StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

Strafgesetzbuch

(1) In besonders schweren Fällen wird

1.
eine Tat nach
a)
§ 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und
b)
§ 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3,
mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren und
2.
eine Tat nach § 332 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren
bestraft.

(2) Ein besonders schwerer Fall im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn

1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht,
2.
der Täter fortgesetzt Vorteile annimmt, die er als Gegenleistung dafür gefordert hat, daß er eine Diensthandlung künftig vornehme, oder
3.
der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Hamburg (19. Große Strafkammer) - 619 KLs 15/20
17. Mai 2021
619 KLs 15/20 17. Mai 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (3. Strafsenat) - 3 StR 490/16
27. Juli 2017
3 StR 490/16 27. Juli 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 364/16
25. Januar 2017
5 StR 364/16 25. Januar 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Strafsenat) - 5 StR 352/15
23. November 2015
5 StR 352/15 23. November 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) - 4 StR 190/15
30. Juni 2015
4 StR 190/15 30. Juni 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) - 1 StR 235/14
29. April 2015
1 StR 235/14 29. April 2015