Zimmer 10“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 26.01.2015 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 25.01.2015 bis 26.01.2014 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 27.07.2015 an die Rechtsanwaltskanzlei u.a., , über eine Übernachtung vom 26.07.2015 bis 27.07.2015 für den Gast „Rechtsanwälte Zimmer 6“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; • eine Rechnung des „Hotel “ in vom 22.11.2015 an die Rechtsanwaltskanzlei r u.a., über eine Übernachtung vom 21.11.2015 bis 22.11.2015 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in einem Doppelzimmer Superior in Höhe von 70 Euro und ein Frühstück in Höhe von 7 Euro. Mit Email vom 09.03.2018 bestätigt das Hotel, dass die Rechnung von der Anwaltskanzlei überwiesen wurde; Ferner sind aufgeführt im Beweisordner Emailschreiben, in denen die Antragstellerin hinsichtlich der Treffen mit Rechtsanwalt Bezug nimmt auf „Post“ oder Bescheide, die sie ihm mitbringen werde (Emails vom 07.11.2014, vom 18.05.2015; vom 13.07.2015). Dem Ermittlungsbericht sind beigefügt weitere Emails, in denen sie etwa fünf Aktenzeichen mitteilte, die sie angelegt habe und ihm am Sonntag als Post mitbringen werde. Diese Email bezieht laut Ermittlungsbericht auf das treffen vom 12.01.2015. Die Bescheide wurden im Nachgang positiv beschieden. In ihrer Email vom 24.04.2015 an Rechtsanwalt ist die Rede von der Übergabe eines positiven
20 Bescheides, den sie am Sonntag mitbringen werde. Nach dem Ermittlungsbericht bezieht sich das Schreiben auf das treffen vom 26.04.2015. In der Email vom 10.11.2014 bittet sie Rechtsanwalt wegen des Termins am Sonntag um 15 Uhr, an das Hotelzimmer zu denken. In einer Email des Rechtsanwalts an die Antragstellerin vom 20.03.2015 bittet er sie, für acht Personen unter Angabe von BAMF-Aktenzeichen am Sonntag die Bescheide mitzubringen. In der Email vom 15.01.2015 an Rechtsanwalt bedankt sich die Antragstellerin im „P.S.“ für die Kaffeemaschine, die wirklich klasse sei, auch wenn (Tochter der Antragstellerin) sie nicht bedienen könne. In der Email vom 08.12.2014 an Rechtsanwalt , fragt sie sich, ob sie zu Weihnachten ein Tablet annehmen solle. In der Email vom 03.08.2015 an Rechtsanwalt nimmt die Antragstellerin Bezug auf „den schönen Samsung Tablet“, den sie nur habe behalten „dürfen“, weil sie klipp und klar gesagt habe, dass sie ihn von geschenkt bekommen habe und sie ihn deshalb nicht herausrücke. Sonst hätte den vor einigen Monaten auch schon mal eben unter ihre Fittiche genommen. Die Antragstellerin bestreitet selbst nicht, mehrfach nach gefahren zu sein, um sich mit dem dort ansässigen Rechtsanwalt zu treffen, um ihm Bescheide/ Unterlagen auszuhändigen. Es ist auch nicht von ihr bestritten, dass Rechtsanwalt die Übernachtungen in gebucht und bezahlt hat. Rechtsanwalt wurde insoweit vom Landgericht Bremen wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB in zwei Fällen (11.1/12.1. und 26.4./27.4.2015) rechtskräftig verurteilt. Festgestellt wurde in dem Strafurteil gegen Rechtsanwalt vom 27.05.2021 das Tatbestandsmerkmal des Anbietens eines Vorteils. Es sprechen aber tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin die Kostenübernahme für die Übernachtungen auch angenommen hat. Soweit die Antragstellerin im Strafverfahren angab, keinen Vorteil erlangt zu haben, weil sie dem Rechtsanwalt die Hotelrechnung persönlich in bar erstattet habe, so wertet das Gericht diese im Disziplinarklageverfahren wiederholte und zur Begründung im vorliegenden Aussetzungsverfahren in Bezug genommene Darstellung als reine Schutzbehauptung. Das gilt zunächst für die sieben Hotelübernachtungen im Zeitraum vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016, die nicht Gegenstand der gegen die Antragstellerin und Rechtsanwalt geführten Strafverfahren waren. Im Hinblick auf die Hotelübernachtungen vom 11./12.01.2015 und 26./27.04.2015, die Gegenstand des gegen
21 den Rechtsanwalt geführten Strafverfahrens und seiner Verurteilung nach § 333 Abs. 1 StGB waren, besteht keine Bindungswirkung nach § 57 Abs. 1 BDG dergestalt, dass das Gericht an der Bewertung als Schutzbehauptung oder an einer weiteren Aufklärung im Disziplinarklageverfahren gehindert wäre. Es findet sich im (abgekürzten) Urteil die Wertung, dass die Rückerstattung der Hotelkosten in bar durch die Antragstellerin an den Rechtsanwalt nicht habe widerlegt werden können. Dies beinhaltet zwar objektiv die Nichtfeststellung des Tatbestandsmerkmals des „Gewährens“ in § 333 Abs. 1 StGB. Dies stellt jedoch nicht zugleich eine Feststellung zu dem auf Seiten des Amtsträgers korrespondierenden § 331 Abs. 1 StGB und dem dortigen Tatbestandsmerkmal des „Annehmens“ dar. Die Bindungswirkung eines Strafurteils erfordert Sachverhaltsidentität mit dem disziplinarischen Sachverhalt. Eine solche Identität liegt schon deshalb nicht vor, weil das Strafurteil nur gegen Rechtsanwalt ergangen ist. Zwar wird noch aufzuklären sein, ob die Buchung für den 26.07. auf den 27.07.2015, in der als Gast nur „Rechtsanwälte“ vermerkt ist, tatsächlich für die Antragstellerin gewesen ist. In diesem Verfahrensstadium spricht jedenfalls gegen die Erstattungsversion die Anzahl, der von Rechtsanwalt gebuchten und bezahlten Hotelaufenthalte sowie auch die Haltung der Antragstellerin, die in der im Beweisordner befindlichen Email vom 10.11.2014, in der sie Rechtsanwalt wegen eines Termins in noch bittet, an das Hotelzimmer zu denken. Danach „bestellte“ die Antragstellerin das Hotelzimmer bei dem Rechtsanwalt. Es ist schon nicht nachvollziehbar, warum sie sich nicht selbst um ihre Hotelbuchungen und –zahlungen kümmerte. Hierfür hat sie keine plausible Erklärung gegeben. Ebenso unglaubwürdig ist vor dem Hintergrund der präsenten Beweismittel, als da wären die vorstehenden Emails, die die Annahme von Geschenken belegen, dass – wie im Rahmen des Strafverfahrens vorgetragen – diese Geschenke unbrauchbar und nicht reparierbar gewesen wären. Auch dies betrachtet das Gericht als eine Schutzbehauptung. Es ist nicht nachvollziehbar, warum Rechtsanwalt der Antragstellerin, einer Beamtin im Status einer Regierungsdirektorin der Besoldungsgruppe A 15 eine kaputte Kaffeemaschine und ein kaputtes Tablet schenken sollte. Die Version der Antragstellerin dürfte allein dem Umstand geschuldet sein, die Gebrauchsgegenstände als wertlos darzustellen. Warum nicht auch diese beiden Geschenke als Vorteilsgewährung im Strafverfahren eingeführt wurden, erschließt sich dem Gericht nicht. Das Gericht hat mangels Strafurteils gegen die Antragstellerin ohnehin eine eigene Würdigung zu treffen. Sowohl hinsichtlich der Hotelübernachtungen, als auch hinsichtlich der beiden Geschenke ist nach dem gegenwärtigen Stand auch eine Amtsbezogenheit zu bejahen. Amtsbezogenheit erfordert nicht einmal einen unmittelbaren Zusammenhang mit einer
22 konkreten Amtshandlung (BeckOK BeamtenR Bund/Heid BBG § 71 Rn. 5). Hier kam es hinsichtlich der aufenthalte im Januar und April 2015 sogar zum Austausch amtlicher Dokumente/ Bescheide. Dass es auch anlässlich der weiteren Aufenthalte regelmäßig zu Bescheidübergaben kam, ist aufgrund des beruflichen Verhältnisses anzunehmen. Das Vorteilsannahmeverbot des § 71 dient der Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes sowie der damit verbundenen Vertrauenswürdigkeit für die Bürger. Es muss daher bereits jeglicher Anschein vermieden werden, dass die Entscheidung des Behördenmitarbeiters durch die Gewährung eines Vorteils in irgendeiner Form beeinflusst werden könnte (BeckOK BeamtenR Bund/Heid BBG § 71 Vorbem.). Genau dies ist aber der Fall, wenn ein Rechtsanwalt einer Amtsträgerin regelmäßig Hotelzimmer in seiner Stadt bucht und bezahlt und diese Treffen zum Austausch behördlicher Unterlagen/Bescheide im Sinne seiner Mandanten dienten. Dass es anlässlich dieser Treffen zu Spaziergängen und langen persönlichen Unterhaltungen kam und eine freundschaftliche Beziehung entstanden ist, stellt die Amtsbezogenheit nicht in Frage. Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin im Disziplinarklageverfahren, auf den sie im vorliegenden Aussetzungsverfahren Bezug nimmt, besteht kein Verwertungsverbot des Vorwurfs der Vorteilsannahme. Die Sachverhalte waren auch nicht Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens. Sie waren weder Gegenstand der damaligen Einleitungsverfügung, noch waren sie Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 23.03.2017. Anhaltspunkte dafür, dass die Dienstpflichtverletzungen nicht schulhaft begangen wurden, bestehen nicht. Die Antragstellerin war sich ihrer Rolle und ihres Tuns bewusst. Anhaltspunkte für gesundheitliche Gründe, die ein Verschulden in Frage stellen, liegen nicht vor. (2) Aufgrund der Vielzahl der Fälle kann bei Zugrundelegung nur dieses Tatkomplexes III. bereits nicht mehr von einem mittleren Dienstvergehen ausgegangen werden. Auch wenn im Hinblick auf die Annahme der Übernachtungsvorteile im Disziplinarklageverfahren noch weitere Aufklärung erfolgen kann und möglicherweise muss, und deshalb in diesem Stadium des Verfahrens nicht von vornherein nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zweifelsfrei die Höchstmaßnahme indiziert wäre, so fällt insbesondere erschwerend ins Gewicht, dass die Antragstellerin bereits in einem ersten Disziplinarverfahren sanktioniert wurde und es sich bereits um Vorwürfe im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt handelte. Dieser Umstand ist gravierend. Deshalb ist es überwiegend wahrscheinlich, dass es im Rahmen der Disziplinarklage nicht zu einer unterhalb der Höchstmaßnahme liegenden Disziplinarmaßnahme mehr wird kommen können.
23 (3) Die Einbeziehung der Pflichtverletzungen aus den Tatkomplexen I. und II. würde zu einer noch höheren Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen. Zwar bedarf es nach dem vorstehenden Ergebnis keiner genaueren Betrachtung dieser Tatkomplexe in diesem Aussetzungsverfahren. Summarisch kann allerdings ausgeführt werden, dass auch die hierfür in der Disziplinarklage präsentierten Beweismittel zur Annahme schwerwiegender Pflichtverletzungen im Kernbereich der Pflichten der Antragstellerin führen. Aus ihnen ergibt sich das Bild einer engen Zuarbeit für die Mandanten des Rechtsanwaltes praktisch auf seine Bestellung hin sowie die Versorgung des Rechtsanwaltes mit Unterlagen aus dem BAMF, die – wenn auch nicht mit höchster Geheimhaltungsstufe – so aber als Verschlusssachen gekennzeichnet waren. Letzteres macht deutlich, dass die Antragstellerin, die aufgrund ihrer Umsetzung als Folge des ersten Disziplinarverfahrens nicht mehr Entscheiderin sein konnte oder Akten anlegen konnte, zu Gunsten des Rechtsanwaltes weiterhin tätig sein wollte. Dies entspricht einem Selbstverständnis, das mit der Tätigkeit einer Beamtin, erst recht in der Funktion einer des BAMF, nicht zu vereinbaren ist. Die Handlungen, die sie im Anschluss an das erste Disziplinarverfahren zu Gunsten von Rechtsanwalt vorgenommen hat, betreffen den Tatkomplex II. Hierzu kann exemplarisch auf die im Beweismittelordner enthaltene Email nebst Anlage vom 02.05.2017 abgestellt werden (externer Datenträger, Ordner Beweise, Vorwurf II, II.T3_F3.1). Die Antragstellerin übersendet dem Rechtsanwalt den für die Anhörungen von Asylantragstellern den vom BAMF benutzten Fragenkatalog, um die angegebene Herkunft Irak zu prüfen und der Fragen zum Land, zum politischen System, zu Zahlen und Daten über den Irak, Geografie, Medien enthält. Der Fragenkatalog (mit Antworten) ist mit VS-Nur für den Dienstgebrauch gestempelt. Zu Tatkomplex I und der bevorzugten Bearbeitung von Verfahren der Mandanten von Rechtsanwalt werden exemplarisch herangezogen zwei Emails der Antragstellerin an Rechtsanwalt vom 08.12.2014 (Externer Datenträger, Ordner Beweise, Vorwurf I, Band I, I_22_E- Mail_SOI_1_Bd_1_S_232.pdf), in der die Antragstellerin schreibt, dass sie „ihnen“ als Gruppe zuarbeite und hoffe, außen vor bleiben zu können. Zuvor fragte sie ihn, wer in der Gruppe eigentlich was mache, damit sie nicht den Überblick verliere. Allerdings werde es bei einer Gruppengröße von 150 Personen definitiv nicht mehr ohne BMI gehen. Von daher solle man über eine Staffelung nachdenken. In einer weiteren Email an Rechtsanwalt vom 15.12.2015 (Externer Datenträger, Ordner Beweise, Vorwurf I, Band I, I_21_E- Mail_FAO_XII_1_S_223.pdf) schreibt die Antragstellerin, dass sein Wunschzettel es in sich habe und bis Mittwoch nicht viel Zeit bleibe und ob sie die Bescheide am Sonntag vorbeibringen dürfe.
24 (4) Schließlich begründet der Umstand, dass die Vorfälle mittlerweile teilweise mehr als zehn Jahre zurückliegen, keinen Grund, um die überwiegend wahrscheinliche Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Frage zu stellen. Ist die Verhängung der Höchstmaßnahme aufgrund eines endgültigen Vertrauensverlustes angezeigt, kann hiervon nicht allein aufgrund des seitdem stattgehabten Zeitablaufs abgesehen werden, weil das zerstörte Vertrauen nicht allein dadurch und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden kann (BVerwG, Beschl. v. 23.06.2022 – 2 B 38/21, juris Rn. 7; Urt. v. 15.12.2021 – 2 C 9/21 –, BVerwGE 174, 273-295, Rn. 65 jeweils m.w.N.; VG Bremen, Beschl. v. 04. 11.2024 – 8 V 1894/24, juris Rn. 75). (dd) Die Antragsgegnerin hat auch ihr Ermessen hinsichtlich der vorläufigen Dienstenthebung ordnungsgemäß ausgeübt. Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BremDG („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein Abwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die Disziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die darauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 28). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes (vgl. § 13 Abs. 2 BremDG) ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2000 – 1 DB 7/00 –, NVwZ-RR 2001, 246; Beschl. v. 17.05.2001 – 1 DB 15/01 –, NVwZ 2001, 1410 [1411]: keine „übermäßigen“ Anforderungen, vgl. insgesamt Urban, in: Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 38 Rn. 29). Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Antragsgegnerin führt im Bescheid vom 03.12.2024 in ausreichender Weise aus, dass der Dienstherr kein Vertrauen
25 mehr in eine korrekte Amtsführung haben könne. Bei diesem vollständigen Vertrauensverlust, der nach dem derzeitigen Verfahrensstand nachvollziehbar ist, durfte die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen, dass kein milderes Mittel als die vorläufige Dienstenthebung in Betracht kommt. Es bedurfte auch keiner weitergehenden Ermessenserwägungen, warum die vorläufige Dienstenthebung neben dem bereits auf beamtenrechtlicher Grundlage angeordneten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich ist. Diese Maßnahmen stehen nicht in einem Stufenverhältnis, sondern in einem Spezialitätsverhältnis. Die vorläufige Dienstenthebung ist insofern nicht die strengere Maßnahme gegenüber dem Dienstführungsverbot, sondern die weitergehende und zugleich speziellere Maßnahme. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist durch die vorläufige Dienstenthebung gegenstandslos geworden (OVG Mecklenburg- Vorpommern, Beschl. v. 31.05.2005 - 2 M 58/05 -, juris, Rn. 5; im Ergebnis auch VG München, Beschl. v. 16.07.2010 - M 5 S 10.2214 -, juris, Rn. 20; VG Bremen, Beschl. v. 17.07.2024 – 6 V 1206/24, VG Düsseldorf, Beschl. v. 06.03.2025 – 26 L 3896/24 –, juris Rn. 27 ff.). (ee) Im Hinblick auf den darauf fußenden Einbehalt der Dienstbezüge begegnet es keinen rechtlichen Bedenken auch die Höchstgrenze auszuschöpfen. Die Antragstellerin hat bis heute keinerlei Belege für ihre Belastungen vorgelegt, so dass die Antragsgegnerin hierzu keine weiteren Erwägungen anstellen konnte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG a.F. i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil für das Verfahren Festgebühren nach dem Gebührenverzeichnis gemäß der Anlage zu § 78 BDG a.F. erhoben werden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung
26 berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Dr. Danne
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
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- 8 K 2200/24 2x (nicht zugeordnet)
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- BBG 2009 § 33 Entlassung auf Verlangen 1x
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